Beschluss
1 L 155.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0704.1L155.12.0A
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Leitsätze
Mit dem Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung „soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird […]. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert“.(Rn.29)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Mittelinsel gegenüber der mit einer Fläche von 11m x 6m (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum bis zum 10.07.2012 zu erteilen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung „soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird […]. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert“.(Rn.29) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Sondernutzungserlaubnis für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Mittelinsel gegenüber der mit einer Fläche von 11m x 6m (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum bis zum 10.07.2012 zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer straßenrechtlichen Erlaubnis für die Erweiterung ihrer Restauration während der Fashion Week 2012. Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahr 2008 in der R... in Berlin-Mitte das Restaurant C... Sowohl diese Restauration als auch die ihr gegenüberliegende Verkehrsmittelinsel befinden sich in der unter der Nummer 09011331 in der Denkmalliste Berlin als Bauwerksensemble eingetragenen sog. Spandauer Vorstadt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich mit dem von den Architekten Fränkel und Sommerfeld als Geschäftshaus errichteten Gebäude R... zudem ein Baudenkmal. Seit der Eröffnung ihrer Restauration ist die Antragstellerin geschäftlich mit der Fashion Week in Berlin verbunden. Im Jahr 2009 erteilte ihr das Bezirksamt Mitte für den Zeitraum der damaligen Fashion Week (30.06.2009 bis 05.07.2009) eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen, Stühlen und einem Zeltdach in einem Ausmaß von 12m x 4m auf der Verkehrsmittelinsel gegenüber der R... Mit Bescheid vom 11.05.2010 wurde der Antragstellerin die Erlaubnis zum Herausstellen von Tischen und Stühlen auf dieser Mittelinsel für ein Jahr (11.05.2010 bis 10.05.2011) in einem Ausmaß von 13m x 5,5m erteilt. Mit Bescheid vom 01.07.2011 erhielt die Antragstellerin anschließend die Erlaubnis zum Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Mittelinsel in einem Ausmaß von 5m x 2,5 für ein weiteres Jahr (01.07.2011 bis 02.06.2012). Schließlich erhielt die Antragstellerin mit Bescheid vom 01.06.2012 unter anderem erneut die Erlaubnis zum Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Mittelinsel in einem Umfang von 5m x 2,5m für drei Jahre (03.06.2012 bis 02.06.2015). Mit Schreiben vom 10.05.2012 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksamt Mitte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Zeitraum der diesjährigen Fashion Week vom 03.07.2012 bis 10.07.2012. Ausweislich dieses Antrags plant die Antragstellerin gemeinsam mit einem Modeunternehmen Modenschau-Veranstaltungen vor ihrem Restaurant. Zu diesem Zweck soll ein großes, weißes Zelt mit Beleuchtung in der Breite des Grundstücks ihres Restaurants (11m) mit einer Tiefe von sechs Metern auf der Mittelinsel aufgebaut werden. Um mehr Sitzmöglichkeiten und Sicherheit für die Zuschauer und Besucher zu schaffen, soll die Fahrbahn zwischen der Mittelinsel und dem Restaurant abgesperrt und mit Rasen begrünt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geplanten Nutzung wird auf die als Anlage A6 eingereichte Planungsskizze verwiesen. Unter dem 06.06.2012 gab der Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksamtes Mitte eine Stellungnahme ab, wonach aus denkmalpflegerischer Sicht erhebliche Bedenken - insbesondere hinsichtlich der geplanten Aufstellung eines Zeltes und der Verlegung von Rasen auf der Fahrbahn - bestünden, weshalb die Genehmigung gemäß § 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) versagt werde. Zur Begründung führte der Fachbereich aus, dass durch das beantragte Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der besonderen Eigenart des Denkmalbereiches Spandauer Vorstadt verwirklicht würde. Das Vorhaben würde sich durch den exponierten Standort und die dominante Gestaltung optisch über Gebühr in den Vordergrund drängen und fremd in diesem Bereich wirken. Diese negative Auswirkung wäre zudem wegen des Straßenverlaufs der R... bereits aus großer Entfernung wahrnehmbar und würde damit die Umgebung dominieren sowie auf den Denkmalbestand rücksichtslos wirken. Mit Schreiben vom 12.06.2012 präzisierte die Antragstellerin gegenüber dem Bezirksamt ihre Planung. Danach sei das Zelt dafür vorgesehen, die Darsteller, Zuschauer und Ausstellungsstücke vor Witterung zu schützen und der Veranstaltung eine Abgrenzung zu geben. Die abgesperrte Fläche werde, damit keine Stolperkanten entstünden, mit Rollrasen versehen, der nach der Veranstaltungszeit restlos abgebaut werde. Die nicht unter dem Zelt platzierten Tische und Stühle für die Zuschauer würden mit Sonnenschirmen versehen werden. Mit E-Mail vom 14.06.2012 teilte eine Mitarbeiterin des Bezirksamtes der Antragstellerin mit, dass aus straßenrechtlicher Sicht wegen der denkmalrechtlichen Bedenken eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Am 18. und 19.06.2012 suchte die Antragstellerin daraufhin das Gespräch mit dem Bezirksamt. Am 29.06.2012 nahm der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beim Bezirksamt Mitte Akteneinsicht. Eine Bescheidung des Antrags der Antragstellerin erfolgte bislang nicht. Die Antragstellerin macht mit ihrem am 02.07.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag geltend, ihr wäre auch im Jahr 2010 die Nutzung der Verkehrsmittelinsel wie im Jahr 2009 genehmigt worden. Eine Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange sei durch ihr Vorhaben nicht zu befürchten, da es ohnehin nur für den kurzen Zeitraum einer Woche vorgesehen sei. Die denkmalrechtliche Stellungnahme sei zudem bloß formelhaft, ohne dass begründet werde, warum ein einzelnes, weißes Zelt eine dominante Gestaltung und negative Wirkungsweise begründen könne, zumal dieses von hohen Häusern umgeben sei. Zudem habe die Antragsgegnerin auch Nebenbestimmungen nicht in Betracht gezogen, obgleich die Antragstellerin notfalls bereit sei, auf den Rasen, die Absperrung der Straße und auch das Zelt zu verzichten. Die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin stehe zudem in Widerspruch zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in den Vorjahren. Die Entscheidung sei eilbedürftig, da der Antragstellerin aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Fashion Week massive Gewinnausfälle sowie ein dauerhafter Imageschaden und der Verlust der Fashion Week-Stammkundschaft drohe. Die Antragstellerin beantragt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß, ihr die Genehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen, das Aufstellen von einem Zelt, das Auslegen von Rollrasen auf der Mittelinsel R... gegenüber der Nr. 6... in der Größe von 11m x 6m sowie für die Absperrung der Nebenfahrbahn (K... gegenüber der Nr. 6... in einer Breite von 6m) und das Auslegen von Rollrasen (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 10.07.2012 zu erteilen, hilfsweise ihr die Genehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen, das Aufstellen von einem Zelt, das Auslegen von Rollrasen auf der Mittelinsel R... gegenüber der Nr. 6... in der Größe von 11m x 6m (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 10.07.2012 zu erteilen, hilfsweise ihr die Genehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen und das Aufstellen von einem Zelt auf der Mittelinsel R...gegenüber der Nr. 6... in der Größe von 11m x 6m (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 10.07.2012 zu erteilen, hilfsweise ihr die Genehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Mittelinsel R... gegenüber der Nr. 6... in der Größe von 11m x 6m (wie aus der Anlage 6 ersichtlich) für den Zeitraum vom 03.07.2012 bis zum 10.07.2012 zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis habe, da ihr denkmalschutzrechtliche Gründe entgegenstünden. Der Antragstellerin sei zudem nur 2009 eine Ausnahmegenehmigung zur Fashion Week erteilt worden. Diese sei aber mit der aktuellen Situation nicht vergleichbar gewesen, da die genehmigte Fläche geringer gewesen und lediglich ein Zeltdach erlaubt worden sei. Bereits 2009 habe die Untere Denkmalbehörde die Aufstellung eines Partyzeltes abgelehnt, die derzeitige Ablehnung sei für die Antragstellerin daher keinesfalls überraschend. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin nur eine temporäre Nutzung anstrebe, könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn dies würde eine negative Vorbildwirkung in dem geschützten Denkmalensemble haben. Im Übrigen seien jedenfalls die Hilfsanträge mangels entsprechenden Antrages bei der zuständigen Behörde abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Vorliegend hat die Antragstellerin nur hinsichtlich des letztrangigen Hilfsantrags einen Anordnungsanspruch und –grund glaubhaft machen können. Im Übrigen hat die Antragstellerin nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr mit dem Hauptantrag und den vorrangigen Hilfsanträgen begehrten Sondernutzungserlaubnis. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach § 11 Abs. 1, 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 BerlStrG und § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Antragstellerin ist zunächst nicht bereits Inhaberin einer Erlaubnis nach der Fiktionsregelung in § 11 Abs. 2 S. 5 BerlStrG. Denn diese setzt voraus, dass nicht innerhalb der Frist des § 11 Abs. 2 S. 3 BerlStrG über den Antrag entschieden worden ist. Nach § 11 Abs. 2 S. 3 BerlStrG hat die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags über die Erlaubnis zu entscheiden. Vorliegend war der Antrag aber frühestens mit der Übersendung der präzisierten Planung der Antragstellerin unter dem 12.06.2012 vollständig beim Bezirksamt Mitte gestellt worden. Die Monatsfrist ist damit noch nicht abgelaufen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag und den vorrangigen Hilfsanträgen begehrte Sondernutzungserlaubnis, die eine Nutzung von Rollrasen und / oder zumindest eines weißen Zeltes vorsehen soll. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG ist eine derartige Sondernutzung nicht erlaubnisfähig. Denn nach dieser Vorschrift soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies bedeutet, dass nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 BerlStrG im Jahr 2005 grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend überwiegen erhebliche Gründe des Denkmalschutzes allerdings das private Interesse der Antragstellerin an der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Die mit dem Hauptantrag und den vorrangigen Hilfsanträgen begehrte Sondernutzung würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs Spandauer Vorstadt im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 DSchG führen. Die geplante Anlage liegt im Bereich dieses geschützten Bauwerksensembles und unzweifelhaft auch im Wirkungsbereich des Baudenkmals R... und beeinflusst deren Wahrnehmung. Durch die geplante Gestaltung würde sie auch die - im Vergleich zum baurechtlichen Verunstaltungsverbot zudem wohl niedrigere (vgl. Martin, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, E 187) - Schwelle zur wesentlichen Beeinträchtigung dieser Baudenkmäler überschreiten. Denn mit dem Kriterium der wesentlichen Beeinträchtigung „soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird […]. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.04.2008 - OVG 2 S 120.07, zitiert nach juris). An diesen Maßstäben gemessen stellt die geplante Auslegung von Rollrasen und insbesondere die Errichtung eines weithin sichtbaren weißen Zeltes in den Dimensionen von 11m x 6m eine wesentliche Umgebungsbeeinträchtigung dar. Zwar kann aus dem bloßen Umstand einer Sichtbeziehung zwischen geplanter Anlage und Baudenkmal nicht schon auf eine wesentliche Beeinträchtigung geschlossen werden. Denn dies stellt überhaupt erst die Eingangsvoraussetzung für das Eingreifen des Denkmalschutzrechts dar (vgl. VG Berlin, Urteil v. 12.05.2011 - VG 16 K 227.09). Die geplante Anlage wirkt in der konkreten Umgebungssituation aber jedenfalls verdrängend und übertönend gegenüber den dortigen Baudenkmälern. Aufgrund der – zumindest aus südlicher Richtung der R... - weithin sichtbaren Gestaltung des geplanten Zeltes würde dieses den Blick eines unbefangenen Betrachters auf sich ziehen und damit die Umgebung dominieren. Da es in diesem Bereich auch an vergleichbaren Installationen fehlt, würde das Vorhaben zudem fremd wirken. Insgesamt würde sich die Anlage damit optisch in den Vordergrund drängen und damit hinsichtlich der Baudenkmäler verdrängend und übertönend wirken. Die Auslegung von in dieser Gegend ebenfalls fremdem Rollrasen verstärkte diesen Eindruck noch. Damit stellte das geplante Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Bauwerksensembles der Spandauer Vorstadt und des Baudenkmals R... dar, welche bei Abwägung mit den rein wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG rechtfertigt. Die Antragstellerin hat allerdings einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Umfang ihres nachrangigen Hilfsantrages. Denn mit diesem begehrt sie ausschließlich die temporäre Erweiterung ihres bereits legalisierten Schankvorgartens. Einer derartigen Erweiterung stehen bei summarischer Prüfung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Zwar bewirkte diese Erweiterung eine Vermehrung von Mobiliar auf der Mittelinsel gegenüber der Restauration der Antragstellerin. Es ist aber nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich, dass dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der dortigen Baudenkmäler verwirklicht würde. Offenkundig ist das Mobiliar der Antragstellerin für sich genommen nicht so gestaltet, dass es sich bereits per se optisch in den Vordergrund drängen würde. Anderenfalls ließe sich nicht erklären, warum die Antragstellerin sonst eine Sondernutzungserlaubnis im Einvernehmen mit der Denkmalbehörde (vgl. Stellungnahme des Fachbereichs Denkmalschutz vom 27.06.2011, Bl. 71 des Verwaltungsvorgangs) erhalten hätte. Weiterhin scheint auch die Häufung von Mobiliar auf dieser Mittelinsel nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Baudenkmäler zu führen. Denn auch dem der Antragstellerin benachbarten gastronomischen Betrieb ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs ein Schankvorgarten auf der Mittelinsel erlaubt worden. Die Kammer kann nicht erkennen, dass eine bloße Vergrößerung des Schankvorgartens der Antragstellerin für einen kurzen Zeitraum zu einer derart veränderten Wirkung führen würde, dass nunmehr von einer wesentlichen Beeinträchtigung der umliegenden Baudenkmäler ausgegangen werden müsste. Stehen der derart beschränkten Sondernutzung danach keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 S. 1 BerlStrG. Die Antragstellerin hat entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch den erforderlichen (vgl. nur VG Berlin, Urteil v. 16.02.2012 – VG 1 K 909.09 m.w.N.) Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt. Denn zum einen war der nunmehr auszusprechende Umfang der zu erlaubenden Sondernutzung jedenfalls als Minus bereits in dem ursprünglichen Antrag der Antragstellerin beim Bezirksamt enthalten. Zum anderen kann aber zumindest den im gerichtlichen Eilverfahren abgegebenen Erklärungen und Anträgen konkludent die entsprechende Antragstellung entnommen werden (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 22, Rn. 37). Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dieser setzt voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123, Rn. 26). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Antragstellerin hat eine thematische und wirtschaftliche Verknüpfung mit der Fashion Week dargelegt, die ihr Begehren zeitlich beschränkt. Ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung würde daher in jedem Fall zu einem irreparablen Rechtsverlust führen, der ihr auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist. Angesichts der sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen bezüglich des nachrangigen Hilfsantrags auch keine Bedenken wegen der mit dem Ausspruch verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123, Rn. 14, 26 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts festgesetzt.