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Beschluss

1 L 91.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0508.1L91.12.0A
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs analog § 1004 BGB wegen bestimmter Äußerungen setzt voraus, dass der Betreffende durch die Äußerungen individuell erkennbar betroffen ist. Wer als Gegenstand der Äußerungen nicht erkennbar ist, kann im Rechtssinne auch nicht betroffen sein.(Rn.18) 2. Wird der Name des entsprechenden Unternehmens nicht genannt, kommt es für die Frage der Erkennbarkeit darauf an, ob eine solche aus den sonstigen Umständen der Äußerung ersichtlich ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs analog § 1004 BGB wegen bestimmter Äußerungen setzt voraus, dass der Betreffende durch die Äußerungen individuell erkennbar betroffen ist. Wer als Gegenstand der Äußerungen nicht erkennbar ist, kann im Rechtssinne auch nicht betroffen sein.(Rn.18) 2. Wird der Name des entsprechenden Unternehmens nicht genannt, kommt es für die Frage der Erkennbarkeit darauf an, ob eine solche aus den sonstigen Umständen der Äußerung ersichtlich ist.(Rn.18) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung bestimmter Äußerungen. Die Antragstellerin ist ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut. Am 10.03.2011 führte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) in ihren Geschäftsräumen eine Prüfung durch. Der exakte Verlauf und Inhalt dieser Prüfung ist zwischen den Beteiligten streitig. In der Folge erließ der BlnBDI eine datenschutzrechtliche Anordnung auf Abberufung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegen die Antragstellerin. Diese erhob dagegen unter dem 20.01.2012 Klage zum Aktenzeichen VG 1 K 13.12. Am 28.03.2012 veröffentlichte der BlnBDI unter anderem auf seiner Website www.datenschutz-berlin.de seinen Jahresbericht mit dem Titel „Datenschutz und Informationsfreiheit – Bericht 2011“. Auf den Seiten 152 und 153 findet sich unter der Überschrift „Datenschutzmängel bei Markt- und Meinungsforschungsinstitut“ unter anderem folgender, auf die Antragstellerin bezogener Text: „Anlässlich einer angekündigten Prüfung in einem Markt- und Meinungsforschungsinstitut haben wir eine Vielzahl von gravierenden Datenschutzmängeln festgestellt. Überrascht hat uns, dass die Person, der der betriebliche Datenschutz von der Unternehmensleitung übertragen wurde, nur unzureichende Kenntnisse vom Datenschutzrecht hatte. Gesetzliche Aufgabe von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist es, auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zum Datenschutz hinzuwirken. Die bestellte Person konnte weder nachweisen, dass sie in dieser Hinsicht ausgebildet war, noch waren ihr auf Nachfrage die elementaren Prinzipien des Datenschutzrechts geläufig. Daneben mussten wir einen Verstoß gegen die Meldepflicht feststellen. Unternehmen in bestimmten Branchen, die mit einer Vielzahl von personenbezogenen Daten arbeiten, sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsverfahren bei uns anzumelden. Dazu gehören auch die Unternehmen der Markt- und Meinungsforschung. Bei unserem Prüfbesuch wurde offensichtlich, dass die uns vorgelegte Meldung veraltet und unvollständig war. Ebenfalls ist uns aufgefallen, dass personenbezogene Daten in einem externen Rechenzentrum verarbeitet werden, ohne dass ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Markt- und Meinungsforschungsinstitut und dem Rechenzentrum besteht, der die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Datenverarbeitung regelt. Auch war zweifelhaft, ob die Angerufenen von dem Markt- und Meinungsforschungsunternehmen ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung belehrt werden. Als wir Einsicht in die entsprechenden Schulungsunterlagen der Interviewer nehmen wollten, wurde uns dies verweigert. Ebenfalls wurde uns weder Einblick in die Akten des betrieblichen Datenschutzes noch in die Personalakten gewährt. Dabei sind die unserer Aufsicht unterliegenden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, diese Überprüfungsmaßnahmen zu dulden. Auch im Nachgang der Prüfung verlief die Zusammenarbeit mit dem Institut äußerst unbefriedigend. So bedurfte es einer förmlichen Anordnung, um die Person abzuberufen, der von der Unternehmensleitung der betriebliche Datenschutz übertragen worden war. Unabhängig davon haben wir ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.“ Eine namentliche Erwähnung der Antragstellerin ist in dem gesamten Bericht nicht enthalten. Mit Schreiben vom 04.04.2012 forderte die Antragstellerin den BlnBDI zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf die vorstehenden Äußerungen im Jahresbericht auf. Der BlnBDI kam dem nicht nach. Mit ihrem am 24.04.2012 bei Gericht eingegangenen Antrag macht die Antragstellerin geltend, die angegriffenen Passagen seien unwahr und verletzten ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Da die Äußerungen zudem evident die Gebote von Sachlichkeit und Zurückhaltung verletzten, müsse sie deren fortdauernde Verbreitung nicht hinnehmen. Wenngleich sie in dem Bericht nicht namentlich erwähnt werde, so sei sie gleichwohl erkennbar und individuell betroffen. Denn es gebe in Berlin nach dem Handbuch des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. 