Beschluss
1 L 294.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1116.1L294.11.0A
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Leitsätze
1. Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt, wobei ein Eingriff vorliegt, wenn Konkurrenten begünstigt werden.(Rn.19)
2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 30 VwVfG werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 150.000,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt, wobei ein Eingriff vorliegt, wenn Konkurrenten begünstigt werden.(Rn.19) 2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 30 VwVfG werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.(Rn.20) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber einer Firma, die u. a. metallische Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten herstellt. Der Antragsgegner ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder zur einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Dazu gehören insbesondere die Erteilung europäischer technischer Zulassungen für Bauprodukte und -systeme, die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten sowie die Anerkennung von auf Bauprodukte ausgerichtete Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Der Antragsteller ist Inhaber der vom Antragsgegner erteilten und durch Bescheid vom 12. November 2009 verlängerten baurechtlichen Zulassungen Z... für stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Standzarge sowie Z... für stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Füßen bzw. Pratzen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Erweiterung dieser Zulassungen für die Verwendung der von ihm hergestellten Behälter in erdbebengefährdeten Gebieten und legte hierzu eine von ihm und seinen Mitarbeitern erstellte Musterberechnung vor. Mit Bescheiden vom 2. August 2011 erteilte der Antragsgegner die beantragten Erweiterungen der bauaufsichtlichen Zulassungen. Nunmehr beabsichtigt der Antragsgegner, eigene „Berechnungsempfehlungen für zylindrische Behälter und Silos - Berücksichtigung des Lastfalls Erdbeben - 40-B3“ herauszugeben. Eine Ausgabe Stand August 2011 liegt vor, ist bislang aber noch nicht veröffentlicht. Mit seinem am 2. September 2011 bei Gericht eingegangenen Antrag will der Antragsteller die Veröffentlichung verhindern. Er trägt vor, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Berechnungsempfehlungen des Antragsgegners, die dieser ihm gegenüber anfänglich geheim gehalten habe, würden auf seinen Musterberechnungen beruhen und eine Berechnungsmethode enthalten, die bisher allein er selbst angewandt habe. Diese Berechnungsmethode basiere auf der Grundlage der DIN 4149. Der Entwurf der Berechnungsempfehlungen des Antragsgegners von Juli 2009 sei aber noch vom sogenannten „API Standard 650“, einer amerikanischen Norm zur Erdbebensicherheit, ausgegangen und habe auch nur für Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff gegolten, nicht aber Behälter aus Stahl, wie der Antragsteller sie baue, umfasst. Die jetzige Fassung nehme nun aber auf die DIN 4149 Bezug. Auch die erstmalige Verwendung von AD-Merkblättern (Auslegung Druckbehälter) durch den Antragsgegner belege die unrechtmäßige Verwendung der Ideen des Antragstellers, da vor dessen Präsentation beim Antragsgegner diese Merkblätter dort unbekannt gewesen seien. Ebenfalls habe der Antragsgegner den Gedanken des Antragstellers übernommen, die Behälter als ein Einmassenschwinger anzusehen. Daraus folge, dass der Antragsgegner zu Unrecht die aus dem Zulassungsverfahren erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Antragstellers, für deren Schaffung dieser erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt habe, verwende. Dies stelle einen Verstoß gegen § 30 VwVfG dar und müsse ihm untersagt werden. Anspruchsgrundlage hierfür sei der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro zu unterlassen, die „Berechnungsempfehlungen für zylindrische Behälter und Silos - Berücksichtigung des Lastfalls Erdbeben - 40-B3“ auf seiner Homepage zu veröffentlichen oder diese auf sonstigem Wege Dritten zugänglich zu machen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner bestreitet, für die geplante Veröffentlichung der Berechnungsempfehlungen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Antragstellers benutzt zu haben. Vielmehr seien Grundlage der Empfehlungen eigene Erkenntnisse des Antragsgegners einschließlich seiner seit Jahren zu diesem Zweck eingesetzten Sachverständigenausschüsse. Die zuständige „Projektgruppe Berechnung“ des Sachverständigenausschusses 40 A (Kunststoffbehälter und Rohre) habe mit einem Vorlauf von mehreren Jahren die Berechnungsempfehlungen, die zunächst nur für Behälter aus glasfaserverstärkten Kunststoff (GFK) gelten sollten, entwickelt. Auf der 57. Sitzung der Projektgruppe sei dann der Geltungsbereich auf Standzargenbehälter und Behälter vergleichbarer Geometrie aus Stahl und auf GKF-Schüttgutsilos erweitert worden, die abschließende Beratung habe am 7. Juli 2011 stattgefunden. Durch Beschluss der Bereitschaftskammer des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2011 (VG - SR 6.11) ist dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in dieser Sache untersagt worden, die Berechnungsempfehlungen zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, über den das nach § 52 Nr. 5 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg, denn der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der vom Antragsteller zu seinen Gunsten geltend gemachte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch i. V. m. § 30 VwVfG in Bezug auf die vom Antragsgegner geplante Veröffentlichung der „Berechnungsempfehlungen für zylindrische Behälter und Silos - Berücksichtigung des Lastfalls Erdbeben - 40-B3“ tatsächlich besteht. Zwar ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erarbeitung der Berechnungsempfehlungen und der Einreichung der vom Antragsteller erstellten „Musterberechnung der aus dem Lastfall Erdbeben resultierenden Einwirkungen für stehende, zylindrische Behälter“ nicht zu verneinen. Dass aber, wie der Antragsteller behauptet, die Berechnungsempfehlungen des Antragsgegners auf seiner Musterberechnung beruhen sollen, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten dafür keinen Anhaltspunkt, belegen vielmehr die eigenständige Entwicklung der Berechnungsempfehlungen durch den Antragsgegner unter Einbeziehung eines nach § 3 seiner Satzung gebildeten Sachverständigenausschusses. So lagen ausweislich der Niederschrift in der 56. Sitzung der Projektgruppe (PG) „Berechnung“ des Sachverständigenausschusses „Kunststoffbehälter und -rohre“ am 20. Januar 2009 überarbeitete Berechnungsempfehlungen für den Lastfall Erdbeben vor, die zwar - der Anregung eines Sachverständigen aus dem Jahr 2003 folgend - entsprechend dem API Standard 650 durch den Antragsgegner entwickelt worden waren, zugleich war in der Sitzung durch einige Sachverständige angeregt worden, zukünftig den Eurocode 8 (DIN EN 1998-4; Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben, Teil 4: Silos, Tankbauwerke und Rohrleitungen) zu berücksichtigen. Die Erdbebennorm DIN 4149, auf die der Antragsteller bei seiner Musterberechnung zurückgegriffen hatte, stellt in ihrer Neufassung aus dem Jahr 2005 eine substantielle Weiterentwicklung der DIN 4149 (Stand April 1981) auf der Grundlage von Eurocode 8 dar. Die in Eurocode 8 europaweit vereinheitlichten Konzepte zur Beschreibung der seismischen Einwirkungen sowie Regeln zur Berechnung, Bemessung und Konstruktion von Hochbauten in Erdbebengebieten wurden bei der Erarbeitung der Norm berücksichtigt (vgl. http://www.bauwesen.tu-dortmund.de/tk/Medienpool/Bilder/ Forschung/Die...neue...Erdbebennorm...DIN...4149...1.pdf). Dies belegt, dass unter den Sachverständigen bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Musterberechnung des Antragstellers noch nicht dem Antragsgegner vorgelegen hat, Überlegungen bestanden, die DIN 4149 zu berücksichtigen. Bei der 57. Sitzung der PG „Berechnung“ am 11. November 2009 lag den Sachverständigen als Beratungsgrundlage unter anderem eine Veröffentlichung von Hans Gehrig in TÜ Band 49 Nr. 6 und Nr. 7/8 aus dem Jahr 2008 vor, in dem dieser zur Berechnung erdbebenbeanspruchter stehender zylindrischer Flüssigkeitsbehälter aus Stahlblech bereits auf die DIN 4149 zurückgegriffen hatte. Es verwundert insoweit auch nicht, dass die Projektgruppe die anfänglich nur für Behälter aus Kunststoff geplanten Berechnungsempfehlungen in der weiteren Beratung auf Behälter aus Stahl ausgedehnt hat. Belege, dass die Mitglieder der PG „Berechnung“ Kenntnis von der Musterberechnung des Antragstellers hatten, finden sich jedoch nicht. Dass der Geschäftsführer der PG „Berechnung“ und Mitarbeiter des Antragsgegners, Dipl.-Ing. W, mit dem der Antragsteller seine Musterberechnung im August 2009 besprochen hatte, diese in die Umarbeitung der Berechnungsempfehlungen hat einfließen lassen, ist hingegen reine Mutmaßung ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Auch der dokumentierte weitere Fortgang der Beratungen belegt, dass innerhalb der Projektgruppe die Veränderungen am Erstentwurf der Berechnungsempfehlungen eigenständig erarbeitet worden sind. So wurde in der 58. Sitzung der PG „Berechnung“ am 13./14. April 2010 in der Beratung angeregt, eine Erweiterung auf Silos, Standzargenbehälter und Behälter mit einer Stahl-Unterkonstruktion vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass dies auf die vom Antragsteller vorgelegte Musterberechnung zurückzuführen ist. Der Verlauf des Zulassungsverfahrens belegt vielmehr, dass die vom Antragsteller vorgelegte Musterberechnung sogar mehrfach korrigiert und verändert werden musste, bevor dem Antragsteller durch die Bescheide vom 2. August 2011 die Zulassungen für die Erweiterungen erteilt werden konnten. So wies das Prüfamt für Standsicherheit Nürnberg der Landesgewerbeanstalt Bayern, bei dem der Antragsteller nach Aufforderung des Antragsgegners seine Musterberechnung zur Prüfung vorgelegt hatte, in seiner Stellungnahme vom 30. April 2010 darauf hin, dass zwar die in den Abschnitten 1 bis 4 der Erläuterungen getroffenen Annahmen der Norm DIN 4149 entnommen werden und die Berechnung auf der Grundlage des Bemessungsspektrums für lineare Berechnung erfolge, dass aber der weitere Berechnungsablauf die Besonderheiten der Behälterkonstruktion erfassen müsse. In der der Stellungnahme beigefügten Aktennotiz Nr. 1 empfahl das Prüfamt eine vereinfachte Vorgehensweise zur Ermittlung der Erdbebenlasten. Auch der Antragsgegner selbst forderte per Mail vom 16. Juni 2011 noch eine Nachbesserung der Musterberechnung, unter anderem dahin, dass die Beanspruchungen auf Behälter, Unterkonstruktion, Verankerung und die jeweiligen Verbindungen zu berechnen seien, „die sich aus der im gemeinsamen Massenschwerpunkt des Füllmediums, des Behälters und der Unterkonstruktion anzusetzenden Horizontalkraft der Erdbebeneinwirkung“ ergeben. Dass der Antragsgegner aber eine noch an verschiedenen Punkten nachzubessernde Musterberechnung als Grundlage für seine Berechnungsempfehlungen genommen hat, dürfte entgegen der Behauptung des Antragstellers wohl auszuschließen sein. Auch ein Verstoß gegen § 30 VwVfG und Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG bestehen nicht, denn es ist - wie dargelegt - nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für diese Berechnungsempfehlungen Betriebsgeheimnisse des Antragstellers verwendet hat. Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt. Ein Eingriff läge hier nur dann vor, wenn der Antragsgegner Konkurrenten des Antragstellers begünstigen würde. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Dass der Antragsgegner die konkrete Musterberechnung des Antragstellers veröffentlichen will, behauptet selbst der Antragsteller nicht. Die Sicherung seiner Musterberechnung gegenüber Wettbewerbern, zum Beispiel durch gewerbliche Schutzrechte, ist allein Sache des Antragstellers. Auch für eine Verletzung des Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen § 30 VwVfG besteht nicht. Ist ein Unternehmen Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren, dient § 30 VwVfG dem besonderen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Behörde solche Geheimnisse nicht unbefugt offenbaren darf. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 30 Rn. 13 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 30 Rn. 9a). Es ist nach der Definition zwar nicht auszuschließen, dass die vom Antragsteller eingereichte konkrete Musterberechnung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erweiterung ihm bereits erteilter Zulassungen ein Betriebsgeheimnis darstellt. Einer Entscheidung hierüber bedarf es allerdings nicht, denn es fehlt, wie schon erwähnt, jeder Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner diese spezielle, vom Antragsteller noch nachgebesserte Musterberechnung im Sinne des § 30 VwVfG offenbaren will. Die zum Bestandteil der Bescheide vom 2. August 2011, die dinglich-produktbezogene Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 8.95 -, juris Rn. 17) gewordene „Musterberechnung der aus dem Lastfall Erdbeben resultierenden Einwirkungen für stehende, zylindrische Behälter“ vom 22. Juni 2011 (vgl. Nr. 2.2.3 der Bescheide) ist mit dem aufgedruckten Wort „Hinterlegung“ beim Antragsgegner ordnungsgemäß hinterlegt worden. Der Antragsgegner hat auch ausdrücklich erklärt, dass er die Zulassungsakten anderen Herstellern nicht zugänglich macht. Das technische und geschäftliche Wissen der Antragsteller, welches sich unter anderem auf Herstellungsprozesse und verwendete Materialien bezieht, wird als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis streng vertraulich behandelt. Der Antragsteller hat nichts dargetan, was die Richtigkeit dieser Erklärungen des Antragsgegners in Zweifel ziehen könnte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 39 ff, 52 GKG. Bezüglich des Streitwertes hat die Kammer die Angabe des Antragstellers zugrunde gelegt.