Beschluss
1 L 136.13
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0621.1L136.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 1 StUG auf die Herausgabe von Unterlagen an die Presse ist zu beachten, dass der Presse nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS obliegt.(Rn.18)
2. Ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an eine Person stellt den Aufarbeitungszweck nicht in Frage.(Rn.21)
3. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an das MfS bereit erklärt haben.(Rn.24)
4. Nach § 6 Abs. 8 S. 2 StUG ist für die gebotene differenzierte Feststellung der Personenkategorie maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind, weshalb der Vortrag, nicht für das MfS sondern für einen anderen Geheimdienst tätig gewesen zu sein, irrelevant ist.(Rn.33)
5. Der Herausgabe von Unterlagen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Informanten entgegen, wenn es sich um Informationen handelt, die dieser selbst im Rahmen seiner Berichtstätigkeit aus freien Stücken gegenüber dem MfS offengelegt und damit seine privaten Angelegenheiten seiner Funktion als Inoffizieller Mitarbeiter und damit den Zwecken des MfS untergeordnet.hat.(Rn.34)
6. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis Buchst. d StUG, wonach bestimmte sicherheitsrelevante Unterlagen, die sich in besonderer Verwahrung befinden, nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern herausgegeben werden dürfen, findet keine Anwendung auf Fälle in denen die Unterlagen nach Auffassung eines Beteiligten in Verwahrung hätten genommen werden müssen.(Rn.36)
7. Die Regelungen der §§ 32, 34 StUG sind nicht verfassungswidrig.(Rn.37)
8. Eine Berechtigung des Bundesbeauftragten zur ergänzenden Information der Presse durch Beifügung eines Hinweiszettels, der die Chronologie der Erfassung des Vorgangs erläutert, folgt aus § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 i.V.m. § 37 Nr. 5 StUG.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 1 StUG auf die Herausgabe von Unterlagen an die Presse ist zu beachten, dass der Presse nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS obliegt.(Rn.18) 2. Ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an eine Person stellt den Aufarbeitungszweck nicht in Frage.(Rn.21) 3. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an das MfS bereit erklärt haben.(Rn.24) 4. Nach § 6 Abs. 8 S. 2 StUG ist für die gebotene differenzierte Feststellung der Personenkategorie maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind, weshalb der Vortrag, nicht für das MfS sondern für einen anderen Geheimdienst tätig gewesen zu sein, irrelevant ist.(Rn.33) 5. Der Herausgabe von Unterlagen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Informanten entgegen, wenn es sich um Informationen handelt, die dieser selbst im Rahmen seiner Berichtstätigkeit aus freien Stücken gegenüber dem MfS offengelegt und damit seine privaten Angelegenheiten seiner Funktion als Inoffizieller Mitarbeiter und damit den Zwecken des MfS untergeordnet.hat.(Rn.34) 6. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis Buchst. d StUG, wonach bestimmte sicherheitsrelevante Unterlagen, die sich in besonderer Verwahrung befinden, nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern herausgegeben werden dürfen, findet keine Anwendung auf Fälle in denen die Unterlagen nach Auffassung eines Beteiligten in Verwahrung hätten genommen werden müssen.(Rn.36) 7. Die Regelungen der §§ 32, 34 StUG sind nicht verfassungswidrig.(Rn.37) 8. Eine Berechtigung des Bundesbeauftragten zur ergänzenden Information der Presse durch Beifügung eines Hinweiszettels, der die Chronologie der Erfassung des Vorgangs erläutert, folgt aus § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 i.V.m. § 37 Nr. 5 StUG.(Rn.38) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Herausgabe von Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR - MfS - sowie eines durch die Antragsgegnerin erstellten Hinweiszettels an die Medien zu unterlassen. Bereits in den Jahren 1994 und 1997 hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Einsicht in möglicherweise zu seiner Person vorhandene Unterlagen des MfS beantragt. Daraufhin wurde ihm im Januar 1996 und im März 2001 mitgeteilt, dass bislang keine Hinweise auf die Existenz solcher Unterlagen bestünden. Seit Anfang des Jahres 2013 steht der Antragsteller als Geschäftsführer der Immobilienprojektentwicklungsgesellschaft c...im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhochhauses „... an der Berliner East Side Gallery sowie mit dem baubedingten Teilabriss eines Mauerstücks im Licht der Öffentlichkeit. Die Zeitschrift D... und S... berichteten Anfang April 2013 über den Verdacht, der Antragsteller habe in den 80er Jahren mit dem Staats-sicherheitsdienst zusammen gearbeitet (v...). D... stützte seine Vermutungen auf Aussagen verschiedener Zeitzeugen, die ihn bei Durchsicht der zu ihnen vorhandenen Dokumente als Inoffiziellen Mitarbeiter des MfS unter dem Decknamen „Jens Peter“ erkannt hätten. Im Zeitraum vom 4. März bis 8. April 2013 stellten insgesamt 11 verschiedene Presseunternehmen Medienanträge bei der Antragsgegnerin. Als Recherchethemen wurden u.a. „Einwirkung der Staatssicherheit der DDR auf die SED am Beispiel des Antragstellers“, „Wirken des MfS im Bereich der Kaderauswahl an den Universitäten am Beispiel des Antragstellers“, „Einflussnahme des MfS auf Personen mit widerständigem Verhalten in der DDR am Beispiel des Antragstellers“ oder „Einflussnahme der Stasi auf die Jungen Gemeinden und kirchlichen Kreise im Raum Z... in den Jahren 1983 bis 1985 am Beispiel des Antragstellers“ benannt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf B... des Verwaltungsvorganges sowie auf die als Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 übersandte Zusammenstellung der weiteren Medienanträge Bezug genommen. Aufgrund der Medienberichte und Akteneinsichtsbegehren stellte die Antragsgegnerin erneut - unter Einbeziehung der neu bekannt gewordenen Anhaltspunkte - umfassende Recherchen zu Unterlagen betreffend die Person des Antragstellers an. Die Ergebnisse dieser Arbeit, die ihrer Ansicht nach die Einstufung des Antragstellers als Inoffizieller Mitarbeiter unter dem Decknamen „Jens Peter“ und die Herausgabe der ihn betreffenden Unterlagen rechtfertige, sind in dem Behördenvorgang mit der Tagebuchnummer 6... dokumentiert. Der vorliegende Behördenvorgang enthält u.a. die von der Antragsgegnerin zur Herausgabe an die Presse bestimmten Unterlagen. Diese betreffen im Wesentlichen verschiedene Operative Vorgänge des MfS (im Einzelnen: „S...“, „K... „M...“, „F...“, „K...“, „V... in der Zeit von 1983 bis 1988. Die im Rahmen dieser Operativen Vorgänge verfassten Berichte stammen zu einem großen Teil von IMB „Jens Peter“. Zudem enthält der Behördenvorgang einen zur Herausgabe an die Medien bestimmten Hinweiszettel der Antragsgegnerin, der eine Chronologie der Erfassung des Vorgangs enthält und erläutert, weshalb weder Karteikarten noch Akten zu dem Inoffiziellen Mitarbeiter „Jens Peter“ vorhanden sind. Nachdem der Antragsteller von den Akteneinsichtsgesuchen Dritter erfuhr, widersprach er mit Schreiben vom 8. April 2013 bis zur Umsetzung seines eigenen, am 21. März 2013 gestellten Einsichtsgesuchs der Weitergabe jedweder Informationen an Dritte. In dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 12. April 2013 wies diese darauf hin, dass das Stasi-Unterlagengesetz - StUG - zwar grundsätzlich eine vorherige Information des Antragsstellers über etwaige Medienanträge nicht vorsehe, er gleichwohl vor einer etwaigen Herausgabe an die Presse Zugang zu möglicherweise vorhandenen Dokumenten erhalten werde. Die aktuellen Recherchen, die zu neuen Erkenntnissen führen könnten, würden noch andauern. Am 2. Mai 2013 wurden die verfahrensgegenständlichen Unterlagen sodann dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Zudem wurde er darüber informiert, dass die Herausgabe der Unterlagen an verschiedene Medienvertreter für den nächsten Tag geplant sei. Mit dem am 2. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Eilantrag macht der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin geplanten Herausgabe von Unterlagen geltend. Zur Begründung führt er, zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013, im Wesentlichen aus, er gehöre bereits nicht zu dem Personenkreis, bei dem Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse oder Dritte herausgegeben werden dürften. Er sei weder eine Person der Zeitgeschichte noch ein politischer Funktionär oder Inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen. Dementsprechend habe er gegenüber dem MfS auch keine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit abgegeben; es sei keine Kader- oder Personalakte vorhanden. Vielmehr habe er sich im Jahr 1981 ausschließlich zur Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geheimdienst verpflichtet, für den er bis zum Jahr 1996 als sogenannter illegaler Agent tätig gewesen sei. Zugleich sei er auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig gewesen. Für beide Geheimdienste habe er unter dem Decknamen „Jens Peter“ agiert. Diesbezügliche Unterlagen befänden sich beim Bundesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesinnenministerium und seien vom Gericht beizuziehen. Seine frühere Agententätigkeit führe dazu, dass die verfahrensgegenständlichen Unterlagen beim Bundesbeauftragten gesondert zu verwahren seien, was dieser bislang aus Unkenntnis unterlassen habe. Für seine Unterlagen seien die Vorschriften über den Umgang mit Verschlusssachen anzuwenden; deren Herausgabe scheide aus. Ferner seien die vorliegenden Medienanträge zweckwidrig gestellt, denn sie zielten nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes ab, sondern auf die persönliche Diffamierung des Antragstellers. Zudem sei die Herausgabe jedenfalls unverhältnismäßig, da mittlerweile ein Zeitraum von knapp 30 Jahren verstrichen sei. Insofern müsse das Recht des Antragstellers auf Resozialisierung Berücksichtigung finden. Schließlich seien die Vorschriften der §§ 32 und 34 StUG verfassungswidrig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die den Antragsteller betreffen sollen bzw. die sie ihm zugeordnet hat, an Medienantragsteller herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält an der beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen fest und verteidigt dies. II. Der als vorbeugender Unterlassungsantrag statthafte Eilantrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Unterlagenherausgabe an die Presse untersagt, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung ist der Bundesbeauftragte gemäß §§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2, 3 StUG berechtigt und sogar verpflichtet, die fraglichen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes an die hier antragstellenden Journalisten herauszugeben (1.). Die Befugnis des Bundesbeauftragten zur ergänzenden Information der Presse durch Beifügung eines Hinweiszettels, der die Chronologie der Erfassung des Vorgangs erläutert, folgt aus § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2, 3 i.V.m. § 37 Nr. 5 StUG (2.). 1. Die Voraussetzungen der §§ 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 StUG liegen hinsichtlich sämtlicher strittiger Unterlagen vor. Nach § 34 Abs. 1 StUG gelten die §§ 32 und 33 StUG für die Verwendung von Stasi-Unterlagen durch die Presse entsprechend. § 32 Abs. 1 StUG sieht vor, dass der Bundesbeauftragte Unterlagen zum Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zur Verfügung stellt. Die vorliegenden Unterlagen betreffen den Antragsteller als Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StUG), so dass die Herausgabe von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 2 der Norm erfolgen kann, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden. Dabei ist gemäß Satz 3 insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Diese Voraussetzungen für eine Herausgabe liegen nach Überzeugung der Kammer in Bezug auf alle streitbefangenen Unterlagen vor. a) Die vorliegenden Medienanträge halten sich im Rahmen des gesetzlichen Verwendungszwecks. Bei der entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 1 StUG auf die Herausgabe von Unterlagen an die Presse ist zu beachten, dass der Presse nicht die forschende, sondern die publizistische Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS obliegt. Strenge wissenschaftliche Maßstäbe, wie sie für die Forschung anzulegen sein mögen, gelten insoweit nicht. Gleichwohl bleibt auch die Presse an den gesetzlichen Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes gebunden (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41/03 -, BVerwGE 121, 115, 133). Diese Zweckbindung wird ausweislich der in den vorliegenden Medienanträgen benannten Themen in allen Fällen beachtet. Die Antragsgegnerin wird bei der Herausgabe der Unterlagen an die jeweiligen Medienvertreter der unterschiedlichen Reichweite der vorliegenden Medienanträge - etwa durch entsprechende zeitliche und/oder thematische Begrenzungen des Aktenmaterials - Rechnung zu tragen haben. Die Antragsgegnerin muss sich darüber hinaus vergewissern, dass die Anträge auch ernst gemeint sind und nicht zu einer missbräuchlichen Verwendung der Unterlagen führen (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 132 f. in Bezug auf Forschungszwecke). Dabei steht es weder dem Antragsteller noch dem Gericht zu, die mutmaßliche inhaltliche Qualität unterschiedlicher Presseerzeugnisse zu bewerten. Der konkrete Wert für die historische Aufarbeitung muss - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht nachgewiesen werden. Es ist lediglich zu prüfen, ob es Indizien für eine missbräuchliche Verwendung gibt (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2007 - VG 1 A 252.06 -, S. 12). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Die Befürchtungen des Antragstellers, die antragstellenden Journalisten, insbesondere der für die A... tätige H..., würden kein Aufarbeitungsinteresse, sondern nur populistische und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen, sind lediglich pauschal formuliert und unsubstanziiert. Sie sind somit nicht geeignet, die glaubhaften Angaben der Journalisten in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Antrag von H.... Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer der A... in der Rechtsanwaltskanzlei G... tätig ist, die in der Vergangenheit die E... bei der Durchsetzung rechtlicher Interessen im Hinblick auf Mauerstücke in der M... vertreten haben soll, rechtfertigt nicht die Unterstellung, dass es H... - entgegen seinen Angaben - um eine Diffamierung des Antragstellers ginge. Selbst unterstellt Rechtsanwalt R... sei tatsächlich kritisch gegenüber dem Bauprojekt „L... eingestellt, lässt dies nicht den Schluss zu, dass H... bei der Erstellung eines Beitrags für den M... seiner journalistischen Verantwortung nicht nachkommen wird. Der Umstand, dass er in dem Antrag angegeben hat: „Er [der Antragsteller] war Parteisekretär, vermutlich Dresden“ stellt seine journalistische Sorgfalt nicht grundsätzlich in Frage; zumal diese Information nicht für die Öffentlichkeit, sondern lediglich für die Antragsgegnerin zur Präzisierung des Medienantrags bestimmt war. Zwar ist es wahrscheinlich, dass die journalistischen Beiträge auch deshalb auf ein breiteres öffentliches Interesse stoßen werden, weil der Antragsteller der Bevölkerung aus Medienberichten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt an der East Side Gallery bereits bekannt ist. Ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an der Person des Antragstellers stellt den Aufarbeitungszweck jedoch nicht in Frage. Dass die Presse die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit anhand prominenter Einzelfälle vornimmt, ist nicht zu beanstanden (Urteil der Kammer vom 29. August 2007 - VG 1 A 252.06 -, S. 11f.). b) Bei den streitbefangenen Dokumenten handelt es sich - mit Ausnahme des Hinweiszettels (s. 2.) - um Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR i.S.d. § 6 Abs. 1 StUG. c) Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Dokumente Inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an das MfS bereit erklärt haben. Hierzu hat die Kammer in ihrer Grundsatzentscheidung vom 23. November 1994 (VG 1 A 632.92 - LKV 1995, 432; s. a. Urteil vom 3. Juli 2002 - VG 1 A 429.00 -, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks und Urteil vom 16. Dezember 2009 - VG 1 K 282.09 -, NVwZ-RR 2010, 343) Folgendes ausgeführt: „Wer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 StUG. Inoffizielle Mitarbeiter sind nach Nr. 2 dieser Vorschrift Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereit erklärt haben. Eine solche Bereiterklärung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgt sein, erforderlich ist lediglich eine Willensentscheidung (BT-Dr 12/723 zu § 4 V). Eine konkludente Bereiterklärung zur Lieferung von Informationen ist schon dann anzunehmen, wenn auf Anforderung des Staatssicherheitsdienstes wissentlich und willentlich tatsächlich Informationen geliefert werden. Dabei ist es nicht wesentlich, dass die Informationen konspirativ geliefert werden (sollen), da das Stasiunterlagengesetz die Konspirativität nicht zum Tatbestandsmerkmal erhebt. Unerheblich ist weiterhin, aus welchen Motiven jemand sich zur Lieferung von Informationen in diesem Sinne bereiterklärt hat, insbesondere ob er dies freiwillig oder unfreiwillig getan hat. Unerheblich ist auch, ob sich der Informant selbst als IM einschätzt. Gem. § 6 Abs. 8 ist nämlich für die Feststellung, ob eine Information als von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes stammend einzuordnen ist, maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Information in die Unterlagen aufgenommen worden ist. Maßgebend ist also die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes. Wer sich aus der Sicht des Staatssicherheitsdienstes zur Lieferung von Informationen bereit erklärt hat, ist Inoffizieller Mitarbeiter im Sinne des Stasiunterlagengesetzes. Regelmäßig reicht insofern die bloße Registrierung als IM durch den Staatssicherheitsdienst aus.“ Danach ist der Antragsteller als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS, der für die Kreisdienststelle Z... tätig war, anzusehen. Zwar sind weder eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers noch Karteikarten zu seinem Vorgang überliefert, wobei die diesbezüglichen Erklärungen der Antragsgegnerin zur mutmaßlichen Vernichtung der Unterlagen durch die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS in der Wendezeit nachvollziehbar sind. Der Umstand des Fehlens einer - vom StUG nicht vorausgesetzten - schriftlichen Verpflichtungserklärung ist jedoch unerheblich, weil die Willensentscheidung des Antragstellers zur Informationsbeschaffung für den MfS Ausdruck in seinem Verhalten gefunden hat, das entsprechende Aussagekraft besitzt. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er unter dem Decknamen „Jens Peter“ in dem Zeitraum von 1982 bis zur Wende wissentlich und willentlich tatsächlich eine Vielzahl von Informationen geliefert hat. In den vorliegenden Akten finden sich Auszüge aus insgesamt sechs verschiedenen Operativen Vorgängen mit zahlreichen Berichten des Inoffiziellen Mitarbeiters IMB „Jens Peter“, die im Wesentlichen die Privatsphäre von Personen in seinem privaten und beruflichen Umfeld betreffen, deren Vertrauen er besaß und die er ausgespäht hat. Aus der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen des MfS ergibt sich, dass es sich bei dem Inoffiziellen Mitarbeiter „Jens Peter“ um den Antragsteller handelt; ihm sind die Berichte zuzuordnen. Im Einzelnen: Ausweislich der Akten wurde der IMB „Jens Peter“ im Rahmen des Operativen Vorgangs „... zur Informationsbeschaffung im Hinblick auf einen mit ihm befreundeten Pädagogikstudenten der Pädagogischen Hochschule ..., der sich auch im Kreis der dortigen Katholischen Studentengemeinde bewegte, eingesetzt. Bei dem sich anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Studenten wurde der Antragsteller als Zeuge vernommen (vgl. Vernehmungsprotokoll M... vom 1...). Dabei handelt es sich um ein typisches Vorgehen des Staatssicherheitsdienstes, um inoffiziell gewonnene Erkenntnisse zu Betroffenen in ein Strafverfahren einzuführen (v...). Im Rahmen der Vernehmung machte er dabei eine ganze Reihe von Angaben - u.a. über Vier-Augen-Gespräche mit dem Betroffenen -, die sich inhaltsgleich in den Berichten des IMB „Jens Peter“ an das MfS wiederfinden. So berichtete IMB „Jens Peter“ dem MfS beispielsweise über eine Party im Juni 1985 in seiner Wohnung, bei der es zu einer Diskussion über Biogas und in diesem Zusammenhang zu systemkritischen Bemerkungen wie „der Scheißvorsitzende Honecker“, „das Scheißministerium“, „die Jugendorganisation der Scheißberg“, „weiter, schneller, freier scheißen zum XI. Parteitag“ usw. durch den Betroffenen kam. Bei seiner Vernehmung durch das MfS bestätigte der Antragsteller die Feststellung des Vernehmenden, ihm sei bekannt, dass sich der Betroffene in der Wohnung des Antragstellers in abfälliger Weise unter Verwendung verschiedener Slogans geäußert habe. Der Antragsteller erklärte hierzu nahezu wortgleich mit IMB „Jens Peter“, der Betroffene habe bei dem Treffen in seiner Wohnung im Mai/Juni 1985 Äußerungen wie: „Scheißstaat“, „Scheiß-FDJ“ und bezogen auf die Losung „schneller-höher-weiter“, dass man jetzt „schneller-, höher- und weiterscheißen müsse“ getätigt. Der Eindruck der Personenidentität wird dadurch bestätigt, dass sich auf einer bei den Unterlagen zu dem Ermittlungsverfahren befindlichen Übersicht über die durchgeführten Zeugenvernehmungen unter „9. ZV H...“ der Klammerzusatz „(IM Jens Peter)“ findet. Einen weiteren Beleg stellt der Einsatz des IMB „Jens Peter“ in dem Operativen Vorgang „...dar, wiederum im Bereich der Katholischen Studentengemeinde Z.... In diesem Zusammenhang berichtet Hauptmann G... von einem Treffen mit dem IMB „Jens Peter“ Anfang Februar 1986, bei dem ihm dieser einen persönlichen Brief einer Studentin aus T..., Mitglied der dortigen Katholischen Kirchgemeinde, überreichte. Der bei den Akten befindliche Brief ist namentlich an den Antragsteller adressiert. Nach Aktenlage erhielt IMB „Jens Peter“ von Hauptmann ... den Auftrag, den Brief zu beantworten. Ein entsprechender mit M. unterzeichneter Entwurf befindet sich bei den Akten. Wegen der zahlreichen weiteren Anhaltspunkte, die die Annahme der Personenidentität zwischen IMB „Jens Peter“ und dem Antragsteller belegen, wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Mai 2013 sowie die tabellarische Aufstellung (B...) Bezug genommen. Der Vortrag des Antragstellers, er sei in der fraglichen Zeit nicht für das MfS, sondern für einen ausländischen Geheimdienst tätig gewesen, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn nach § 6 Abs. 8 Satz 2 StUG ist für die gebotene differenzierte Feststellung der Personenkategorie maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind. Maßstab für die Einordnung ist mithin die Sichtweise des Staatssicherheitsdienstes, der „Jens Peter“, bei dem es sich nach den vorstehenden Ausführungen um den Antragsteller handelt, nach dem insoweit einzig maßgeblichen Inhalt der Akten als „IMB“, d.h. als „Inoffiziellen Mitarbeiter der Abwehr mit Feindverbindung bzw. zur unmittelbaren Bearbeitung im Verdacht der Feindverbindung stehender Personen“, betrachtet hat. Dies folgt insbesondere aus der Bezeichnung der Vorgangsart „IMB Jens Peter“... im Registrierbuch und der Einordnung von „...Jens Peter“... als „IMB“ in den Berichten der offiziellen Mitarbeiter des MfS. Darauf, ob der Antragsteller diese Einschätzung teilt oder seine Tätigkeit einem anderen Geheimdienst zuordnet, kommt es mithin nicht an. Er kann die Richtigkeit von Stasi-Unterlagen nur insofern in Frage stellen, als sich Zweifel an der Richtigkeit aus diesen Unterlagen selbst ergeben (archivische Betrachtungsweise). Darüber hinaus steht es dem Antragsteller frei, eine Gegenerklärung nach § 4 Abs. 2 StUG abzugeben, wenn er der Ansicht ist, dass Akteninhalt und Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Selbst unterstellt der Akteninhalt ergäbe eine sog. Doppeltätigkeit des Antragstellers, änderte dies nichts an der Zuordnung zur Kategorie des Inoffiziellen Mitarbeiters. Denn die Motive und Beweggründe, aus denen eine Verpflichtung gegenüber dem MfS eingegangen wird, sind unerheblich (vgl. Urteil der Kammer vom 23. November 1994 a.a.O sowie Urteil vom 10. Januar 2013 - VG 1 K 163.11 -, S. 5). d) Der Herausgabe der Unterlagen stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange des Antragstellers entgegen; insbesondere beruht die Informationserhebung bei ihm nicht erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung (vgl. § 32 Abs. 1 Sätze 2, 3 StUG). Zwar handelt es sich bei den zur Herausgabe vorgesehenen Informationen - neben den Daten der (geschwärzten) Betroffenen - zu einem Großteil um personenbezogene Informationen des Antragstellers, die seine private und berufliche Sphäre, betreffen. Gleichwohl stehen seine schutzwürdigen Belange nicht entgegen, denn sämtliche bei den Akten befindlichen Informationen sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Antragstellers als Inoffizieller Mitarbeiter entstanden. Der Antragsteller selbst hat sie im Rahmen seiner Berichtstätigkeit aus freien Stücken gegenüber dem MfS offengelegt und damit seine privaten Angelegenheiten seiner Funktion als Inoffizieller Mitarbeiter und damit den Zwecken des MfS untergeordnet. Deshalb muss das Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung der ihn betreffenden Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufarbeitung des DDR-Unrechts zurückstehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch die Medien angesichts der damit verbundenen weiten Verbreitung für den Antragsteller mit besonderen Belastungen verbunden ist, zumal seine Tätigkeit für das MfS bereits über zwei Jahrzehnte zurückliegt. Schwerer wiegt jedoch das öffentliche Aufarbeitungsinteresse. Gerade aufgrund des nicht unerheblichen Umfangs seiner Berichtstätigkeit dürfte der Fall des Antragstellers von hohem Aufarbeitungswert für die Beleuchtung von Struktur und Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sein. Dieselben Abwägungskriterien gelten für das Vernehmungsprotokoll des Antragstellers vom 13. November 1984. Denn angesichts seiner Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter in dem Vorgang „S...“ und dem dokumentierten Vernehmungsziel des MfS - Schaffung von Beweisen für eine Verurteilung des Betroffenen gemäß § 220 StGB wegen Staatsverleumdung - ist von der Freiwilligkeit der Angaben auszugehen. Gegenteiliges lässt sich den Akten des MfS auch nicht entnehmen. Die vom Antragssteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Resozialisierung ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht - auch nicht ihrem Sinn nach - übertragbar. Denn Zweck der Herausgabe der Unterlagen ist die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im öffentlichen Interesse und nicht eine Schuldzuweisung oder Bestrafung des Antragstellers. e) Der Verwendung der vorliegenden Unterlagen steht auch nicht die Vorschrift des § 32 Abs. 2 StUG entgegen. Danach dürfen bestimmte sicherheitsrelevante Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 b) bis d) in besonderer Verwahrung befinden nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern herausgegeben werden. Die streitgegenständlichen Unterlagen wurden vorliegend jedoch unstreitig nicht in besondere Verwahrung genommen. Darauf, ob dies nach Ansicht des Antragstellers geschehen müsste, weil er Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Bundes sowie eines anderen Nachrichtendienstes i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 3 c und d) gewesen sei, kommt es nicht an. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verwahrungsverhältnisse. Hinzu kommt, dass sich bei Bewertung der Unterlagen nach den maßgeblichen archivischen Grundsätzen keinerlei Anhaltspunkte für die behauptete Agententätigkeit ergeben und auch das Bundesministerium des Innern - trotz Kenntnis des Sachverhaltes - offenbar nicht plant, eine Sperrerklärung gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 d) zum Schutze der öffentlichen Sicherheit bzw. dem Wohl des Bundes abzugeben. Danach bedarf es auch der vom Antragsteller beantragten Beiziehung von Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesministerium des Innern sowie er Vernehmung dortiger Behördenmitarbeiter nicht. Die Frage, ob der Antragsteller unter dem Decknamen „Jens Peter“ bis zum April 1996 als Agent eines bundesdeutschen und/oder ausländischen Geheimdienstes geführt worden ist, ist nicht entscheidungserheblich. d) Die Regelungen der §§ 32, 34 StUG sind in der durch das Gericht vorgenommenen Auslegung auch nicht verfassungswidrig. Mit der Frage der Verfassungskonformität der Regelungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil über die Herausgabe von Unterlagen zum Altbundeskanzler Dr. Kohl als Person der Zeitgeschichte bereits eingehend auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 3 C 41/03 -, BVerwGE 121, 115). Hierauf nimmt die Kammer Bezug. 2) Eine Berechtigung des Bundesbeauftragten zur ergänzenden Information der Presse durch Beifügung eines Hinweiszettels, der die Chronologie der Erfassung des Vorgangs erläutert, folgt aus § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2, 3 i.V.m. § 37 Nr. 5 StUG. Danach hat der Bundesbeauftragte die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheitsdienstes zu unterrichten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist er grundsätzlich auch zur Veröffentlichung personenbezogener Informationen befugt, wenn es sich um Informationen über einen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes handelt unter der Voraussetzung, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person beeinträchtigt werden. Der vorliegende Hinweiszettel dient der Erläuterung der Methode der Erfassung und Aktenüberlieferung im Falle des Antragstellers durch die Staatssicherheit - ohne jedoch die Vorgänge inhaltlich zu bewerten - und gehört damit zu dem Aufgabenbereich, der der Antragsgegnerin gesetzlich zugewiesen ist. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 3, die denen für die Herausgabe von Unterlagen nach Abs. 1 entsprechen, liegen vor (vgl. 1.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2004, 1327 ff.) nach der dortigen Nr. 1.5.