Beschluss
1 L 152.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1024.1L152.12.0A
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 11 Abs. 9, 27 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1, Tarifstelle 1.1.1. SNGebV . Nach § 1 Abs. 1 SNGebV werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 SNGebV mit der Erteilung der Sondernutzung, bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung.(Rn.20)
2. Die (fingierte) Einziehung einer öffentlichen Straße ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 BerlStrG möglich.(Rn.23)
3. Der Einordnung als Sondernutzung öffentlicher Straßen steht nicht entgegen, dass die relevante Fläche zur Benutzung für den Fußgängerverkehr weder bestimmt noch eingerichtet ist.(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Februar 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2012 wird angeordnet, soweit darin eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 2.912,00 Euro (für den Zeitraum 28. April 2011 bis 31. Oktober 2011) erhoben wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat vier Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Antragsgegner sechs Zehntel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.576,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 11 Abs. 9, 27 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1, Tarifstelle 1.1.1. SNGebV . Nach § 1 Abs. 1 SNGebV werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 SNGebV mit der Erteilung der Sondernutzung, bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung.(Rn.20) 2. Die (fingierte) Einziehung einer öffentlichen Straße ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 BerlStrG möglich.(Rn.23) 3. Der Einordnung als Sondernutzung öffentlicher Straßen steht nicht entgegen, dass die relevante Fläche zur Benutzung für den Fußgängerverkehr weder bestimmt noch eingerichtet ist.(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Februar 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2012 wird angeordnet, soweit darin eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 2.912,00 Euro (für den Zeitraum 28. April 2011 bis 31. Oktober 2011) erhoben wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin hat vier Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Antragsgegner sechs Zehntel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.576,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, soweit darin Gebühren für die Errichtung eines Imbissstandes auf öffentlichem Straßengrund erhoben werden. Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Die Antragstellerin betreibt einen Imbissstand in Berlin Lichtenrade. Am 28. April 2011 meldete die Antragstellerin eine erlaubnisfreie Gaststätte als Gewerbe an. Mit einem jeweils am 30. Oktober 2011 und 7. Dezember 2011 unterzeichneten Mietvertrag mietete die Antragstellerin von dem Betreiber eines Supermarktes ein vor dem Supermarkt gelegenes Grundstück zur Errichtung eines Imbissstandes. Das vor dem Supermarkt zur Straße hin ausgerichtete Gelände steht teilweise im Eigentum des Betreibers des Supermarktes und teilweise – insbesondere eine sichelförmig zulaufende Grundstücksfläche im Bereich des Gehwegs (Flurstück 892, iF „streitige Fläche“) – im Eigentum des Landes Berlin. § 2 Nr. 1 des Mietvertrags regelt die Verpflichtung zur Mietzahlung ab dem 1. November 2011. Die Lage der vermieteten Fläche ergibt sich aus einem dem Mietvertrag als Anlage beigefügten (groben) Lageplan. Spätestens am 1. November 2011 errichtete die Antragstellerin den Imbissstand vor dem Supermarkt. Dazu rodete sie eine begrünte, überwiegend mit Hecken bewachsene und umzäunte Fläche vor dem Supermarkt, legte diese Platten mit aus und errichtete darauf den Stand. Bei einem Vororttermin am 24. Januar 2012 stellte der Antragsgegner fest, dass der Imbissstand in einem Umfang von 32 Quadratmetern in einem Vorgartenbereich der streitigen Fläche, der zum öffentlichen Straßenland gehöre, errichtet worden sei. Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Beseitigung des Imbissstandes auf und erhob für die nach seiner Auffassung unerlaubte Sondernutzung eine Gebühr von 4.576,00 EUR für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 29. Februar 2012 (vgl. Bl. 28 f. BA). Hinsichtlich der Beseitigungsaufforderung ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2012 und beantragte hinsichtlich der festgesetzten Sondernutzungsgebühren die Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner. Zugleich beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2012 gegen die Beseitigungsaufforderung wieder herzustellen (Az. VG 1 L 33.12). Nachdem die Antragstellerin den Imbissstand im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entfernt hatte, erklärten die Beteiligten den (die Beseitigungsaufforderung betreffenden) Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag vom 27. Juni 2012 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung. Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Gebührenfestsetzung rechtswidrig. In der Zeit bis zum 1. November 2012 habe sie die streitige Fläche nicht genutzt. Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die zur Errichtung des Imbissstandes genutzte Fläche nicht als öffentliches Straßenland gewidmet sei. Dafür spreche bereits die Einzäunung der Fläche. Auch aufgrund der Einebnung der Fläche und der Verlegung von Bodenplatten durch die Antragstellerin könne es sich nicht mehr um öffentliches Straßenland handeln. Die Antragstellerin habe die Fläche zudem gutgläubig vom Betreiber des Supermarktes gemietet. Sofern dennoch eine Sondernutzung vorliege, habe sie diese im Interesse des Betreibers des Supermarktes, der durch die Nutzung Mieteinnahmen habe, ausgeübt. Diesen hätte der Antragsgegner als Gebührenschuldner heranziehen müssen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Februar 2012 und einer möglichen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 25. Januar 2012 anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner gegen die Antragstellerin eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 4.576,00 Euro festgesetzt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend, die Antragstellerin habe den Imbissstand auf öffentlichem Straßenland errichtet. Die Einzäunung der Fläche spreche nicht gegen die Einordnung der Fläche als öffentliches Straßenland. Der Gebührenanspruch sei am 28. April 2011, dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der ausschließlich die Gebührenfestsetzung betreffende Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Februar 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2012 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft und zulässig. Der Bescheid vom 25. Januar 2012 ist hinsichtlich der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SNGebV) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589) festgesetzten Gebühren sofort vollziehbar, weil es sich dabei um öffentliche Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt. Das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfolglos durchgeführt worden. Der Antrag ist teilweise, soweit der Antragsgegner Gebühren auch für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von 2.912,00 Euro erhebt, begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Absehen von der sofortigen Vollziehung gegenüber zu stellen und abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrunde liegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Hauptsacherechtsbehelf also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass der angefochtene Bescheid offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Hauptsacherechtsbehelf damit voraussichtlich Erfolg hätte, so überwiegt regelmäßig das private Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Lassen sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs nicht ohne weiteres feststellen, hat das Gericht im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere die Folgen abzuschätzen, würde der Bescheid sofort vollzogen, ein Hauptsacherechtsbehelf des Antragstellers hingegen später Erfolg haben bzw. würde der Bescheid nicht sofort vollzogen, aber der Hauptsacherechtsbehelf später erfolglos bleiben. Der Rechtsschutzanspruch schlägt dabei umso stärker zu Buche und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Einzelnen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2005 – 4 VR 1001/04, 4 VR 1001/04 (4 A 1001/04) –, juris, Rn. 10). In Abgabestreitigkeiten hat der Gesetzgeber diese Abwägung nach dem in gerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dahin vorgeprägt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids vorliegen müssen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben muss, um eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 3. Februar 2012 – OVG 10 S 50.10 –, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 ME 270/07 –, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80, Rn. 157). Ernstliche Zweifel sind dabei mit Blick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids überwiegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2006 – OVG 10 S 7.06 –, juris, Rn. 3). Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen erhebliche Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind (Kopp/Schenke, 18. Auflage 2012, § 80, Rn. 116). Dies führt im vorliegenden Fall zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 25. Januar 2012 insoweit, als mit dem Bescheid Gebühren auch für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von Höhe von 2.912,00 Euro (7 Monate x 32 Quadratmeter Standfläche x 13 Euro, s. Bl. 28 BA) erhoben werden. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für diesen Zeitraum bestehen. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 11 Abs. 9, 27 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1, Tarifstelle 1.1.1. SNGebV. Nach § 1 Abs. 1 SNGebV werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 SNGebV mit der Erteilung der Sondernutzung, bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung. In § 2 Abs. 1 BerlStrG werden öffentliche Straßen definiert als Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 2 Abs. 2 BerlStrG gehören als Straßenkörper zur öffentlichen Straße insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Grünanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Voraussetzung für die Widmung ist gemäß § 3 Abs. 2 BerlStrG, dass der Träger der Straßenbaulast – für öffentliche Straßen das Land Berlin, § 7 Abs. 1 BerlStrG – Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist. Die Gebührenfestsetzung als solche erweist sich danach zwar als rechtmäßig. Eigentümer der streitigen Fläche (Flurstück 892) ist ausgehend von den in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Unterlagen – insbesondere eines Bescheids des Bezirksamts Tempelhof vom 22. Dezember 1993 zur Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich der streitigen Fläche (Bl. 17 BA), einer Mitteilung des Grundstücksamts vom 9. Mai 1994 zu dem am 1. April 1994 erfolgten Lastenwechsel hinsichtlich der streitigen Fläche (Bl. 20 BA) und einer Liegenschaftskataster-Auskunft vom 19. Dezember 2011 (Bl. 5 BA) – das Land Berlin. Die streitige Fläche, durch deren Erwerb die öffentliche Straße Goltzstraße in Höhe der Grundstücke mit den Nummern 1 und 2 offenbar lediglich ergänzt wurde, gilt gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BerlStrG (§ 3 Abs. 4 BerlStrG in der Fassung vom 28. Februar 1985, GVBl. 518) durch Verkehrsübergabe als dem öffentlichen Verkehr gewidmet (vgl. Bl. 11 BA). Einer Veröffentlichung im Amtsblatt bedurfte es gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG nicht. Eine Aufhebung der Widmung ist nicht ersichtlich. Die (fingierte) Einziehung einer öffentlichen Straße ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 BerlStrG möglich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. April 2012 – 1 K 246.10 –, juris, Rn. 34 ff.). Sie folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin daher nicht bereits daraus, dass die streitige Fläche aufgrund der rechtswidrigen Umgestaltung durch eigenmächtige Rodung des Bewuchses und Verlegung von Bodenplatten nicht mehr ihrer ursprünglichen Verwendung entsprechend als Grünfläche genutzt werden konnte. Die Aufstellung des Imbissstandes auf der streitigen Fläche stellt auch eine Sondernutzung einer öffentlichen Straße dar. Dass der von der Antragstellerin genutzte Teil der streitigen Fläche vor ihrer Rodung durch die Antragstellerin mit Hecken bepflanzt und aufgrund eines Zaunes von Fußgängern nicht ohne weiteres betreten werden konnte, ist unerheblich. Gemäß § 2 Abs. 2 BerlStrG gehören auch Grünanlagen zu den öffentlichen Straßen. Der Einordnung als Sondernutzung öffentlicher Straßen steht nicht entgegen, dass die relevante Fläche zur Benutzung für den Fußgängerverkehr weder bestimmt noch eingerichtet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010 – OVG 1 B 27.09 –, juris). Ebenfalls unerheblich ist die Annahme der Antragstellerin im Zeitpunkt der Aufstellung des Imbissstandes, ein privates Gelände im Rahmen des Mietvertrages zu nutzen. Auf die subjektiven Vorstellungen desjenigen, der die Sondernutzung ausübt kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob hierfür die erforderliche Sondernutzungserlaubnis erteilt worden ist (Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 358). Ermessensfehler hinsichtlich des dem Antragsgegner in § 3 Abs. 1 SNGebV eingeräumten Auswahlermessens sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Heranziehung des Vermieters der Antragstellerin als Gebührenschuldner kam nicht in Betracht, da dieser die Sondernutzung nicht in seinem Interesse hat ausüben lassen. Dagegen spricht bereits, dass der Vermieter die streitige Fläche nicht – auch nicht teilweise – an die Antragstellerin vermietet haben dürfte und somit für die Nutzung der streitigen Fläche durch die Antragstellerin auch keinen Vorteil durch Mieteinnahmen erwirtschaften konnte. Der dem Mietvertrag als Anlage beigefügte Lageplan lässt vielmehr darauf schließen, dass der Antragstellerin ein nördlich der streitigen Fläche liegendes Grundstück vermietet wurde, das im Eigentum des Vermieters stand, und die Antragstellerin den Imbissstand offenbar irrig – zumindest teilweise – daneben, auf der streitigen Fläche, errichtet hat. Selbst wenn der Antragstellerin auch die streitige Fläche teilweise vermietet worden wäre, könnte der Vermieter daraus keinen Vorteil herleiten, weil die Antragstellerin zur Minderung der Miete wegen Rechtsmangels berechtigt wäre und sich der Vermieter hinsichtlich der Erhebung der Sondernutzungsgebühren Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin ausgesetzt sähe. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestehen hinsichtlich des Zeitraums vom 28. April 2011 bis zum 31. Oktober 2011 jedoch deshalb, weil die Antragstellerin die streitige Fläche in dieser Zeit nicht genutzt haben dürfte und damit auch keine Sondernutzung ausgeübt haben kann. Die Gewerbeanmeldung am 28. April 2011, die der Antragsgegner als zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung zugrunde gelegt hat, gibt keinen Aufschluss darüber, seit wann und an welchem Ort die Antragstellerin ihr Gewerbe tatsächlich ausgeübt hat. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragstellerin hat diese zunächst eine unter dem Vordach der Ausfahrt des Parkhauses des Supermarktes gelegene Fläche, die im Eigentum des Betreibers des Supermarktes steht, zur Ausübung ihres Gewerbes genutzt und mit der Nutzung der streitigen Fläche erst am 1. November 2011 durch Rodung, Befestigung und Errichtung des Imbissstandes begonnen. Diese Darstellung wird durch den mit dem Betreiber des Supermarktes abgeschlossenen Mietvertrag und ein Schreiben des Vermieters vom 12. Dezember 2011 (Bl. 28 der Gerichtsakte), die eine Verpflichtung zur Mietzahlung erst ab dem 1. November 2011 vorsehen, bestätigt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die streitige Fläche bereits vor dem 1. November 2011 genutzt hat, wurden vom Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat den Vortrag, die streitige Fläche erst seit dem 1. November 2011 zu nutzen, auch nicht – wie der Antragsgegner behauptet – in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2012 „nachgeschoben“, sondern sinngemäß bereits im Widerspruch vom 7. Februar 2012 und ausdrücklich in der Antragsschrift vom 27. Juni 2012 den 1. November 2011 als Zeitpunkt des Beginns der Nutzung mitgeteilt. Im Übrigen – soweit der Antragsgegner mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2012 Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 erhebt – ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dagegen abzulehnen. Die Antragstellerin hat den Imbissstand nach eigenen Angaben ab dem 1. November 2011 aufgestellt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ab diesem Zeitpunkt in dem Sinne, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen, bestehen nicht. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hinsichtlich dieses Zeitraums müssen vielmehr als offen angesehen werden. Denn der genaue, für die Berechnung der Gebühren nach Anlage 1, Tarifstelle 1.1.1 SNGebV maßgebliche räumliche Umfang der Nutzung der streitigen Fläche lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellen. Die genaue Lage des Imbissstandes auf den im Katasternachweis ersichtlichen Grundstücksflächen ist unklar. Die in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Pläne lassen eine genaue Zuordnung nach Quadratmetern insbesondere deshalb nicht zu, weil sich die streitige Fläche in dem genutzten Bereich sichelförmig nach Norden hin verengt. Der Nutzungsumfang lässt sich daher nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens, ggf. durch ein dort einzuholendes vermessungstechnisches Gutachten, aufklären. Dementsprechend erweist sich die Gebührenfestsetzung im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtmäßig. Ergebnis der Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren kann sowohl sein, dass der Imbissstand vollständig auf der streitigen Fläche errichtet wurde (und die Gebührenfestsetzung somit auch hinsichtlich des Zeitraums ab dem 1. November 2011 rechtmäßig ist), als auch, dass er zumindest teilweise auf dem privaten Gelände des Betreibers des Supermarktes aufgestellt wurde (und sich die Gebührenfestsetzung insoweit als rechtswidrig erweist). Lassen sich somit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellen, ist die Aussetzung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur gerechtfertigt, wenn die Vollziehung bei der Antragstellerin zu einer unbilligen Härte führt. Dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Eine unbillige Härte folgt insbesondere nicht bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Beseitigungsaufforderung (Az. VG 1 L 33.12), dass ihr durch die Beseitigung des Imbissstandes die wirtschaftliche Existenzgrundlage als regelmäßige Einnahmequelle entzogen werde. Damit ist nichts darüber ausgesagt, dass die vorläufige Heranziehung zur einmaligen Zahlung von Gebühren in Höhe von 1.664,00 Euro (4.576,00 Euro abzüglich 2.912,00 Euro, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist) bei der Antragstellerin zu irreparablen Schäden führt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheids, im Sinne einer geordneten Haushaltsführung, der Finanzsicherheit und der effektiven Erfüllung öffentlicher Aufgaben einen stetigen Zufluss von Finanzmitteln an die öffentliche Haushalte sicherzustellen, ist daher insoweit vorrangig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 GKG.