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Urteil

1 K 324.10

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K324.10.0A
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Leitsätze
1. Auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam sein, wenn die Sammlung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag.(Rn.15) 2. Die Präzisierung des Sammlungsziels ist nicht Rechtspflicht der Behörde.(Rn.15) 3. Durch ein bloßes Anhäufen von Munition wird das Merkmal der Sammlung nicht bestimmt, auch reicht ein unbestimmtes, nur globales Sammlungsziel nicht aus.(Rn.15) 4. Solange die Tätigkeit als Waffen- bzw. Munitionssachverständiger ausgeübt wird, darf aufgrund einer nach § 18 WaffG erteilten Erlaubnis Munition erworben und besessen werden, um den Beruf als Sachverständiger auszuüben. Nach Beendigung dieser Tätigkeit, besteht aus diesem Beruf kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam sein, wenn die Sammlung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag.(Rn.15) 2. Die Präzisierung des Sammlungsziels ist nicht Rechtspflicht der Behörde.(Rn.15) 3. Durch ein bloßes Anhäufen von Munition wird das Merkmal der Sammlung nicht bestimmt, auch reicht ein unbestimmtes, nur globales Sammlungsziel nicht aus.(Rn.15) 4. Solange die Tätigkeit als Waffen- bzw. Munitionssachverständiger ausgeübt wird, darf aufgrund einer nach § 18 WaffG erteilten Erlaubnis Munition erworben und besessen werden, um den Beruf als Sachverständiger auszuüben. Nach Beendigung dieser Tätigkeit, besteht aus diesem Beruf kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist unbegründet, denn der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Munitionserwerbserlaubnis für Sammler (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl. 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), bedarf der Umgang mit Waffen und Munition der Erlaubnis. Nach § 4 WaffG setzt die Erteilung einer Erlaubnis u. a. voraus, dass ein Bedürfnis nachgewiesen ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Gemäß §§ 8, 17 Abs. 1 WaffG wird ein solches Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen- oder Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 WaffG konkretisiert auf der Basis von § 8 Abs. 1 WaffG das von der Nutzergruppe der Waffen- oder Munitionssammler nachzuweisende waffenrechtliche Bedürfnis. Einen solchen Nachweis hat der Kläger für die von ihm begehrte Munitionssammlung nicht erbracht; er hat nicht glaubhaft machen können, dass er die zu sammelnde Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt. Als kulturhistorisch bedeutsam wird in der Regel eine Sammlung anzuerkennen sein, in der Munition von geschichtlich-kultureller Aussagekraft nach bestimmten Kriterien geordnet und in einer repräsentativen Ansprüchen genügenden Weise zusammengefasst ist bzw. zusammengefasst werden soll, die über einen bloß geringfügigen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens hinausgeht (vgl. Lehmann/Soens, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, 92. AL 06/2010, § 17 WaffG Rn. 29). Da auch die Geschichte der Technik zur Kulturgeschichte gehört, kann auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kulturhistorisch bedeutsam sein. Dies setzt aber voraus, dass eine solche Sammlung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag (vgl. Lehmann/Soens, a. a. O., § 17 WaffG Rn. 34). Eine Sammlung stellt im Zusammenhang des § 17 WaffG deshalb in der Regel auch mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile dar. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die einzelnen Gegenstände, aus denen sie besteht, zusammen und sind maßgebend für ihre Bedeutsamkeit. Die Präzisierung des Sammlungsziels ist Sache des Antragstellers und nicht Rechtspflicht der zuständigen Behörde (vgl. Lehmann/Soens, a. a. O., § 17 WaffG Rn. 24, 25). Das Merkmal der Sammlung wird nicht schon durch bloßes Anhäufen von Munition erfüllt; ein unbestimmtes, nur globales Sammlungsziel reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 28.86 -, juris Rn. 15). Diesen Anforderungen wird die vom Kläger gewollte Sammlung nicht gerecht. Weder hat er ein hinreichend konkretes Sammlungsthema noch eine klare Struktur der Sammlung darzulegen vermocht. In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2010, mit dem er seinen Antrag konkretisieren wollte, gab er an, „Patronen sammeln zu wollen, die aus Faustfeuerwaffen verschossen werden. Diese wollte er nach bestimmten Gesichtspunkten, wie Art der Zündung, Art der Bemaßung u. a., katalogisieren. Warum eine solche Sammlung über das Anhäufen von Munition hinausgehen und worin dabei die kulturhistorische Bedeutsamkeit liegen soll, erschließt sich nicht. Nach Darstellung des Klägers ist wohl eher ein „Sammelsurium“ an Munition geplant denn eine kulturhistorisch bedeutsame Munitionssammlung. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, denen es folgt. Der Widerspruchsbescheid weist entgegen der klägerischen Annahme auch keinen Ermessensfehler auf, auch wenn darin nicht explizit auf die Antragsergänzung durch das vorerwähnte Schreiben vom 7. Oktober 2010 eingegangen worden ist. Denn - wie dargelegt - führt auch dieses Schreiben zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit der Kläger geltend macht, dass waffenrechtliche Bedürfnis nach § 17 WaffG könne sich auch aus dem Beruf oder der fachlichen Ausbildung ergeben, steht dies zwar mit der Gesetzeslage in Einklang (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7758, S. 65; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, WaffG § 17 Rn. 1). Ein solches Bedürfnis über die dem Kläger jetzt zustehende Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition als Waffensachverständiger gemäß § 18 WaffG hinaus ist vom Kläger aber auch nicht substantiiert dargelegt worden. Solange er die Tätigkeit als Waffen- bzw. Munitionssachverständiger ausübt, darf er aufgrund der ihm nach § 18 WaffG erteilten Erlaubnis Munition erwerben und besitzen, um seinen Beruf als Sachverständiger auszuüben. Beendet er allerdings diese Tätigkeit, besteht aus diesem Beruf kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr, weder nach § 18 WaffG noch nach § 17 WaffG. Der Wunsch des Klägers, die jetzt legal in seinem Besitz befindliche Munition auch nach Beendigung seiner Sachverständigentätigkeit weiter legal besitzen zu dürfen, belegt das nach § 17 WaffG erforderliche Bedürfnis jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Angesichts der getroffenen Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Dezember 2006 im Polizeidienst mit physikalischen und chemischen Untersuchungen an Hand- und Faustfeuerwaffen betraut. Seit 1971 besitzt er einen Jagdschein, seit 1981 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und -sachverständige des Polizeipräsidenten in Düsseldorf. Durch Urteil vom 14. August 2007 (VG 1 A 29.06) verpflichtete die Kammer den Beklagten, ihm auch eine Munitionserwerbserlaubnis für Waffensachverständige zu erteilen; die dagegen vom Beklagten beantragte Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 - OVG 11 N 60.07 -). Am 30. Dezember 2006 beantragte der Kläger, ihm eine Munitionserwerbsberechtigung für Sammler gemäß § 17 des Waffengesetzes für eine Sammlung von „Munition aller Art“ zu erteilen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte der Polizeipräsident in Berlin diesen Antrag ab, weil der Kläger ein dafür erforderliches Bedürfnis nicht nachgewiesen habe. Das angestrebte Sammlungsgebiet sei unübersichtlich definiert. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die geforderte Einschränkung der Sammlung sei eine engstirnige Auslegung, die es so nur im Waffenrecht gebe, Autosammler könnten jedes Auto, egal welcher Marke und Baujahr sammeln. Der Antrag auf „Munition aller Art“ sei gestellt worden, weil er sonst Einzelstücke, die nicht CIP-zugelassen seien, nicht sammeln könnte. Eine Entscheidung des Widerspruchs setzte der Beklagte in Abstimmung mit dem Kläger bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren VG 1 A 29.06/OVG 11 N 60.07 aus. Auf Bitten des Beklagten übersandte der Kläger nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens mit Schreiben vom 7./13. Oktober 2010 einen überarbeiteten Antrag. Auf dessen Inhalt im Einzelnen wird verwiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle weiterhin am Nachweis eines Bedürfnisses. Das vom Kläger benannte Sammelthema sei immer noch zu unspezifiziert, die von ihm benannten Kriterien stellten nur eine Katalogisierung der Munition dar. Nach den Vorschriften des Waffenrechts sei aber ein Bedürfnis nur bei einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anzuerkennen, mit der ein nicht ganz unerheblicher Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (zeit)geschichtlichen Dimension geleistet werden solle. Mit seiner am 25. November 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Ablehnung für rechtswidrig. Zwar wolle er die Erlaubnis haben, Munition aller Art für Kurzwaffen zu sammeln, allerdings solle die Sammlung auf wenige Einzelexemplare beschränkt werden. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil er auf den geänderten Antrag nicht eingegangen sei. Patronen seien aber Exponate einer geschichtlichen und technischen Entwicklung, aus denen sich Kulturgeschichte ablesen lasse. Er sei auch schon jetzt berechtigt, verschiedenste Arten erlaubnispflichtiger Munition zu erwerben und zu besitzen. Die Sammlererlaubnis solle es ihm ermöglichen, diese Stücke auch weiter besitzen zu dürfen, wenn er zukünftig mal seine Sachverständigentätigkeit aufgeben sollte. Auf die Erlaubnis habe er einen Rechtsanspruch. Nach der Gesetzesbegründung sei ein Bedürfnis für die Sammlung auch aus beruflichen Gründen oder aus der fachlichen Ausbildung heraus anzunehmen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Munition als Munitionssammler zu erteilen, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Verweis auf die angegriffenen Bescheide ergänzend vor: Das von § 17 WaffG geforderte Bedürfnis sei immer noch nicht nachgewiesen. Eine mengenmäßige Beschränkung der beabsichtigten Sammlung sei den Anträgen nicht zu entnehmen gewesen. Weder habe der Kläger für seine Sammlung eine hinreichende Eingrenzung vorgenommen noch eine individualisierte Systematik dargestellt. Ermessensfehler lägen nicht vor. Durch Beschluss vom 23. Mai 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte VG 1 A 29.06 / OVG 11 N 60.07 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.