Gerichtsbescheid
B 8 K 25.116
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin endgültig zur psychotherapeutischen Prüfung im Termin März 2025 zuzulassen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Gericht kann im Wege des Gerichtsbescheids entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 28.04.2025 diesbezüglich angehört wurden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auch sonst die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO gegeben sind. Mit ihrer Klage vom 07.02.2025 begehrt die Klägerin die endgültige Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung im Frühjahr 2025. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf endgültige Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung im Prüfungszeitraum März 2025, § 113 Abs. 5 VwGO. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Prüfung für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Prüfungszeitraum Frühjahr 2025 besteht gegenüber dem Landesprüfungsamt (Regierung von Oberbayern) als nach § 20 PsychThApprO für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung (gemäß § 23 Abs. 1 PsychThApprO, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Heilberufeverordnung (HeilBV) zuständiger Stelle. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ist § 23 Abs. 1 i.V.m. § 22 PsychThApprO. Das Landesprüfungsamt konnte die Versagung der Prüfungszulassung nicht auf § 23 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 PsychThApprO stützen. 1. Die von der Klägerin am 07.02.2025 erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 (2. Alt.) VwGO nach wie vor zulässig. Aus der im Frühjahr 2025 bestandenen Prüfung der Klägerin kann nicht automatisch ein Anspruch auf endgültige Zulassung zur Prüfung abgeleitet werden. Die vorläufig gewährte Zulassung zur Prüfung im Frühjahr 2025 durch die Beklagte auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2025 geschah unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung und führt nicht dazu, dass mit Bestehen der Prüfung auch der endgültige Zulassungsanspruch gegeben ist. Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung sind voneinander zu trennende Verwaltungsakte (vgl. VGH BW, U.v. 19.6.2017 – 9 S 168/15 – juris Rn. 45, 46). Wird die Prüfung bestanden, kann daher nicht allein daraus (rückschließend) die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung hergeleitet werden. Die Behörde behält das Prüfungszeugnis bis zur Entscheidung im Hauptverfahren zurück, es sei denn, die Eilbedürftigkeit des klägerischen Anliegens und die Erfolgsaussichten der Klage rechtfertigen im Einzelfall die vorläufige Aushändigung eines (vorläufigen) Prüfungszeugnisses. Die Prüfungszulassung und Prüfungsteilnahme aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgen grundsätzlich auf „eigenes Risiko“ des Prüflings; seine vorläufige Rechtsposition ist ungesichert und kann durch Unterliegen im Hauptsacheverfahren trotz zwischenzeitlichen Bestehens der Prüfung rückwirkend wieder entfallen. Jedoch kann dem erfolgreichen Prüfling später nicht mehr entgegengehalten werden, dass er (allein) aufgrund beschränkter Ausbildungskapazitäten von der Prüfung und der vorangehenden Ausbildung ausgeschlossen sein sollte. Denn die Kapazitätsgrenzen sind nach dem Ende der Ausbildung und dem Erfolg der Abschlussprüfung gegenstandslos; es stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu der Risikoverteilung im einstweiligen Anordnungsverfahren, wenn unter diesen Umständen der Prüfungserfolg nicht akzeptiert würde, weil sich etwa aufgrund genauerer Berechnungen im Hauptverfahren ergibt, dass die Ausbildungskapazität tatsächlich überschritten worden war. Prozessual erledigt sich bei dieser Sachlage der Rechtsstreit um die Zulassung zur Ausbildung und zu der sie abschließenden Prüfung in der Hauptsache (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 2 C 16/00 – juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da inhaltliche Gründe für die Versagung zur Zulassung zur Psychotherapeutenprüfung gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 22 PsychThApprO fraglich sind und Kapazitätsgrenzen keine Rolle spielten (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 911). Durch das Bestehen der Psychotherapeutischen Prüfung im Frühjahr 2025 hat sich daher die am 07.02.2025 erhobene Klage nicht erledigt, so dass es einer Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog nicht bedurfte (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 127). 2. Für die Begründung wird vollumfänglich auf die Entscheidung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 21.02.2025 verwiesen (B 8 E 25.119), die die Kammer auch im Hauptsacheverfahren für weiterhin zutreffend erachtet. Neuer entscheidungserheblicher Sach- oder Rechtsvortrag ist nach Erlass dieser Entscheidung nicht erfolgt. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.