Urteil
1 K 729.09
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0322.1K729.09.0A
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Leitsätze
1. Bei der Aufklärung des Verdachts, ob von Personengruppen terroristische Gefahren i.S. von § 129a StGB ausgehen, muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden.(Rn.25)
2. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend gruppenkonform verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.“(Rn.25)
3. Angesichts der von der G 10-Kommission mit erheblichen Unsicherheiten zu treffenden Prognose über die Folgen der Mitteilung und den sich daraus ergebenden Weiterungen ist hierbei das Bestehen eines Beurteilungsspielraums zu bejahen.(Rn.28)
4. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf vorgelagerte Entscheidungen der G 10-Kommission ausdehnen. Es kann insoweit keinen Raum für eine Einschätzungsprärogative der beteiligten Behörden oder der G 10-Kommission geben.(Rn.29)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die in der Mitteilung vom 23. Juli 2009 aufgeführten Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen sowie die Öffnung und Kontrolle von Postsendungen in der Zeit vom 28. Februar 1998 bis 17. Juli 2000 rechtswidrig waren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Aufklärung des Verdachts, ob von Personengruppen terroristische Gefahren i.S. von § 129a StGB ausgehen, muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden.(Rn.25) 2. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend gruppenkonform verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.“(Rn.25) 3. Angesichts der von der G 10-Kommission mit erheblichen Unsicherheiten zu treffenden Prognose über die Folgen der Mitteilung und den sich daraus ergebenden Weiterungen ist hierbei das Bestehen eines Beurteilungsspielraums zu bejahen.(Rn.28) 4. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf vorgelagerte Entscheidungen der G 10-Kommission ausdehnen. Es kann insoweit keinen Raum für eine Einschätzungsprärogative der beteiligten Behörden oder der G 10-Kommission geben.(Rn.29) Es wird festgestellt, dass die in der Mitteilung vom 23. Juli 2009 aufgeführten Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen sowie die Öffnung und Kontrolle von Postsendungen in der Zeit vom 28. Februar 1998 bis 17. Juli 2000 rechtswidrig waren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2136; VG Berlin, Urteil v. 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 m.w.N.), denn der in Art. 1 § 9 Abs. 6 G 10 normierte Rechtswegausschluss gilt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach Beendigung dieser Maßnahmen und daran anschließender Mitteilung an den jeweiligen Betroffenen nicht mehr, vgl. Art. 1 § 5 Abs. 5 S. 3 G 10. Auch das notwendige Feststellungsinteresse, hier in dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen, liegt vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.1990 - 1 C 12/88, NJW 1991, 581 m.w.N.). Die Klage ist auch begründet. Die vom BMI dem Kläger gegenüber angeordneten Überwachungsmaßnahmen waren rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anordnungen ist Art. 1 § 1 Abs. 1 G 10. Danach sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Maßnahmen auf der Grundlage des G 10 ist unter anderem, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, vgl. Art. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 G 10. Dies ist gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 2 G 10 vom Antragsteller in seinem Antrag darzulegen. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die vom BfV als Antragsteller zu dieser Voraussetzung im Wesentlichen gleichlautend formulierten Darlegungen genügen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Im Urteil vom 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 - hat die Kammer hierzu ausgeführt: „Eine Anordnung nach § 2 Absatz 1 G 10 (Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 unterstreicht diese spezialgesetzliche Normierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gebot, im Antrag auf Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 1 G 10) darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (vgl. VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 1992, a.a.O.). Da das Darlegungserfordernis dazu dient, die anordnende Stelle (§ 5 Abs. 1 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§ 9 G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit einer Beschränkung eigenverantwortlich zu überprüfen, wird dem Darlegungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157, 180; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, a.a.O.). Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, a.a.O.; VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 1992, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 8. Juli 2009, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 – OVG 1 N 91.09 -). Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist nur dann genügt, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden. Dazu kann z.B. angegeben werden, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Die formelhafte, § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht demnach nicht aus. Gemessen daran ist die Begründung in den angegriffenen Anordnungen, dass eine anderweitige Aufklärungsmöglichkeit als der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel keinen Erfolg verspreche, unzureichend. Sie lässt nicht erkennen, welche Gründe hierfür konkret maßgeblich sind, und entzieht sich deshalb einer rationalen Überprüfbarkeit am Maßstab des § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10. Die weitere Überlegung, einschlägige Aktivitäten könnten nicht allein durch Observation aufgedeckt werden, weil sich ‚die Betroffenen‘ konspirativ und vorsichtig verhielten, lässt die gebotene auf die betroffenen Einzelpersonen bezogene Erforderlichkeitsbeurteilung vermissen und ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar. Bei der Aufklärung des Verdachts, ob von Personengruppen terroristische Gefahren i.S. von § 129a StGB ausgehen, muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die erste Anordnung aus dem Jahr 1996 sich gegen mehrere vermeintliche Angehörige des XYZ [anonymisiert] richtete. Eine gruppenbezogene Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 G 10 kann nur dann Platz greifen, wenn - wiederum substantiiert und nachprüfbar - dargelegt wird, dass sich die Angehörigen der Gruppe weitgehend ‚gruppenkonform‘ verhalten und deshalb für alle dieselben Maßstäbe gelten.“ An dieser rechtlichen Bewertung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Einwände fest. Bei Anlegung dieses Maßstabes sind die Darlegungen zur Subsidiarität der Beschränkungsmaßnahmen ungenügend, denn es fehlt jede auf die Person der Hauptbetroffenen bezogene Darlegung. Die nur in Nuancen abweichenden formelhaften Begründungen für die Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen und das Nichtausreichen anderer Maßnahmen sind so allgemein gehalten, dass damit praktisch jeder Eingriff in das Grundrecht nach Art. 10 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt werden könnte. Konkrete, auf den Einzelfall bezugnehmende Darlegungen fehlen völlig. So ist nicht ersichtlich, warum eine Observation der Hauptbetroffenen oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Personen nicht möglich und erkenntnisbringend gewesen sein sollte. Den aufgezeichneten Telefonaten ist beispielsweise zu entnehmen, dass sich die Hauptbetroffenen wiederholt an öffentlichen Plätzen wie Cafés oder Restaurants getroffen haben, um sich zu unterhalten. Warum Observationen und gegebenenfalls durch technische Hilfsmittel ermöglichte Überhörungen dieser an öffentlichen Orten geführten Gespräche nicht erfolgversprechend sein sollten, ist den Anordnungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil zeigen die in den Anträgen dargelegten Erkenntnisse zu den Hauptbetroffenen zum Teil auch den erfolgreichen Einsatz anderweitiger Ermittlungsmaßnahmen. So sind beispielsweise den mit den Verwaltungsvorgängen eingereichten Beweismitteln auf den Seiten 47 ff. die Erkenntnisse eines V-Mannes zu entnehmen. Können derartige Erkenntnisse aber auch ohne Eingriff in die besonders geschützten Rechte des Art. 10 GG gewonnen werden, fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Subsidiarität im Sinne des G 10. Insofern kann zugunsten der Beklagten auch keine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle aufgrund eines Beurteilungsspielraums der G 10-Kommission angenommen werden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Urteil der G 10-Kommission über den richtigen Zeitpunkt der Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, weil der Kommission insoweit eine Beurteilungsermächtigung zusteht, die die Rechtskontrolle begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2139). Das Gericht entnimmt dabei in ständiger Rechtsprechung Gesetzen dann eine Beurteilungsermächtigung, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2139 m.w.N.). Angesichts der von der G 10-Kommission mit erheblichen Unsicherheiten zu treffenden Prognose über die Folgen der Mitteilung und den sich daraus ergebenden Weiterungen ist hierbei das Bestehen eines Beurteilungsspielraums zu bejahen. Diese Wertung lässt sich aber nicht auf vorgelagerte Entscheidungen der G 10-Kommission ausdehnen. Es kann insoweit keinen Raum für eine Einschätzungsprärogative der beteiligten Behörden oder der G 10-Kommission geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.01.2011 - OVG 1 N 91.09). Inzident hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.01.2008 (NJW 2008, 2135, 2140) dies bereits festgestellt, denn es hat die Annahme einer Beurteilungsermächtigung und die damit verbundene Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes auch deshalb bejaht, „weil die in Rede stehende Entscheidung nur den Zeitpunkt der Unterrichtung über die Telefonüberwachung betrifft. Dieser Zeitpunkt ist zwar [...] im Gesamtzusammenhang des Geschehens für den betroffenen Bürger nicht bedeutungslos, ihm kommt aber im Vergleich zu dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis selbst eine untergeordnete Bedeutung zu“. Aus dieser Argumentation des Gerichts folgt bereits, dass die rechtliche Kontrolle eines Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis nicht durch Beurteilungsermächtigungen eingeschränkt wird. Auch die gesetzliche Normierung lässt einen Beurteilungsspielraum bei der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nicht erkennen. Anders als in Art. 1 § 5 Abs. 5 G 10, wo die wertende Prognose durch die Wendung „wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann“ ersichtlich wird, lässt Art. 1 § 2 G 10 keine Prognosen, sondern nur ein Ermessen („Beschränkungen ... dürfen ... angeordnet werden“) zu, wenn bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen in Art. 1 §§ 4 ff. G 10 lassen das Bestehen einer Beurteilungsermächtigung ebenfalls nicht erkennen. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht daraus, dass der Kläger lediglich Nebenbetroffener ist und entsprechende Anordnungen nach dem G 10 gegenüber den Hauptbetroffenen ergangen sind. Denn die Anordnungen gegenüber den Hauptbetroffenen sind ebenfalls mangels Darlegung der Subsidiarität rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegen einen Nebenbetroffenen setzt aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegenüber dem Hauptbetroffenen voraus. Dies belegen der Wortlaut und die Systematik von Art. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 G 10. Danach ist eine Ausweitung auf Dritte nur zulässig, wenn ein „Verdächtiger“ dessen Kommunikationswege nutzt. Verdächtiger im Sinne des G 10 ist aber nur, gegen wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht vorliegen. Der Wortlaut des Art. 1 § 2 Abs. 2 S. 2 G 10 verlangt damit als Tatbestands- und folglich auch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung gegen einen Dritten das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht gegenüber dem Hauptbetroffenen. Der Systematik von Satz 1 und Satz 2 des Art. 1 § 2 Abs. 2 G 10 ist zudem eine Verknüpfung der Subsidiaritätsdarlegung gegenüber dem Hauptbetroffenen mit der Anordnung gegenüber dem Nebenbetroffenen zu entnehmen. Maßnahmen gegenüber Nebenbetroffenen dürfen danach nur angeordnet werden, wenn die Anordnungen gegenüber den Hauptbetroffenen rechtmäßig sind. Das von der Beklagten dagegen angeführte Argument, dass bei einer derartigen Handhabung die Mitteilung über die Beschränkungen auch an Nebenbetroffene erst mit Mitteilung an die Hauptbetroffenen erfolgen könne, verfängt nicht. Zum einen nimmt das G 10 zum Schutz etwaiger fortlaufender Ermittlungen schon grundsätzlich in Kauf, dass die Mitteilung - wie auch vorliegend - unter Umständen erst Jahre nach Beendigung der Maßnahmen erfolgt. Zum anderen schränkte es die Rechte der Nebenbetroffenen erheblich stärker ein, würde man annehmen, dass die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegenüber den Hauptbetroffenen nicht Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme gegenüber den Nebenbetroffenen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Telefon- und Post-Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10). Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich insbesondere der Unterstützung inhaftierter beziehungsweise von Haft bedrohter Kurden und sonstiger kurdischer Belange widmet. Beginnend mit dem Antrag Nr. 239/261 vom 03.11.1997 beantragte das BfV beim Bundesministerium des Inneren (BMI) unter anderem bezüglich des Klägers als Nebenbetroffenem die unbeschränkte Überwachung aller Postsendungen. Auf der Grundlage dieses und der weiteren Anträge zu den Nr. 239/27 bis 239/36 ordnete das BMI unter Beteiligung der G 10-Kommission die entsprechende Überwachung der Postsendungen für jeweils höchstens drei Monate, insgesamt für den Zeitraum vom 14.11.1998 bis 17.07.2000 an. Auf Grundlage der Anträge Nr. 239/321 bis 239/36 wurde zudem die Überwachung von jeweils drei ISDN-Telefonanschlüssen des Klägers, insgesamt für den Zeitraum vom 31.03.1999 bis 17.07.2000, angeordnet. In den Anträgen und den darauf basierenden Anordnungen wurde - in Details leicht variierend - unter anderem ausgeführt, dass die Hauptbetroffene(n) verdächtig sei(en), „den Aufbau einer neuen Guerillastruktur - d.h. einer neuen terroristischen Vereinigung - zu planen sowie den organisatorischen Zusammenhalt der am 26. November 1993 in Deutschland mit einem Tätigkeitsverbot belegten ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK) zu unterstützen“ (Zitat aus Antrag Nr. 239/261). Ferner wurde - ebenfalls in Nuancen variierend, inhaltlich aber stets übereinstimmend - darin Folgendes vorgetragen: „Eine Aufklärung des Sachverhalts mit anderen nachrichtendienstlichen Mitteln ist derzeit ausgeschlossen. Ein Zugang zu den Betroffenen über Gewährspersonen besteht nicht. Wegen des konspirativen und vorsichtigen Verhaltens der Verdächtigen ist es unmöglich, einschlägige Aktivitäten allein durch Observationen aufzudecken. Da bei einer ständigen Observation die Enttarnungsgefahr zu groß ist, können Observationen nur gezielt auf der Grundlage von Erkenntnissen aus der Post- und Telefonüberwachung durchgeführt werden. Erkenntnisse zum Inhalt bzw. Zweck von Kontakten oder Reisen der Verdächtigen können in der Regel durch Observationen nicht gewonnen werden. Nur der gebündelte Einsatz aller in Frage kommenden nachrichtendienstlichen Mittel verspricht Erfolg.“ (Zitat aus Antrag Nr. 239/32) Mit dem Kläger am 29.07.2009 zugegangenem Schreiben vom 23.07.2009 teilte das BfV diesem mit, dass in der Zeit vom 03. bis zum 06.09.1999 sowie vom 17.10.1999 bis 17.07.2000 der Telefonverkehr über seine Anschlüsse als auch im Zeitraum vom 28.02.1998 bis 17.07.2000 dessen Briefverkehr im Rahmen von Maßnahmen nach dem G 10 überwacht worden war. Zur Begründung der Maßnahmen führte das BfV aus, dass seinerzeit der Verdacht bestanden habe, dass eine Person, die verdächtig gewesen sei, die sog. Rote Armee Fraktion (RAF) zu unterstützen, die Anschlüsse des Klägers nutze und den Aufbau einer neuen terroristischen Vereinigung plane beziehungsweise unterstütze sowie den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen PKK unterstütze. Mit der am 26.08.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen. Er macht geltend, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine Rechtfertigung für einen Eingriff in sein Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Aus der Anordnung Nr. 239/26 lasse sich schon nicht erkennen, dass die Hauptbetroffene tatsächlich die Anschlüsse des Klägers genutzt habe. Es gehe daraus vielmehr lediglich hervor, dass sie Hauptmieterin der Räumlichkeiten war, die sie an den Kläger untervermietete. Die Hauptbetroffene habe die Anschlüsse des Klägers auch nicht für außerhalb des Vereinszwecks liegende Telefonate genutzt. Dies sei spätestens nach einer sechsmonatigen Überwachung feststellbar gewesen, so dass jedenfalls die sich daran anschließenden Anordnungen rechtswidrig gewesen seien. Die Anordnungen seien unverhältnismäßig gewesen, da die Vollüberwachung in unangemessener Intensität in die Grundrechte des Klägers als lediglich Drittbetroffenem eingegriffen habe. Zudem sei die Mitteilung vom 23.07.2009 