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Urteil

1 K 134.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1024.1K134.11.0A
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Leitsätze
1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, besitzen in der Regel nicht die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendige Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(Rn.17) 2. Die Waffenbehörde und das Gericht haben bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.(Rn.18) 3. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, besitzen in der Regel nicht die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte notwendige Zuverlässigkeit, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.(Rn.17) 2. Die Waffenbehörde und das Gericht haben bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.(Rn.18) 3. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Rücknahme der beiden Waffenbesitzkarten (1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des beantragten Waffenscheins (2.). 1. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Waffenbesitzkarten liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte ist unter anderem – wie der Beklagte in seiner Bescheidbegründung richtig ausgeführt hat – die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG). In der Person des Klägers ist diese Regelvermutung bereits allein mit der Verurteilung vom 22. November 2004 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verwirklicht. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (BVerwG, GewArch 1992, 314; BayVGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 19 Cs 05.2394 –, zitiert nach juris) haben die Waffenbehörde bzw. das Gericht bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines strafrechtlich verurteilten Erlaubnisinhabers die Würdigung des Strafgerichts grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen. Da das Gesetz allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung abstellt, darf die Behörde oder das Verwaltungsgericht nur in Ausnahmefällen – etwa wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären – weitere Ermittlungen anstellen bzw. sich von der Tatsache der Verurteilung lösen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verurteilung des Klägers irrtümlich oder gar willkürlich erfolgte. In dem hierzu vom Kläger vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts Freiberg vom 13. Dezember 2006 wird von diesem zwar die Auffassung vertreten, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend gewesen. Überzeugende Belege für diese Auffassung fehlen in dem Schreiben jedoch. Ebenso bleibt die Behauptung, das Finanzamt Reinickendorf sei aus sachfremden Erwägungen gegen den Kläger vorgegangen, ohne Beleg. Im Übrigen spricht gegen eine irrtümliche oder willkürliche Verurteilung des Klägers auch der Umstand, dass dieser den Strafausspruch akzeptiert hat. Die strafgerichtliche Verurteilung als solche ist, auch wenn sie wegen eines Steuerdelikts erfolgte, ein Indiz für bestehende charakterliche Unzulänglichkeiten und damit für die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1992 – Az.: 1 B 64.92 –, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Dass ein spezifischer Zusammenhang des Unrechts der Tat zum Besitz von Waffen nicht gefordert ist, ergibt sich auch aus der Entscheidung des Gesetzgebers, nach der derjenige, der jenseits von Bagatellsachen (die mit der Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze definiert sind) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften, gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll. Ein Ausnahmefall kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt erscheinen. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 20 A 1881/07 –, zitiert nach juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 1991 und vom 28. Oktober 1983 sowie Urteil vom 24. April 1990, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57). Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Die Verurteilung des Klägers übersteigt die Schwelle des maßgeblichen Strafmaßes von 60 Tagessätzen um die Hälfte. Dies erlaubt nicht mehr den Schluss auf ein Bagatelldelikt, dem keine Aussagekraft für die charakterliche Fähigkeit und Bereitschaft des Klägers beizumessen wäre, sich allgemein, mithin auch mit Waffen, verantwortungsbewusst sowie mit Rücksicht auf die Rechte und Belange Dritter zu verhalten. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall vorsätzlicher Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften. Auch liegen die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten nicht derart lange zurück, dass allein aufgrund der seither vergangenen Zeit die Regelvermutung widerlegt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89 –, zitiert nach juris, Rn. 18). Weiterhin greift das Argument des Klägers nicht durch, die Verurteilung habe im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenscheine schon vorgelegen und könne ihm vom Beklagten deshalb nicht mehr entgegengehalten werden. Der Kläger ist schon mit gerichtlichem Schreiben vom 6. November 2008 darauf hingewiesen worden, dass diese Verurteilung bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten der Behörde nicht bekannt war, so dass die Rücknahme durchaus hierauf gestützt werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst im Fall der Aufhebung des Rücknahmebescheides der Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers vom 8. September 2009 zu einem sofortigen Widerruf der Waffenbesitzkarten verpflichtet wäre (§ 45 Abs. 2 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), weil die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren feststeht. Die Anordnung des Unbrauchbarmachens Waffen und der Munition des Klägers oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten in angemessener Frist stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die zuständige Behörde ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. 2. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung des beantragten Waffenscheins ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Versagung des Waffenscheins ist rechtmäßig, weil der Kläger auf dessen Erteilung keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers zwingend zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Auf die Frage des Vorliegens eines Bedürfnisses für die Waffenscheinerteilung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG) kommt es mithin nicht an. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsnachlass folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 19.000 Euro festgesetzt. Dabei wurden je 5.000,- Euro für jede der beiden Waffenbesitzkarten und 1.500,- Euro für die Munitionserwerbsberechtigung in Ansatz gebracht. Eine Waffe zählt jeweils notwendig zur Waffenbesitzkarte. Für den Waffenschein waren 7.500 Euro anzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung und einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen, außerdem begehrt er die Erteilung eines Waffenscheins. Das Amtsgericht Tiergarten verhängte gegen den Kläger im Verfahren 240 Cs 322/00 am 6. Juni 2000 wegen versuchter Strafvereitelung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM und im Verfahren 334 Cs 114/04 am 22. November 2004 wegen Steuerhinterziehung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 €. Beide Verurteilungen sind rechtskräftig. Mit Bescheid vom 15. Januar 2007 widerrief der Polizeipräsident in Berlin die Waffenbesitzkarte mit Munitionserwerbsberechtigung Nr. 551/05-1 und die Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 552/05-2, die beide am 19. Dezember 2005 erteilt worden waren. Darüber hinaus versagte der Polizeipräsident die vom Kläger am 29. September 2006 beantragte Erteilung eines Waffenscheins. Außerdem forderte er den Kläger auf, die beiden eingetragenen Schusswaffen sowie erworbene Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen. Darüber hinaus seien die Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Zur Begründung des Bescheides führte der Polizeipräsident aus, gemäß § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes – WaffG – sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung führen müssten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien Waffenbesitzkarten zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien und bei denen seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger vor. Besondere Umstände, die die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten, seien nicht ersichtlich. Aufgrund dieser fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers sei auch der beantragte Waffenschein zu versagen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde klargestellt, dass die Waffenbesitzkarten zurückgenommen (statt widerrufen) worden seien (§ 45 Abs. 1 WaffG). Am 20. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass bei ihm eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreife, weil vorliegend besondere Umstände zu berücksichtigen seien. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sei von ihm nur akzeptiert worden, um einen alsbaldigen Verfahrensabschluss zu erreichen. In der Sache seien die Vorwürfe unberechtigt gewesen und durch das Finanzamt Reinickendorf grundlos und in Schädigungsabsicht erhoben worden. Zudem seien dem Beklagten bei der Erteilung der Waffenbesitzkarten die strafrechtlichen Verurteilungen bekannt gewesen, woran dieser sich festhalten lassen müsse. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Waffenschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und vertritt die Ansicht, dass Gründe für eine Ausnahme von der Regelvermutung nicht vorlägen. Die Behörde könne grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen. Selbst wenn die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Ergebnis einer „Absprache“ sei, fehle es an Anhaltspunkten für eine Missachtung des Schuldgebots durch Überschreitung des Strafspielraums. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Verurteilung am unteren Rand des schuldangemessenen Strafrahmens liege. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. September 2009 - (519) 1 St Js 760/07 KLs (4/08) - wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Daneben wurde gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu je 20 € verhängt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Strafakten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.