Gerichtsbescheid
B 8 K 23.260
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 1. März 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht de Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Klage hat teilweise Erfolg. 1. Streitgegenstand der nach der fehlenden Klarstellung durch die Klageseite weiter anhängigen Klage ist ausschließlich der Zweitbescheid vom 1. März 2023. Nicht (mehr) im Wege einer Klage angegriffen ist der Feuerstättenbescheid vom 25. Juni 2019 und der Bescheid des Landratsamtes vom 20. Dezember 2023 (geschweige denn der aufgehobene Bescheid vom 26. Oktober 2023 oder das Bußgeldverfahren). Damit ist insbesondere die Durchführung der Ersatzvornahme selbst nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der erhobene „Einspruch“ gegen den Zweitbescheid ist bei verständiger Würdigung der Ausführungen des nicht anwaltlich vertretenen Klägers als Anfechtungsklage auszulegen (§ 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese ist teilweise zulässig. Gegen Ziffer 1 des Zweitbescheids (sowie unzweifelhaft gegen Ziffern 4 und 5) ist diese auch nach Durchführung der Ersatzvornahme weiterhin zulässig, da sich der Grundverwaltungsakt aufgrund der rechtlichen Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren, insbesondere den Kostenbescheid (hier datierend auf 20. Dezember 2023), nicht erledigt hat (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5/08 – juris Rn. 13). Erledigung ist dagegen betreffend die Ziffern 2 und 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung mit Kostenvoranschlag) eingetreten. Die Grundverfügung (Ziffer 1) ist am 4. Oktober 2023 durch das Landratsamt (ob zu Recht oder zu Unrecht) im Wege der Ersatzvornahme umgesetzt worden. Die Androhung gemäß Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) hat mit der Durchführung der Ersatzvornahme keinerlei unmittelbare Rechtsfolgen mehr, sie hat vielmehr ihre Beschwer verloren. Ihr kommt – anders als der Grundverfügung – keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung entgegensteht. Mit der Durchführung des angedrohten Zwangs wurde die Verpflichtung durch die Behörde erfüllt (Art. 37 VwZVG). Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen. Die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kann keinen Vorteil mehr bringen (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713 – BeckRS 2016, 45492 Rn. 40; VG Ansbach, G.v. 7.12.2020 – AN 17 K 19.00055 – BeckRS 2020, 40010 Rn. 23; VG München, U.v. 8.10.2010 – M 10 K 08.2542 – BeckRS 2010, 36301; a.A.VG München, U.v. 2.9.2016 – M 1 K 16.1068 – juris Rn. 15). Nichts anderes gilt betreffend den Kostenvoranschlag, welcher durch den Leistungsbescheid vom 20. Dezember 2023, der die tatsächlichen Kosten festlegt, überholt ist. Dies macht die Anfechtungsklage diesbezüglich unzulässig. 2. Die Klage ist im zulässigen Umfang teilweise begründet. 2.1 Voranzustellen ist die Feststellung der Wirksamkeit der Ziffern 1, 4 und 5 des Bescheids, welcher an den Kläger gerichtet wurde, der sich gegen seine Adressatenstellung verwahrt. Die am 4. März 2023 erfolgte Zustellung des Bescheids an den Kläger bewirkte eine wirksame Bekanntgabe ihm gegenüber. Ein Verwaltungsakt wird gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die individuelle Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gegenüber dem einzelnen Adressaten setzt aber voraus, dass der Bescheid auch gerade ihm gegenüber i.S. von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bekannt gegeben wird. Bei Fallgestaltungen, in denen zu klären ist, wer durch den Verwaltungsakt berechtigt und verpflichtet sein soll, oder in denen fraglich ist, ob durch die Zustellung an einen Dritten eine Bekanntgabe an den im Bescheid Verpflichteten erfolgt ist, wird zwischen dem Inhaltsadressaten und dem Bekanntgabeadressaten unterschieden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.7.2019 – 15 CS 19.1050 – BeckRS 2019, 17728 Rn. 24 ff.). Im vorliegenden Fall jedoch ist der Kläger nach dem erkennbaren Willen des Landratsamts unzweifelhaft sowohl Inhaltswie auch Bekanntgabeadressat. Nichtigkeitsgründe i.S.d. Art. 44 Abs. 2 und Abs. 1 BayVwVfG sind ersichtlich nicht erfüllt. 2.2 Der Bescheid des Landratsamtes ist hinsichtlich Ziffer 1 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.2.1 Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Zweitbescheids liegen vor. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 1. BImSchV innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. § 25 SchfHwG geht davon aus, dass der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die fristgerechte Durchführung der Arbeiten, die sich aus den Festsetzungen im Feuerstättenbescheid ergeben, nach § 4 Abs. 3 SchfHwG nicht rechtzeitig nachgewiesen hat, der Eigentümer also seinen aktiven Handlungspflichten aus § 1 Abs. 1 SchfHwG nicht nachgekommen ist (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 25 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist Eigentümer im Sinne des § 25 SchfHwG gleichbedeutend mit Eigentümer im Sinne des § 1 Abs. 1 SchfHwG, da diese Vorschriften der Gesetzessystematik nach untrennbar miteinander verbunden sind. Auch nach dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht darauf schließen, dass es auf das (teilweise schwierig festzustellende) Eigentum an der zu kehrenden Anlage ankommt (so aber wohl VG Stuttgart, U.v. 22.9.2022 – 18 K 436/21 – juris Rn. 56). Es ist gerade bei Wohnungseigentumsgemeinschaften zu unterscheiden, wer im Außenverhältnis Adressat der Pflicht ist und wie im Innenverhältnis die Wahrnehmung dieser Pflicht verwaltet wird. Das Außenverhältnis bestimmt sich nach dem öffentlichen Recht, während sich das Innenverhältnis nach den Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes richtet (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 1. Aufl. 2021, Kap. 3 Rn. 154). An § 20 Abs. 2 SchfHwG, welcher betreffend die Kostentragung zwischen den Schuldnern differenziert, zeigt sich, dass der Gesetzgeber sich den Wohnungseigentumsgemeinschaften bewusst war, dies aber bei § 1 Abs. 1, § 25 SchfHwG nicht vergleichbar geregelt hat. Der richtige Inhalts(!)adressat des Zweitbescheids ist danach jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums mit kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen. Der Kläger zählt zu diesem Personenkreis. Ausweislich des Grundbuchauszugs – und insoweit auch vom Kläger unbestritten – ist er zu …1000 Miteigentümer der Flurnummer … Gemarkung …, welche u.a. mit dem Gebäude Hausnummer … bebaut ist. Nach § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 WEG i.d.F.d. Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34). Es kann dahinstehen, worunter der Kellerraum in der Hausnummer … zu fassen ist und auch ob der Kläger überhaupt Sondereigentum an diesem Raum hat oder ob er vielmehr zum gemeinschaftlichen Eigentum zählt, da der Kläger in jedem Fall von Gesetzes wegen einen Miteigentumsanteil innehat. Gerade im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 SchfHwG a.F., der noch ohne den Begriff „jeder“ von „Eigentümer von Grundstücken und Räumen“ gesprochen hat, kann die Verpflichtung jeden Miteigentümer auch allein treffen (im Ergebnis ähnlich VG Würzburg, B.v. 26.7.2019 – W 8 S 19.870 – BeckRS 2019, 18897 Rn. 15). Unstreitig ist, dass die im Feuerstättenbescheid vom 25. Juni 2019 bestimmten Fristen für die im Kalenderjahr 2022 vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten mit dem 1. Mai 2022 abgelaufen sind, ohne dass dem Beigeladenen die fristgerechte Ausführung der Arbeiten nachgewiesen worden wäre. Nichtigkeitsgründe betreffend den gerichtlich nicht angegriffenen Feuerstättenbescheid sind nicht ersichtlich. Es besteht – über den Feuerstättenbescheid hinaus – keine gesetzliche Verpflichtung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, von sich aus auf die verantwortlichen Eigentümer zuzugehen und sie auf die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von Anlagen hinzuweisen. Verantwortlich für die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten und für die Übermittlung des Formblattnachweises bleiben vielmehr allein die Eigentümer (§§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 SchfHwG). Auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht erreichbar gewesen sei, geht daher – abgesehen davon, dass der Kläger dafür jeden Nachweis schuldig bleibt – ins Leere (VG München, G.v. 2.9.2016 – M 1 K 16.1068 – BeckRS 2016, 134131 Rn. 17). Aus welchen Gründen die im Feuerstättenbescheid gesetzten Fristen und die eingeräumten Nachfristen versäumt wurden, ist angesichts der mit der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid verbundenen Wahrung der Brand- und Feuersicherheit unerheblich. Dies gilt umso mehr, als es für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht zwingend der persönlichen Anwesenheit des Klägers bedurfte. Er hätte auch eine andere Person seines Vertrauens damit beauftragen können (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 5 K 21.625 – juris Rn. 44; vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 1 Rn. 4). 2.2.2 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris Rn. 13; Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 25 Rn. 10), nicht aber hinsichtlich der Frage, welche Kehr- und Überprüfungsmaßnahmen geboten sind (VG Stuttgart, U.v. 22.9. 2022 – 18 K 436/21 – juris Rn. 66). Der hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts, zu dem der Zweitbescheid erlassen wird, und der Bemessung der im Zweitbescheid zu setzenden Nachfrist für die Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten verbleibende Ermessensspielraum (s. bereits oben) wurde hier erkannt und – gerichtlich allein überprüfbare (§ 114 VwGO) – Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 2.2.3 Der Nachweis der Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist als Annex zur Anordnung selbst noch von der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gedeckt (VG Augsburg, U.v. 27.5.2021 – Au 5 K 21.625 – juris Rn. 45). 2.3 Die Klage ist betreffend Ziffern 4 und 5 des Bescheids begründet, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kosten können nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden. Dies folgt aus Art. 16 Abs. 5 KG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die der Kostenerhebung zugrundeliegende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Zweitbescheides (die aufgrund Erledigung hier lediglich inzident zur Überprüfung steht, s.o.) begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Bei der betroffenen Feuerstätte handelt es sich um die Zentralheizungsanlage, die offensichtlich nicht nur die Wohnung des Klägers, sondern auch weitere Wohnungen im Sondereigentum auf dem Grundstück versorgt. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden, § 5 Abs. 2 WEG. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 18 Abs. 1 WEG. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer (lediglich) die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind, § 18 Abs. 3 WEG. Dass ein Schaden unmittelbar gedroht hat, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch dem Vortrag von Beigeladenem oder Beklagtem. Demnach steht die Verwaltungsbefugnis und – pflicht der Eigentümergemeinschaft betreffend die Zentralheizungsanlage einem eigenmächtigen Handeln des Klägers entgegen, weil die Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids das gemeinschaftliche Eigentum tangiert. Eine ausschließliche Inanspruchnahme des Klägers begegnet daher rechtlichen Bedenken auf Vollzugsebene (hier der Zwangsgeldandrohung), was der Grund dafür sein mag, dass hinsichtlich dem Feuerstättenbescheid überwiegend angenommen wird, dass dieser bei Feuerstätten des gemeinschaftlichen Eigentums (typischerweise Zentralheizung) üblicherweise an die Hausverwaltung als Vertreterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft (§ 9b WEG) gerichtet wird (obwohl auch § 14a SchfHwG lediglich von „dem Eigentümer“ spricht; vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Berufsrecht und Versorgung, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 14a Rn. 12 ff.; Arndt in: Steuerberater Branchenhandbuch, 271. Ergänzungslieferung, Juni 2025, A. Betriebswirtschaft, Rn. 8; BT-Drucksache 275/09 S. 28). An etwaigen Duldungsanordnungen des Landratsamts gegenüber den Miteigentümern der Wohnungseigentumsgemeinschaft (vgl. BayVerfGH, E.v. 26.1.2010 – Vf. 108-VI-08 – BeckRS 2010, 46251 Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.11.2020 – 15 C 20.2229 – BeckRS 2020, 30385 Rn. 33; OVG Saarl, B.v. 3.9.2014 – 2 B 318/14 – NJW-RR 2015, 10; zu einer Begründungspflicht bei bauordnungsrechtlichen Anordnungen, wenn von der wohnungseigentumsrechtlichen Kompetenzverteilung abgewichen wird VG Bayreuth, U.v. 7.11.2013 − B 2 K 13.700 – ZWE 2015, 233) fehlt es im vorliegenden Fall. Nachdem der Kostenlastausspruch und der konkrete Kostenansatz über 150 Euro auf der Grundlage der Art. 1, 2, 6 KG i.V.m. Tarifnummer 2.IV.8/ Tarifstelle 8 i.V.m. Nr. 1.I.8/ Tarifstelle 1 des Kostenverzeichnisses erfolgt ist und die Gebühr für die gleichzeitig erfolgte Zwangsgeldandrohung bei der Festlegung erhöhend berücksichtigt wurde, wirkt sich die unrechtmäßige Sachbehandlung auch aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, da er keinen Antrag gestellt und damit selbst gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 2. Alt., § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).