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Urteil

1 K 376.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0318.1K376.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht durch Verwaltungsakt verbeschieden. Statthafte Klageart ist die Leistungsklage.(Rn.18) 2. Widerruf und Unterlassung von Tatsachenbehauptungen durch eine Behörde, die auf Äußerungen Dritter beruhen, setzen voraus, dass sie objektiv unwahr sind und die Behörde sie sich zu Eigen gemacht hat.(Rn.21) 3. Tatsachenfeststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil können auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zugrundegelegt werden.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht durch Verwaltungsakt verbeschieden. Statthafte Klageart ist die Leistungsklage.(Rn.18) 2. Widerruf und Unterlassung von Tatsachenbehauptungen durch eine Behörde, die auf Äußerungen Dritter beruhen, setzen voraus, dass sie objektiv unwahr sind und die Behörde sie sich zu Eigen gemacht hat.(Rn.21) 3. Tatsachenfeststellungen aus einem rechtskräftigen Strafurteil können auch ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zugrundegelegt werden.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde unzulässig (I.), hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs zulässig, aber unbegründet (II). I. Die auf Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtete Klage ist unzulässig. Statthafte Klageart ist allein die Leistungsklage, da die Dienstaufsichtsbeschwerde als Petition nicht durch rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt beschieden werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2011 – 85 K 3.11 OB – juris, Rn. 15 f.). Die Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung – zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2012 – nicht belegt, beim Beklagten eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben zu haben. Ein konkretes Datum der angeblichen Beschwerde hat der Kläger ebenfalls nicht genannt. Auch in den vorliegenden Akten, einschließlich der vom Kläger eingereichten Unterlagen, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde nicht dokumentiert. Ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz wegen angeblicher Untätigkeit des Beklagten ist daher nicht ersichtlich. II. Die Klage auf Widerruf und Unterlassung ist zulässig. Klagen auf Widerruf und Unterlassung von ehrverletzenden oder sonst unzulässigen Äußerungen von Behörden oder öffentlichen Amtsträgern im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen und deshalb öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 40 Rn. 28 m.w.N.). Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwGE 59, 319). Für die Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dass die angegriffene Sachverhaltsdarstellung der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendsamts vom 14. März 2007 bereits sechs Jahre zurückliegt, ist unschädlich. Denn diese Darstellung wirkt als Beurteilungsgrundlage in aktuellen familiengerichtlichten Verfahren fort und ist mit ursächlich für die fortwährende vollständige Verweigerung des Umgangsrechts des Klägers mit seinem Sohn durch Familiengerichte. Auch ist zu besorgen, dass die zuständige Mitarbeiterin des Jugendsamts ihre Darstellung des Vorfalls am 13. März 2007 künftig erneut wiedergeben wird. In einer Stellungnahme gegenüber dem Kammergericht vom 31. Mai 2011 (im Verfahren 1...) hat sie die streitige Aussage bereits wiederholt. Darin heißt es, 2007 sei es zu einem Konflikt gekommen, „als der [Kläger] androhte, seinen Sohn mit Waffengewalt aus dem Hort abzuholen“. Die Klage ist jedoch unbegründet. Soweit – wie hier – Tatsachenbehauptungen streitig sind, setzt ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung entsprechend § 1004 BGB voraus, dass es sich bei der Äußerung um eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung handelt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2012 – 13 B 127/12 – juris, Rn. 16 ff., 44; VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 4 B 12.952 – juris, Rn. 19 ff.). Werden der Widerruf und die Unterlassung von Behauptungen einer Behörde begehrt, die auf Äußerungen Dritter beruhen, kommt ein Anspruch nur in Betracht, wenn die Behörde sich die Behauptungen gleichsam zu Eigen gemacht und den Eindruck erweckt, sie habe die Vorwürfe voll überprüft und für zutreffend befunden (vgl. VG München, Urteil vom 10. November 2010 – M 18 K 08.4361 – juris, Rn. 46). Im vorliegenden Verfahren hat sich die zuständige Mitarbeiterin des Jugendsamts die Aussage des Horterziehers, der Kläger habe seinen Sohn mit Waffengewalt abholen wollen, zu Eigen gemacht. Sie hat in ihrem Schreiben vom 14. März 2007 Schlussfolgerungen aus diesem Verhalten dahingehend gezogen, dass die Kinder der Einrichtung durch den Kläger „gefährdet“ werden (Schreiben vom 14. März 2007, Seite 2). Ihre Darstellung, der Horterzieher habe die Sachverhaltsdarstellung nach Rücksprache bestätigt, erweckt den Eindruck, sie habe den Vorwurf überprüft und für zutreffend gehalten. Diese Einschätzung der Mitarbeiterin des Jugendamts ist jedoch nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Äußerung des Horterziehers, der Kläger habe seinen Sohn mit Waffengewalt abholen wollen, unwahr ist. Vielmehr wurde dieser Sachverhalt im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 2007 ausdrücklich auf der Grundlage der Vernehmung des Horterziehers als Zeuge festgestellt und zur Grundlage einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung gemacht (siehe Bl. 6 des amtlichen Umdrucks: „Um seinen Sohn doch noch herauszubekommen und den Zeugen einzuschüchtern, äußerte der Angeklagte daraufhin, dass er seinen Sohn morgen mit einer Waffe abholen wolle, wenn der Zeuge ihn heute nicht herausgebe“). Die Aussage des Horterziehers wurde dabei eingehend gewürdigt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren erklärt hat, der Horterzieher habe ihn seinerzeit missverstanden, wurde dieser Vortrag in der Entscheidung des Landgerichts bereits berücksichtigt. Anlass, den Horterzieher erneut als Zeugen zur Überprüfung seiner Aussage zu vernehmen, besteht daher nicht. Ebenso wenig besteht Anlass, die Aussage des Horterziehers durch die Vernehmung weiterer Zeugen zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger bereits im Revisionsverfahren (und nunmehr erneut im Rahmen einer Strafanzeige gegen den Horterzieher vom 21. Februar 2013) eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt hat, weil „zwei […] Jugendliche“, die sich seinerzeit in der Nähe aufgehalten hätten, nicht als Zeugen vernommen worden seien. Das Landgericht hat die Zeugenaussage des Hortleiters als „sicher und eindeutig“ beschrieben (Bl. 8 des amtlichen Umdrucks) und die Vernehmung dieser Zeugen – wohl deshalb – nicht für erforderlich gehalten. Zudem hat der Kläger die Rüge unterlassener Zeugenvernehmung bereits ohne Erfolg im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts vorgebracht. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wonach der Kläger seinen Sohn mit Waffengewalt vom Hort abholen wollte, können daher ohne nochmalige Überprüfung auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden (vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Aufl. 2010, § 108, Rn. 59; Dawin, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 108, Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2012, § 108, Rn. 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs.1 S.1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt den Widerruf und die Unterlassung von Äußerungen einer Mitarbeiterin des Jugendamtes sowie die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Durch Beschluss vom 26. Januar 2007 ... setzte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg von Berlin (Familiengericht) das Umgangsrecht des Klägers mit seinem Sohn aus. Die dagegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 5. März 2007 als unzulässig. Am 13. März 2007 versuchte der Kläger trotz dieser Entscheidungen seinen Sohn von einem Hort für Grundschüler abzuholen. Der anwesende Horterzieher verwehrte ihm dies. Am 14. März 2007 teilte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin dem Familiengericht Folgendes zu den Einzelheiten des Vorfalls am Vortag mit: „Die Kindsmutter war heute bei mir und teilte mit, dass der Kindesvater [der Kläger] gestern im Hort war (trotz Hausverbot) und vehement forderte, ihm seinen Sohn herauszugeben. Da er damit drohte, seinen Sohn am nächsten Tag mit Waffengewalt zu holen, rief der Horterzieher die Polizei. Ich sprach mit dem Horterzieher, der diese Schilderung bestätigte.“ Der Kläger wurde aufgrund dieses Vorfalls vom Amtsgericht Tiergarten am 30. Juli 2007 wegen versuchter Nötigung verurteilt (.... Die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht durch Urteil vom 30. Juli 2007 (.... In beiden Instanzen wurde der Horterzieher als Zeuge vernommen. Im Urteil des Landgerichts heißt es dazu: „Um seinen Sohn doch noch herauszubekommen und den Zeugen einzuschüchtern, äußerte der Angeklagte daraufhin, dass er seinen Sohn morgen mit einer Waffe abholen wolle, wenn der Zeuge ihn heute nicht herausgebe. […] Die Feststellungen der Kammer zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf denen der Zeugen R... [des Horterziehers], R... und K..., die das von ihnen jeweils wahrgenommene Geschehen, wie unter II.2. festgestellt, glaubhaft geschildert haben. Die Kammer hatte keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge R… berichtete sachlich, mit gutem Erinnerungsvermögen und ohne jeglichen Belastungseifer. Seine Angaben zum Tathergang waren nachvollziehbar und deckten sich mit seinen ihm vorgehaltenen Angaben im Ermittlungsverfahren und im ersten Rechtszug. Er stand bei seinen Angaben noch unter dem Eindruck des Geschehens, wobei ihm die Angst vor dem Angeklagten deutlich anzumerken war. Dass der Zeuge die Ankündigung des Angeklagten hinsichtlich seines erneuten Erscheinens zum Abholen seines Sohnes falsch verstanden haben könnte, schließt die Kammer aus […].“ Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Kammergericht mit Beschluss vom 31. März 2008 verworfen (.... Am 23. November 2011 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe seinen Sohn niemals mit Waffengewalt vom Hort abholen wollen. Es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und dem Horterzieher gekommen. Er habe am 13. März 2007 nicht angekündigt, seinen Sohn mit Waffengewalt abzuholen, sondern aufgrund eines vollstreckbaren Beschlusses über das Umgangsrecht mit seinem Sohn mit Unterstützung der Polizei. Die vom Horterzieher falsch verstandene Aussage habe sich die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes zu Eigen gemacht und – und anderem durch das Schreiben vom 14. März 2007 – weitergegeben. Dadurch sei ihm bis heute kein Umgang mehr mit seinem Sohn gestattet worden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterin des Jugendsamts sei nicht bearbeitet worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, folgende Äußerung der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendsamts zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen: „Da er damit drohte, seinen Sohn am nächsten Tag mit Waffengewalt zu holen, rief der Horterzieher die Polizei“, sowie, die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Mitarbeiterin des Jugendsamts zu bearbeiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die zuständige Mitarbeiterin des Jugendsamts habe zu keinem Zeitpunkt eine falsche Aussage abgegeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht bekannt. Untätigkeit liege nicht vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 25. Januar 2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 Bezug genommen.