Beschluss
B 1 S 25.30281
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger mit georgischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 12. Dezember 2024 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 27. Januar 2025 einen Asylantrag. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung im Wesentlichen Folgendes an: Vor seiner Ausreise habe er in … zur Miete gewohnt. Zuletzt habe er bis zur Ausreise in … bei einem … im … gearbeitet. Zu seinen Asylgründen befragt, trug er vor, dass er homosexuell sei, was in Georgien ein großes Problem sei. Von seinen beiden älteren Brüdern sei er bis heute erniedrigt worden, auch an der Universität habe er Mobbing aufgrund seiner femininen Art erfahren. Seit 36 Jahren laufe er mit einer Maske herum, die für die Gesellschaft akzeptabel sei. Seiner Mutter könne er nicht die Wahrheit sagen. Er habe schon immer davon geträumt weg zu gehen. Zuletzt habe er zweimal mit dem Gedanken gespielt sich umzubringen, dann habe er den Versuch gewagt, doch auszureisen. Zwei seiner Freunde, diese wohnten in … (Deutschland), wüssten von seiner sexuellen Orientierung, außerdem die Personen, mit denen er eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Im Sommer 2024 sei er vor seiner damaligen Wohnung überfallen worden. Die Leute, die ihn überfallen hätten, seien entweder betrunken oder anderweitig berauscht gewesen. Einer habe einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Er habe einen magnetischen Ohrring an seinem Ohr getragen. Er wisse nicht, warum sie ihn ausgesucht hätten, sie hätten ihn auch ausgeraubt und seine Sonnenbrille und andere Sachen mitgenommen. Später hätten sie ihn mit unterdrückter Nummer angerufen und gesagt, sie wüssten, wo er wohne. Aus Angst sei er an seine letzte Adresse umgezogen. Den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt. Es sei auch ein Gutachten gemacht worden. Dieses habe er aber nicht erhalten, auch sein Anwalt habe es nicht bekommen. Er habe auf einem Foto genau gesehen, dass eine der Personen einen Schraubenzieher in der Hand gehabt habe, die Polizei habe aber gesagt, dies seien Passanten gewesen. Es sei ein Foto vom 24. April 2024. In Georgien gebe es ein Gesetz, dass wenn man geschädigt werde und in die Klinik komme, automatisch ein Gutachten erstellt werde. Nach einer Körperverletzung finde eine Gerichtsverhandlung statt. In seinem Fall sei dies nicht der Fall seit April 2024. Die Polizei sage, es gebe keine Überwachungskamera und sie könnten die Täter nicht identifizieren. Als er im Klinikum gewesen sei, sei ein Ermittler gekommen und habe ihn angehört. Er habe auch einen HIV-Virus, dieser sei aber unterhalb der Nachweisgrenze. In Georgien habe er deswegen Medikamente genommen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffn. 1 – 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziff. 6). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland stamme und damit nach § 29a Abs. 1 AsylG vermutet werde, dass eine Verfolgung nicht gegeben sei. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zur Überzeugung gelangen ließe, dass in seinem Fall entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Soweit der Antragsteller vorbringe, er habe Georgien verlassen, da er seine sexuelle Orientierung aufgrund gesellschaftlicher Erwartungen im Familien- und Bekanntenkreis ein Leben lang nicht öffentlich habe machen können und wollen, könne dies nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dies sei zwar ohne weiteres als eine belastende und bedauerliche Situation anzusehen, eine Ablehnung der sexuellen Orientierung sei erst dann asylrechtlich relevant, wenn sie als schwere schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sei. Unbeschadet einer etwaigen Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich, dass der Übergriff vom April 2024 im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung des Antragstellers gestanden habe. Die Angaben des Antragstellers sprächen vielmehr eher dafür, dass er Opfer eines Eigentumsdelikts geworden sei. Dass die Polizei nicht tätig geworden sei, lasse sich den Ausführungen des Antragstellers gerade nicht entnehmen. Vielmehr seien Ermittlungen durchgeführt worden, die jedoch nicht zur Ermittlung der Täter geführt hätten. Bei möglichen Anfeindungen und Übergriffen gegenüber Homosexuellen handelt es sich um kriminelles Unrecht, für dessen strafrechtliche Verfolgung die staatlichen Sicherheitskräfte in Anspruch genommen werden müssten. Der georgische Start sei sowohl willens als auch in der Lage, ausreichenden Schutz für Angehörige sexueller Minderheiten zu gewähren. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, bei etwaigen Anfeindungen und Übergriffen und staatlichen Schutz nachzusuchen (wird näher ausgeführt). Auf die weiteren Ausführungen im Bundesamtsbescheid wird Bezug genommen. Gegen diesen am 20. Februar 2025 bekanntgegebenen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 24. Februar 2025 Klage erheben (B 1 K 25.30282) und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Nach den Regelungen in Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreichend ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i.S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist zu verneinen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich dem Verwaltungsgericht bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag bzw. der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dagegen als nicht offensichtlich, sondern als lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196). Die zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) hat aus den Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 3 AsylG), jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im Sinne der oben angegebenen Vorschriften. 2. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ergibt sich bereits aus § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland des Antragstellers, Georgien, ist ein sicheres Herkunftsland (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG in der ab dem 23.12.2023 geltenden Fassung). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht. Die damit verbundene gesetzliche Vermutung der Sicherheit vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden kann durch einen schlüssigen, substantiierten und glaubhaften Vortrag erschüttert werden. a. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei im April 2024 überfallen, verletzt und beraubt worden, bestehen bereits gravierende Zweifel, ob dieser Vorfall überhaupt für seine Ausreise entscheidend gewesen ist. Nach den Angaben des Antragstellers war dies wohl nicht der Fall. Er habe danach schon immer geträumt wegzugehen, habe sich aber nicht dazu entscheiden können, es letztlich aber dann doch gewagt (Mitte Dezember 2024), so dass ein unmittelbarer Bezug zu dem Überfall vom April 2024 nicht zu erkennen ist. Aus seinen Schilderungen ist auch nicht zwingend zu entnehmen, dass der Überfall vom April 2024 in Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung gestanden haben soll und dass eventuell eine nach seinem Eindruck unzureichende Ermittlungsarbeit der Behörden im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung gestanden habe. Vielmehr drängt sich auch dem Gericht aufgrund seiner Einlassungen der Eindruck auf, dass es sich hier um ein Eigentumsdelikt handeln könnte ohne Bezug zur sexuellen Orientierung des Antragstellers. Hiermit zusammenhängend erschließt sich dem Gericht nicht, von welchem Foto der Antragsteller spricht, auf dem ein Schraubenzieher zu sehen sein soll. Sofern es sich um Bilder einer Überwachungskamera gehandelt haben sollte, ändert die unterschiedliche Einschätzung des Bildinhalts durch Polizei einerseits und Antragsteller andererseits trotzdem nichts an den vom Bundesamt gezogenen Schlussfolgerungen. Der Antragsteller hat den Überfall bei der Polizei angezeigt und diese hat Ermittlungen eingeleitet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Ermittlungen deshalb zu keinem konkreten Ergebnis geführt haben, weil die Polizei aufgrund der sexuellen Orientierung des Antragstellers nur unzureichend gearbeitet hätte. b. Der Antragsteller hat durch seinen Vortrag nicht substantiiert die gesetzliche Vermutung des § 29a AsylG in Frage stellen können, wonach für homosexuelle Menschen eine asylbegründende Verfolgung in Georgien nicht besteht. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Trotz der sich in letzter Zeit tendenziell erschwerenden Bedingungen für homosexuelle Personen in Georgien ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass homosexuelle Männer in Georgien einer Gruppenverfolgung unterliegen, ohne dass es auf eine Einzelfallwürdigung ankäme (hierzu aa.). Zum anderen ist das Gericht auch davon überzeugt, dass dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einzelverfolgung bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund seiner sexuellen Orientierung droht (hierzu bb.). aa. Die Gefahr einer gruppengerichteten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3 AsylG setzt – abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungsprogramms – eine bestimmte „Verfolgungsdichte” voraus, welche die „Regelvermutung” einer Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Einbeziehung der bisherigen gerichtlichen Entscheidungen stellt sich für das Gericht die generelle Sachlage in Bezug auf die Situation von LGBTQ-Personen in Georgien wie folgt dar: In formalrechtlicher Hinsicht hat sich in Georgien der Status sexueller Minderheiten in den letzten Jahren verbessert, was aber derzeit durch jüngste gesetzliche Vorgaben seitens der Regierung (Gesetz „Familienwerte und Jugendschutz“) in einzelnen Bereichen wieder einzugrenzen versucht wird. Eine staatliche Verfolgung ist jedoch nicht festzustellen, vielmehr ist eine homophobe Einstellung in Bevölkerungskreisen zu verzeichnen. Dies wird nicht zuletzt durch die offen homophobe Einstellung der orthodoxen Kirche, die in Georgien eine große Machtposition ausübt, unterstütz, propagiert und gefördert. Ebenso tragen Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen zur Verbreitung einer homophoben Stimmung bei und begehen schwerwiegende Rechtsverletzungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 36 f.) Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind zwar nicht kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen vor. Nach BFA, a.a.O. bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten. Es sei ein Anstieg einer homophoben Stimmung sowie gewalttätiger radikaler Gruppen zu verzeichnen. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben müssten sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Diese in der Gesellschaft ablehnende Haltung gegenüber sexuellen Minderheiten werde durch die Haltung der orthodoxen Kirche weiter verstärkt und unterstützt. Trotz der weitverbreiteten Gewalt in Georgien sei die Zahl der Beschwerden an die Strafverfolgungsbehörden unverhältnismäßig gering, was auf mangelndes Vertrauen zurückzuführen sei. Die staatliche Reaktion auf Homophobie und diesbezügliche Straftaten sei in Bezug auf Effizienz, Schnelligkeit und Unparteilichkeit unzureichend. Im Hinblick auf die Vorfälle beim Pride March 2023 führt das BFA (Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 3. Oktober 2023, S. 33 f.) aus, dass Verantwortliche und Täter offener Gewalt gegen sexuelle Minderheiten in den letzten Jahren, auch während der Pride Week 2021, nicht vor Gericht gestellt worden seien, wodurch die Möglichkeit für sexuelle Minderheiten, ihr Recht auf friedliche Versammlung auszuüben, weiter eingeschränkt worden sei. Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigungen gegen sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen reagieren (BFA vom 7.2.2025, S. 37). Zur Quantität angezeigter bzw. bekannt gewordener Übergriffe/Straftaten mit LGBTQ-Bezug führt der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023 (hier S. 11) aus, dass seit 2021 eine im Aufbau begriffene statistische Erfassung existiere. Demnach habe es in Georgien 2022 insgesamt 106 polizeiliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen zu Fällen mit LGBTQ-Bezug und 18 gerichtliche Verurteilungen gegeben (vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2023). Darin wird zur generellen Situation erneut ausgeführt, dass bezüglich dieses Personenkreises eine breite Ablehnung in der Gesellschaft bis hin zu tätlichen Angriffen zu verzeichnen sei. Hinsichtlich der Gewährung durch staatliche Institutionen wird darauf verwiesen, dass die georgische Polizei grundsätzlich ihre Pflicht erfülle und notwendige Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen ergreife. Zusätzlich verfüge Georgien über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen. Die Ombudsperson greife Einzelfälle auf und spreche Missstände in allen Bereichen regelmäßig öffentlich an. Auf eine Anzeigenerstattung folge stets eine Einzelfallprüfung durch die Polizei und Staatsanwaltschaft. Jedoch habe es in der Vergangenheit Berichte über Fälle gegeben, bei denen Anzeigen von LGBTQ-Personen nicht in angemessener Weise geahndet worden sein sollen. Betroffene hätten gegenüber Nichtregierungsorganisationen von Verzögerungen und geringem Engagement durch einzelne Polizeibeamte berichtet. Die neuesten Erkenntnismittel führen zur Situation homosexueller Personen in Georgien aus, dass die Situation sexueller Minderheiten im gesellschaftlichen Umfeld (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) weiterhin sehr schwierig ist. Benachteiligungen, Anfeindungen, Belästigungen und Gewalthandlungen gegenüber LGBTIQ-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Genderidentität können vereinzelt auftreten, die sehr selten von staatlichen Akteuren, sondern vorrangig von privaten Einzelpersonen und Gruppen ausgehen. Die Gefahr, welche für LGBTIQ-Angehörige von radikalen und gewalttätigen Gruppen ausgeht, wird vom Staat nicht immer ausreichend bekämpft. Vereinzelt reagieren Polizei oder andere Regierungsbeamte nicht angemessen auf Fälle von Gewalt oder Belästigung gegenüber LGBTIQ-Personen. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, seien in der Regel modernere, liberalere Wertvorstellungen und toleranteres Verhalten vorhanden als in den ländlich geprägten Landesteilen Georgiens. Das Ausleben der eigenen Geschlechtsidentität ist im städtischen Milieu insofern eher möglich (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien vom Februar 2025; so auch United Kingdom, Home Office, Georgia, Sexual Orientation and gender identitiy and expression, vom September 2024, S. 45 ff.). Amnesty International (Gutachten an OVG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2024) führt aus, dass von der georgischen Polizei dort angezeigte Fälle von Hassverbrechen, die sich gegen sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität richten, erfasst werden, Ermittlungsverfahren eingeleitet und es auch zu Verurteilungen gekommen ist (siehe hierzu die Zahlen für 2022, S. 2). Die tatsächlichen Zahlen dürften höher sein, weil sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Polizei wenden würde. Kritisiert werde die mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit der georgischen Behörden, gegen Hassverbrechen vorzugehen. Dies werde auch vom Büro der Ombudsperson so gesehen, die die Ermittlungsverfahren wegen Hassverbrechen als oftmals ineffektiv bezeichnet. Die Ombudsperson greift aber immer wieder Missstände auf (Public Defender of Georgia: Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2021, S. 143 ff.). Auf S. 144 wird ausgeführt: “The Public Defender of Georgia once again emphasizes the obligation imposed on the state to ensure peaceful assembly and protect its participants not only through mobilizing the necessary police resources, but also encouraging the reduction of homophobic attitudes in the society.” Gleichzeitig bestätigt sie staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber von Personen, die zu Gewalt aufgerufen haben, schätzt diese aber als unzureichend ein. Aus der Gesamtheit der Erkenntnisquellen sind zwar deutliche Hinweise ersichtlich, die darauf schließen lassen, dass es in Georgien von Seiten der Sicherheitsbehörden in einem nicht quantifizierbaren Umfang Ermittlungsdefizite geben mag. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden insgesamt untätig bleiben würden und Anzeigen, wenn sie denn gestellt werden, nicht verfolgen würden. Soweit vereinzelt von schleppenden Ermittlungen berichtet wird, kann hieraus nicht der Schluss auf eine generelle Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden in ihrer Gesamtheit geschlossen werden. Mit dieser Einschätzung der generellen Sach- und Rechtslage des LGBTQ-Personenkreises in Georgien sieht sich das Gericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23. April 2019 – B 1 K 17.32627 –, juris; VG Bayreuth, U.v. 22. Juni 2021 – B 1 K 21.30369 –, juris; VG Hamburg, U.v. 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –, juris; VG Potsdam, U.v. 27. Mai 2021 – 2 K 3028/18.A – juris; VG Sigmaringen, U.v. 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris; VG Dresden, U.v. 24. Mai 2022 – 7 K 1997/20.A; VG Greifswald U.v. 12. Oktober 2022 – 6 A 898/20 HGW; VG Münster, U.v. 23. Januar 2023 – 9 K 3560/21.A; a.A. VG Berlin U.v. 19. Februar 2020 – VG 38 K 171.19 A und U.v. 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A sowie weitere diesbezügliche Entscheidungen des VG Berlin; VG Trier, U.v. 18.6.2024 – 7 K 683/24.TR;). Auf den konkreten Fall angewandt bestätigt sich vorliegend die von den Erkenntnisquellen grundsätzliche Einschätzung, nachdem die Polizeibehörden auch Ermittlungen aufgenommen haben. Wenn diese nicht im Sinn des Antragstellers verlaufen sind, ist aber auch zu bedenken, dass polizeiliche Ermittlungen (in jedem Land) nur bei konkreten Hinweisen auf die Täter zu einem Erfolg führen und unter Umständen bei einer Ermittlung gegen unbekannte Täter erfolglos bleiben können. Insofern kann kein Staat gewährleisten, immer eine erfolgreiche Täterermittlung zu erreichen und generell einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. bb. Sonstige individuelle Verfolgungsgründe mit asylrechtlicher Relevanz sind nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers ist damit – gemessen am Maßstab des Art. 16a Abs. 1 GG und § 3a bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG – nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung aus § 29a Abs. 1 AsylG zu erschüttern. Die Zuerkennung von Asyl nach Art. 16a GG oder der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG scheiden ebenso offensichtlich aus wie die Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG. 3. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. 4. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).