OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 188.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0809.1L188.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Aufstellen von Imbiss- und Verkaufsständen gehört in der Regel nicht zu den durch Art 8 Abs 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Aufstellen von Imbiss- und Verkaufsständen gehört in der Regel nicht zu den durch Art 8 Abs 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten.(Rn.5) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Juli 2012 gegen den Bescheid vom 24. Juli 2012 wiederherzustellen, ist ohne Erfolg. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2012 erfolgte Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Versorgungsständen anlässlich der „Hanfparade 2012“ (sofern nicht die erforderlichen Erlaubnisse der dafür zuständigen Ordnungsbehörden vorliegen) ist nach der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Wirkungen des Bescheides verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das Aufstellen von Imbiss- und Verkaufsständen gehört in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten (OVG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 1999, LKV 1999, 372; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 1993, NVwZ-RR 1994, 370). Denn solche Betätigungen stehen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht, das das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [342ff.]; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, BVerwGE 82, 34 [39]). Die vom Antragsteller geplanten Imbissstände dienen nicht unmittelbar diesem Zweck. Es wird mit dem Antrag weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass diese Stände mit ihrem Warenangebot thematisch auf die Versammlung Bezug nehmen sollen. Aufgrund dieser fehlenden inneren Beziehung zum öffentlichen Anliegen der Versammlung unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, die dem vom Antragsteller angeführten Beschluss der Kammer vom 28. August 1998 – VG 1 A 383.98 – zugrunde lag (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 25. Juni 1999, LKV 1999, 373 [375]). Vielmehr soll durch die Imbissstände hier den Teilnehmern der Abschlusskundgebung auf der Straße des 17. Juni (zwischen Platz des 18. März und Yitzhak-Rabin-Straße) ein Versorgungsangebot gemacht werden. Die zwingende Notwendigkeit für eine solche Versorgung zur Durchführung der Veranstaltung ist jedoch weder dargetan oder sonst ersichtlich. Denn an den Bereich der Abschlusskundgebung grenzt östlich unmittelbar der Pariser Platz an. Dieser Platz ist als „Touristenmagnet“ mit einer Reihe von Nahversorgungsmöglichkeiten ausgestattet. Hingewiesen sei nur auf die Starbucks-Filiale (Pariser Platz 4 A, 10117 Berlin, ), das – frei zugängliche – Restaurant in der Akademie der Künste (Pariser Platz 4, 10117 Berlin, ) und das Restaurant Theodor Tucher (Pariser Platz 6 A, 10117 Berlin, ). Kein Versammlungsteilnehmer müsste sich also nennenswert vom Versammlungsort entfernen, um diese Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen steht es den Versammlungsteilnehmern frei, eigene Verpflegung und Getränke von Anfang an mitzuführen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Veranstaltungstag hochsommerlich werden sollte. Die Durchführbarkeit der Versammlung ist deshalb ohne eigene Versorgungsstände gewährleistet. Diese sind - wie jede andere Nutzung öffentlichen Straßenlandes - nur nach Einholung der dafür erforderlichen Erlaubnisse zulässig, was der Polizeipräsident mit seinem angegriffenen Bescheid, gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG, zutreffend verfügt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 39, 52 ff. GKG.