Urteil
1 K 381.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0905.1K381.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 StUG werden Unterlagen nur herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. (Rn.20)
2. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein Anspruch auf Entschlüsselung des Decknamens lediglich Betroffenen und Dritten zu. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 StUG werden Unterlagen nur herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. (Rn.20) 2. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein Anspruch auf Entschlüsselung des Decknamens lediglich Betroffenen und Dritten zu. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht (I.) und Decknamenentschlüsselung (II.) gegen die Beklagte. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollständige ungeschwärzte Zugänglichmachung der Seiten 56, 87 und 88 der über ihn angelegten Stasi-Akte. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kann allenfalls § 16 StUG sein. Dieser regelt das Recht von Mitarbeitern der Stasi auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe. Der Kläger ist Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 6 Abs. 4 StUG sind Mitarbeiter der Stasi hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter, wobei nach Nr. 2 dieser Vorschrift IM Personen sind, die sich zur Lieferung von Informationen an die Stasi bereiterklärt haben. Der Kläger hat sich am 04.11.1988 bereiterklärt, mit der Stasi als IM zusammenzuarbeiten. Ein Anspruch auf ungeschwärzte Zurverfügungstellung der Seiten 56, 87 und 88 der Stasi-Akte des Klägers ergibt sich für ihn aber weder aus § 16 Abs. 3 S. 1 StUG, noch aus § 16 Abs. 4 S. 1 StUG. 1) Nach § 16 Abs. 3 S. 1 StUG ist dem Mitarbeiter zwar auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. Begrenzt wird dieses Recht aber durch die allgemeine Regelung des § 12 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 StUG. Diese findet trotz der missverständlichen Formulierung „andere Betroffene oder Dritte“ auch bezüglich der Rechte von Mitarbeitern im Rahmen des § 16 StUG Anwendung (vgl. Schmidt/Dörr, StuG, 1993, § 12, Rn. 11). Dies folgt bereits daraus, dass anderenfalls die Rückausnahme des § 16 Abs. 3 S. 2 StUG gesetzessystematisch ins Leere gehen würde. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 StUG in Verbindung mit § 12 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 StUG wird daher Einsicht in Unterlagen nur gewährt beziehungsweise werden Unterlagen nur herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. Dem BStU wird insoweit vom Gesetz kein Raum für eine Abwägung schutzwürdiger Belange mit den Interessen des Antragstellers gegeben, die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte müssen vielmehr zuvor anonymisiert werden (vgl. Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 12, Rn. 20). Bei den streitgegenständlichen Schwärzungen auf den Seiten 56, 87 und 88 der Stasi-Akte des Klägers handelt es sich um Anonymisierungen von personenbezogenen Informationen – vor allem Namen –, wie sich zum einen dem Vortrag des nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, zum anderen aber insbesondere auch dem textlichen Zusammenhang der vorgenommenen Anonymisierungen entnehmen lässt. Einem Anspruch des Klägers auf ungeschwärzte Zugänglichmachung steht demnach § 12 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 StUG entgegen. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vorgenannten Vorschriften. Denn sie dienen als Datenschutzregelungen der Verwirklichung des Rechts Betroffener und Dritter auf informationelle Selbstbestimmung und rechtfertigen damit jedenfalls etwaige Eingriffe in die Rechte der Einsichtnehmenden. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Denn die Vorschriften gelten ausnahmslos für sämtliche Antragsteller und nicht nur für IM. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf nicht anonymisierte Zugänglichmachung aus § 16 Abs. 4 S. 1 StUG. Danach kann dem Mitarbeiter auf Antrag Einsicht in die von ihm erstellten Berichte gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat. Zwar handelt es sich jedenfalls bei den Seiten 87 und 88 um Berichte im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Begriff des Berichts umfasst nicht nur Dokumente, die der Mitarbeiter selbst verfasst hat, sondern auch die als Treffberichte bezeichneten Dokumentationen, die von einem Führungsoffizier nach den Angaben des IM verfasst worden sind (vgl. schon VG Berlin, Urteil v. 30.09.2004 – VG 1 A 96.01). Zum einen unterliegt nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters aber auch der Anspruch nach § 16 Abs. 4 S. 1 StUG den Einschränkungen des § 12 Abs. 4 S. 3 und Abs. 5 StUG (so wohl auch Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 16, Rn. 18). Allein der Umstand, dass § 16 Abs. 4 StUG eine Abwägung vorsieht, steht dem nicht entgegen (a.A. Schmidt/Dörr, StuG, 1993, § 16, Rn. 8). Denn anders als § 12 Abs. 4 und 5 StUG erfasst § 16 Abs. 4 StUG nicht nur die Zulässigkeit der Offenbarung von personenbezogenen Informationen, sondern die Frage der Einsichtnahme überhaupt. Wegen dieses unterschiedlichen Anwendungsbereiches ist es nicht zwingend, in § 16 Abs. 4 StUG eine § 12 Abs. 4 und 5 StUG verdrängende, speziellere Regelung zu sehen. Im Gegenteil spricht für die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 4 und 5 StUG bereits, dass § 16 Abs. 4 StUG – anders als § 16 Abs. 3 S. 2 StUG – insofern keine Einschränkung enthält. Auch die Systematik und der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür. So sieht das Gesetz in den §§ 12 ff. StUG abgestufte Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern und Begünstigten der Stasi vor. Betroffenen und Dritten werden dabei nach § 13 StUG weitergehende Rechte als Mitarbeitern und Begünstigten eingeräumt (vgl. Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 39). Nach § 13 StUG haben aber auch Betroffene und Dritte keinen Anspruch auf Offenbarung von personenbezogenen Informationen. Es widerspräche folglich dem in der genannten Abstufung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, Mitarbeitern über § 16 Abs. 4 StUG einen weitergehenden Zugang zu personenbezogenen Informationen als Betroffenen oder Dritten zu ermöglichen. Wendet man nach alledem § 12 Abs. 4 und 5 StUG an, steht dieser einem Anspruch des Klägers auf Zugänglichmachung einer nicht anonymisierten Version der Stasi-Akte auch bei Zugrundelegung von § 16 Abs. 4 S. 1 StUG entgegen. Zum anderen hat der Kläger aber selbst bei Außerachtlassung von § 12 StUG ein rechtliches Interesse im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 1 StUG an der Offenbarung der personenbezogenen Informationen nicht hinreichend dargelegt. Zwar hat der Kläger mit der beabsichtigten Abwehr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Medienberichte ein rechtliches Interesse im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 1 StUG benannt. Er hätte aber substantiiert vortragen müssen, dass es zur Verfolgung dieses Interesses neben der Einsicht in die sonstigen ungeschwärzten Teile seines Berichts gerade auch der Offenbarung der personenbezogenen Informationen bedurfte. Dies hat der Kläger aber nicht dargetan. Insbesondere ist aus seinem Vortrag nicht ersichtlich geworden, dass er sich der gegen ihn in der Presse und anderweitig vorgebrachten Vorwürfe nur bei Kenntnis der in der Akte auftauchenden konkreten Namen erwehren könnte. Insofern ist – jedenfalls im Rahmen der nach § 16 Abs. 4 S. 2 StUG bei Zugrundelegung eines rechtlichen Interesses vorzunehmenden Interessenabwägung – zu berücksichtigen, dass auch der Anspruch der Presse nach §§ 34, 32 StUG in der Regel nicht die Offenbarung personenbezogener Informationen umfasst. Der Presse dürften dementsprechend nur anonymisierte Fassungen der Seiten 56, 87 und 88 der Stasi-Akte des Klägers zur Verfügung gestellt worden sein. Im Hinblick auf die vom Kläger verschiedentlich geltend gemachte „Waffengleichheit“ bedarf es der Offenbarung der fraglichen Stellen mithin nicht. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entschlüsselung des Decknamens „H.“. Nach § 13 Abs. 5 und 7 StUG steht ein solcher Anspruch lediglich Betroffenen und Dritten zu. Der Kläger ist nach § 6 Abs. 3 und 7 StUG jedoch weder Betroffener noch Dritter, sondern vielmehr IM im Sinne des § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst Opfer der Stasi gewesen ist, indem er als IM selbst vom MfS überwacht, unter Druck gesetzt oder ausgenutzt worden ist, und dementsprechend ebenfalls ein Recht auf Decknamenentschlüsselung haben müsste. Denn das StUG differenziert insofern nur zwischen den nach den formalen Kriterien einer archivarischen Betrachtungsweise zu bestimmenden Personenkategorien der Betroffenen und Dritten einerseits und den Mitarbeitern und Begünstigten andererseits (vgl. Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 16, Rn. 87). Auf die Beweggründe des Einzelnen, als IM tätig zu werden, kommt es dabei nicht an (vgl. schon VG Berlin, Urteil v. 23.11.1994 – VG 1 A 632/92, LKV 1995, 432, 433). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese formale Sichtweise bestehen nicht. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine Ungleichbehandlung von Gleichem und keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne sachlichen Grund vor. „Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, NVwZ 2011, S. 1316). […] Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. BVerfGE 4, 31 ; 86, 81 ). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 21, 12 ; 23, 242 ). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 53, 313 ; 67, 70 ; stRspr). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. […] Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, NZS 2011, S. 539). […] Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen (BVerfGE 111, 115 ).“ (BVerfG, Beschluss v. 16.07.2012 – 1 BvR 2983/10, zit. n. juris) Der Gesetzgeber hat mit der archivarischen Betrachtungsweise des StUG eine sachgerechte, weil dem ursprünglichen Verständnis der Stasi folgende Auswahl unter den möglichen Gruppen von Antragstellern getroffen. Dabei ist die tatsächliche Ungleichheit der danach als IM eingestuften Personen untereinander nicht so groß, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung berücksichtigt werden müsste. Zwar sind innerhalb der Gruppe der IM unterschiedliche Ausprägungen der Zusammenarbeit mit der Stasi festzustellen. Auch die Motive der IM für eine Zusammenarbeit unterschieden sich von Fall zu Fall. Insoweit liegen tatsächlich ungleiche Sachverhalte vor, die der Gesetzgeber unter dem Begriff des IM zusammengefasst hat. Die damit einhergehende Typisierung ist aber wegen der anderenfalls auftretenden Schwierigkeiten, in jedem Einzelfall eine abgewogene und sachgerechte Entscheidung über die Frage des Umfangs der Rechte des jeweiligen Antragstellers nach dem StUG zu treffen, gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber den Umfang der Rechte nach dem StUG von der kaum zu bestimmenden moralischen Bewertung der Schuld der Antragsteller, dem konkreten Grad ihrer Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit, ihrer jeweiligen Motivlage oder Ähnlichem abhängig gemacht, hätte dies zu einer kaum noch nachvollziehbaren und verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Einzelfallprüfung unter langwieriger Vorabauswertung der betroffenen Stasi-Unterlagen führen müssen. Demgegenüber sieht das StUG eine zwar typisierende, gleichwohl aber den Einzelfall betrachtende Lösung vor. Denn § 6 Abs. 8 S. 1 StUG bestimmt, dass die Zuordnung zu einer Kategorie für jede Information gesondert festzustellen ist. Dies kann im Ergebnis dazu führen, das dieselbe Person hinsichtlich unterschiedlicher Dokumente unterschiedlichen Personengruppen angehört (vgl. Budsinowski, in: Geiger/Klinghardt, StUG, 2. Aufl. 2006, § 6, Rn. 86). Insofern verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die vermeintlich systemwidrig ebenfalls nur eingeschränkten Rechte der späteren Regimekritiker Robert Havemann und Wolfgang Templin, die zunächst als IM angeworben worden waren, nicht. Denn auch diese wären nur hinsichtlich des Zeitraums ihrer Tätigkeit als IM als solche nach dem StUG einzuordnen. Hinsichtlich späterer Zeiträume stünden ihnen hingegen die Rechte als Betroffene zu. Aufgrund dieser trotz Typisierung erfolgenden Differenzierung nach Situationen beziehungsweise Zeiträumen dürfte die mit der Typisierung verbundene Härte nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von Menschen betreffen. Die Ungleichbehandlung fällt zudem wegen der nur leicht abgestuften Rechte auch nicht sehr intensiv aus. Nach alledem stellen die Regelungen des StUG keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Ein Anspruch des Klägers auf Decknamenentschlüsselung besteht demnach nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn mit der angekündigten und erstmalig gewährten teilweise ungeschwärzten Einsicht in Blatt 56 der Stasi-Akte hat sie den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.10.2010 - OVG 12 B 6.10, zit. n. juris). Betragsmäßig war der erledigte Teil im Wege der Schätzung auf 1/4 des Wertes des gesamten Streitgegenstandes anzusetzen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die erweiterte Einsicht in Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes (Stasi) der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Herausgabe des Klarnamens eines inoffiziellen Mitarbeiters (IM) desselben. Die Stasi warb den damals 21jährigen Kläger im Herbst 1988 als IM an. Aus einer handschriftlichen Verpflichtungserklärung vom 04.11.1988 geht hervor, dass der Kläger sich damals bereits erklärte, mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) inoffiziell zusammenzuarbeiten und es bei der Lösung seiner spezifischen Aufgaben zu unterstützen. Am 06.01.2010 stellte der Kläger bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) einen Antrag auf Einsichtnahme in die zu seiner Person vorhandenen Unterlagen des MfS. Er erhielt am 09.02.2010 Einsicht in die Akte B_, die von der Stasi zu seiner Person als IM geführt wurde. Dabei wurden dem Kläger von den vorhandenen 92 Seiten elf Seiten, die ausschließlich Informationen zu anderen Personen enthalten, nicht zugänglich gemacht. In den zu seiner Person geführten Unterlagen wurden zudem bestimmte Informationen über andere Personen durch Schwärzung anonymisiert. Mit Schreiben vom 15.02.2010 übersandte der BStU dem Kläger zudem eine entsprechend anonymisierte beziehungsweise gekürzte Fassung der Akte in Kopie. Mit Schreiben vom 16.03.2010 beantragte der Kläger bei dem BStU eine zusammenfassende Auskunft zu den ihn betreffenden Unterlagen und verlangte zudem die Entschlüsselung des auf einer „Einschätzung“ zu seiner Person vom 25.10.1988 verzeichneten Decknamens „H.“. Mit Antwortschreiben des BStU vom 09.04.2010 wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ein Recht von IM auf Entschlüsselung von Decknamen nicht vorsehe und in den Unterlagen geschwärzte Informationen zu Betroffenen und Dritten nicht zugänglich gemacht werden könnten. Mit Schreiben vom 09.06.2010 wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung einer erweiterten Einsicht in die IM-Unterlagen und die Ablehnung der Herausgabe des Klarnamens zu dem IM „H.“. Mit Bescheid vom 04.08.2010 wurde der weitergehende Antrag des Klägers abgelehnt. Der BStU verwies diesbezüglich auf § 16 Abs. 3 StUG und § 13 Abs. 5 StUG, wonach in den zur Person des Klägers geführten Unterlagen enthaltene Informationen über Betroffene und Dritte bei der Gewährung von Aktenzugang zu anonymisieren seien und ein Recht auf Entschlüsselung von Decknamen für Mitarbeiter nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 05.09.2010 legte der Kläger dagegen Widerspruch bei dem BStU ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 – dem Kläger am 03.11.2011 zugestellt – zurückgewiesen wurde. Mit der am 30.11.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er macht insbesondere geltend, zwar IM der Stasi gewesen zu sein, jedoch keine anderen Personen bespitzelt oder denunziert zu haben. Ihm sei die teilweise menschenverachtende Praxis der Stasi, mit der er sich niemals identifiziert noch wissentlich an ihr mitgewirkt hätte, damals nicht bekannt gewesen. Er sei daher auch nicht vermeintlicher „Täter“, sondern vielmehr Betroffener gewesen. Aufgrund der Herausgabe von Unterlagen zu seiner Person an die Medien durch den BStU und die Stigmatisierung als IM habe er sich einer Kampagne ausgesetzt gesehen, gegen die er sich angesichts der ihm verweigerten Auskünfte nicht richtig habe wehren können. Auch zu einer weitestgehenden Rehabilitierung benötige er den begehrten Zugang zu den Akten und die Herausgabe des Klarnamens des „H.“. Das StUG setze rechtsstaatswidrig IM, die – wie er – vom MfS manipuliert und zu Werkzeugen gemacht worden seien, pauschal mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS gleich. Es sei absurd, dass nach diesem Verständnis selbst herausragenden Oppositionellen wie Robert Havemann oder Wolfgang Templin aufgrund ihrer ursprünglichen Anwerbung als IM der vollständige Zugang zu ihren Stasi-Akten verwehrt werden müsste. Der ursprünglich sinnvolle Zweck des Gesetzes, Opfer der Stasi vor weiteren Einwirkungen durch ehemalige „Täter“ zu schützen, sei in dieser Pauschalität überholt. Das gesetzliche Instrument diene mittlerweile vielmehr im Wesentlichen dazu, damalige „Täter“ medial bloß zu stellen und ihnen die Möglichkeit der Rechtfertigung zu nehmen. Dies sei nicht verfassungsgemäß. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 16 Abs. 5 StUG ergebe sich hingegen der von ihm geltend gemachte Anspruch. In der mündlichen Verhandlung am 05.09.2012 hat die Beklagte erklärt, dem Kläger eine Kopie von Blatt 56 der Akte B. zukommen zu lassen, auf der die bislang verzeichneten Schwärzungen im ersten Block und die erste Schwärzung im letzten Block nicht mehr vorgenommen würden. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des BStU vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 31.10.2011 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Seiten 56, 87 und 88 der Akte B. ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen und den Klarnamen zu dem Inoffiziellen Mitarbeiter „H.“ herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Bezugnahme auf deren Begründungen und macht ergänzend geltend, der Umfang der Akteneinsicht ergebe sich aus § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 und 5 StUG. Danach seien in den Unterlagen enthaltene personenbezogene Informationen über Betroffene und Dritte unabhängig von der Schutzwürdigkeit zu anonymisieren. Dementsprechend wären dem Kläger elf Seiten, die ausschließlich Informationen zu anderen Personen enthielten, vorenthalten worden sowie auf drei Seiten personenbezogene Informationen zu Betroffenen beziehungsweise Dritten geschwärzt worden. Das StUG sehe zudem ein Recht auf Decknamenentschlüsselung für Mitarbeiter der Stasi nicht vor. § 13 Abs. 5 StUG, der die Entschlüsselung regele, habe ausschließlich den Zugang von Betroffenen und Dritten zum Gegenstand. Aus § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StUG ergebe sich zudem, dass ein Mitarbeiter sich nicht darauf berufen könne, auch er sei überwacht und bespitzelt worden. Das Gesetz differenziere insoweit allein zwischen den nach formalen Kriterien zu bestimmenden Personenkategorien der Betroffenen und Dritten auf der einen und den Mitarbeitern und Begünstigten des MfS auf der anderen Seite. Bei der Abgrenzung werde eine rein archivarische Betrachtungsweise zugrunde gelegt, insofern bei der Einstufung als IM lediglich berücksichtigt werde, ob eine Person sich nach den dem BStU zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Lieferung von Informationen an die Stasi bereit erklärt habe. Eine moralische Bewertung der damals handelnden Personen sei mit dieser Einstufung nicht verbunden. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.06.2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.