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Beschluss

1 L 125.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0612.1L125.12.0A
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Leitsätze
Eine nur formelhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen und ist daher formell rechtswidrig.(Rn.5)
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28.02.2012 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.04.2012 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28.02.2012 wird hinsichtlich der in Ziff. 2 der Verfügung enthaltenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nur formelhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen und ist daher formell rechtswidrig.(Rn.5) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28.02.2012 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.04.2012 gegen die Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28.02.2012 wird hinsichtlich der in Ziff. 2 der Verfügung enthaltenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.04.2012 gegen die ihm am 22.04.2012 übergebene Aufenthaltsverbotsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28.02.2012 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Aufenthaltsverbotsverfügung genügt nicht dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO niedergelegten Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Die rechtsstaatlich gebotene Begründungspflicht soll zum einen den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen. Zum anderen hat sie den Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.09.2001 - 1 DB 26/01, zit. nach juris). Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Hieraus ergibt sich, dass dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt ist, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geführt haben (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Lüneburg, NdsVBl 1996, 137; OVG Schleswig, NVwZ 1992, 688 und NordÖR 1998, 26). Erforderlich ist deshalb eine auf den konkreten Fall abgestellte und nicht lediglich formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende oder den Gesetzeswortlaut wiederholende Begründung (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 10.03.2010 - VG 1 L 921.09; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.01.2012 - OVG 11 S 2.12 m.w.N., zit. nach juris). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Begründung nicht gerecht. Denn es wird lediglich Folgendes angeführt: „Die mit Ihrem Aufenthalt und Ihrem Verhalten im Verbotsbereich verbundenen Gefahren für so bedeutende Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit sowie der gesamten Rechtsordnung, sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.“ Dies stellt eine bloß formelhafte, sich in allgemeinen Wendungen erschöpfende Begründung ohne jeglichen Bezug zu dem konkreten Fall dar. Besonders deutlich wird dies daran, dass vermeintliche Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit angeführt werden, deren Verursachung dem unter dem Verdacht des sog. Hütchenspiels stehenden Antragsteller vom Antragsgegner im konkreten Fall aber überhaupt nicht vorgeworfen wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit mangels hinreichender Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO formell rechtswidrig und kann bereits deshalb keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufenthaltsverbots besteht. Bei Vorliegen dieses bloß formellen Rechtsfehlers hat das Gericht allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss v. 31.01.2002 - 1 DB 2/02; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.09.2011 – 1 S 2554/11, beide zit. nach juris; anders noch VG Berlin, Beschluss v. 30.03.2006 – VG 1 A 275.05). Denn die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall einer Verletzung des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bringt den eingeschränkten Prüfungsumfang und die eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl. Thüringer OVG, Beschluss v. 28.07.2011 - 1 EO 1108/10, zit. nach juris). Der Wegfall der Vollziehungsanordnung bewirkt, dass dem Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 1 VwGO unmittelbar wieder aufschiebende Wirkung zukommt und sein Rechtsschutzziel so verwirklicht wird. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Zwangsgeldandrohung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als rechtswidrig, da es infolge der nach Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt im Sinne des § 5a S. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) in Verbindung mit § 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) fehlt. Insoweit war wegen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO) die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts.