Beschluss
1 L 369.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1122.1L369.11.0A
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Leitsätze
1. Es handelt sich aus der Sicht eines unbefangenen, aber informierten Betrachters um eine Werbung für die PKK, wenn einheitliche Fahnen mit dem Konterfei Öcalans auf Demonstrationen in der massierten Form eines Fahnenmeers zur Schau gestellt werden.(Rn.29)
3. Das Zeigen vereinzelter, unkriegerisch gestalteter Bilder Öcalans auf einer Versammlung in beschränktem Umfang ist eine zulässige Meinungsäußerung. Die Schwelle zur verbotenen Werbung für die PKK wird erst in einer Massierung der einheitlichen Fahnen überschritten. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es handelt sich aus der Sicht eines unbefangenen, aber informierten Betrachters um eine Werbung für die PKK, wenn einheitliche Fahnen mit dem Konterfei Öcalans auf Demonstrationen in der massierten Form eines Fahnenmeers zur Schau gestellt werden.(Rn.29) 3. Das Zeigen vereinzelter, unkriegerisch gestalteter Bilder Öcalans auf einer Versammlung in beschränktem Umfang ist eine zulässige Meinungsäußerung. Die Schwelle zur verbotenen Werbung für die PKK wird erst in einer Massierung der einheitlichen Fahnen überschritten. (Rn.30) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Mit Telefax vom 22. September 2011 sowie durch Schreiben vom 26. September 2011 meldete der Antragsteller als Vorsitzender der F… (Y…) eine Versammlung zu dem Thema „DEMOKRATIE STÄRKEN, PKK VERBOT AUFHEBEN, FREIHEIT für A. ÖCALAN und FRIEDEN in KURDISTAN“ für Samstag den 26. November 2011 in der Zeit von 11:00 bis 20:00 Uhr an. Der Aufzug, zu dem er laut Anmeldung 10.000 Teilnehmer erwartet, soll vom Mehringplatz über die Stresemannstraße und den Potsdamer Platz zur Straße des 17. Juni führen. Neben diversen Aufbauten am Endplatz (Straße des 17. Juni zwischen Yitzhak-Rabin-Straße und Platz des 18. März) und mehreren Lautsprecherfahrzeugen im Aufzug sollen „Transparente über PKK-Verbot, Bilder von A. Öcalan, Devisen über Aktuelle Stationen In Kurdistan und Nah-Osten“ zum Einsatz kommen. Am 7. Oktober 2011 wurde bei dem Antragsgegner aufgrund der Anmeldung ein Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller, Herrn E…, Herrn H… und Frau K… durchgeführt. Mit Bescheid vom 7. November 2011, dem Antragsteller am gleichen Tag per Fax zugegangen, sprach der Polizeipräsident in Berlin ein Verbot des angemeldeten Aufzugs aus, welches sich auch auf jede Art von Ersatzveranstaltungen in den Monaten November und Dezember 2011 im Land Berlin erstrecken sollte. Zudem wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Zur Begründung des Verbots führte der Antragsgegner aus, dass aufgrund der ermittelten Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit strafbare Verstöße gegen das Vereinsgesetz zu erwarten seien, indem entgegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 VereinsG dem Verbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zuwidergehandelt oder Kennzeichen der PKK verwendet würden. Entgegen der Anmeldung und den Bekundungen des Antragstellers sei nicht mit einer zulässigen Demonstration zu kurdischen Anliegen, sondern vielmehr mit einem Missbrauch der Versammlung durch Ausgestaltung als Propagandaveranstaltung für die PKK zu rechnen. Dafür spreche schon die zeitliche Nähe der geplanten Veranstaltung zu dem Gründungstag der PKK am 27. November. Insbesondere belegten aber verschiedenste dem Antragsteller und den weiteren Versammlungsorganisatoren zuzurechnende Veranstaltungen der letzten drei Jahre die Erwartung von Verstößen gegen das VereinsG. Besonders deutlich sei dies aus dem am 3. September 2011 vom Y…. veranstalteten „kurdischen Kulturfestival“ im Kölner Stadion abzuleiten. Ausweislich der hierzu erfolgten Pressemitteilung habe dieses Festival dazu dienen sollen, die Forderung der Kurden nach einem friedlichen Zusammenleben aller Menschen zum Ausdruck zu bringen. Tatsächlich habe es sich aber um eine PKK-Propagandaveranstaltung gehandelt. So seien unter anderem schon im Vorfeld vom Veranstalter 38.000 Plakate auf den Sitzplätzen verteilt worden, auf deren Vorder- bzw. Rückseite sich jeweils eine Abbildung der Fahne der ERNK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans) bzw. der KCK (etwa Union der Gemeinschaften Kurdistans) befunden habe. Zwar seien die Plakate mit dem Schriftzug „Verboten in der BRD. Dieses System ist verboten, warum?“ versehen gewesen. Dieser Zusatz sei jedoch kaum lesbar und nur aus ganz geringem Abstand erkennbar gewesen. Als Programmpunkt im Rahmen der Veranstaltung seien zudem kurdische Jugendliche mit verbotenen KCK-Fahnen, verbotenen ERNK-Fahnen und Fahnen mit einem Öcalan-Bildnis eingelaufen. Des Weiteren seien Propagandabeiträge auf dem Stadionbildschirm gezeigt worden, u.a. eine Rede des KCK-Vorsitzenden, der, gekleidet in einem Kampfanzug vor einem mit einer PKK-Fahne versehenen Rednerpult stehend, sich direkt an die Festival-Teilnehmer in Köln gewandt habe. Auch bei weiteren Veranstaltungen in den Jahren 2008 bis 2011 seien ähnliche Vorkommnisse registriert worden, wobei eine personelle bzw. institutionelle Verknüpfung der hiesigen Versammlungsverantwortlichen mit jenen Veranstaltungen bestanden habe. Stets sei nur ein Thema vorgeschoben worden, um sodann Propaganda für die verbotene PKK oder mit dieser verbundene Organisationen zu machen. Angesichts dieser schon als gesetzmäßig zu bezeichnenden Verläufe sei damit zu rechnen, dass auch die streitgegenständliche Veranstaltung entsprechend ablaufen werde. Mildere Mittel als ein Verbot, insbesondere Vorfeldmaßnahmen und ein polizeiliches Einschreiten während der Versammlung, kämen angesichts der erwarteten Teilnehmerzahl von 10.000 nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 14. November 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Unter selbem Datum hat er zudem gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid beantragt. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin sei rechtswidrig, da er die Intention des geplanten Aufzuges falsch wiedergebe und zudem einen nicht verhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsrecht darstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die PKK als Organisation, deren Verbot kritisiert werden solle, auch benannt werden dürfe. Der Aufzug stehe allenfalls in zeitlicher Nähe zu dem Jahrestag des Verbots der PKK am 26. November, nicht zu dem Jahrestag ihrer Gründung. Anders als bei den vom Antragsgegner benannten Veranstaltungen in den letzten Jahren, die vorwiegend den Gesundheitszustand und die Inhaftierung von Herrn Öcalan zum Inhalt gehabt hätten, sei Gegenstand der vorliegenden Versammlung hauptsächlich die Forderung nach der Aufhebung des Verbots der PKK. Eine Propagandaveranstaltung für die PKK und ihren Gründer Öcalan sei mitnichten beabsichtigt. Daher habe im Rahmen des Kooperationsgespräches auch Einvernehmen bestanden, dass verbotene Fahnen nicht mitgeführt werden dürften und Bilder von Herrn Öcalan auf ein Bild pro 50 Teilnehmer begrenzt würden. Derartige Auflagen seien ebenfalls geeignet, strafbares Verhalten während der Versammlung zu verhindern, weshalb sich das Verbot als unverhältnismäßig erweise. Es sei ohnehin, auch nach der vom Antragsgegner eingereichten Planungsunterlage, beabsichtigt, die vom Veranstalter herzustellenden Fahnen und Bildnisse Öcalans mit relativierenden Zusätzen zu versehen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners führe dazu, dass praktisch jede Meinungsäußerung zum „Kurdenkonflikt“ entgegen Art. 5 und 8 GG untersagt werde. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.11.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.11.2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass sich die Nähe des Y… zur PKK auch aus einem im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sichergestellten Organigramm ergebe. Zudem habe der Antragsteller ebenso wie die weiteren Mitglieder seines „Veranstaltungskomitees“ bei vorangegangenen Veranstaltungen eine Zweckentfremdung nicht nur gebilligt, sondern bewusst herbeigeführt. So sei beispielsweise die Veranstaltung am 3. September 2011 als Kulturfestival deklariert worden, habe sich dann aber unzweifelhaft als PKK-Propagandaveranstaltung erwiesen. Gleiches sei offenkundig auch bei dem verfahrensbefangenen Aufzug beabsichtigt, was sich aus einer Planungsunterlage des Organisationskomitees vom 5. Oktober 2011 ergebe, die im Rahmen einer Durchsuchung Anfang November aufgefunden worden sei. Unter anderem werde darin ein Zusammenhang zu dem Gründungstag der PKK hergestellt. Zudem finde sich darin eine Planung, wonach 500 PKK-Fahnen und 400 Bilder von dem Führer Öcalan hergestellt und für die Teilnehmer vorgehalten werden sollen. Auch würden nach dem Schreiben ca. 30.000 statt nur 10.000 Teilnehmer erwartet. Aus einem Internetaufruf ergebe sich zudem die wahre Intention der Veranstaltung, da darin u.a. die verbotene Fahne der CDK (Koordination der kurdischdemokratischen Gesellschaft in Europa) gezeigt werde. In der Gesamtschau sei eindeutig belegt, dass die Veranstaltung in der Tradition der Aufrechterhaltung der Aktivitäten der verbotenen PKK stehe. Sowohl reglementierende Auflagen als auch Vorfeldkontrollen seien kein milderes und ebenso geeignetes Mittel, die zu erwartenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Denn einerseits hätten die Veranstalter gezeigt, dass sie Rechtsverletzungen zugunsten der PKK-Werbung bewusst in Kauf nähmen. Andererseits sei bei der Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer eine effektive Vorfeldkontrolle nicht möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie den vom Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Bei summarischer Prüfung erweist sich das angegriffene versammlungsrechtliche Verbot als rechtmäßig, so dass das Interesse des Antragstellers, von dessen sofortiger Vollziehung verschont zu werden, hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Durchsetzung zurückstehen muss. Rechtsgrundlage für das Versammlungsverbot ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei reichen bloße Vermutungen oder Befürchtungen nicht aus, um eine Gefahrenprognose zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01, NJW 2001, 2078, 2079), sondern es ist auf die objektiven Umstände und erkennbaren Tatsachen abzustellen. Vorliegend ist aufgrund der von dem Antragsgegner dargelegten Umstände von einer solchen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2398). Es ist hier mit einer Versammlung zu rechnen, in deren Verlauf es zu massiven Verstößen gegen das VereinsG als Teil der Rechtsordnung kommen dürfte. Die Anordnung eines Versammlungsverbotes ist dann nicht zu beanstanden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang die Begehung von Straftaten beabsichtigen oder ein solches Verhalten Anderer zumindest billigen werden (für unfriedliche Demonstrationen vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2400). Steht dagegen eine kollektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen der Rechtsordnung widersprechenden Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, dann muss für die rechtstreuen Teilnehmer der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Straftaten begehen (vgl. VG Bremen, Urteil v. 11.04.2011 - 5 K 1008/09, BeckRS 2011, 53229). Ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung ist nur unter den strengen Voraussetzungen und unter verfassungskonformer Anwendung des § 15 VersG statthaft. Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der rechtstreuen Demonstranten ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, NJW 1985, 2395, 2400; Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07, NJW 2007, 2167, 2170). Für die angemeldete Versammlung ist bei summarischer Prüfung zu erwarten, dass es zu massiven Verstößen gegen das Vereinsgesetz kommt. Insbesondere die vom Antragsgegner ermittelten Planungen der Veranstalter, die im Vorfeld verbreiteten Aufrufe und die Erfahrung mit anderen Veranstaltungen des Antragstellers und der weiteren Mitorganisatoren lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die unmittelbare Gefahr schließen, dass aus der Versammlung heraus strafbare Verstöße gegen das VereinsG nicht nur von einer Minderheit der Teilnehmer begangen werden. Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem sog. Kulturfestival am 3. September 2011 in Köln und die aufgefundene Planungsunterlage von Anfang Oktober 2011 belegen besonders deutlich, dass hier die Prognose, dass die Veranstaltungsteilnehmer sich nicht rechtstreu verhalten werden, vom Polizeipräsidenten in Berlin zu Recht getroffen worden ist. Bei Auswertung des der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorganges ist erkennbar, dass es sich bei dem vom Verein des Antragstellers veranstalteten sog. Kulturfestival in Köln um eine verbotene Propagandaveranstaltung zugunsten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen handelte, die vom Veranstalter auch als solche geplant gewesen ist. Dies zeigt sich bereits an den im Vorfeld massenhaft verteilten Fahnen sowie dem gesamten Programmablauf, der in einer Videoansprache des aktuellen KCK-Vorsitzenden gipfelte. Dabei kann für die Bewertung keine Rolle spielen, dass die verteilten Fahnen relativierende Aufdrucke enthielten. Denn diese waren offenbar nur so unscheinbar angebracht, dass sie kaum sichtbar waren und die Wirkung der Fahnen für einen unvoreingenommenen Betrachter, insbesondere aus etwas Entfernung, daher unverändert blieb. Die dortigen Veranstalter hatten das Ereignis gleichwohl nur als Kulturfestival bezeichnet. Der Antragsteller selbst hat zudem im Kooperationsgespräch am 7. Oktober 2011 hinsichtlich der Ereignisse am 03. September 2011 ausgeführt, dass „Köln eine friedliche Veranstaltung ohne größere Verstöße“ gewesen sei. Dies zeigt entweder mangelndes Unrechtsbewusstsein oder die bewusste und eklatante Missachtung der Vorschriften des VereinsG. Eine ähnliche Gestaltung als PKK-Propaganda ist auch vorliegend zu erwarten. Denn auch die Planungsunterlage vom 5. Oktober 2011 zeigt deutlich, mit welchen Motiven der Antragsteller und die weiteren Organisatoren die Planung der verfahrensgegenständlichen Versammlung betrieben haben. Die Planungsunterlage liegt auf Deutsch zwar nur in einer rudimentären und zum Teil erkennbar mangelhaften Übersetzung vor, der aus dieser Übersetzung erkennbare Inhalt wird vom Antragsteller hinsichtlich der hier wesentlichen Punkte aber auch nicht in Abrede gestellt. Insofern ist ersichtlich, dass trotz offenkundiger Kenntnis der straf-, vereins- und versammlungsrechtlichen Normen und der dazu insbesondere im Hinblick auf die PKK und Herrn Öcalan ergangenen Rechtsprechung die Veranstalter geplant haben, 500 PKK-Fahnen und 400 Poster mit dem Bildnis von Öcalan, insgesamt also 900 jedenfalls in dieser Vielzahl mutmaßlich verbotene Materialien für den Aufzug herzustellen. Selbst wenn man insofern die aus der Planungsunterlage ersichtliche Zahl von 30.000 Teilnehmern zugrunde legt, so könnte damit immer noch ca. jeder 33. Teilnehmer mit derartigem Werbematerial ausgestattet werden. Dagegen ist in der Rechtsprechung der Kammer lediglich eine versammlungsrechtliche Auflage, wonach jeder 50. Teilnehmer ein Bildnis Öcalans zeigen könne, als unbedenklich eingestuft worden (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 25.01.2011 - VG 1 L 55.11). Legt man bei der aktuell geplanten Versammlung entsprechend der Anmeldung und den Ausführungen des Antragstellers im Verfahren nur 10.000 Teilnehmer zu Grunde, bestünde die Möglichkeit, sogar ca. jeden 11. Teilnehmer mit einem derartigen Werbematerial auszustatten. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die anreisenden Teilnehmer auch selbst entsprechende Fahnen o.ä. mitbringen könnten. Im Ergebnis könnte dies dazu führen, dass das Gros der Teilnehmer des Aufzuges mit Fahnen oder Symbolen verbotener Organisationen ausgestattet ist. Dies wiederum belegt den vor allem für die PKK werbenden Charakter des Aufzuges. Für objektive Beobachter ergibt sich aus einem einheitlichen Fahnenmeer nämlich nicht eine kritische Auseinandersetzung mit einer gesellschaftspolitischen Problematik, sondern vielmehr das Bild einer geschlossen auftretenden Gruppe, die mit den Fahnen ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung deutlich macht. Selbst wenn die Fahnen, wie vom Antragsteller vorgetragen, mit einem quer über das Bild gedruckten Zusatz „In Berlin Verboten“ versehen würden, so änderte auch dies nichts an der Bewertung. Insofern ist schon fraglich, welche Ausmaße dieser Aufdruck einnehmen müsste, um überhaupt eine hinreichende Distanzierung von der mit der Fahne symbolisierten Vereinigung zu schaffen. Denn solange die Farben der Fahnen weithin sichtbar erkennbar sind, kann der objektive Beobachter - insbesondere aus der Ferne - nur davon ausgehen, dass sich die mit der Fahne symbolisierte Vereinigung in dem Aufzug darstellen und für ihr Anliegen werben möchte. Dies zeigt auch die Veranstaltung in Köln. Auch die dort ausgegebenen Fahnen enthielten einschränkende Zusätze. Betrachtet man aber die von dieser Veranstaltung gefertigten Videos (vgl. bspw. www.youtube.com), so zeigt sich deutlich die Wirkung der bekannten Farben, die Zusätze sind hingegen kaum erkennbar. Projiziert man dies auf die geplante Versammlung in Berlin, so ist damit zu rechnen, dass der unbefangene Beobachter - ohne die einschränkenden Zusätze entdecken oder gar aus etwas Entfernung entziffern zu können - einen Aufzug sieht, in dem viele Teilnehmer Fahnen bzw. Symbole verbotener Organisationen schwenken. Auch die veröffentlichten Aufrufe zu der Versammlung enthalten zum Teil die Fahnen verbotener Organisationen ohne einschränkenden Zusatz. Vor diesem Hintergrund ist auch damit zu rechnen, dass Teilnehmer entsprechende Fahnen oder Symbole ohne kritische Zusätze zu der Veranstaltung mitbringen werden. In der Zusammenschau aller Umstände ist demnach mit zahlreichen und gewollten Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit in Gestalt des VereinsG zu rechnen. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG. Zwar betreffen staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, allein in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241, 246; BVerfG, Beschluss v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90, 91). Eine Meinungsäußerung, die sich im Rahmen des Art. 5 GG bewegt, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241, 246). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber insbesondere in den Strafgesetzen Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG stellt eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit dar (BVerfG, Beschluss v. 15.11.2001 - 1 BvR 2180/98, NVwZ 2002, 711). Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (vgl. Beschluss v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 und 18/01 – NJW 2001, 2072, 2073). Bei der Auslegung müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (ständige Rechtsprechung des BVerfG, u.a. BVerfGE 82, 43, 52 f. und 93, 266, 295 f.). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; ebenso BGH, Urteil v. 21.11.2002 – 3 StR 299/02, BeckRS 2003, 00030). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266, 296). Urteile über den Inhalt von Meinungsäußerungen, die deren Sinn erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (ausführlich das Urteil der Kammer vom 21. März 2007 – VG 1 A 212.06 – zum Zeigen von Bildern des Generalsekretärs der Hizbollah Nazrallah). Art. 5 GG schützt die freie Meinungsäußerung nach seinem Wortlaut nicht nur in Wort und Schrift, sondern auch in Bildern. Allerdings ist der Aussagegehalt von Symbolen und Bildern regelmäßig weniger klar gefasst als der von spezifischen Parolen und bedarf deshalb in besonderem Maße der Deutung im verwendeten Kontext. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich beim Zeigen von Bildern des inhaftierten PKK-Führers Öcalan und der Verwendung von Fahnen verbotener Organisationen der PKK um eine Meinungsäußerung, der für einen unbefangenen Betrachter je nach Kontext eine unterschiedliche Bedeutung zukommen kann. Werden einheitliche Fahnen mit dem Konterfei Öcalans auf Demonstrationen in der massierten Form eines Fahnenmeers zur Schau gestellt, so handelt es sich aus der Sicht eines unbefangenen, aber informierten Betrachters um eine Werbung für die verbotene PKK. Öcalan ist noch immer Symbolfigur der PKK und deren Nachfolgeorganisationen und beteiligt sich - zum Teil über seine Anwälte - aktiv an politischen Auseinandersetzungen. Vor diesem Hintergrund ist das massierte Zeigen von Öcalan-Fahnen bei summarischer Prüfung als nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG strafbare öffentliche Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung anzusehen (ebenso OVG Bremen, Urteil v. 25.10.2005 – 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299). Gleiches gilt für das massenhafte Zeigen von Fahnen verbotener kurdischer Organisationen, die in der Nachfolge der PKK stehen. Würden dagegen nur vereinzelt Öcalan-Bilder oder derartige Fahnen gezeigt, träte das Versammlungsthema in den Vordergrund, so dass selbst bei Mehrdeutigkeit der Meinungsäußerung den Versammlungsteilnehmern die nicht strafbare Sorge um das Wohl Öcalans und die Forderung nach Aufhebung des Verbots der PKK zu unterstellen wäre. Dies setzte allerdings voraus, dass die Bilder Öcalans nicht in martialischer Aufmachung gezeigt werden. Das Zeigen vereinzelter, unkriegerisch gestalteter Bilder Öcalans auf einer Versammlung in beschränktem Umfang wäre eine zulässige Meinungsäußerung, die vom Grundrecht des Art. 5 GG gedeckt ist. Erst in einer Massierung der einheitlichen Fahnen wird die Schwelle zur verbotenen Werbung für die PKK überschritten. Die Kammer hält an diesen bereits in vorangegangenen Entscheidungen definierten Voraussetzungen fest (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss v. 07.12.2007 – VG 1 A 325.07; Beschluss v. 18.04.2008 – VG 1 A 98.08; Beschluss v. 25.01.2011 - VG 1 L 55.11). Angesichts der bereits genannten Umstände kann bei summarischer Prüfung allerdings nicht zu Gunsten des Antragstellers angenommen werden, dass es lediglich zu einem vereinzelten Zeigen von Fahnen oder Abbildern Öcalans in friedfertiger Aufmachung kommen wird. Die vielmehr zu befürchtende massenhafte Verwendung von Fahnen mit PKK-Symbolen stellt einen massiven Verstoß gegen § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG dar. Auch unter Berücksichtigung von Art. 5 GG, der ein derartiges Verhalten nicht schützt, ist das Versammlungsverbot daher gerechtfertigt. Das Verbot der Versammlung ist auch nicht unverhältnismäßig. Denn mildere, zur Vermeidung der prognostizierten Verstöße gegen die Rechtsordnung ebenso geeignete Mittel stehen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Effektive Vorfeldkontrollen scheiden schon angesichts der erwarteten Teilnehmerzahl von 10.000 bis 30.000 Menschen aus. Auch ein Eingreifen während der Versammlung ist angesichts der Masse an Teilnehmern - falls überhaupt möglich - keinesfalls ebenso effektiv. Schließlich kommt auch nicht eine versammlungsrechtliche Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG als milderes Mittel in Betracht. Denn es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass eine entsprechende Auflage ebenso geeignet wäre. Es ist sehr zweifelhaft, ob diese überhaupt Beachtung finden würde. Die Äußerungen des Antragstellers zu den Kölner Ereignissen im Rahmen des Kooperationsgespräches zeigen vielmehr, dass mit einem tatsächlichen Handeln des Veranstalters nicht gerechnet werden kann. Gestützt wird dies auch durch den dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Vermerk des Polizeipräsidiums Köln, wonach der Antragsteller als Veranstaltungsleiter von der Polizei während der Veranstaltung ausdrücklich auf die verbotene Symbolik angesprochen worden ist, sich aber nicht veranlasst oder in der Lage gesehen hat einzugreifen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst ist rechtmäßig ausgesprochen worden, da andernfalls bei Durchführung der geplanten Versammlung die Begehung von Straftaten nach dem VereinsG unmittelbar zu besorgen ist. Durch die damit verbundene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann nicht zugewartet werden, bis der Widerspruch beschieden ist. Die dahingehende Begründung des Polizeipräsidenten in Berlin stellt nicht eine lediglich formularmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung dar (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und wird dem formellen Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung gerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt - unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache - aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.