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Urteil

1 K 50.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0530.1K50.11.0A
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Leitsätze
Ist für eine straßenrechtliche Sondernutzung (hier: Herausstellen von Tischen und Stühlen nebst Aufstellung eines "Bolle-Milchwagens" am Gendarmenmarkt) zusätzlich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, so fällt nach § 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit den Gebührennummern 264.12 und 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Rahmengebühr in Höhe von 10,20 bis 767,00 Euro auch dann an, wenn antragsgemäß eine Ausnahmegenehmigung von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erteilt wird, die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung (Aufstellung "Bolle-Milchwagen") jedoch nicht.(Rn.22)
Tenor
Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass die Erhebung des Gebührenbetrages im Bescheid vom 25.08.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 in Höhe von jeweils 267,00 Euro rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13/20 und der Beklagte zu 7/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist für eine straßenrechtliche Sondernutzung (hier: Herausstellen von Tischen und Stühlen nebst Aufstellung eines "Bolle-Milchwagens" am Gendarmenmarkt) zusätzlich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, so fällt nach § 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit den Gebührennummern 264.12 und 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Rahmengebühr in Höhe von 10,20 bis 767,00 Euro auch dann an, wenn antragsgemäß eine Ausnahmegenehmigung von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erteilt wird, die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung (Aufstellung "Bolle-Milchwagen") jedoch nicht.(Rn.22) Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass die Erhebung des Gebührenbetrages im Bescheid vom 25.08.2009 und im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 in Höhe von jeweils 267,00 Euro rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 13/20 und der Beklagte zu 7/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist diese rechtzeitig erhoben. Der ursprünglich in der Klageschrift angekündigte Sachantrag, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Sondernutzungsgebühr aufzuheben, ist von der Klägerin zulässigerweise mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 als irrtümlich korrigiert worden. Die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr konnte bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens nicht Klagegegenstand sein, weil der Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben hatte („storniert“) und die Klägerin infolgedessen nicht mehr beschwert war. Eine Beschwer lag nur noch bezüglich der Verwaltungsgebühr vor, die der Beklagte in dem genannten Schreiben ausdrücklich aufrechterhalten hatte. An die ursprüngliche irrtümliche Antragsfassung wäre das Gericht auch nicht gebunden gewesen, sondern hätte das tatsächliche Rechtsschutzziel der Klägerin anhand des gesamten Vorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu ermitteln gehabt (BVerwG, Urteile vom 30. Juli 1976 - BVerwG 4 C 15.76 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5 S. 2 und vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 S. 3). Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgebühr in Höhe von jeweils 267,00 Euro begehrt, ist dem gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 Abs. 1 ZPO aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten stattzugeben. Soweit sich die Klägerin gegen die verbliebene Verwaltungsgebühr in Höhe von je 500,00 Euro wendet, ist die Klage unbegründet. Die Erhebung dieser Gebühr ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872), in Verbindung mit den Gebührennummern 264.12 und 400 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes liegen vor. Danach kann eine Rahmengebühr in Höhe von 10,20 bis 767,00 Euro erhoben werden, wenn eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung getroffen wird. Vorliegend hat der Beklagte eine solche Amtshandlung vorgenommen, denn er hat den Antrag der Klägerin vom 11. Mai 2009 geprüft und am 25. August 2009 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 und 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2009 und §§ 11 Abs. 1, 13 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) in der Fassung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466), für das Herausstellen von Tischen und Stühlen erteilt. Damit ist der Beklagte dem Antrag der Klägerin im zulässigen Umfang nachgekommen. Soweit für das Vorhaben zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war, musste diese – neben der straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung – bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde gemäß §§ 6, 12 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) in der Fassung vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), beantragt werden. Denn im Verhältnis zueinander entfalten weder die Ausnahmegenehmigung noch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eine Konzentrationswirkung (§ 12 Abs. 3 S.1 DSchG Bln). Gegenstand der vom Beklagten erteilten Genehmigung konnte somit nur das Herausstellen von Stühlen und Tischen sein. Dass das Vorhaben der Klägerin auch das Aufstellen des Milchwagens erfasste, hat der Beklagte in der Genehmigung vom 25. August 2009 zutreffend berücksichtigt. Denn er hat in Anlage B zu der Genehmigung eine Nebenbestimmung erlassen, die regelt, dass die Aufstellung des mobilen Tresens mit der Denkmalbehörde abzustimmen sei, also der gesonderten Genehmigung bedürfe. Soweit die Klägerin geltend macht, die Genehmigung stelle eine unzulässige modifizierte Gewährung dar und die Gebührenpflicht entfalle deshalb wegen unrichtiger Sachbehandlung durch den Beklagten, trifft dies nicht zu. Die Klägerin selbst war sich – ausweislich des Textes des Antragsschreibens vom 11. Mai 2009 – des Umstandes bewusst, dass sie für die vorgesehene Außenbewirtschaftung auch die „Freigabe des Denkmalschutzes“ benötigte. Jedenfalls seit dem 20. Mai 2009 wusste sie aufgrund der Email vom Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksamtes Mitte sicher, dass die Aufstellung des Bolle-Milchwagens nicht genehmigt werden würde. Sie hätte hieraus die Konsequenzen ziehen müssen und den Antrag zurücknehmen oder jedenfalls ruhen lassen müssen, bis eine förmliche Bescheidung des denkmalrechtlichen Genehmigungsbegehrens erfolgt war. Da die Klägerin dies unterließ, durfte der Beklagte den Antrag bescheiden und die Ausnahmegenehmigung – soweit zulässig – erteilen, verbunden mit der Verwaltungsgebührenpflicht. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung von § 25 VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bln nicht erkennbar. Es wird nicht deutlich, inwieweit die Klägerin einer weitergehenden Beratung durch den Beklagten bedurft hätte. Der Klägerin war bekannt, dass sie – neben der straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung – auch einer Genehmigung durch den Fachbereich Denkmalschutz für den geplanten Bolle-Milchwagen benötigte. Hiernach hätte sie handeln müssen. Schließlich ist die Höhe der Verwaltungsgebühr angemessen. Grundlage für die Berechnung der Gebühr sind die unter Gebührennummer 264 der Anlage zu § 1 GebOSt aufgeführten Regelsätze. Für das Herausstellen von Tischen und Stühlen bemisst sich der Regelsatz gemäß Gebührennummer 264.12 nach der Quadratmeterzahl der beantragten Sondernutzungsfläche, Höchstgrenze ist jedoch die obere Rahmengebühr von 767,00 Euro. Von diesen Regelsätzen kann je nach Lage des Einzelfalls innerhalb der Rahmengebühr abgewichen werden, insbesondere kann die Gebühr bei geringerem wirtschaftlichem Nutzen um bis zu 50 Prozent gemindert werden (Vorbemerkung zu den Gebührennummern 261, 263, 264 und 271). Vorliegend wäre nach der Quadratmeterzahl der von der Klägerin beantragten Sondernutzungsfläche der Höchstbetrag des Gebührenrahmens von 767,00 Euro anzusetzen gewesen. Mit der Minderung der Gebühr um rund 35 Prozent auf 500,00 Euro hat der Beklagte die Gebühr deutlich gemindert. Diese Minderung wird dem Umstand gerecht, dass die Klägerin von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht hat und folglich keinen wirtschaftlichen Nutzen oder sonstigen Vorteil hatte. Zugleich findet der Verwaltungsaufwand Berücksichtigung, den der Beklagte hatte und der mit der Verwaltungsgebühr abzugelten ist. Die Verwaltungsgebühr für das Widerspruchsverfahren ist nach der Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt kongruent zur Verwaltungsgebühr des Ausgangsbescheides festzusetzen, was hier erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.534,00 Euro festgesetzt, wovon 534 Euro auf den Streitwert des Teil-Anerkenntnisurteils entfallen. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, die vom Beklagten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erhoben wurde. Am 11. Mai 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Genehmigung für die Sondernutzungsfläche auf dem Gendarmenmarkt in Höhe Französische Straße/Ecke Markgrafenstraße. Sie wollte die Fläche von insgesamt 63 qm für eine Außenbewirtschaftung nutzen. Außerdem plante sie, einen historischen Bolle-Milchwagen anfertigen lassen, der als Außentresen dienen sollte und vor dem fünf Tische mit insgesamt 15 Plätzen aufgestellt werden sollten. Mit Email vom 20. Mai 2009 teilte der Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksamtes Mitte der Klägerin mit, dass aus dortiger Sicht eine Genehmigung des Bolle-Milchwagens nicht in Betracht komme. Am 25. August 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der beantragten Fläche für den Zeitraum vom 25. August 2009 bis 24. August 2010. Hierfür wurde eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1023,75 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 767,00 Euro festgesetzt. Die Genehmigung enthielt u. a. eine Nebenbestimmung in ihrer Anlage B, nach der die Aufstellung des mobilen Tresens mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen sei. Mit Widerspruchsschreiben vom 24. September 2009 wandte sich die Klägerin gegen die Ausnahmegenehmigung, weil diese dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen habe, sowie gegen die zugleich erhobene Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1023,75 Euro und die Verwaltungsgebühr in Höhe von 767,00 Euro. Am 6. Oktober 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten per Email mit, dass sie ohne die Genehmigung des Tresenwagens durch die Denkmalbehörde die Ausnahmegenehmigung nicht benötige, weil ein Betreiben der Außenbewirtschaftungsfläche dann nicht möglich sei. Daraufhin bot der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 an, dass sie das Original der Ausnahmegenehmigung vom 25. August 2009 mit dem gesiegelten Aushang und dem Lageplan zurücksenden könne. Die Sondernutzungsgebühr werde in voller Höhe storniert. Die Forderung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 767,00 Euro bleibe dagegen bestehen, weil die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 30. November 2010 wurde der Widerspruch vom Beklagten zurückgewiesen und für das Widerspruchsverfahren eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 767,00 Euro festgesetzt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 13. Dezember 2010. Am 13. Januar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die vom Beklagten erteilte Genehmigung ihrem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen habe, weil die Genehmigung nur das Herausstellen von Tischen und Stühlen umfasse, jedoch keine Erlaubnis für den historischen Bolle-Milchwagen. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide stellten eine unzulässige modifizierte Gewährung dar, was einer Versagung gleich komme und für die Klägerin unbrauchbar sei. Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. April 2004 die Verwaltungsgebühr jeweils auf 500,00 Euro reduziert. Die Klägerin beantragt daraufhin, 1. die Ausnahmegenehmigung des Bezirksamts Mitte vom 25.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 jeweils insoweit aufzuheben, als in diesen Bescheiden jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von nunmehr 500,00 Euro festgesetzt wurde, 2. festzustellen, dass die Erhebung des weitergehenden Gebührenbetrages von jeweils 267,00 Euro rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1. abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages zu 2. hat der Beklagte anerkannt, dass die Erhebung des Gebührenbetrages von jeweils 267,00 Euro rechtswidrig war. Der Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr in der verbleibenden Höhe, weil die beantragte Amtshandlung durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vorgenommen worden sei. Die Aufstellung des mobilen Tresens sei ausweislich der Nebenbestimmung in Anlage B zum Bescheid vom 25. August 2009 unter der Bedingung der Genehmigungserteilung durch die Denkmalschutzbehörde bewilligt worden. Der Beklagte überprüfe ausschließlich die Genehmigungsfähigkeit unter straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten. Dass die von der Klägerin geplante Außenbewirtschaftung nur mittels Aufstellens des historischen Bolle-Milchwagens möglich und sinnvoll gewesen wäre, ließe sich nicht nachvollziehen. Zudem habe die Klägerin ihren Antrag beim Kläger nicht unter der Bedingung der Genehmigungsfähigkeit des historischen Milchwagens gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.