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Beschluss

1 L 49.12

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0302.1L49.12.0A
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Leitsätze
1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen “Innenraum”, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss.(Rn.16) 2. Die Versammlungsfreiheit als kollektive Seite der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit schützt aber auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (Vergleiche: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 06. Juni 2007, 1 BvR 1423/07; NJW 2007, 2168).(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.03.2012 gegen die Auflage zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom selben Tag wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen “Innenraum”, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss.(Rn.16) 2. Die Versammlungsfreiheit als kollektive Seite der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit schützt aber auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (Vergleiche: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 06. Juni 2007, 1 BvR 1423/07; NJW 2007, 2168).(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01.03.2012 gegen die Auflage zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom selben Tag wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Auflage bezüglich einer in Berlin-Schöneweide geplanten Versammlung. Unter dem 06.02.2012 meldete der Antragsteller über die Internetwache der Polizei eine Versammlung zum Thema „Gegen organisierte Nazi-Strukturen in Schöneweide“ für den 02.03.2012, 18 Uhr an. Der Aufzug sollte ausweislich der Anmeldung schließlich von Norden kommend über die E… durch die B… zum M… führen und dort mit einer Abschlusskundgebung enden. Am 06.02.2012 wurde auf der Website http://www.antifa-berlin.info ein Aufruf zu der Versammlung unter der Überschrift „Antifa-Demo in Schöneweide“ veröffentlicht, dessen Untertitel „‘Was zuviel ist, ist zuviel‘ – 3 Jahre Nazikneipe ‚Z…‘, sind 3 Jahre zuviel! Nazinetzwerke aufdecken und zerschlagen“ lautete. In der in dem Aufruf verlinkten Langfassung finden sich unter anderem Ausführungen zu der Kneipe „Z…“ in der B… und zu dem von dem Landesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), S…, in der B… betriebenen Ladenlokal „H…“ sowie zu Herrn S… selbst. Ein Hinweis auf seine private Wohnanschrift findet sich darin nicht. Auch in den weiteren der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Mobilisierungsaufrufen ist eine Nennung der Privatanschrift von Herrn S… nicht vorzufinden. Die Mobilisierungsaufrufe enthalten auch keine Bezugnahmen auf die private Wohnanschrift des Herrn S…. Unter dem 22.02.2012 wurde auf der Website http://de.indymedia.org ein Artikel unter der Überschrift „Schöneweide bei Nazis weiter hoch im Kurs“ veröffentlicht, in dem unter anderem steht: „Hier wohnen maßgebliche Akteure wie S… (unter seinem falschen Namen „M…“ in der B…) und hier haben sie ihre Infrastruktur und Rückzugsräume.“ Am 29.02.2012 führte die Versammlungsbehörde telefonisch ein Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller. Dabei wurden ausweislich des in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerks unter anderem die „Reizobjekte, wie: ‚H…‘, H…, der G…, ‚H…‘ und die Wohnanschrift des Herrn S…“ thematisiert. Der Antragsteller habe bekannt gegeben, dass ihm die Wohnanschrift des Herrn S… nicht persönlich bekannt gewesen sei. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 01.03.2012 bestätigte der Polizeipräsident in Berlin die Anmeldung der Versammlung und erließ zu Ziff. 1 folgende Auflage: „Der Aufzug ist nach der E… nicht über die B… sondern über die S… zum angemeldeten Abschlusskundgebungsort M… zu führen und dort zu beenden. Es wird untersagt, den Aufzug durch die B… zu führen.“ Es wurde zudem festgelegt, dass auf dem Schnittstellenbereich von E…- und S… eine Zwischenkundgebung mit dem Blick auf das Lokal „Z…“ stattfinden solle. Zur Begründung führte die Versammlungsbehörde insbesondere an, dass der Antragsteller bereits Anmelder eines Aufzuges am 08.07.2011 gewesen sei, der durch die B… geführt habe und bei dem es zu Flaschenwürfen und einem Landfriedensbruch gekommen sei. Für den jetzigen Aufzug würde auf verschiedenen Internetplattformen mobilisiert. Durch die Veröffentlichung auf http://de.indymedia.org bestünde eine Kenntnis der Teilnehmer von dem Wohnort des Herrn S…. In dem auf http://www.antifa-berlin.info veröffentlichten Aufruf, der zwar nicht von dem Antragsteller stamme, diesem aber zuzurechnen sei, werde zudem deutlich gemacht, dass die verantwortlichen Ladenbesitzer aus der Anonymität gezogen werden müssten. Aufgrund dessen sei eine direkte Einwirkung auf das unmittelbare private Wohnumfeld des Herrn S… zu besorgen, die wegen dessen Recht auf Privatsphäre eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit erfordere. Die Auflage sei auch verhältnismäßig, da der Aufzug im Übrigen durchgeführt werden dürfe und ein Sichtkontakt zu den in den Aufrufen thematisierten Objekten durch den Zwischen- und Abschlusskundgebungsort gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 01.03.2012 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Auflage zu Ziff. 1 beim Beklagten eingelegt. Mit seinem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er trägt vor, die Gefahrenprognose des Antragsgegners entbehre einer tatsächlichen Grundlage, da frühere Veranstaltungen, auch die Versammlung vom 08.07.2011, ohne größere Störungen verlaufen seien. Thema der jetzigen Versammlung seien zudem ausschließlich die Kneipe „Z…“ und der Laden „H…“, eine Thematisierung von Herrn S… oder dessen Privatwohnung sei nicht beabsichtigt. Insofern sei die vorliegende Versammlung auch nicht mit Versammlungen vor dem Wohnhaus des Regierenden Bürgermeisters vergleichbar, da bei jenen die Person und die Politik des Regierenden Bürgermeisters gerade Versammlungsgegenstand gewesen seien. Herr S… suche zudem auch in seinem Laden „H…“ die Öffentlichkeit, weshalb er keines entsprechenden Schutzes bedürfe. Eine Verlegung der Aufzugroute sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da sie das zentrale Anliegen der Versammlung, nämlich den Protest gegen die „rechten Lokalitäten“ in der B… verhindere. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.03.2012 gegen die Auflage zu Ziff. 1 des Bescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom selben Tag wiederherzustellen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist begründet. Im Rahmen der zur Prüfung des Begehrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt das private Aus-setzungsinteresse. Die Interessenabwägung richtet sich dabei in erster Linie nach der in summarischer Prüfung festzustellenden Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes, mithin den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Lediglich an einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt kann auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG ein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Nach diesen Maßstäben bestehen vorliegend ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Auflage. Eine Hauptsacheklage des Antragstellers wäre gemessen an dem Maßstab des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO voraussichtlich erfolgreich. Zwar dürfte die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der im Gefahrenabwehrrecht insofern herabgesetzten Anforderungen (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 24.01.2012 - 10 S 3175/11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.06.2009 - OVG 1 S 97.09, jeweils zit. nach juris) noch im Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO stehen. Die auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) basierende, formell rechtmäßige Auflage erweist sich bei summarischer Prüfung aber als materiell rechtswidrig. Denn sie stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 des Grundgesetzes (GG) verbürgte Recht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit dar. Als Abwehrrecht gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396). Staatliche Eingriffe in dieses Recht müssen daher gerechtfertigt sein. Als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG fungiert insofern das VersammlG, insbesondere § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann eine Versammlung verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Insofern bestehen schon Zweifel, ob eine derartige Gefährdung der hier allein in Betracht kommenden öffentlichen Sicherheit hinreichend erkennbar ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.06.2008 - 6 C 21/07, NJW 2009, 98, 99). Dies umfasst auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Herrn S…. Wie die Kammer bereits in mehreren Verfahren entschieden hat (vgl. zuletzt VG Berlin, Beschluss v. 21.02.2012 - VG 1 L 37.12 m.w.N.), gewährt Art. 2 Abs. 1 GG dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen einen “Innenraum”, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.07.1969 - 1 BvL 19/63, zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben steht Herrn S… als Landesvorsitzendem der NPD zwar grundsätzlich der Schutz seiner Privatsphäre, d.h. insbesondere seines unmittelbaren privaten Wohnumfelds zu. Aus der Gerichtsakte und insbesondere dem eingereichten Verwaltungsvorgang ist aber nicht mit der notwendigen Prognosesicherheit zu erkennen, dass es im Verlauf der Versammlung zu einer Verletzung dieses Rechtes kommen wird. Die darin enthaltenen Mobilisierungsaufrufe enthalten keinerlei Bezugnahme auf die Privatwohnung von Herrn S…, sondern beziehen sich sämtlich auf das von ihm betriebene Geschäft „H…“ und die Gaststätte „Z…“. Allein aus dem Umstand, dass sich einer dem linken Spektrum zuzuordnenden Website die private Anschrift von Herrn S… entnehmen lässt, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss abzuleiten, dass es auch zu einer Störung des Rechts auf Privatsphäre kommen wird. Denn allen Versammlungsaufrufen ist die Fokussierung auf die Kneipe „Z…“ und das Geschäft „H…“ deutlich zu entnehmen. Anders als bei Versammlungen, in denen - wie etwa im Verfahren VG 1 L 37.12 - die Ansprache der Person des öffentlichen Lebens ausdrücklich Zweck der Versammlung ist, geht es dem Antragsteller als Anmelder vorliegend insbesondere darum, die Häufung von Gewerbebetrieben, die bestimmte politische Ansichten bedienen, auf der Versammlung zu thematisieren. Die mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Herrn S… einhergehende Thematisierung seiner persönlichen Beteiligung daran wäre daher allenfalls ein Thema unter vielen. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Zwischenkundgebung vor dem privaten Wohnhaus von Herrn S… geplant ist. Eine solche wäre ebenso wie vergleichbare Aktionen während des Aufzugs nach Auffassung der Kammer auch nicht zulässig und rechtfertigte gegebenenfalls eine Auflösung der Versammlung. Der Aufzug soll sein Wohnhaus aber passieren, da es sich - unter Umständen aus Zufall - in der gleichen Straße wie „Z…H…“ und „H…“ befindet und daher zwangsläufig auf der Aufzugsroute liegt. Unter diesen Umständen muss die Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz der Grundrechte zugunsten der Versammlungsfreiheit ausfallen. Das durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsanliegen würde durch eine Sperrung der gesamten B… zunichte gemacht. Denn anders als vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid dargestellt, ist die Kammer der Auffassung, dass ein hinreichender kommunikativer Kontakt jedenfalls zu dem Geschäft „H…“ - anders als zu der Kneipe „Z…“ - durch eine Zwischenkundgebung noch vor der Einmündung in die B… gerade nicht sichergestellt wäre. Die Versammlungsfreiheit als kollektive Seite der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2396) schützt aber auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2167, 2169). Die Freihaltung der nach Auffassung des Antragstellers besonders von der „rechten Szene“ besetzten B… stände zu diesen Maßstäben in deutlichem Gegensatz und wäre nur durch einen entsprechend schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Herrn S... zu rechtfertigen. Ein solcher ist aus den vorgenannten Gründen aber nicht mit hinreichender Gewissheit zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf den §§ 39 ff., 52 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts.