Beschluss
1 L 150.11 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0621.1L150.11V.0A
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Leitsätze
1. Ergibt sich nach Abschluss der in Art. 18 und 19 VK (juris: EGV 810/2009) vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist - vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats - nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen.(Rn.5)
2. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK). Der zuständigen Auslandsvertretung (im Visakodex einheitlich als „Konsulat“ bezeichnet, vgl. Art. 2 Nr. 9 VK) verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum.(Rn.5)
3. Eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.(Rn.7)
4. Das bloße Begehren, schnellstmöglich ein Besuchsvisum erteilt zu bekommen, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich nach Abschluss der in Art. 18 und 19 VK (juris: EGV 810/2009) vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist - vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedstaats - nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen.(Rn.5) 2. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK). Der zuständigen Auslandsvertretung (im Visakodex einheitlich als „Konsulat“ bezeichnet, vgl. Art. 2 Nr. 9 VK) verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum.(Rn.5) 3. Eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen.(Rn.7) 4. Das bloße Begehren, schnellstmöglich ein Besuchsvisum erteilt zu bekommen, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 2. Mai 2011 ein Visum zum Zwecke des Besuchs ihres Verlobten zu erteilen, hat keinen Erfolg. Das Begehren der Antragstellerin war nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich auszulegen, dass eine Verpflichtung auf Erteilung des begehrten Visums beantragt wird, weil der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erteilung des Visums kein Ermessen zusteht. Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Schengen-Visums stellt nunmehr allein die auf Art. 62 Nr. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) gestützte Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (- Visakodex, VK -, ABl. EU L 243 S. 1). Die in § 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) getroffenen Regelungen sind deshalb nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von Schengen-Visa betreffen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris). Die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2 Nr. 3 VK), ist im Visakodex als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Ergibt sich nach Abschluss der in Art. 18 und 19 VK vorgesehenen Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung, dass die in Art. 21 VK niedergelegten materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung vorliegen, so ist – vorbehaltlich einer ggf. nach Art. 22 VK notwendigen Konsultation eines anderen Mitgliedsstaats – nach Art. 23 Abs. 4 Buchstabe a VK ein einheitliches Visum zu erteilen. Zu verweigern ist das Visum grundsätzlich nur dann, wenn die in Art. 32 VK spiegelbildlich zu Art. 21 VK normierten Versagungsgründe vorliegen (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe c VK). Der zuständigen Auslandsvertretung (im Visakodex einheitlich als „Konsulat“ bezeichnet, vgl. Art. 2 Nr. 9 VK) verbleibt danach bei Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Visumserteilung kein Ermessensspielraum. Der Antragsteller hat in diesen Fällen vielmehr einen Anspruch auf Visumserteilung. Dabei unterliegen die nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96 ,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -). Im Visumsverfahren kommt hinzu, dass das Aufenthaltsgesetz so angelegt ist, dass ein Ausländer sein Visumsverfahren einschließlich eines sich an das Verwaltungsverfahren gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben hat. Denn eine vorläufige Ermöglichung des Aufenthalts im Bundesgebiet während eines noch laufenden Visumsverfahrens ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die befürchtete Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache ein Zeitraum von unter einem Jahr seit Klageeingang ins Auge gefasst ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie wolle ihren Verlobten in diesem Jahr heiraten, so werden damit keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Hierbei ist zum einen festzustellen, dass die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, wann die Hochzeit tatsächlich stattfinden soll. Zum anderen hat ein Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass seine Ehe in Deutschland geschlossen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2007 - OVG 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634). Das bloße Begehren der Antragstellerin, schnellstmöglich ein Besuchsvisum erteilt zu bekommen, begründet keine besondere Eilbedürftigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 GKG.