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Urteil

1 K 361.11 V

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0221.1K361.11V.0A
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Leitsätze
1. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn kein eigenständiges Leben geführt werden kann und die familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.(Rn.20) 2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs 1 GG kann im Ausnahmefall auch dazu führen, dass dem Interesse am Familiennachzug gegenüber dem Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst zu sichern, der Vorrang zukommt.(Rn.24)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Minsk vom 18.11.2008 in Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 26.11.2008 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn kein eigenständiges Leben geführt werden kann und die familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann.(Rn.20) 2. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs 1 GG kann im Ausnahmefall auch dazu führen, dass dem Interesse am Familiennachzug gegenüber dem Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst zu sichern, der Vorrang zukommt.(Rn.24) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Minsk vom 18.11.2008 in Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 26.11.2008 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, was auch nach Übergang der Sache auf die 1. Kammer fort gilt (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 6, Rn. 60 m.w.N.), als Einzelrichter ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums für längerfristige Aufenthalte ist § 6 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG. Danach ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dass vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums richtet sich demnach nach §§ 27, 28 Abs. 5, 36 Abs. 2 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Eine außergewöhnliche Härte ist anzunehmen, wenn der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.01.2012 - OVG 2 B 10.11 m.w.N., zit. nach juris; Hailbronner, Ausländerrecht, 74. Akt. 2011, § 36 AufenthG, Rn. 28). Nach Überzeugung des Gerichts kann der Kläger kein eigenständiges Leben mehr führen. Ausweislich des vertrauensärztlichen Attests vom 24.06.2011 leidet er unter einer schweren psychischen Erkrankung, die erhebliche Auswirkungen auf sein tägliches Leben hat. Ausdruck dieser psychischen Beeinträchtigung dürfte auch die heutige Lebenssituation des Klägers sein, der offenkundig nicht in der Lage ist, sich dauerhaft vernünftig selbst zu versorgen, wie seine Obdachlosigkeit und die von seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Umstände der Nahrungsbeschaffung aus Mülltonnen belegen. Der Kläger kann insofern auch nicht zumutbarer Weise auf die Hilfe durch Dritte verwiesen werden. Zum einen fehlt es ihm angesichts seiner Lebensumstände wohl schon an den finanziellen Möglichkeiten, derartige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zum anderen geht aus der vertrauensärztlichen Stellungnahme aber insbesondere hervor, dass die Erbringung der Hilfeleistung durch die Familie essentiell für deren Erfolg ist. Die vom Kläger benötigte und durch das vertrauensärztliche Gutachten geforderte familiäre Lebenshilfe kann zumutbarer Weise auch nur in der Bundesrepublik erbracht werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers - abgesehen von dem dortigen momentanen Aufenthalt ihres Sohnes - über keinerlei persönliche Bindungen in die Ukraine verfügt. Sie ist vielmehr in der Bundesrepublik durch ihre Ehe und ihren langjährigen Aufenthalt verwurzelt und verfügt hier gemeinsam mit ihrem Mann auch über ein Haus, in dem sie den Kläger aufnehmen will. Ob es ihr überhaupt möglich wäre, eine entsprechende persönliche und wohnliche Infrastruktur aufzubauen, die zur Betreuung des Klägers zweifellos erforderlich wäre, erscheint schon mehr als fraglich. Jedenfalls ist es ihr aus den vorgenannten Gründen und angesichts ihres Alters von mittlerweile 6… Jahren - falls überhaupt nach ukrainischem Recht möglich - keinesfalls zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in die Ukraine zu verlegen. Hinzu kommt, dass auch der Kläger selbst über keinerlei persönliche Bindungen in der Ukraine verfügt. Gleiches gilt für Kasachstan, wo sich der Kläger und seine Mutter jedenfalls seit ca. 10 Jahren nicht mehr aufgehalten haben. Der Erteilung des Visums steht auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen, wonach vorausgesetzt wird, dass der Lebensunterhalt gesichert. Zwar ist der Lebensunterhalt vorliegend nicht gesichert, da perspektivisch weder der Kläger selbst, noch seine Leistungen nach SGB II empfangende Mutter ein hinreichendes Einkommen generieren. Es handelt sich vorliegend aber um einen Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlich macht. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 des Grundgesetzes (GG) oder im Hinblick auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.08.2008 - 1 C 32/07, NVwZ 2009, 248, 251). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Nachzug vermittelt. Die Behörden haben aber bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine Bindungen an im Bundesgebiet berechtigterweise lebende Familienangehörige angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/09, NVwZ 2009, 387 m.w.N.). Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst dabei auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt. Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern im Regelfall als Begegnungsgemeinschaft geführt; in diesen Fällen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unbedenklich. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG aber dann, wenn ein Familienmitglied ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, im Regelfall einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 10.12.2008 – 13 LB 13/07, zit. nach juris). Die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG gebieten vorliegend die Annahme eines Ausnahmefalles. Bei der insofern zu treffenden Abwägung sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen. Hierzu gehören namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.01.2012 - OVG 2 B 10.11, zit. nach juris). Selbst unter Einbeziehung der zu erwartenden massiven Kosten für die öffentliche Hand wäre die Versagung des erstrebten Nachzugs vorliegend indes unverhältnismäßig. Denn wie bereits oben festgestellt, kann die vom Kläger und seiner Mutter angestrebte Beistandsgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet verwirklicht werden. Insofern war neben den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auch das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ebenfalls grundrechtlich verbürgte Recht auf körperliche Unversehrtheit mit einzubeziehen. Denn anders als in Fällen, in denen die medizinische Versorgung im Ausland lediglich nicht den deutschen Standard erreicht, ist vorliegend eine erfolgreiche medizinische Versorgung nach der vertrauensärztlichen Stellungnahme wegen des Fehlens der Familienangehörigen im Ausland schlicht unmöglich. Insofern verfängt auch der Hinweis auf die fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers nicht. Denn ersichtlich bedarf es zur Therapie seines Leidens vorrangig oder zumindest auch der familiären Betreuung. Mit der Mutter besteht indes eine gemeinsame Sprachbasis. Dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, obwohl einerseits seiner Mutter eine Betreuung im Ausland nicht zumutbar ist und er andererseits der Betreuung zwingend bedarf, bedeutete mithin nicht nur einen Verstoß gegen die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch gegen die des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Dies ist schlechthin unvertretbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm folglich nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden können, entsprach es auch nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder Staatskasse aufzuerlegen. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Der am 1… geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Er spricht kein Deutsch. Er befand sich im Jahr 2002 im Bundesgebiet und wurde vom 17.05.2002 bis 14.06.2002 stationär im V…, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, behandelt. In einem Arztbrief vom 14.06.2002 des V… wurde unter „Befund(e) / Diagnose(n)“ folgendes vermerkt: „V.a. Defektsyndrom bei chronisch. verlauf. schizophrene Psychose mit symptomat. Alkoholmißbrauch“. Nach dem Aufenthalt in der Bundesrepublik lebte der Kläger zunächst kurzzeitig in Kasachstan und dann von 2003 bis 2009 in Weißrussland. Ausweislich eines „Beschluss Nr. 267 der ärztlichen Beratungskommission“ aus ..., Weißrussland, vom 14.05.2008 befand sich der Kläger „seit dem 13.05.2005 unter ständiger Kontrolle der Gesundheitsfürsorgestelle für Suchterkrankungen mit der Diagnose: Syndrom der Alkoholsucht mittleren Stadiums“. Diese Kommission traf bezüglich des Klägers folgende Entscheidung: „braucht ständige Aufsicht der Eltern zwecks sozialer Adaption.“ Am 30.07.2008 stellte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Minsk einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter. Mit Bescheid vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf die Remonstration des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.11.2008 hielt die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2008 die Ablehnung aufrecht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass zum einen schon der Lebensunterhalt bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gesichert sei. Zum anderen läge auch keine außergewöhnliche Härte vor, die einen Nachzug des volljährigen Klägers zu seiner Mutter rechtfertige. Er sei in Weißrussland vielmehr offenbar in hinreichender medizinischer Betreuung. Es sei überdies zu befürchten, dass eine erfolgreiche Integration in der Bundesrepublik mangels Sprachkenntnissen nicht erfolgen könne, was zudem auch die Erfolgsaussichten medizinisch-psychologischer Hilfen in Frage stelle. Darüber hinaus sei die Erkrankung des Klägers spätestens seit dem Aufenthalt im V… bekannt, so dass nunmehr jedenfalls keine unvorhergesehene Änderung seiner Lebensumstände vorliege. Der Kläger verließ Weißrussland 2009 aufgrund des Umstandes, dass eine Verlängerung des Aufenthaltes nicht erteilt worden war. Er lebt seitdem in Kiew, Ukraine. Am 24.06.2011 wurde er auf Anforderung der dortigen Botschaft der Beklagten von der British European Medical Clinic untersucht. Ausweislich des darüber erstellten ärztlichen Gutachtens vom selben Tag lagen dem untersuchenden Arzt Dokumente des V… und der Kyiv city Psychoneurological clinic No 2 vor, nach denen eine undifferenzierte Schizophrenie mit dauerhafter kognitiver Störung diagnostiziert worden sei und in denen jene die Notwendigkeit hervorgehoben hätten, dass der Kläger mit seiner Familie zusammen lebe, um deren Unterstützung zu erhalten und unter ihrer ständigen Aufsicht zu sein. Der untersuchende Arzt führte in seinem Gutachten aus, dass er diese Diagnosen und Empfehlungen unterstütze. Der Kläger ist derzeit obdachlos. Er verfügt über keine Verwandten in Kasachstan mehr. Die Mutter des Klägers, zu der dieser den Nachzug begehrt, ist am 0… geboren und deutsche Staatsangehörige. Sie wohnt derzeit in M… im V… im Freistaat Sachsen und bezieht Leistungen nach SGB II. Mit seiner ursprünglich am 23.12.2008 erhobenen und der 37. Kammer des Verwaltungsgerichts zugewiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Mit Beschluss vom 03.08.2010 hat die 37. Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes ist der Rechtsstreit Anfang 2011 von der 1. Kammer übernommen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 hat das Gericht die Mutter des Klägers informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung schriftsätzlich erklärt. Der Kläger trägt vor, die Verweigerung der Visumserteilung sei rechtswidrig. Aufgrund seiner psychischen Verfassung läge sowohl eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als auch ein atypischer Fall vor, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertige. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Minsk vom 18.11.2008 in Gestalt des Remonstrationsbescheides vom 26.11.2008 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Verweis auf dessen Begründung und trägt ergänzend vor, dass weiterhin nicht nachgewiesen sei, dass der Lebensunterhalt des Klägers in der Bundesrepublik gesichert wäre. Ein atypischer Fall sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er ist aber der Auffassung, dass weder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vorliege, noch die Voraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben seien. Die Änderung der Lebensumstände des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei ein Therapieerfolg in der Bundesrepublik mangels Sprachkenntnissen eher unwahrscheinlich. Es fehle aufgrund dessen außerdem an der Integrationsfähigkeit des Klägers und einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive. Schließlich bedürften die öffentlichen Haushalte in besonderem Maße des Schutzes, da davon auszugehen sei, dass der Kläger dauerhaft auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen.