Beschluss
1 L 293.11
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0907.1L293.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Kommunikationsgrundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Bei der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zu einer Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden.(Rn.8)
2. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Verbreitung eines konkreten Plakats im Straßenland den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn Auslegungen der Plakatinhalte denkbar sind, die nicht strafbar sind.(Rn.9)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 31. August 2011 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Kommunikationsgrundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Bei der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zu einer Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden.(Rn.8) 2. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Verbreitung eines konkreten Plakats im Straßenland den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn Auslegungen der Plakatinhalte denkbar sind, die nicht strafbar sind.(Rn.9) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg vom 31. August 2011 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 31. August 2011 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 17 ASOG, Wahlplakate mit dem Inhalt „Guten Heimflug“ und „GAS geben!“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Straßenraum oder an und in öffentlichen Einrichtungen, zu verbreiten, öffentlich auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen. Zugleich forderte er die Antragstellerin auf, bis zum 6. September 2011 diese Plakate aus dem öffentlichen Straßenland des Bezirks zu entfernen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro an. Das eine Plakat zeigt unter der Überschrift „Guten Heimflug“ drei gezeichnete Personen auf einem fliegenden Teppich sitzend, wovon die eine Person schwarzhäutig ist, die andere Person eine Frau mit muslimischem Kopftuch darstellt und die dritte Person offensichtlich einen durch turbanähnliche Kopfbedeckung und Schnurrbart stilisierten Mann türkischer oder vergleichbarer Nationalität darstellen soll. Das andere Plakat zeigt den Bundesvorsitzenden der Antragstellerin Udo Voigt auf einem Motorrad sitzend mit entsprechender Bekleidung und dem in größerer Schrift gehaltenen weiteren Zusatz „GAS geben!“. Auf beiden Plakaten sind ferner der Name der Partei und ein stilisiertes Wahlkreuz enthalten. Nach Auffassung des Antragsgegners erfüllen die vorgenannten Plakate die Tatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB und des Verbreitens unzulässiger Propagandamittel nach § 86 Abs. 1 StGB. Mit Schreiben vom 2. September 2011 legte die Antragstellerin beim Antragsgegner gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zugleich hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt. Sie beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Untersagungsverfügung bezogen auf die Plakate „Gas geben“ und „Gute Heimreise“ für den Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vom 31. August 2011 wiederherzustellen. Der nach § 88 VwGO dahin auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung (nicht der Untersagungsverfügung selbst) wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. Das Interesse der Antragstellerin, von der Wirkung des Bescheids vom 31. August 2011 vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids, denn dieser erweist sich bei der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig; am Vollzug eines solchen Bescheids besteht kein öffentliches Interesse. Entgegen der Annahme des Antragsgegners erfüllen beide Plakate in objektiver Hinsicht weder den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB noch den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 Abs. 1 StGB und stellen deshalb auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die vom Antragsgegner gemäß § 17 ASOG abgewehrt werden könnte. Wegen Volksverhetzung wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ferner wird bestraft, wer Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b) StGB). Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB sind insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Kommunikationsgrundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Bei der Normauslegung erfordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist. Damit verbietet sich eine Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafvorschrift, welche die Erfordernisse des zu schützenden Rechtsguts überschreitet. Auch auf der Deutungsebene haben die Gerichte verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten. Voraussetzung der Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB ist, dass die Gerichte den Sinn der umstrittenen Äußerung zutreffend erfassen. Dabei haben sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zu einer Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, juris Rn. 35 f. m. w. N.). Gründe dieser Art können sich zum Beispiel aus den Umständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist. Auch frühere eigene Kundgebungen einer politischen Partei kommen in Betracht, wenn zu ihnen ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Antragstellerin mit den von ihr im öffentlichen Straßenland verbreiteten beiden Plakaten den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, denn es sind Auslegungen der Plakatinhalte denkbar, die nicht strafbar sind. Dazu im Einzelnen: Das Plakat mit der Überschrift „Guten Heimflug“, in dem die Antragstellerin ihr politisches Ziel darstellt, die zeichnerisch dargestellten Teile der Bevölkerung mögen in ihre Heimatländer zurückkehren, stellt ungeachtet seines möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Dieser gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und insbesondere im politischen Meinungskampf auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon deshalb dem Schutzbereich dieses Grundrechts. Dies gilt auch für Aussageinhalte zeichnerischer Darstellungen. Die mit dem Satz „Guten Heimflug“ geäußerte Meinung, die bildlich dargestellten Bevölkerungsgruppen mögen die Bundesrepublik Deutschland verlassen und in ihre Heimatländer zurückkehren, mag ein politisches Ziel der Antragstellerin zum Ausdruck bringen; allerdings ist hieraus allein noch nicht erkennbar, dass damit Ausländern das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten und ihre Menschenwürde in Frage gestellt oder gar angegriffen wird. Das alleinige Bestreiten des Aufenthaltsrechts der Ausländer an sich genügt hierfür nicht (so für ein vergleichbares Plakat der NPD im bayerischen Landtagswahlkampf: OLG München, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5St RR (II) 9/10, 5St RR (II) 009/10 -, juris Rn. 10 ff.). Dass der Antragsgegner die Argumentation des Landgerichts Ingolstadt, dessen Urteil mit der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aufgehoben wurde, für überzeugender hält, ändert nichts an der aus Sicht der Kammer richtigen Beurteilung des Plakats durch das Oberlandesgericht, gestützt auf die - oben dargelegte - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auch wenn das Plakat in einer primitiven und Vorurteile bedienenden Gestaltung eine schon rechtlich nicht umsetzbare Forderung geltend macht, liegt darin noch keine Strafbarkeit. In einer demokratischen Gesellschaft müssen auch abwegige Meinungen ertragen werden, solange sie nicht strafrechtlichen Charakter aufweisen. Es bleibt den solche Plakate wahrnehmenden Menschen überlassen, unter Betätigung gesunden Menschenverstandes die richtigen Schlussfolgerungen zu treffen. Das weitere Plakat mit der Aufschrift „GAS geben!“ erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der allerdings ihren Sinn nicht abschließend festlegt. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. -, BVerfGE 93, 266 , hier zitiert nach juris Rn. 124 f). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin, deren Angehörige sich selbst oft in die Nähe nationalsozialistischen Gedankenguts begeben, mit der Plakataufschrift durchaus bezweckt hat, Assoziationen zu den Gräueltaten der nationalsozialistischen Herrschaft, bei denen Menschen fabrikmäßig durch den Einsatz von Giftgas ermordet wurden, zu wecken. Jedoch ist ebenso nicht auszuschließen, dass sie damit auch nur auf eine eher volkstümliche Formulierung der Beschleunigung, hier von politischen Entscheidungsprozessen, hinweisen wollte. Die Formulierung „Gas geben“ im Zusammenhang mit dem auf einem Motorrad sitzenden Bundesvorsitzenden der NPD kann deshalb gerade auch bedeuten, dass die Antragstellerin bestimmte politische Vorhaben schnell voranbringen, etwas bewegen und beschleunigen will. In einem solchen Fall der Mehrdeutigkeit dürfen Gerichte gerade nicht von der eine Strafbarkeit begründenden Deutung ausgehen, sofern sie nicht andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben. Ein Ausschluss der auf eine Forcierung poltischer Entscheidungen abzielenden Deutung des hier streitigen Plakats ist mit tragfähigen Gründen aber nicht möglich. Auch der Straftatbestand des § 86 Abs. 1 StGB wird durch die Plakate nicht erfüllt, denn es fehlt bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Danach muss es sich im Wesentlichen um Propagandamittel entweder einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei, einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, oder um Propagandamittel handeln, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen. Daran fehlt es. Zwar mag man beklagen, dass der 2001 gestellte Verbotsantrag der NPD gescheitert ist. Das ändert aber nichts daran, dass die Antragstellerin eine bislang nicht verbotene Partei ist. Die Plakate stellen auch keine die Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortsetzenden Propagandamittel dar, denn tatbestandlich reicht es schon nicht aus, dass solche Propagandamittel NS-Gedankengut enthalten (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11), vielmehr müssen Bestrebungen einer NS-Organisation fortgesetzt werden. Nach den bereits dargelegten Auslegungsmöglichkeiten der Plakatinhalte ist auch dafür kein hinreichender Beleg ersichtlich. Liegt danach in den Äußerungen der beiden Wahlplakate keine strafbewehrte Handlung, kommt ein Eingreifen nach § 17 Abs. 1 ASOG nicht in Betracht. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Mangels Vorliegen einer Straftat besteht auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, auch wenn höchstwahrscheinlich bei vielen Nutzern der öffentlichen Straßen die Plakate der Antragstellerin subjektiv Ärgernisse verursachen. Aus den vorgenannten Gründen war außerdem bezüglich der Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen (§ 4 Abs. 1 AGVwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 52, 53 GKG.