Urteil
B 8 K 24.321
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erledigt sich die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Schwerbehindertenkündigung dadurch, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht innerhalb der notwendigen Frist (§ 171 Abs. 3 SGB IX) ausspricht, hat der Schwerbehinderte während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich kein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung. (Rn. 24)
2. Einer solchen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Schwerbehinderte seine rechtliche Position hierdurch auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des begehrten Widerspruchsbescheids nicht mehr verbessern kann. (Rn. 25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erledigt sich die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Schwerbehindertenkündigung dadurch, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht innerhalb der notwendigen Frist (§ 171 Abs. 3 SGB IX) ausspricht, hat der Schwerbehinderte während des laufenden Widerspruchsverfahrens grundsätzlich kein subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheids mit einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung. (Rn. 24) 2. Einer solchen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Schwerbehinderte seine rechtliche Position hierdurch auch hinsichtlich der Kostenentscheidung des begehrten Widerspruchsbescheids nicht mehr verbessern kann. (Rn. 25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. I. Die Klage ist bereits unzulässig und daher ohne Erfolg. 1. Die auf bloße Bescheidung gerichtete Klage ist unstatthaft, §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO. § 88 Abs. 2 SGG ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf den Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Nach § 62 SGB X gilt vorliegend für den Widerspruch und das Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich das Rechtsregime der VwGO und damit § 75 VwGO. Im Rahmen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gibt es nur die Möglichkeit, unmittelbar auf den Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt zu klagen (unechte Untätigkeitsklage; s. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 88 Rn. 2; Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 75 VwGO Rn. 4). Ein Fall, dass ausnahmsweise auf den Erlass des Widerspruchsbescheids geklagt werden kann, liegt aufgrund der Erledigung des Ausgangsbescheids nicht vor (hierzu etwa Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 18). 2. Es fehlt auch am Rechtsschutzinteresse der Klägerin, da die Klägerin ihre Position selbst im Falle einer erfolgreichen Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung ihres Widerspruchs nicht verbessern können wird. Da sich der Verwaltungsakt nach Erhebung des Widerspruchs durch die Nichtausübung der Kündigung durch die Arbeitgeberin der Klägerin erledigt hat, müsste die Widerspruchsbehörde das Widerspruchsverfahren ohnehin einstellen; eine Entscheidung in der Sache wäre unzulässig (BVerwG, U.v. 20.1.1989 – 8 C 30/87 – juris Rn. 10). Einen „Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“ gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann nicht, wenn sich der Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens erledigt (BVerwG, U.v. 9.2.1967 – I C 49.64 – juris Rn. 16 ff.; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 148; Wolff in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 318). Die Kostengrundentscheidung nach § 63 SGB X würde in diesem Fall zulasten der Klägerin ausgehen, da der Widerspruch dann nicht erfolgreich wäre, wie es von der Norm vorausgesetzt wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 21.3.2014 – 13 K 3877/13 – juris Rn. 28). Eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ist in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht möglich (VG Schwerin, U.v. 25.01.2018 – 6 A 1255/16 SN – juris Rn. 22 f.). Auch ein Anspruch unter Anwendung von Treu und Glauben (analog § 242 BGB), der zum Teil bei einer Verschleppung des Widerspruchsverfahrens durch das Integrationsamt bis zu einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung angedacht wird (VG Schwerin, U.v. 25.1.2018 – 6 A 1255/16 SN – juris Rn. 25; VG Köln, U.v. 1.8.2017 – 7 K 2941/15 – juris Rn. 50 ff.), hilft nicht weiter. Derartiges ist nicht ersichtlich, vielmehr lag hier die Erledigung allein in der Hand des Arbeitgebers. Da die Kostengrundentscheidung stets zulasten der Klägerin ausgehen würde, hätte sich auch die Frage erledigt, ob die Beiziehung eines Anwalts im Vorverfahren notwendig war. Der Erlass des Widerspruchsbescheids ist für die Klägerin daher objektiv nutzlos. 3. Dass die Klägerin letztlich ihre Kosten für das Widerspruchsverfahren tragen muss, geht auf den Umstand zurück, dass aufgrund der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts ein im Ergebnis erfolgloser Rechtsbehelf eingelegt wurde. Dies mag unbillig erscheinen, ist jedoch die gesetzliche Konzeption (VG Köln, U.v. 1.8.2017 – 7 K 2941/15 – juris Rn. 42). II. Die Kosten folgen §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).