Gerichtsbescheid
B 7 K 25.50082
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.05.2025 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leitet. I. Über die Klage kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. II. Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag begründet. Der Bescheid vom 14.05.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend kann die Überstellung nach Bulgarien nicht mehr durchgeführt werden, da nunmehr die hierfür maßgebliche Frist aus Art. 29 Dublin III-Verordnung von sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung knüpft die Frist von sechs Monaten grundsätzlich an die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat an, vorliegend also den 04.07.2023. Alternativ bezieht sich Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für das Anlaufen dieser Frist auf die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Eine solche endgültige Entscheidung hätte – dies versteht sich – in der hiesigen Sache vorgelegen, wenn es dem Bundesamt gelungen wäre, den erkannten Mangel im Verwaltungsverfahren während des beim Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Verfahrens zu „heilen“ und das Ergebnis dieser Heilung mit der Folge in das gerichtliche Verfahren einzubringen, dass die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 26.04.2023 abgewiesen worden wäre. Dann hätte mit dem Vorliegen des rechtskräftigen Urteils, d.h. der „endgültigen Entscheidung“, die Frist von sechs Monaten erneut zu laufen begonnen. Mit der Aufhebung des Bescheids vom 26.04.2023 durch die Behörde selbst und der Einstellung des Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht Ansbach auf der Grundlage übereinstimmender Erledigungserklärungen fehlt es jedoch an einer „endgültigen Entscheidung“ über den Bescheid vom 26.04.2023. Damit gibt es vorliegend keinen Ansatzpunkt, dass die Überstellungsfrist mit dem Erlass des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 08.05.2025 neu zu laufen begonnen hätte. Mit der Aufhebung des Bescheids vom 26.04.2023 und der Einstellung des zugehörigen Klageverfahrens durch das Verwaltungsgericht Ansbach ist vielmehr der Anknüpfungspunkt für einen Neubeginn der Überstellungsfrist entfallen. Denn mit der Aufhebung des Bescheids und der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist die durch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 17.05.2023 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage entfallen, und zwar mit rückwirkender Kraft. Diese Rückwirkung ist für den Fall der (bestandskräftigen) Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts anerkannt (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 121; Kotulla, Die Verwaltung Band 33 (2000), 521 (526); s.a. BayVGH, B.v. 15.5.1985 – 12 CS 84 A.2718 – NVwZ 1985, 663; BVerwG, U.v. 30.1.1968 – VI C 35.65 – DVBl 1968, 430 (431); BVerwG, U.v. 12.5.1966 – II C 197.62 – juris). Die Sonderregelungen des § 80b VwGO sind in der vorliegenden Konstellation schon nach dem Wortlaut nicht einschlägig. Auch in der Literatur wird davon ausgegangen, dass die Überstellungsfrist mit der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils – daran fehlt es vorliegend in Bezug auf den Bescheid vom 26.04.2023 – (neu) zu laufen beginnt. Wird also ein Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung, dem aufschiebende Wirkung zukommt, eingelegt, so beginnt die Überstellungsfrist erst nach der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf zu laufen. Bei dieser endgültigen Entscheidung muss es sich freilich um eine solche handeln, die die Rechtmäßigkeit des Dublin-Bescheids bestätigt und die damit der Durchführung des Verfahrens nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 29, Rn. 122 mit Verweis auf EuGH, U.v. 29.1.2009 – C-19/08 – „Petrosian“, s.a. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht 2018, Rn. 305 ff.). Daran fehlt es vorliegend jedoch mit der Aufhebung des Bescheids vom 26.04.2023. War aber mit der Einstellung des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Ansbach die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, so bietet freilich der stattgebende Eilbeschluss im Verfahren gegen den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14.05.2025 (B.v. 28.5.2025 – B 7 S 25.50081) keine Grundlage für einen irgendwie gearteten Neubeginn der einmal abgelaufenen Überstellungsfrist. Bei einer anderen Sicht der Dinge ergäben sich – auch im Ergebnis – Wertungswidersprüche bei einem Abgleich des vorliegenden Verfahrens mit dem „Standardfall“, in dem ausgehend von einem rechtmäßigen Dublin-Bescheid (und ggf. einem erfolglosen gerichtlichen Eilverfahren) die Überstellungsfrist schlicht nach sechs Monaten (ggf. nach dem Abschluss des Eilverfahrens) abläuft, während – hier – bei Annahme eines rechtswidrigen Bescheids und einem Erfolg des Asylbewerbers im Eilverfahren die Behörde die Möglichkeit hätte, durch die Aufhebung und anschließende Erledigung des Klageverfahrens, die Überstellungsfrist neu zum Laufen zu bringen; dagegen würde die Frist im Falle der Aufhebung des Dublin-Bescheids durch das Gericht nicht neu anlaufen würde, denn dann läge eben keine endgültige Entscheidung vor, die der Durchführung des Verfahrens nicht mehr entgegenstehen kann, sondern diese endgültige Endscheidung würde mit der rechtskräftigen Aufhebung des Dublin-Bescheids einer potentiellen Überstellung vielmehr die Grundlage entziehen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die hiesige Konstellation von solchen Fällen zu unterscheiden ist, in denen (lediglich) das gerichtliche Eilverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird (vgl. etwa VG Ansbach, B.v. 27.10.2020 – AN 18 S 20.50341 – juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.