Beschluss
1 L 195.12, SR 2.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0804.1L195.12.0A
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Leitsätze
1. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfaßt die gesamte Rechtsordnung und damit auch die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.(Rn.13)
2. Ein Pavillon, ein selbststehender Regen- bzw. Sonnenschutz sowie Stühle sind nicht als wesensnotwendige Bestandteile einer angemeldeten Versammlung anzusehen, weil diese Gegenstände vorrangig dem Schutz der Teilnehmer vor witterungsbedingten Erschwernissen bei der Durchführung der Versammlung bzw. deren Bequemlichkeit dienen, die bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht vom Versammlungszweck und daher nicht dem Schutzbereich von Art . 8 GG unterfallen.(Rn.14)
3. Dass auf einer Versammlung auch Informationsmaterial angeboten wird, schließt die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus; eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozeß der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. August 2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin - Landeskriminalamt - vom 2. August 2012 wird insoweit wiederhergestellt, als er die Aufstellung eines überdachten Infotisches ohne straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis verbietet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfaßt die gesamte Rechtsordnung und damit auch die straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.(Rn.13) 2. Ein Pavillon, ein selbststehender Regen- bzw. Sonnenschutz sowie Stühle sind nicht als wesensnotwendige Bestandteile einer angemeldeten Versammlung anzusehen, weil diese Gegenstände vorrangig dem Schutz der Teilnehmer vor witterungsbedingten Erschwernissen bei der Durchführung der Versammlung bzw. deren Bequemlichkeit dienen, die bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht vom Versammlungszweck und daher nicht dem Schutzbereich von Art . 8 GG unterfallen.(Rn.14) 3. Dass auf einer Versammlung auch Informationsmaterial angeboten wird, schließt die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus; eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozeß der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. August 2012 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin - Landeskriminalamt - vom 2. August 2012 wird insoweit wiederhergestellt, als er die Aufstellung eines überdachten Infotisches ohne straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis verbietet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, der Antragsgegner zu 1/5. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller hat am 1. August 2012 eine Versammlung zum Thema „Asylrecht“ unter freiem Himmel angemeldet, die auf dem Heinrichplatz im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg in Berlin in der Zeit vom 3. August (14:00 Uhr) bis 3. Dezember 2012 durchgehend als Dauermahnwache stattfinden soll. Es sollen zahlreiche Utensilien, wie Infotische, ein Regen- bzw. Sonnenschutz (evtl. Pavillon), Stühle, Europaletten als Anbringungsmöglichkeit für Infomaterial sowie Schlafmöglichkeiten für die Nachtwache aufgebaut und genutzt werden. Mit für sofort vollziehbar erklärtem versammlungsrechtlichen Bescheid vom 2. August 2012 erließ der Antragsgegner die vorliegend angegriffene Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG. Er führte unter anderem aus, die Aufstellung und Nutzung von nicht vom Versammlungszweck dienenden Aufbauten im Rahmen der Versammlung werde - sofern keine Erlaubnisse nach straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorlägen - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit untersagt. Dabei handele es sich um Pavillons, überdachte Infotische, einen selbststehenden Regen- bzw. Sonnenschutz, Stühle sowie Schlafmöglichkeiten für die Nachtwache. Mit Schreiben vom 3. August legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Auflagenbescheid ein, über den noch nicht entschieden ist. Am 3. August 2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen meint, die Aufbauten seien Bestandteil der Versammlung und damit zur Verfolgung seines Grundrechts aus Art. 8 GG wesensnotwendig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2012 gegen den Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 2. August 2012 anzuordnen, soweit es die Untersagung der Aufstellung und Nutzung eines Pavillons, überdachter Infotische, eines selbststehenden Regen- und Sonnenschutzes und von Stühlen betrifft. Der Antragsgegner wurde telefonisch zu dem Antrag angehört. Er hat mitgeteilt, dass nach seinen Informationen die durch den Auflagenbescheid vom 2. August 2012 untersagten Aufbauten bzw. Installationen Gegenstand eines straßenrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien, in dem für Dienstag, den 7. August 2012, eine Entscheidung zugesagt worden sei. Bis dahin sichere er zu, dass gegen die Versammlung nicht eingeschritten werde, soweit zwei überdachte Informationstische und ein dem Sonnen- bzw. Regenschutz dienender Schirm ohne seitliche Abdeckung aufgestellt würden. II. Der bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO nicht auf Anordnung, sondern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 HS. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO VwGO statthaft. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die nur zeitlich begrenzte Zusicherung des Antragsgegners deckt das Antragsbegehren nicht vollständig ab und lässt daher das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht entfallen. Der Antrag ist jedoch nur zum Teil begründet. Das in dem Bescheid ausgesprochene Verbot der Aufstellung und Nutzung nicht dem Versammlungszweck dienender Aufbauten, sofern für diese keine Erlaubnis nach dem Straßen- bzw. dem Straßenverkehrsrecht vorliegt, beruht auf § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann eine Versammlung oder ein Aufzug von der zuständigen Behörde verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung in Bezug auf einen Pavillon, einen selbststehenden Regen- bzw. Sonnenschutz und Stühle, nicht jedoch für einen überdachten Infotisch vor. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in ihrem Beschluss vom 23. Dezember 2003 (VG 1 A 361.03, NVwZ 2004, S. 761; bestätigt vom OVG Berlin mit Beschluss vom 30. Dezember 2004, OVG 1 S 86.03) zur beabsichtigten Aufstellung eines Zeltes ausgeführt: „Die §§ 14, 15 VersG bilden ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, 7 C 50/88, BVerwGE 82, 34, 38). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 VersG umfasst die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981, BVerwGE 64, 55, 58 f.) und damit etwa auch die straßen(verkehrs)rechtlichen Vorschriften. Die Anforderungen des Straßenrechts bilden einen geradezu typischen Konfliktbereich im Spannungsfeld zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit (so zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O.). Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des § 15 VersG erfolgen. Hieraus folgt, dass die Versammlungsbehörde auf dieser Grundlage ‚Nebengeschehen’, das nicht funktional der Verwirklichung des Versammlungsgrundrechts dient, untersagen kann und muss (Kanther, NVwZ 2001, 1239, 1241). So liegt der Fall hier, weil der Aufbau des Zeltes nach Überzeugung der Kammer nicht als Versammlungsbestandteil anzusehen ist. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zielen darauf ab, das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) zu schützen (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O., S. 39; st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 19. November 2003 - VG 1 A 267.02 - m.w.N.). Grundsätzlich sind die Beteiligten zwar berechtigt, selbst darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001, 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459, 2461). Im Einzelfall kann es auch durchaus möglich sein, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen (OVG Münster, Beschluss vom 23. September 1991, 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360-361, Roma-Zeltlager)….“ Diese Grundsätze macht sich die erkennende Kammer zu Eigen. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass ein Pavillon, ein selbststehender Regen- bzw. Sonnenschutz sowie Stühle, die der Antragsteller im genannten Zeitraum aufzustellen beabsichtigt, nicht als wesensnotwendige Bestandteile der angemeldeten Versammlung anzusehen sind. Die genannten Gegenstände sollen vorrangig dem Schutz der Teilnehmer vor witterungsbedingten Erschwernissen bei der Durchführung der Versammlung bzw. deren Bequemlichkeit dienen, die bei Versammlungen unter freiem Himmel nicht vom Versammlungszweck abgedeckt sind und daher nicht dem Schutzbereich von Art. 8 GG unterfallen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 -, NVwZ 2007, 1434), nach der eine Veranstaltung, die auch informative Elemente enthält, eine Versammlung darstellt, wenn sie nach der Konzeption einen Rahmen bieten soll, in den Außenstehende zum Zwecke der kollektiven Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung einbezogen werden sollen. Denn der Gestaltungsspielraum des Veranstalters einer Versammlung unter freien Himmel geht wiederum nicht so weit, dass das Grundrecht aus Art. 8 GG generell das Anbieten von Sitzgelegenheiten und eine Überdachung der Versammlungsfläche umfassen würde. Damit sind das Aufstellen des Pavillons, der Sonnen- und Regenschutzmöglichkeiten sowie der Stühle vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht umfasst und können von der Versammlungsbehörde als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit untersagt werden, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach den Regelungen der StVO bzw. des BerlStrG vorgelegt wird. Diesen Verstoß zu verhindern verfolgt die im Streit stehende Auflage, deren sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse zur Verhinderung des ansonsten eintretenden rechtswidrigen Zustands geboten ist. Bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist die Auflage dagegen, soweit sie die Aufstellung eines überdachten Tisches (für die Bereithaltung und Verteilung von Informationsmaterial) verbietet, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorgelegt wird. Zwar genießt auch die Aufstellung eines Informationsstandes als solche nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - 7 C. 5.78 -, BVerwGE 56, 63 ; BVerfG - Vorprüfungsausschuss -, Beschluss vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671). Dies gilt auch für den durch Verteilung politischer Schriften ausgeübten Betrieb eines Informationsstandes, mit dem den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot gemacht werden soll. Solche Informationsstände zielen auf individuelle Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen ab, nicht auf Kommunikation vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlassten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehlt die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, dass die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978, a. a. O., S. 69). Dass auf einer Veranstaltung auch Informationen angeboten werden, schließt hingegen die Annahme einer Versammlung nicht zwingend aus. Eine Versammlung liegt auch dann vor, wenn das Informationsangebot der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung dient und darauf zielt, Außenstehende einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34 ). Das Informationsangebot erweist sich dann als Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978, a.a.O., S. 69 f.). Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung sowie angesichts der Erforderlichkeit einer Entscheidung am heutigen Tage und der deshalb begrenzten Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten der Kammer spricht jedoch vieles dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach um eine „gemischte“ Veranstaltung handelt, die sowohl Elemente enthält, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind. Der hohe Rang der Versammlungsfreiheit bewirkt insoweit, dass eine solche Veranstaltung – selbst bei Zweifeln in der Zuordnung – wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461; Beschluss der 1. Kammer des VG Berlin vom 11. Mai 2011 – VG 1 L 148.11 -, juris Rn. 6). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.