Urteil
1 K 408.09
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0413.1K408.09.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung der Straßenbaulastträgers, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Ergänzung des Bestandes Ulmen zu pflanzen, steht im Ermessen der Behörde. (Rn.15)
2. Im Verhältnis zwischen Straßenbäumen und benachbarten Grundstücken sind nicht die Abstandsregelungen des Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten, da diese nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung der Straßenbaulastträgers, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Ergänzung des Bestandes Ulmen zu pflanzen, steht im Ermessen der Behörde. (Rn.15) 2. Im Verhältnis zwischen Straßenbäumen und benachbarten Grundstücken sind nicht die Abstandsregelungen des Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten, da diese nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger ist analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Abwehransprüche gegen Straßenbäume aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Urteil vom 29 Mai 1981 – 4 C 19/78, NVwZ 1982, 112). Art. 14 GG verbietet danach auch im nachbarlichen Verhältnis von öffentlicher Straße und Anliegergrundstück übermäßige Einwirkungen und verlangt eine angemessene Rücksichtnahme der Straße auf die schutzwürdigen Interessen des Anliegers. Hier besteht die Möglichkeit einer unzumutbaren Verschattung der Wohnung des Klägers durch die Ulme auf dem Gehweg vor dem Grundstück. Der in § 10 Abs. 3 BerlStrG definierte Anliegergebrauch, der sich allein auf die Nutzung der öffentlichen Straßenlandes durch Anlieger bezieht und insbesondere die Zugänglichkeit des Grundstücks gewährleistet, ist dagegen nicht berührt. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Ulme. Dies würde voraussetzen, dass die Pflanzung rechtswidrig war und den Kläger in seinem Rechten verletzt. Das ist nicht der Fall. Die Pflanzung des Straßenbaums erfolgte rechtmäßig. Die Entscheidung der Straßenbaulastträgers, in der S.straße in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zur Ergänzung des Bestandes 19 Ulmen zu pflanzen, stand im Ermessen der Behörde. Das Gericht überprüft diese Entscheidung hinsichtlich einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens und eines Ermessensfehlgebrauchs (§ 114 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Maßnahme war § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG. Danach sind Bepflanzungen der Straßen, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Hieraus ergibt sich bereits unabhängig von der konkreten Situation der betroffenen Siedlung, dass die Pflanzung von Straßenbäumen im öffentlichen Interesse liegt. Die Wohlfahrtsfunktionen von Bäumen erschließen sich mittelbar auch aus dem Schutzzweck der auf der Grundlage des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982. Nach § 1 BaumschutzVO werden die Bäume wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, Verbesserung des Stadtklimas und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen geschützt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG haben die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzen im Bereich des Straßenkörpers zu dulden. Damit stellt das Berliner Straßengesetz klar, dass benachbarte Eigentümer von Grundstücken die von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers ausgehenden unvermeidbaren Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen haben. Bei Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde allerdings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nachbarverhältnisses auf der Grundlage von Art. 14 GG Rücksicht auf Interessen der Anlieger zu nehmen und unzumutbare Eingriffe zu unterlassen. Im vorliegenden Fall führt die Anpflanzung der Ulme aber nicht zu einer unzumutbaren Verschattung der klägerischen Wohnung. Für die Frage, welches Ausmaß der Verschattung durch einen Straßenbaum vor einer Wohnung unzumutbar ist, ist zunächst auf Wertungen im Verhältnis zwischen privaten Grundstücksnachbarn hinzuweisen. Zwischen privaten Nachbarn bestehen in Bezug auf die Verschattung durch Bäume keine Abwehransprüche auf der Grundlage der §§ 1004, 906 BGB, die gegebenenfalls im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden wären. Denn bei der Verschattung handelt es sich um so genannte negative Einwirkungen. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem einen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (vgl. OLG Hamm, MDR 1999, 930; Landgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2009 – 57 S 82/08, juris). Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist damit grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur in gravierenden Ausnahmefällen ergeben, etwa bei vollständiger Verschattung eines gesamten Grundstücks während des ganz überwiegenden Teils des Tages (vgl. Landgericht Berlin a.a.O.). Denn die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren, so dass ein Rückgriff auf Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 – V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313). Für die Frage der Zumutbarkeit einer Baumpflanzung zwischen privaten Nachbarn ist daher vorrangig die Bestimmung des § 27 Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) über Grenzabstände für Bäume und Sträucher heranzuziehen. Im Verhältnis zwischen Straßenbäumen und benachbarten Grundstücken sind aber nicht einmal die Abstandsregelungen des Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten, die nach § 29 Nr. 2 NachbG Bln nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten. Dass diese Abstände bei Anpflanzungen auf öffentlichem Straßenland nicht eingehalten zu werden brauchen, hat gute Gründe. Denn eine starre Festlegung von Abständen der Anpflanzung zu den Grenzen benachbarter Grundstücke entspricht nicht den Bedürfnissen der Straßenunterhaltung und des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Diese Bedürfnisse verlangen vielmehr eine flexiblere, der jeweiligen Situation angepasste Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 19/78, NVwZ 1982, 112). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bereits bei der Auswahl der Baumart auch auf das Interesse von Anwohnern Rücksicht genommen, nicht übermäßig verschattet zu werden. Während Platanen, wie sie ursprünglich in der gesamten Straße standen, bis zu 45 Meter hoch werden und eine breite Krone bilden, handelt es sich bei der Ulme der Sorte „New Horizon“ um einen für Straßenbepflanzungen gezüchteten mittelgroßen Baum, der eine Höhe bis 25 Metern und eine Breite von ca. 8 Metern erreicht. Diese Ulme bildet eine schmal-kegelförmige Krone aus. Entscheidend dafür, dass die Verschattung durch den Baum nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger zumutbar ist, ist aber der Umstand, dass die Pflanzung die Mindestabstände des privaten Nachbarrechts jedenfalls annähernd einhält. Gemäß § 27 Nr. 1 a) NachbG Bln gilt für bestimmte großwüchsige Bäume, darunter die Platane, ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück von 3,00 Metern. Andere Bäume müssen gemäß § 27 Nr. 1 b) NachbG Bln einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Hierzu zählt auch die mittelgroße Ulme. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der streitbefangene Baum zwei Metern von der Grundstücksgrenze des Klägers entfernt ist (so die Messung des Bezirksamts) oder nur 1,40 Meter (so die Behauptung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers). Einer Beweisaufnahme bedarf es in diesem Fall nicht, da der zwischen privaten Grundstücksnachbarn erforderliche Mindestabstand auch nach der Darstellung des Klägers nur geringfügig unterschritten worden ist, wobei bis zur Hauswand und damit zur Wohnung des Klägers sogar ein Abstand von sechs Metern vorhanden ist. Wird dieser Mindestabstand eingehalten, kann die durch einen solchen Baum verursachte Verschattung des Nachbargrundstücks nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als unzumutbar einzustufen sein. Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass beim Einzug des Klägers kein Straßenbaum vor seiner Wohnung stand, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Das Wohnungseigentum des Klägers erstreckt sich nicht auf den ungehinderten Einfall natürlichen Sonnenlichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt die Beseitigung eines Straßenbaums vor seiner Wohnung. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss links des Hauses S.straße 1… in ... Berlin. Im Oktober 2008 hatte das Bezirksamt den Anwohner mitgeteilt, dass es die Pflanzung von 29 Ulmen in der Straße zur Wiederherstellung der Allee plane. Hiergegen wandte sich die Hausverwaltung des Klägers. Mit Schreiben vom 18. November 2008 nahm das Bezirksamt dazu Stellung. Das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) finde keine Anwendung auf Straßenbäume. Die Baumpflanzung erfolge auf der Grundlage des Berliner Straßengesetzes. Straßenbäume übten eine hochwertige ökologische Funktion aus und dienten dem Allgemeinwohl. Eventuelle Nachteile wie zumutbare Verschattungen privater Grundstücke seien hinzunehmen. Die S.straße stehe unter Denkmalschutz und habe über Jahrzehnte auf beiden Seiten Baumbestand gehabt. Bei der Auswahl der Baumart sei den Bedingungen in der Straße Rechnung getragen worden. Mit dem Verzicht auf die ursprünglich vorhandene Baumart Kastanie mit großer Baumkrone werde das Problem der Verschattung minimiert. Ulmen hätten kleinere Kronen und einen höheren Kronenaufbau. Unter dem 9. Januar 2009 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers das Bezirksamt auf, die Pflanzung vor seiner Wohnung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 bekräftigte das Bezirksamt seine Absicht, den Baum zu pflanzen. Ende Februar/ Anfang März 2009 erfolgte die Pflanzung. Die Ulme auf dem Gehweg vor dem Haus, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, wurde nach Angaben des Klägers 1,40 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt, nach dem Messungen des Bezirksamts in zwei Meter Entfernung. Mit seiner am 10. Juni 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und begehrt die Entfernung des Straßenbaumes. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Richtung Süden gelegene Wohnzimmer sowie das Schlafzimmer unzumutbar verschattet würden. Tagsüber und im Sommer trete eine absolute Verdunkelung ein. Die einfallende Lichtmenge werde um 70 Prozent reduziert. Seine Terrasse sei 2,50 Meter und die Hauswand 6 Meter vom Stamm des Straßenbaumes entfernt. Die Verschattung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Eigentums. Der Wert der Wohnung und seine Lebensqualität sänken erheblich. Die Verschattung sei nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. In dem grünen Vorort bestehe kein Bedarf für weitere Straßenbäume. In der Straße gebe es seit Jahrzehnten keine durchgängige Bepflanzung mit Bäumen mehr. Bei dem Baum handle es sich nicht um eine Ersatzpflanzung. Als der Kläger 2005 seine Wohnung erworben habe, habe sich davor kein Baum auf dem Straßenland befunden. Dem Beklagten wäre eine stärkere Berücksichtigung der Interessen der Anwohner möglich gewesen, etwa hinsichtlich der Abstände und hinsichtlich des Standortes der Bäume. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die vor der S.straße 1… in … Berlin angepflanzte Ulme auf dem Unterstreifen des Gehwegs zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Das Handeln des Straßenbaulastträgers bei der Gestaltung öffentlichen Straßenlandes sei allein am Allgemeinwohl orientiert. Der Anliegergebrauch sei nicht betroffen. Die Klage sei auch unbegründet. Ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch setze einen rechtswidrigen Eingriff der Behörde voraus. Der liege nicht vor. Ebenso wenig sei das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG verletzt. Art. 14 GG verbiete im nachbarlichen Verhältnis von öffentlichem Straßenland und Anliegergrundstück übermäßige Eingriffe und verlange eine angemessene Rücksichtnahme. Bei der Auslegung des Art. 14 GG sei das Baumschutzrecht und das Berliner Nachbarrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu berücksichtigen. Hier entstehe keine unzumutbare Verschattung. Die Ulme befinde sich fünf Meter vom Balkon des Klägers und sechs Meter von der Hauswand entfernt. Die gepflanzten Ulmen seien so kleinwüchsig und lichtdurchlässig, dass keine Verschattung stattfinde. Auch die ausgewachsene Krone einer Ulme der Sorte „New Horizon“ sei schmal (maximal 8 Meter Kronenbreite) und lichtdurchlässig, so dass keine unzumutbare Verschattung eintrete. Straßenbäumen käme in der innerörtlichen Umgebung der S.straße eine wichtige ökologische Bedeutung zu. Die Straße sei historisch als Allee bepflanzt gewesen, wie ältere Aufnahmen zeigten. Mit Beschluss der Kammer vom 17. März 2010 ist der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.