2011/2012 insgesamt nur 10 Markt- und Meinungsforschungsinstitute. Davon seien nur fünf marktrelevant mit mehr als fünf festangestellten Mitarbeitern. Sie sei daher bereits als Mitglied dieser Gruppe erkennbar und individuell betroffen. Zum anderen sei sie das mit Abstand größte und auch bei Weitem bekannteste Markt- und Meinungsforschungsinstitut. Letzteres werde durch eine von ihr durchgeführte repräsentative Umfrage im April 2012 bestätigt. Demzufolge würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten des Berichts des BlnBDI die getätigten Äußerungen der Antragstellerin zuordnen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu untersagen, ganz oder teilweise Folgendes zu verbreiten beziehungsweise verbreiten zu lassen: „Anlässlich einer angekündigten Prüfung in einem Markt- und Meinungsforschungsinstitut haben wir eine Vielzahl von gravierenden Datenschutzmängeln festgestellt. Überrascht hat uns, dass die Person, der der betriebliche Datenschutz von der Unternehmensleitung übertragen wurde, nur unzureichende Kenntnisse vom Datenschutzrecht hatte. Unternehmen in bestimmten Branchen, die mit einer Vielzahl von personenbezogenen Daten arbeiten, sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsverfahren bei uns anzumelden. Dazu gehören auch die Unternehmen der Markt- und Meinungsforschung. Bei unserem Prüfbesuch wurde offensichtlich, dass die uns vorgelegte Meldung veraltet und unvollständig war. Ebenfalls ist uns aufgefallen, dass personenbezogene Daten in einem externen Rechenzentrum verarbeitet werden, ohne dass ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Markt- und Meinungsforschungsinstitut und dem Rechenzentrum besteht, der die Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Datenverarbeitung regelt. Auch war zweifelhaft, ob die Angerufenen von dem Markt- und Meinungsforschungsunternehmen ordnungsgemäß über die Datenverarbeitung belehrt werden. Als wir Einsicht in die entsprechenden Schulungsunterlagen der Interviewer nehmen wollten, wurde uns dies verweigert. Ebenfalls wurde uns weder Einblick in die Akten des betrieblichen Datenschutzes noch in die Personalakten gewährt. Auch im Nachgang der Prüfung verlief die Zusammenarbeit mit dem Institut äußerst unbefriedigend. So bedurfte es einer förmlichen Anordnung, um die Person abzuberufen, der von der Unternehmensleitung der betriebliche Datenschutz übertragen worden war.“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, es fehle bereits an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Jahresbericht sei bereits im März veröffentlicht worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin unabwendbare Nachteile durch ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Darüber hinaus bestehe aber auch kein Anordnungsanspruch. Subjektive Rechte der Antragstellerin seien schon deshalb nicht betroffen, da jene im Bericht nicht namentlich erwähnt werde und auch aus sonstigen Zusammenhängen nicht ersichtlich sei, dass von einer Betriebsprüfung gerade bei der Antragstellerin berichtet werde. Das Branchenbuch Berlin liste auf seiner Website über vierzig Markt- und Meinungsforschungsunternehmen auf, die zum Großteil in die Zuständigkeit des BlnBDI fielen. Es gäbe daher insgesamt keine Anknüpfungspunkte für eine Erkennbarkeit der Antragstellerin. Hinzu käme, dass der Bericht auch inhaltlich zutreffend und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit erfolgt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, da jedenfalls bei Zugrundelegung ihres Sachvortrages nicht von vorneherein offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass sie durch die streitgegenständlichen Äußerungen in ihren Rechten verletzt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil v. 10.07.2001 - 1 C 35/00, NVwZ 2001, 1396 1397 m.w.N.). Der Antrag ist aber nicht begründet. Denn es fehlt der Antragstellerin jedenfalls an einem Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner. Die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruchs liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist im öffentlichen Recht die analoge Anwendung des § 1004 BGB (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 03.02.1998 – 11 UE 3508/95, zit. nach juris). In entsprechender Anwendung dieser Norm kann auch bei drohenden Störungen gegen andere Rechtsgüter als das Eigentum, namentlich bei bevorstehenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung gefordert werden (vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, 2006, § 1004, Rn. 15 m.w.N.). Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs analog § 1004 BGB wegen bestimmter Äußerungen setzte allerdings voraus, dass die Antragstellerin durch die Äußerungen individuell erkennbar betroffen ist. Wer als Gegenstand der Äußerungen nicht erkennbar ist, kann im Rechtssinne auch nicht betroffen sein (vgl. Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, 33. Abschnitt, Rn. 104). Die Antragstellerin ist als Subjekt der streitgegenständlichen Textstellen nicht erkennbar. Denn wird der Name des betroffenen Unternehmens nicht genannt, so kommt es für die Frage der Erkennbarkeit darauf an, ob eine solche aus den sonstigen Umständen der Äußerung ersichtlich ist (Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, 33. Abschnitt, Rn. 105). Die Antragstellerin ist im Bericht des BlnBDI weder namentlich genannt worden, noch ist sie nach Auffassung der Kammer anderweitig zu identifizieren. Auch ein mit den Umständen vertrauter Leser des Jahresberichts des BlnBDI könnte die Antragstellerin nicht anhand der fraglichen Passagen identifizieren. Der Bericht enthält keinerlei Identifizierungsmerkmale, die eine Eingrenzung auf die Antragstellerin erlaubten. Weder werden darin Angaben zur Unternehmensform, zum Standort, zur Unternehmensgröße, zum konkreten Tätigkeitsbereich, zu möglichen Auftraggebern oder ähnliches genannt, noch werden eine eindeutige Zuordnung zur Antragstellerin erlaubende vermeintliche datenschutzrechtliche Verfehlungen benannt (das BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39, 41, fordert zur Feststellung der Erkennbarkeit im Rahmen der Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit der Kunstfreiheit sogar „eine hohe Kumulation von Identifizierungsmerkmalen“). Aufgrund dessen kann auch der Vortrag der Antragstellerin, sie sei das bei Weitem bekannteste Markt- und Meinungsforschungsinstitut und daher identifizierbar, nicht verfangen. Der Antragsgegner hat insofern zu Recht vorgetragen, dass sich aus dem Bericht gerade nicht ablesen lässt, ob es sich bei dem überprüften Unternehmen um ein großes und bekanntes Unternehmen dieser Branche handelt oder nicht. Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, zumindest als Teil der Gruppe „Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Berlin“ betroffen zu sein. Zum einen handelt es sich – schon nach Darstellung der Antragstellerin – bei den unter dieser Bezeichnung erfassten Unternehmen wohl um eine derart inhomogene Gruppe (was etwa Angebotsportfolio, Größe und Mitarbeiterzahl etc. angeht), dass von einem die individuelle Betroffenheit begründenden Eingebundensein der Antragstellerin in diese Gruppe jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen zum Datenschutz wohl nicht die Rede sein kann (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 – 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63, 64). Zum anderen dürfte die so bezeichnete Gruppe bereits eine derartige Größe haben, dass eine Betroffenheit jedes einzelnen Mitglieds mangels Individualisierung ausscheidet. Denn je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 – 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63, 64). Folglich kommt eine individuelle Betroffenheit nur bei kleineren, überschaubaren Gruppen in Betracht (vgl. Hager, in: Staudinger, BGB, 1999, § 823, Rn. C 24 m.w.N.). Nach eigener Recherche der Kammer weist das Branchenbuch „Gelbe Seiten“ derzeit sogar 60 Einträge unter der Kategorie „Markt- und Meinungsforschung in Berlin“ aus (vgl. http://www.gelbeseiten.de/marktforschung/berlin/s1/relevanz/branche-9896, Stand: 07.05.2012). Angesichts dessen handelt es sich hierbei nicht mehr um eine kleine, überschaubare Gruppe (vgl. auch KG, Urteil v. 30.03.1978 – (2) Ss 54/78 (13/78), JR 1978, 422, 423, für eine Gruppe von ca. 200 Richtern). Hinzu kommt, dass im Bericht des BlnBDI nicht pauschal diese Gruppe - etwa durch eine Darstellung „Markt- und Meinungsforschungsinstitute handeln so und so …“ - in Bezug genommen wird (wie beispielsweise in den Entscheidungen BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a., NJW 1995, 3303 – „Soldaten sind Mörder“; LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 – 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63). Der Bericht behandelt vielmehr ausschließlich ein konkretes Unternehmen. Anders als in den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Urteil v. 08.12.1959 – 2 StR 486/59, BGHSt 14, 48; Urteil v. 18.02.1964 – 1 StR 572/63, BGHSt 19, 235) ging es dem BlnBDI dementsprechend auch nicht darum, den Verdacht des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch seinen Bericht auf alle Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Berlin, also die Gruppe dieser Institute zu lenken. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über eine mögliche Individualbetroffenheit bei Kollektivbezeichnungen können daher auch aus diesem Grund auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt den §§ 39 ff., 52 f. GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes.