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Urteil

B 1 K 23.39

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG bildet zum einen die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, die die Kostenerstattungspflicht für die anderweitige pflegliche Unterbringung des Tieres dem Grunde nach entstehen lässt, und enthält zum anderen die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheides. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Abrechnung nach Tagessätzen für zulässig erachtet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht keine Pflicht der Behörde, eine Offenlegung der Kostenkalkulation von Tierheimen oder Tierpensionen einzufordern und im Rahmen der dringlichen Beschaffung einer Unterbringungsmöglichkeit zeitraubende Recherchen und Kostenverhandlungen zu unternehmen, um eine möglichst kostengünstige und auch tatsächlich verfügbare Unterbringungsmöglichkeit zu erhalten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG bildet zum einen die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, die die Kostenerstattungspflicht für die anderweitige pflegliche Unterbringung des Tieres dem Grunde nach entstehen lässt, und enthält zum anderen die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheides. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Abrechnung nach Tagessätzen für zulässig erachtet. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es besteht keine Pflicht der Behörde, eine Offenlegung der Kostenkalkulation von Tierheimen oder Tierpensionen einzufordern und im Rahmen der dringlichen Beschaffung einer Unterbringungsmöglichkeit zeitraubende Recherchen und Kostenverhandlungen zu unternehmen, um eine möglichst kostengünstige und auch tatsächlich verfügbare Unterbringungsmöglichkeit zu erhalten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts vom 12. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten für die anderweitige Unterbringung der vier Zwergrauhaardackel der Klägerin ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderung des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und solange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift bildet zum einen die Rechtsgrundlage zum Erlass einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, die die Kostenerstattungspflicht für die anderweitige pflegliche Unterbringung des Tieres dem Grunde nach entstehen lässt, und enthält zum anderen die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheides, wobei der Leistungsbescheid die Kostenerstattungspflicht der Höhe nach konkretisiert (vgl. BVerwG U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 -juris Rn. 23; BayVGH B.v. 7.11.2007 – 25 CS 07.1574 – juris Rn. 2). Es können Kosten für Transport, Unterbringung, Ernährung, Pflege und gegebenenfalls notwendige tierärztliche Behandlung eines dem Halter weggenommenen Tieres von diesem verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorliegt. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin für die anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Hunde ergibt sich dem Grunde nach bereits aus Ziff. 1 des Bescheids vom 24. Oktober 2019. Darin wurde die bereits am 19. September 2019 durchgeführte Zwangsmaßnahme nachträglich gegenüber der Klägerin begründet. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass über den konkreten Betrag eine gesonderte Kostenrechnung ergeht. Die Kostentragungspflicht wurde zum einen für sofort vollziehbar erklärt, zum anderen wurde die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Es steht damit rechtskräftig fest, dass die anfallenden Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der fortgenommenen Hunde von der Klägerin zu tragen sind. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12. Mai 2022 konkretisiert diese rechtskräftig feststehende Kostenerstattungspflicht lediglich noch in der Höhe. Vorliegend sind für die anderweitige Unterbringung der Hunde der Klägerin Aufwendungen dritter Personen entstanden, für die der Beklagte in Vorleistung getreten ist und diese verauslagt hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 25 CS 05.295 – juris Rn. 5). a. Dem streitgegenständlichen Bescheid waren die Rechnungen des Tierheims ... und der Tierklinik ... als Anlagen beigefügt, so dass sich der Gesamtrechnungsbetrag aus den Rechnungen, die wiederum in einzelne Rechnungspositionen aufgeschlüsselt waren, rechnerisch problemlos ermitteln lässt. Gegen das Rechenwerk im Bescheid selbst wurden auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. aa. Soweit die Klägerseite einwendet, die vom Tierheim ... in Rechnung gestellten Tagessätze seien zu hoch bzw. es hätte eine günstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, dringt sie damit nicht durch. Die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu erstattenden Kosten bestimmen sich danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere dem Landratsamt tatsächlich entstanden sind, im konkreten Fall, welche Kosten dem Landratsamt durch Dritte in Rechnung gestellt worden sind. Bei den Tagessätzen des Tierheims handelt es sich um Kosten, die vom Landratsamt im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Tierheim zu bezahlen sind und an die Klägerin als Kostenschuldnerin für die tierschutzrechtliche Maßnahme weitergegeben werden. Dies entspricht den vertraglichen Bedingungen, unter denen das Tierheim generell bereit ist, einen Unterbringungsvertrag abzuschließen, unabhängig davon, wer das Tier vorübergehend in die Obhut des Tierheims gibt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt hier überhöhte Kostenansätze ungeprüft zu Lasten der Klägerin akzeptiert hätte. Dieser Abrechnungsmodus ist auch allgemein üblich, wie ein Vergleich zeigt, zumal laut Klägerin auch die von ihr in der Vergangenheit in Anspruch genommene Tierpension so verfahren ist, ohne dass die Klägerin dies moniert hätte. Von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Abrechnung nach Tagessätzen für zulässig erachtet (vgl. z.B. VG Sigmaringen, U. v. 22.6.1999 – 4 K 297/97 – BeckRS 2004, 24523; VG Cottbus, U.v. 4.9.2018 – 3 K 168/17 – juris Rn. 41; VG Ansbach, U.v. 7.12.2006 – AN 16 K 05.01664 – juris Rn. 65). In dem hier vorliegenden Kontext ist es nicht die Aufgabe des Landratsamts, eine Offenlegung der Kostenkalkulation von Tierheimen oder Tierpensionen einzufordern und im Rahmen der dringlichen Beschaffung einer Unterbringungsmöglichkeit zeitraubende Recherchen und Kostenverhandlungen zu unternehmen, um eine möglichst kostengünstige und auch tatsächlich verfügbare Unterbringungsmöglichkeit zu erhalten (vgl. für den Fall einer Ersatzvornahme: VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23.K 16.2107 – juris Rn. 39; Wernsmann/Wernsmann, 1. Aufl. 2020, VwZVG Art. 32 Rn. 26; siehe auch VG Würzburg; B.v. 27.1.2021 – W 9 S 20.2019 – juris Rn. 32). Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegen und nicht überhöht erscheinen. Im Übrigen wäre es Sache der Klägerin gewesen, nach der Unterbringung in dem von der Behörde ausgewählten Tierheim konkrete Angebote anderer Einrichtungen vorzulegen, die geeignet und auch bereit gewesen wären, die Tiere aufzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 25.7.2022 – 3 L 125/21 -juris Rn. 36). Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, lässt sich durch eine einfache Internetrecherche ersehen, dass sich die Tagessätze des Tierheims ... im durchaus üblichen Rahmen halten und nicht überhöht waren. Soweit die Klägerin vorbringt, man hätte die Tiere in der bereits von ihr in Anspruch genommenen Tierpension kostengünstiger unterbringen können, stellt sie dies lediglich unsubstantiiert in den Raum. Tierpensionen im Bereich … verlangen, was ebenfalls durch eine Internetrecherche ersichtlich ist, vergleichbare, wenn nicht sogar höhere Tagessätze als Tierheime. Zudem hat die Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass in der Regel von Tierpensionen eine umfassende Versorgung mit Tierarztbesuchen, etc. nicht geleistet wird bzw. zusätzlich vergütet werden muss. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die Hunde keinen ordnungsgemäßen Impfstatus hatten, so dass bereits bezweifelt werden kann, ob eine nach regelgerechten Standards arbeitende Tierpension die Tiere ohne vorherige Impfung überhaupt aufgenommen hätte. Diese zwar von der Klägerin nach wie vor in Abrede gestellte Notwendigkeit vom Wiederholungsimpfungen führt auch dazu, dass vor einer Aufnahme ins Tierheim der Impfschutz überprüft und ggf. nachgeholt wird, um die Gefahr eines Weitertragens von evtl. bestehenden Erkrankungen zu vermeiden. Dies wird von den Tierheimen standardmäßig so gehandhabt, wie der im Termin anwesende Amtsveterinär ausgeführt hat. Die hiervon abweichende Einschätzung der Klägerin zur generellen Sinnhaftigkeit von Impfungen und ihr Vorbringen, von ihren Tieren sei bereits deshalb keine Gefahr ausgegangen, weil diese in ihrem Wohnanwesen völlig isoliert gelebt hätten, ist unmaßgeblich. Das Gericht teilt auch die Auffassung des Landratsamts, dass eine exakte Auflistung einzelner Tätigkeiten in einem Tierheimbetrieb nicht leistbar wäre und zudem – würde man dafür inklusive der dazugehörigen verwaltungsmäßigen Erfassung und Nachweisbarkeit – eine „Gebührenliste“ aufstellen, es nicht auszuschließen wäre, dass bei dieser Verfahrensweise noch höhere Beträge herauskämen. Dass die Klägerin einzelne, vom Tierheim in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 explizit aufgeführte Maßnahmen der Pflege und Unterbringung für unnötig ansieht, hat erkennbar auf die Höhe der Tagessätze keinen Einfluss. Zudem ist dies ihre Sicht der Dinge, die aber nicht dazu führen kann, die vom Tierheim nach bestem Wissen und Gewissen getroffenen Maßnahmen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin vorbringt, die konkreten Umstände und Erschwernisse bei der Betreuung im Tierheim seien ihr nicht anzulasten, verkennt sie, dass dies zum einen auf den Tagessatz keinen Einfluss hat und sie zum anderen seit dem Verbringen der Tiere ins Tierheim mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot belegt ist. Der Vorwurf, das Tierheim wolle sich an der Unterbringung ihrer Hunde bereichern, entbehrt jeder Grundlage. Das Landratsamt musste auch nicht deshalb auf eine Aufschlüsselung der Tagessätze oder eine Reduzierung drängen, weil – wie die Klägerin vorträgt – die Zwergrauhaardackel weniger an Futterkosten verursachen als größere Hunde. Die übrigen Kosten entstehen unabhängig von der Größe und dem Appetit des Hundes. bb. Soweit die Klägerin anführt, das Landratsamt habe zu hohe Kosten auflaufen lassen, weil es die Tiere zu spät an das Tierheim übereignet habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dies dem laufenden Gerichtsverfahren geschuldet war und die Folge der von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfe ist. Denn mit dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, währenddessen das Landratsamt eine Veräußerung zurückgestellt hat, hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie eine Rückgabe der Tiere begehrt und mit einem Weiterverkauf nicht einverstanden ist. Hätte sie Erfolg gehabt, wäre für eine Kostenüberbürdung kein Raum gewesen. Andererseits muss sie aber auch das Risiko eines für sie negativen Verfahrensausgangs tragen. cc. In dem Aktenvermerk vom 27. September 2019 über ein Telefonat eines Mitarbeiters des Landratsamts mit dem Tierheim (Bl. 17 der Behördenakte I im Verfahren B 1 K 19.1093), wonach diesem eine Summe von 40 EUR pro Tag für alle Hunde genannt worden ist, ist keine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne von Art. 38 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zu sehen. Dieser stellt ein bloßes Verwaltungsinternum dar. Auch mit dem Hinweis im Bescheid vom 24. Oktober 2019 wurde der Klägerin nicht rechtsverbindlich zugesagt, dass für die Unterbringung der Hunde im nachfolgend noch zu erlassenden Kostenbescheid lediglich 40 EUR pro Tag in Rechnung gestellt würden. Vielmehr handelt es sich dabei zunächst um eine Erläuterung, welche Kosten der Klägerin überbürdet werden können und um die Weitergabe der zum damaligen Zeitpunkt der Behörde bekannten Information aus dem Telefonat mit dem Tierheim, was auch durch das Wort „derzeit“ kenntlich gemacht wurde. Hinweisen und Auskünften fehlt es generell an einem Rechtsbindungswillen der Behörde dahingehend, dass ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen werde (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 38 Rn. 24-26). So liegt es auch hier. b. Die Klägerin hat die Rechtmäßigkeit der Rechnung der Tierklinik ... vom 21. April 2020 nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Abrechnung der einzelnen Positionen erfolgte auf der Grundlage der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Insbesondere die Kosten für die Zahnbehandlungen und die Impfungen waren gerechtfertigt, da diese Maßnahmen aus tierärztlicher Sicht notwendig waren. Hierzu wird auf die Ausführungen in den Verfahren B 1 S 19.1092 und B 1 K 19.1093 sowie in den dazugehörigen zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Die amtstierärztliche Feststellung sowie der Bericht der Tierklinik ..., wonach der Zustand der Zähne der vier Zwergrauhaardackel in einem derart schlechten Zustand gewesen seien, dass die durchgeführten Behandlungen zwingend notwendig gewesen seien (hochgradiger Zahnsteinbefall mit unter Eiter stehenden, faulen Zähnen, bei einem Hund fast vollkommen frei liegende Zahnwurzeln und beginnende Auflösung des Kieferknochens), belegen einen massiven Verstoß gegen die Grundpflichten einer artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG und begründen damit auch die Notwendigkeit der Behandlung. Diese rechtskräftig festgestellten Mängel können damit nicht erneut zum Gegenstand des vorliegenden Kostenerstattungsverfahrens gemacht werden. Die von der Klägerin bereits im Verfahren B 1 K 19.1093 geäußerte Ansicht in Bezug auf die Notwendigkeit von Impfungen und eine regelmäßige Entwurmung ist irrelevant. Gleiches gilt für ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach die Hunde keinen regulären Impfschutz hatten, weil ihrer Ansicht nach eine einmalige Impfung im Welpenalter lebenslang ausreiche. Ihr Beharren auf ihrer Position vermag die Notwendigkeit der durchgeführten Impfungen und Entwurmung der Hunde nicht in Zweifel zu ziehen, da dies bereits ein (wenn auch untergeordneter) Grund für das ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot war. Ergänzend hat der Amtsveterinär unter Hinweis auf die Aufnahmebedingungen im Tierheim die Notwendigkeit der Impfungen nachvollziehbar erläutert (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 2.a.aa). Da die Klägerseite die einzelnen Kostenpositionen im streitgegenständlichen Bescheid nicht ansatzweise in Zweifel ziehen konnte, war für die angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.