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Urteil

1 A 199.08

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:1209.1A199.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).(Rn.26) 2. Rückgabeschuldner nach § 7 Abs. 2 KultGüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendbarkeit des Kulturgüterrückgabegesetzes (KultGüRückG) neben dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).(Rn.26) 2. Rückgabeschuldner nach § 7 Abs. 2 KultGüRückG kann nur derjenige sein, der die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat. Im Falle der Beschlagnahme des Gegenstandes sind die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzverhältnisse maßgeblich.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Soweit die Klägerin zunächst Klage gegen den Erben A… erhoben hatte und die Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2009 dahingehen umstellte, dass nunmehr die Testamentsvollstrecker D… und K… als Beklagte zu 3.) und Partei kraft Amtes erfasst wurden, stellt dies eine nach § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klageänderung dar. Diese ist sachdienlich, da so ein weiterer Prozess vermieden werden kann. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Rückgabe des streitgegenständlichen Kegelhelms nach dem Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Überein-kommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (Kulturgüterrückgabegesetz; KultGüRückG) vom 18. Mai 2007 (BGBl I S. 757), gemäß Art. 5 dieses Gesetzes in Kraft getreten am 29. Februar 2008 (Bek. v. 28. März 2008 BGBl II S. 235). Dessen Anwendbarkeit wird nicht durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verdrängt. § 66 IRG gewährt lediglich die Möglichkeit der Herausgabe von Gegenständen, sofern gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG). Das IRG beinhaltet keine Herausgabeansprüche aus Eigentum oder dem Kulturgüterrückgabegesetz vergleichbare Herausgabeansprüche, welche auf die Schaffung einer endgültigen Befriedung oder Güterzuordnung gerichtet sind. Den Beklagten zu 1.) und 2.) fehlt bereits die Passivlegitimation, denn sie sind nicht mögliche Rückgabeschuldner des Kegelhelms. Nach § 7 Abs. 2 KultGüRückG ist Rückgabeschuldner, wer für sich selbst oder für einen anderen die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübt. Die Beklagten zu 1.) und 2.) üben jedoch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über den Kegelhelm aus. Entgegen der klägerischen Auffassung ist hierfür nicht bereits jede tatsächliche Möglichkeit des Zugriffs auf den Helm entscheidend. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 KultGüRückG ist vielmehr nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Beschlagnahme zu Grunde zu legen sind. Daraus folgt, dass Rückgabeschuldner nur eine Person sein kann, die die tatsächliche Gewalt durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft erlangt hat (VG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - M 17 K 06.3644 -, juris). Dies trifft lediglich auf die Beklagten zu 3.) zu. Der Klageantrag, den Beklagten zu 2.) zu verpflichten, die Beschlagnahme des Helms aufzuheben, kann darüber hinaus keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Staatsanwaltschaft Berlin bzw. das Amtsgericht Tiergarten anzuweisen, die strafrechtliche Beschlagnahme des Helms aufzuheben. Überdies hat das Land Berlin kein eigenes Recht zum Besitz an dem Helm beansprucht. Dasselbe gilt für die Beklagte zu 1.). Auch sie hat kein eigenes Recht an dem Helm geltend gemacht und wird ohnehin nur im Wege der Amtshilfe für den Beklagten zu 2.) tätig. Hinsichtlich der Beklagten zu 3.) ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 6 Abs. 1 KultGüRückG vorliegen. Danach ist ein unrechtmäßig nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn 1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archäologischen Gegenständen, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres, nachdem die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats von dem Gegenstand Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) öffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde und 2. der Gegenstand entweder a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 187 S. 43), genannten Kategorien fällt oder b) als Teil einer öffentlichen Sammlung in ein Bestandsverzeichnis eines Museums, eines Archivs, einer religiösen Einrichtung oder in das Bestandsverzeichnis der erhaltungswürdigen Bestände einer Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehört, nach der für sie gültigen Rechtsordnung einer öffentlichen Einrichtung gleichsteht. Der Helm ist ein Gegenstand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 a KultGüRückG i.V.m. Art. 1 und Anhang A.1. der Richtlinie 93/7/EWG, da es sich um einen mehr als 100 Jahre alten archäologischen Gegenstand handelt. Es erscheint jedoch fraglich, ob der in Streit befangene Helm erst nach dem 31. Dezember 1992 unrechtmäßig in das Bundesgebiet verbracht wurde. Zwar sprechen gewichtige Indizien dafür, dass der Helm aus Nord-Apulien stammt und unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingeführt wurde. Jedoch erschien bereits im Jahr 1994 anlässlich des 50. Geburtstages des Herrn G…eine Publikation über den Helm, die mit 168 Seiten in dem Format 24 x 30 cm sehr umfangreich und ausführlich bebildert war. Die Erstellung dieser Publikation dürfte eine erhebliche Vorlaufzeit erfordert haben. Aus dem Vorwort der Publikation geht hervor, dass die redaktionellen Arbeiten an derselben im Juli 1994 abgeschlossen wurden. Die Arbeit des Verlages dürfte ebenfalls einige Zeit in Anspruch genommen haben. Der klägerische Vortrag betreffend die Verbringung des Helms nach Deutschland und dessen Ankauf erst im Jahr 1993 erscheint vor diesem Hintergrund zumindest als fragwürdig. Hierbei ist zu beachten, dass die Klägerin den genauen Zeitpunkt der Verbringung des Helms nicht konkretisieren konnte. Aus den Unterlagen des italienischen Ministeriums für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten geht lediglich hervor, dass der Aussage eines Beschuldigten zufolge der Helm im Jahr 1993 in Nord-Apulien gefunden worden sein soll. Für den Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr nach Deutschland ist zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Datum genannt worden. Ausgehend von dem klägerischen Vortrag, der Helm sei im Juli/August 1993 gefunden worden, könnte die Verbringung des Helms nach Deutschland somit erst gegen Ende des Jahres 1993 erfolgt sein. Auch soll die Bezahlung des Helms in zwei Raten erfolgt sein, von denen jede mehrere hunderttausend Deutsche Mark umfasste und wohl in bar erfolgt sein soll. Die gesamte Abwicklung des Ankaufes dürfte demnach bereits einige Zeit in Anspruch genommen haben. Denn es ist nicht vorstellbar, dass Herr G… ein archäologisches Fundstück zum Preis von angeblich 1.150.000,00 DM ankauft, ohne dessen Echtheit durch eine fachkundige Person genau überprüfen zu lassen. Dies gilt auch und erst recht bei einem Stück ungeklärter Provenienz. Mit dieser Darstellung der Klägerin ist die Tatsache der Fertigstellung der Publikation über den Helm bis Juli 1994 nicht ohne weiteres vereinbar. Es erscheint als fernliegend, eine solche Veröffentlichung binnen weniger Monate komplett herzustellen. Anknüpfend an den Zeitpunkt des Redaktionsschlusses im Juli 1994 ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass der Helm bereits 1991/1992 nach Deutschland verbracht wurde und deshalb schon nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich des KultGüRückG fällt. Weiterhin ist zweifelhaft, ob der streitgegenständliche Helm entweder vor seiner Verbringung nach Deutschland als nationales Kulturgut i.S.d. Art. 30 EGV bezeichnet wurde oder dies binnen Jahresfrist, nachdem die Klägerin von dem Helm hätte Kenntnis erlangen können, nachgeholt worden ist, § 6 Abs. 1 Nr. 1 KultGüRückG. Die „Möglichkeit der Kenntnisnahme“ als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist festzulegen, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und wird durch die Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist noch auf die tatsächliche Kenntnisnahme des ersuchenden Staates abgestellt worden (vgl. BT-Drs. 16/1371, S. 6/7; "Kenntnis erlangt hat“). Auf Anregung des federführenden Ausschusses für Kultur und Medien in dessen Abschlussbericht mit Beschlussempfehlung (BT-Drs. 16/4145 S. 11) zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/1371) wurde jedoch im schließlich verabschiedeten Gesetzestext an die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme angeknüpft. Zur Begründung führte der Ausschuss für Kultur und Medien aus: "Diese Frist ist im Ergebnis unendlich, da der Herkunftsstaat stets behaupten kann, von der Existenz des Gegenstands zuvor keine Kenntnis gehabt zu haben. Es soll deshalb nicht an positive Kenntnis, sondern an die Möglichkeit zur Kenntnisnahme angeknüpft werden." Die Jahresfrist würde andernfalls nie zu laufen beginnen, sofern der ersuchende Staat seine positive Kenntnis in Abrede stellt. Das Gegenteil wäre für den mit dem Herausgabeverlangen konfrontierten Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das jeweilige Kulturgut auch praktisch nicht zu beweisen (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Januar 2010 - M 17 E 09.5962 -, juris). Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der nach italienischem Recht für die Einordnung des Helms als nationales Kulturgut zuständige Generaldirektor für Kulturgüter des italienischen Ministeriums für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten positive Kenntnis habe erlangen müssen, kommt es letztlich nicht an. Denn der Generalsekretär des Ministeriums für Kulturgüter erlangte bereits mit dem Schreiben des Prof. G… von der Universität Lecce vom 25. Oktober 2002 sowie durch ein vorangegangenes undatiertes Schreiben von der Verbringung und der Belegenheit des Helms Kenntnis. Er wurde mit den besagten Schreiben persönlich angeschrieben und hatte seit diesem Hinweis positive Kenntnis von dem Helm und dessen Aufbewahrungsort. Seine Erklärung vom 11. Februar 2008, es handele sich bei dem Helm um nationales Kulturgut, erfolgte somit nicht innerhalb eines Jahres seit der Möglichkeit der Kenntnisnahme und war demnach in jedem Fall verspätet. Darüber hinaus ist fraglich, ob eine von der Klägerin behauptete nationale gesetzliche – und somit abstrakt generelle - Regelung, wonach unter den Begriff „Kulturgüter“ alle Gegenstände fielen, die dem Staat, den Regionen oder anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts oder irgendeiner anderen öffentlichen Einrichtung oder Institut oder privaten Person ohne Gewinnabsicht gehörten und die von geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem oder ethnographischem Interesse seien, den Anforderungen des Kulturgüterrückgabegesetzes gerecht werden. Denn dieses stellt auf die Rückgabe "diese(s) Gegenstand(es)" und somit auf ein konkretes Objekt ab. Dafür spricht, dass die Art und Weise der öffentlichen Einstufung des Gegenstandes in § 6 Abs. 1 KultGüRückG nicht näher bestimmt ist und sich gerade im Fall die Klägerin eine nicht überschaubare Zahl an archäologischen Gegenständen und nationalen Kulturgütern in deren Grund und Boden befinden dürfte. Betrachtet man jedoch Sinn und Zweck der Richtlinie 93/7/EWG - deren Umsetzung das Kulturgüterrückgabegesetz dienen soll – wird offenbar, dass die durch die Richtlinie geschaffenen Beschränkungen des Handels mit nationalen Kulturgütern in die Warenverkehrsfreiheit der Art. 28, 29 EGV eingreifen. Hierbei ist zu beachten, dass nur ein öffentlich zugängliches Verzeichnis nationaler Kulturgüter das Interesse des Kunsthandels an Rechtssicherheit wahrt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 -, juris). Nur so können Kunsthändler im Einzelfall prüfen, ob das von ihnen für den Erwerb vorgesehene Objekt möglicherweise ein nationales Kulturgut ist, welches nicht ohne die erforderliche Genehmigung gehandelt werden darf. Dem wird eine abstrakte Rechtslage in Italien nicht gerecht, da diese für den Einzelfall - hier den Helm - keine nachvollziehbare Aussage trifft. Dies wird auch durch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung des nationalen Kulturgüterrückgabegesetzes bestätigt. Nach Art. 5 b des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 (vgl. BGBl. 2007 II S. 630) sind die jeweiligen Vertragsstaaten verpflichtet, ein nationales Bestandsverzeichnis des bedeutsamen öffentlichen und privaten Kulturguts zu führen. Für den Fall, dass der ersuchende Staat die Rückgabe eines ihm bis dahin unbekannten Gegenstandes begehrt, sind seine Rechte durch die Möglichkeit der Nacherfassung nach § 6 Abs. 1 KultGüRückG hinreichend gewahrt. So wurde durch den Gesetzgeber als Kernelement des Gesetzgebungsverfahrens bezeichnet, dass sich Rückgabeansprüche zwischen den Vertragsstaaten nur auf nationales Kulturgut erstrecken solle, das „individuell bestimmt und identifizierbar als besonders bedeutsames Kulturgut klassifiziert und in einem entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen wurde“ (BT-Drs. 16/1371 S. 13). Die Schwäche, dass lediglich bekanntes Kulturgut vor dessen Verbringung von einer Einstufung als nationales Kulturgut erfasst sein könne, wurde durch den Gesetzgeber erkannt. Zu diesem Zweck wurde die Nacherfassungsfrist des § 6 Abs. 1 KultGüRückG in das Gesetz aufgenommen (BT-Drs. 16/1371 S. 17/18). Letztendlich braucht die Frage, ob der Helm wirksam als nationales Kulturgut im Sinne des § 6 Abs. 1 KultGüRückG bezeichnet wurde, nicht abschließend geklärt zu werden, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KultGüRückG i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB verjährt ist. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung – die Beklagten zu 3.) bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 - auf die Verjährung berufen. § 11 KultGüRückG sieht in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/7/EWG vor, dass der Rückgabeanspruch ein Jahr nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates von dem Ort der Belegenheit des Kulturguts und der Person des Rückgabeschuldners Kenntnis erlangen. Diese Jahresfrist wurde von der Klägerin nicht gewahrt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für den Beginn der Verjährungsfrist ausschließlich die Kenntnis der zentralen Stelle des jeweiligen Mitgliedsstaates maßgebend ist, oder ob auch die Kenntnis anderer Behörden des Mitgliedsstaates die Verjährung in Gang setzt. Selbst wenn man – wie die Klägerin - auf die Kenntnis des Generalsekretärs des italienischen Ministeriums für Kulturgüter abstellt, ist die Klage verfristet erhoben worden. Der Generalsekretär des Ministeriums für Kulturgüter erlangte – wie bereits ausgeführt - mit dem Schreiben des Prof. G… von der Universität Lecce vom 25. Oktober 2002 sowie durch ein vorangegangenes undatiertes Schreiben von der Verbringung und der Belegenheit des Helms Kenntnis, da er mit den benannten Schreiben persönlich angeschrieben wurde. Darüber hinaus richteten sich die Schreiben ebenfalls an die Carabinieri für Kulturschutz in Rom. Auf diesen Hinweis hin wurden die Carabinieri ermittelnd tätig, was nach der Beteiligung der Staatsanwaltschaft letztlich zu dem Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2003 führte. Die Carabinieri für Kulturschutz sind dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten und somit dessen Generaldirektor unterstellt. Dies geht aus den zahlreichen von den Carabinieri verwendeten Briefköpfen hervor, mit denen diese ihre Unterstellung unter das Ministerium belegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte der Generaldirektor des Ministeriums für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten Kenntnis von der Belegenheit des Helms. Auf die von der Klägerin angeführte Aufhebung des Untersuchungsgeheimnisses in dem Strafverfahren durch den stellvertretenden Staatsanwalt des Landgerichts Rom am 3. August 2007 ist demnach nicht relevant. Die Jahresfrist des § 11 KultGüRückG war somit nach § 188 Abs. 1 BGB spätestens Ende Oktober 2002 verstrichen. Es ist hier noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es nach § 13 Abs. 6 KultGüRückG dem Berechtigten unbeschadet des Vorgehens des Staates freisteht, seine Rechte gegen den Besitzer auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass aufgrund der ungeklärten Provenienz des Helms dieser nur sehr schwer legal gehandelt werden könnte und ggfs. zu berücksichtigen sein würde, dass ein etwaiger Erwerber sich möglichen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen könnte. Dies würde einen zu erzielenden Kaufpreis erheblich mindern. Die Klägerin begehrt die Herausgabe eines Kegelhelms aus Bronze mit Pferdeaufsatz und Glasaugen, welcher in der privaten Sammlung des verstorbenen A… katalogisiert ist. Der Sammler verstarb im Jahr 2001. Erbe ist dessen Sohn A…. Bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres führen die Beklagten zu 3.) als Testamentsvollstrecker die Verwaltung über den Nachlass. Nach dem Erbfall wurden Teile der privaten Sammlung im November 2002 über das Londoner Auktionshaus „Christie´s“ zum Verkauf angeboten. Zwar befand sich der in Streit befangene Helm nicht unter den dort angebotenen Gegenständen, jedoch erlangten in diesem Zusammenhang die Carabinieri für Kulturschutz sowie die Generaldirektion des Ministeriums für Kulturgüter in Rom durch einen Hinweis des Prof. G… von der Universität Lecce vom 25. Oktober 2002 Kenntnis von dieser Auktion und der Belegenheit des Helms. Am 9. Mai 2003 erbat die Klägerin von der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin Rechtshilfe nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht in Trani hatte gegen mehrere Beschuldigte ein Strafverfahren eingeleitet. Ihnen wurde vorgeworfen, den Helm bei einer Raubgrabung im Jahr 1993 gefunden zu haben. Es solle sich um einen Helm des Typs C (Ordona) aus dem 7.-8. Jh. v. Chr. gehandelt haben – gut erhalten, mit einem Pferdeaufsatz mit Augen aus einer Glasmasse. Dieser sei unter Mithilfe des italienischen Schlafwagenpersonals mit dem Zug aus Italien nach Deutschland überführt worden. Über einen deutschen Zwischenhändler sei er dann an A… zum Preis von 1.150.000,00 DM veräußert worden. Der Preis sei durch diesen in zwei Raten (zu 500.000,00 DM und 650.000,00 DM) beglichen worden. Den Ermittlungen der italienischen Polizei sowie der Carabinieri für Kulturschutz in Rom zufolge sei der Helm als Kegelhelm der Variante C Ordona eindeutig zugeordnet worden. Diese Helmvariante sei ausschließlich nord-apulischer Herkunft und stamme aus der Zeit des 8. Jahrhunderts v. Chr. An dessen italienischer Herkunft sei demnach nicht zu zweifeln. Am 27. August 2003 wurde der Helm in dem Haus des Herrn G… in Berlin „sichergestellt“, jedoch zunächst vor Ort belassen. Am 14. November 2003 wurde die Beschlagnahme des Helms durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten (349 Gs 5098/03) richterlich bestätigt und die Durchsuchung der Räumlichkeiten angeordnet, um des Helms habhaft zu werden. Am 1. Dezember 2003 wurde der Helm aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten in amtliche Verwahrung überführt und wird seit dem 12. Januar 2004 auf Ersuchen des Beklagten zu 2.) in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1.) aufbewahrt. Am 19. Dezember 2003 begehrte die italienische Staatsanwaltschaft erstmals die Herausgabe des Helms, weil dieser ein Beweisstück im Strafverfahren darstellen würde. In späteren Schreiben forderte sie die Rückgabe (restituzione; Schreiben vom 24. März 2004) des Helms. Am 8. August 2008 hat die italienische Republik Klage erhoben vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Beklagte zu 1.), das Land Berlin (Beklagter zu 2.) und Herrn A…, den Sohn und Erben des verstorbenen …und verfolgt ihr Begehren der Herausgabe des Helms weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der Helm sei bei einer Raubgrabung im Juli/August 1993 in der Provinz Foggia in der Region Apulien (Italien) in der Nähe der Ortschaft Ordona in einer teilweise eingestürzten Grabkammer gefunden und an A… verkauft worden. Somit handele es sich um den in dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2003 beschriebenen Helm. Dies werde auch durch ein Sachverständigengutachten vom 24. April 2006 bestätigt. Da die der stellvertretende Staatsanwalt des Landgerichts Rom die Aufhebung des Untersuchungsgeheimnisses erst am 3. August 2007 angeordnet und die Kriminalpolizei erst am 13. August 2007 das italienische Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten hiervon in Kenntnis gesetzt habe, sei eine Kenntniserlangung dieses Ministeriums vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Tätigkeiten sei jedoch nach italienischem Recht die für die Geltendmachung der Herausgabe des Helms auf der Grundlage des Kulturgüterrückgabegesetzes zuständige Behörde. Dieses sei auch gemäß Art. 3 der Richtlinie 93//EWG als zuständige Stelle benannt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Eine Verjährung des Anspruches sei demnach nicht gegeben. Die Erklärung des Generaldirektors für Kulturgüter vom 11. Februar 2008 (Anlage K 13, Bl. 109 d.A.), dass es sich bei dem Helm um nationales italienisches Kulturgut handele, sei ausreichend, um den Erfordernissen des Kulturgüterrückgabegesetzes sowie der Richtlinie 93//EWG zur Feststellung der Eigenschaft des Objekts als nationales Kulturgut gerecht zu werden. Die Eigenschaft als nationales Kulturgut ergebe sich ferner bereits aus dem italienischem Kulturgütergesetz sowie dem italienischen Zivilgesetzbuch. Der Helm sei in jedem Fall unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet der italienischen Republik verbracht worden, weil für die Ausfuhr nationaler Kulturgüter eine Genehmigung der zuständigen Ausfuhrbehörden hätte eingeholt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Rückgabeschuldner nach § 7 Abs. 2 des Kulturgüterückgabegesetzes sei jeder, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut ausübe. Da dies nicht mit dem Besitz oder dem Eigentum daran gleichzusetzen sei, seien alle Beklagten Rückgabeschuldner des Helms. Der Beklagte zu 3.) müsse der Rückgabe ggfs. lediglich zustimmen, sofern dieser nicht die tatsächliche Sachherrschaft ausübe. Der von ihr geltend gemachte Anspruch nach dem Kulturgüterrückgabegesetz werde nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen verdrängt, da beide Gesetze unterschiedliche Ansprüche regelten. Das Kulturgüterrückgabegesetz regele die materielle Rückkehr eines ohne die erforderliche Genehmigung des jeweiligen Staates ausgeführten nationalen Kulturgutes, wohingegen das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen lediglich die zeitweilige Überlassung des Kulturgutes für die Zwecke der Strafverfolgung zulasse. Eine strafrechtliche Verurteilung der für die Raubgrabung in Italien verantwortlichen Personen sei aufgrund der Verjährungsvorschriften unterblieben. Nachdem die Klägerin zunächst Klage gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, das Land Berlin und den Erben A… erhoben hatte, stellte sie die Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2009 dahingehend um, dass nunmehr statt des bisherigen Beklagten zu 3.) die Testamentsvollstrecker D… und K… als Beklagte zu 3.) und Partei kraft Amtes erfasst wurden. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, den Kegelhelm aus geometrischer Zeit aus Bronze mit Pferdeaufsatz mit Glasaugen (Typ Variante "Ordona") katalogisiert unter der Nr. AG 445 in der Sammlung A… an die Klägerin zurückzugeben, 2.) den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, die Beschlagnahme des unter 1.) aufgeführten Kegelhelms aufzuheben und diesen zurückzugeben, 3.) die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, der Rückgabe des unter 1.) aufgeführten Kegelhelms zuzustimmen, hilfsweise, die Beklagten zu 3.) zu verurteilen, den unter 1.) aufgeführten Kegelhelm zurückzugeben. Die Beklagte zu 1.) hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie trägt vor, dass sie den Helm im Rahmen der Amtshilfe für die Staatsanwaltschaft Berlin verwahre. Sie habe keine eigene Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnis über den Helm und sei vollumfänglich den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterworfen. Der Beklagte zu 2.) beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, da die Beschlagnahme des Helms im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung erfolgte. Da die Klägerin ebenfalls eine Klage vor dem Zivilgericht eingereicht habe, sei zunächst dort festzustellen, wer Anspruchsberechtigter sei, bevor eine Freigabe des Helms erfolgen könne. Zudem sei er als präventiv-polizeiliches Organ für die Herausgabe des Helms nicht passiv legitimiert. Die Beklagten zu 3.) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Helm sei rechtmäßig Teil des Nachlasses A… und sei von diesem vor fast 20 Jahren rechtmäßig erworben worden. Es fehle an einem substantiierten Vortrag der Klägerseite dahingehend, dass der verfahrensgegenständliche Helm mit demjenigen identisch sein soll, der im Jahr 1993 in Nord-Apulien gefunden worden sei. Der Helm stamme nicht aus Italien. Dessen Fundort sei letztlich unbekannt und könne sich im gesamten um das 6. und 7. Jhd. v. Chr. von den Griechen besiedelten Mittelmeerraum befunden haben. Zudem fordere die Klägerin die Herausgabe eines Helms mit Pferdeaufsatz mit Glasaugen. Der in Streit befangene Helm verfüge jedoch über keine Glasaugen. Außerdem sei bereits im Jahr 1994 eine Publikation über den Helm anlässlich des 50. Geburtstages des Herrn G…erschienen. Der ehemalige Kurator der Privatsammlung habe angegeben, diese Publikation habe eine längere Vorlaufzeit benötigt. Daher könne der Helm nicht nach dem Jahr 1991 erworben worden sein. Der Klägerin sei spätestens seit der Beschlagnahme des Helms im Jahr 2003 dessen Existenz und Belegenheit bekannt gewesen. Sie habe es jedoch unterlassen, innerhalb eines Jahres den Helm als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft öffentlich einzustufen und ihren Herausgabeanspruch innerhalb selbiger Frist geltend zu machen. Daher sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen. Selbst wenn der Herausgabeanspruch der Klägerin bestünde, hätten die Beklagten zu 3.) einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Höhe des Wertes des Helms nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Streitakte, die von den Beklagten zu 2.) und 3.) eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Staatsanwaltschaft Berlin beigezogene Akte über das Rechtshilfeersuchen der Klägerin verwiesen.