unvollständig, da die aus dem Verwaltungsvorgang und einer Mitteilung an einen Hauptbetroffenen zu entnehmenden Anordnungen zur Überwachung der Post und Telekommunikation einen deutlich längeren Zeitraum aufwiesen als in der Mitteilung angegeben. Außerdem sei die Mitteilung an den Kläger verspätet erfolgt. Insgesamt habe die Beklagte damit auch gegen ihre Informationspflicht verstoßen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die in der Mitteilung vom 23.07.2009 aufgeführten Fern-meldeüberwachungsmaßnahmen sowie die Öffnung und Kontrolle von Postsendungen in der Zeit vom 28.02.1998 bis 17.07.2000 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Maßnahmen. Sie macht geltend, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen den Kläger als Nebenbetroffenem komme es nicht darauf an, dass die Maßnahmen gegenüber dem Hauptbetroffenen rechtmäßig gewesen seien. Ausreichend sei vielmehr, dass gegen den Hauptbetroffenen eine derartige Anordnung erfolgt sei. Gegen eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung gegenüber dem Hauptbetroffenen spreche insbesondere, dass anderenfalls wegen der häufig aus ermittlungstaktischen Gründen gebotenen Geheimhaltung der genauen Erkenntnisse gegen den Hauptbetroffenen auch dem Nebenbetroffenen gegenüber die Mitteilung über die abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich dem der Mitteilung an den Hauptbetroffenen erfolgen könnte. Nach diesen Maßstäben sei die Anordnung gegenüber dem Kläger rechtmäßig erfolgt. Allerdings käme auch eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen gegenüber den Hauptbetroffenen zu keinem anderen Ergebnis. Denn bezüglich der beiden Hauptbetroffenen hätten tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründet, dass diese Nachfolge- beziehungsweise Ersatzorganisationen der RAF beziehungsweise PKK zu gründen beabsichtigten. Die Anträge des BfV an das BMI hätten ebenso wie die darauf basierenden Anordnungen des BMI auch die Subsidiarität der Maßnahmen hinreichend dargelegt. Dabei dürften wegen der Vielzahl der Verfahren Textbausteine durchaus verwendet werden. Wenn sich, wie hier, aus dem konkreten Sachverhalt, insbesondere aus der Darlegung der Gefahrenlage, hinreichend deutlich ergebe, dass die gebotene weitere Aufklärung durch andere nachrichtendienstliche Mittel nicht möglich gewesen sei, genüge für die Subsidiaritätsdarlegung eine kurze und auch formelhafte Darstellung, die sich am Horizont des Adressaten, also des BMI, orientieren dürfe. Entscheidend sei deshalb allein, ob der Antrag der anordnenden Stelle die Informationen vermittle, die sie für ihre Entscheidung benötige. Hingegen müsse er nicht all das enthalten, was ein Verwaltungsgericht für eine gerichtliche Kontrolle benötige. Im Übrigen unterfalle die Einschätzung, ob das Subsidiaritätserfordernis erfüllt sei, auch einem Beurteilungsspielraum der G 10-Kommission, so dass die gerichtliche Prüfung auch hier nur auf Willkür hin eingeschränkt sei. Selbst wenn die Anträge allerdings fehlerhaft gewesen sein sollten, folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung, weil nicht die formelle Rechtmäßigkeit der Anträge, sondern die Anordnungen Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle seien. Die gegenteilige Auffassung führe zu einer Begründungspflicht, welche das G 10 nicht kenne. Außerdem würden bei dieser Ansicht denkbare mündliche Begründungsergänzungen oder -konkretisierungen durch das BMI gegenüber der G 10-Kommission bei unvollständigen Anträgen des BfV ausgeschlossen werden. Dies habe der Gesetzgeber aber nicht gewollt. Die Reduzierung der anordnenden Stelle auf eine reine Kontrollinstanz werde ihrer eigenen Stellung im G 10-Verfahren nicht gerecht. Schließlich sei die Mitteilung vom 23.07.2009 auch inhaltlich richtig, da der Anordnungszeitraum zwar länger gewesen sei, die Maßnahmen aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten bei der Umsetzung jedoch nur in den in der Mitteilung ausgewiesenen Zeiten stattgefunden hätten. Die Mitteilung sei zudem nicht verspätet erfolgt, die G 10-Kommission habe in bestimmten Abständen über die Frage der Mitteilung entschieden und sei erst im Jahr 2009 im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu der Entscheidung gekommen, dass eine Mitteilung ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.