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Beschluss

B 8 E 24.1176

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antragsteller eine Kopie der vollständigen Akte über die Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Tochter … beantragt hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. B 8 E 25.30 fortgeführt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Informationen aus Akten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10.10.2024 (Bl. 10 der Gerichtsakte) einen „Antrag auf Akteneinsicht“ bei der Antragsgegnerin gestellt. Im Betreff bezog sich der Antragsteller auf einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X sowie Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO für „[die verstorbene Ehefrau] …, [den Kläger] … und [die gemeinsame Tochter] …“. Gefordert wurde die Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, die beim Jugendamt der Antragsgegnerin über die vorgenannten Personen geführt werden. Daneben verlangte er eine Kopie sämtlicher Dokumente über die genannten Personen sowie Einsicht in alle damit verbundenen Informationen und Daten gem. Art. 15 DSGVO. Die Akteneinsicht umfasse insbesondere – aber nicht ausschließlich – alle Protokolle, Berichte, Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Überwachung der genannten Personen entstanden sind; schriftliche Stellungnahmen, Vermerke und Notizen, die für Entscheidungen in den Angelegenheiten der genannten Person verwendet wurden sowie auch Einsicht in die Nebenakten. Er fordere die vollständige Herausgabe von Kopien dieser Akten oder alternativ eine umfassende Akteneinsicht vor Ort. Mit Schreiben vom 20.11.2024 der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seinem Antrag nicht vollständig entsprochen werden könne. Ein Anspruch aus § 25 SGB X setze eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörde voraus. Die Antragsgegnerin, konkret das Stadtjugendamt, wurde gem. § 1809 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB zum Ergänzungspfleger bestellt und sei somit privatrechtlich tätig geworden. Der Anwendungsbereich des SGB X sei somit nicht eröffnet. Unabhängig davon würde dem Antragsteller gem. Art. 15 DSGVO Akteneinsicht hinsichtlich der eigenen Daten des Antragstellers gewährt, welche sich auf Unterlagen beschränke, die er selbst eingereicht habe. Zur Einsicht in die Akte, die nur vor Ort gewährt werden könne, werde um eine rechtzeitige Terminvereinbarung gebeten. Eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, würde zur Verfügung gestellt. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 03.12.2024, beantragte der Antragsteller: 1. Die Stadt …, vertreten durch das Jugendamt, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren, die meine Person, meine verstorbene Ehefrau …, und meine Tochter …, geboren … betreffen. 2. Die Einsichtnahme soll durch Bereitstellung digitaler Kopien (z.B. PDF) oder durch Übermittlung physischer Kopien erfolgen. 3. Das Gericht soll eine Frist von 14 Tagen für die Bereitstellung der Akten setzen, um sicherzustellen, dass die Einsicht rechtzeitig erfolgt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Kläger in einem Schadenersatzverfahren (Az. …) gegen die Antragsgegnerin, eine Gutachterin und den Freistaat Bayern sei, in dem es unter anderem um die unrechtmäßige Entziehung des Sorgerechts für seine Tochter gehe. Die Akten des Jugendamtes enthielten Beweise und Informationen, die für eine mündliche Verhandlung im März 2025 entscheidend seien. Ohne diese Akten sei er nicht in der Lage, seine Ansprüche in der Verhandlung effektiv zu vertreten. Ein Anspruch ergebe sich für das Begehren aus Art. 15 DSGVO und § 25 SGB X, auch hinsichtlich seiner verstorbenen Ehefrau und seiner Tochter. Die Antragsgegnerin verweigere eine vollständige Akteneinsicht und beschränke diese auf Unterlagen, die er selbst eingereicht habe. Dies sei rechtlich nicht haltbar, da Art. 15 DSGVO ein umfassendes Auskunftsrecht gewähre, das sich nicht auf selbst eingebrachte Unterlagen beschränke. Die Behörde, auch in ihrer Funktion als Ergänzungspfleger, unterliege dem Datenschutzrecht und den Transparenzpflichten. Die Behörde sei hilfsweise auch über ihre Funktion als Ergänzungspfleger hinaus tätig geworden, etwa in dem sie seine Tochter zwangsweise in eine Anstalt verbracht hätten, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorgelegen habe. Zudem sei die Ernennung zum Ergänzungspfleger auch wesentlich später erfolgt. Die behauptete Privatrechtlichkeit der Tätigkeit sei kein legitimer Grund, um die Akteneinsicht zu verweigern. Die mündliche Verhandlung im März erfordere eine gründliche Vorbereitung, die ohne die vollständige Akteneinsicht nicht möglich sei. Eine weitere Verzögerung würde sein Recht auf effektiven Rechtsschutz erheblich beeinträchtigen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2024 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag nach § 123 VwGO kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zukomme. Er habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft geltend gemacht. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Akteneinsicht nach § 25 SGB X; dem Antrag nach Art. 15 DSGVO sei die Antragsgegnerin nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 25 SGB X lägen nicht vor. Zum einen habe der Antragsteller kein rechtliches Interesse gegenüber der Antragsgegnerin dargelegt. Zum anderen setze ein Akteneinsichtsrecht nach dieser Vorschrift ein laufendes Verwaltungsverfahren voraus, was vorliegend aber fehle. Ein Verfahren gemäß § 8 SGB X sei die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sei; es schließe den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Beteiligte eines solchen Verwaltungsverfahrens richteten sich nach § 12 Abs. 1 SGB X. Im vorliegenden Fall sei das Stadtjugendamt der Antragsgegnerin vom Amtsgericht …, Abt. für Familiensachen, gem. § 1809 BGB (§ 1909 BGB a.F.) zum Ergänzungspfleger bestellt worden und sei somit privatrechtlich tätig. Die Tätigkeit als Ergänzungspfleger werde nicht im Rahmen eines Verfahrens im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt. Dies sei damit zu begründen, dass die Tätigkeit des Jugendamtes in diesem Zusammenhang nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 8 SGB X ausgerichtet sei. In Bezug auf den Antrag nach Art. 15 DSGVO sei mitzuteilen, dass der danach bestehende Auskunftsanspruch ausweislich des eindeutigen Wortlauts nur im Hinblick auf die zur eigenen Person gespeicherten Daten bestehe. Der Antragsteller habe daher nur Anspruch auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten und über die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bis h) DSGVO genannten Informationen. Diesem Antrag samt dessen Reichweite sei die Antragsgegnerin vollumfänglich nachgekommen. Zudem habe der Antragsteller vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre und mit seinem Begehren nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden könne. Der Antragsteller habe hinsichtlich der Dringlichkeit vorgetragen, dass ein Schadensersatzverfahren rechtshängig sei und die Akten der Antragsgegnerin Beweise und Informationen enthalten würden, die für die mündliche Verhandlung im März 2025 entscheidend seien. Ohne die Akten wäre er angeblich nicht in der Lage, seine Ansprüche in der Verhandlung effektiv zu vertreten. Mit dieser Argumentation könne der Antragsteller die Dringlichkeit nicht hinreichend glaubhaft machen. Denn er lege nicht dar, inwieweit die Kenntnis des Akteninhalts den Schadensersatzprozess maßgeblich beeinflussen könne. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift den Amtshaftungsprozess betreffend aus Januar 2023 stamme. Der Antragsgegnerin sei sie mit Verfügung des Landgerichts … vom 05.03.2023 zugestellt worden. Damit sei der Amtshaftungsprozess bereits seit fast zwei Jahren anhängig. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller während der Dauer des Verfahrens bereits sämtliche seiner Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des vor dem Zivilgericht geltenden Beibringungsgrundsatzes vorgebracht habe, so dass nicht zu erkennen sei, wie ihm nun plötzlich gegen Ende des Verfahrens die Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin weiterhelfen solle, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess rechtzeitig vorzubringen seien. Mit Schreiben des Gerichts vom 16.12.2024 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass das Begehren bezüglich der Akten der Antragstellerin über die Ergänzungspflegschaft voraussichtlich dem Rechtsweg zu den Familiengerichten zuzuordnen sei (§§ 1, 151 Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Ein Anspruch diesbezüglich aus § 25 SGB X dürfte in Ermangelung eines laufenden Verwaltungsverfahrens ausscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2024 führte die Antragsgegnerin aus, dass der Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht durch die Beklagte als Antrag zur Einsicht in die Akten zur Ergänzungspflegschaft ausgelegt worden sei. Nur diese Akten enthielten Unterlagen zum aktuell laufenden Verfahren vor dem Landgericht. Tatsächlich seien beim allgemeinen Sozialdienst (sozialpädagogischer Bereich) und der wirtschaftlichen Jugendhilfe (finanzielle Abwicklung des vorgenannten) jeweils eine Alt-Akte vorhanden, die bereits archiviert worden seien. Da diese Akten bereits archiviert worden seien, handele es sich hierbei nicht mehr um ein laufendes Verfahren gem. § 25 SGB X. Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 führte der Antragsteller sinngemäß aus, dass sein Begehren sich nicht auf die Akten der Ergänzungspflegschaft beschränke. Er widerspreche einer Verweisung an das Familiengericht. Anspruchsgrundlagen seien § 25 SGB X und Art. 15 DSGVO. Aus den „Schutzbehauptungen“ der Antragsgegnerin gehe hervor, seine minderjährige Tochter könne die Akteneinsicht nur selbst vornehmen, da jegliche Vertretung verweigert worden sei und noch werde. Es sei zynisch und menschenverachtend, somit entgegen Art. 1 GG, seiner minderjährigen Tochter zumuten zu wollen, die Aktenordner im Rahmen einer Akteneinsicht intensiv durchzugehen. Als Ehemann und Witwer sei er berufen, den Tod seiner Frau aufzuklären und habe daher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht auch für seine Frau. Zudem sei er auch ihr postmortaler Bevollmächtigter. Insoweit legte der Antragsteller eine Vollmacht vor, die von einer Frau … an den Antragsteller erteilt wurde. Diese gilt gem. Ziffer 9 über den Tod hinaus und umfasst auch die gerichtliche Vertretung gegenüber Behörden (Ziffer 3 und 7). Daneben legte der Antragsteller eine auf den 27.12.2024 datierte „Eidesstattliche Versicherung“ eines Herrn … vor. Mit Schreiben des Gerichts vom 02.01.2025 wurden die Beteiligten zur Frage des Rechtswegs angehört und haben sich geäußert. Mit Beschluss vom 13.01.2025 wurde der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Kopie hinsichtlich der Akten des Antragsgegners über die Ergänzungspflegschaft abgetrennt und an das Amtsgericht …, Abteilung für Familiensachen, verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der statthafte Antrag ist hinsichtlich der Geltendmachung von Rechten der Tochter … bereits unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist dieser unbegründet. Er ist deshalb insgesamt abzuweisen. 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. a. Das Verwaltungsgericht ist über die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 SGB X (analog) in die Ergänzungspflegschaftsakten zuständig (vgl. zur Akteneinsicht in eine Beistandschaftsakte VG München, B.v. 14.2.2024 – M 18 E 23.5867 – juris Rn. 25) sowie über den Anspruch auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X (analog)) und das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) hinsichtlich der sonstigen Akten, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies jeweils kraft eigenen Rechts des Antragstellers sowie mit Blick auf die Geltendmachung im Namen der verstorbenen Frau … sowie der Tochter … Soweit er eine vollständige Kopie der Akte über die Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt der Antragsgegnerin begehrt, ist hierfür der Weg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Das Verfahren ist daher insoweit nach § 93 S. 2 VwGO analog abzutrennen, unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen und nach § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das zuständige Amtsgericht …, Abteilung für Familiensachen, zu verweisen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Verweisungsbeschluss der Kammer vom heutigen Tag in Sachen B 8 E 25.30. b. Der Antrag ist statthaft nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Dem Antragsschriftsatz des Antragstellers kann aufgrund des Antrages mit der Ziffer 2 entnommen werden, dass er primär Akten in Kopie von der Antragsgegnerin fordert. Hierfür gilt grundsätzlich Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Da der Antragsteller sich zur Begründung aber auch ausdrücklich auf § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beruft, der das davon zu unterscheidende Recht auf Akteneinsicht normiert, kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Recht geltend gemacht wird, wenn und soweit ein Anspruch auf Kopie nicht gegeben sein sollte. Das kann nicht zuletzt deshalb angenommen werden, weil er im Antrag vom 10.10.2024 an die Stadt schreibt: „alternativ eine umfassende Akteneinsicht vor Ort“ und im Schriftsatz vom 27.12.2024 auf eine Akteneinsicht vor Ort eingegangen wird. Diese Sichtweise wäre auch rechtsschutzintensiver, da sich Art. 15 DSGVO und § 25 SGB X von den bereitzustellenden Informationen/Akten(teilen) unterscheiden können. Die Entscheidung über die Gewährung des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO (BVerwG, U.v. 16.9.2020 – 6 C 10/19 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 30.11.2022 – 6 C 10/21 – juris Rn. 14; Hoffmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 61 Rn. 131) sowie Akteneinsicht nach § 25 SGB X außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (Rombach in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 25 Rn. 23; Lang in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, § 25 Rn. 22 m.w.N.) stellen Verwaltungsakte dar, sodass Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen ist. Konkret wird vorliegend eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO begehrt. c. Der Antragsteller ist nur teilweise antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Nach dem unmittelbar nur auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen anwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO entsprechend anzuwenden. Sie setzt hier voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist im Anordnungsverfahren geltend gemacht, wenn sie nach dem dem Gericht vorliegenden Sachverhalt zumindest als möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass eigene Rechte der Antragstellerin oder des Antragstellers verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können (VGH BW, B.v. 26.3.2020 – 1 S 424/20 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 7.4.2021 – 4 CE 21.601 – juris Rn. 15). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist der Antragsteller nur teilweise antragsbefugt. Soweit der Antragsteller das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (hinsichtlich aller streitgegenständlichen Akten) und einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO (hinsichtlich der Akten, die nicht die Ergänzungspflegschaft betreffen) geltend macht, ist nicht von vornherein unter jedem Gesichtspunkt auszuschließen, dass dem Antragsteller die entsprechenden Rechte zustehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Antragsteller für das Begehren auf Akteneinsicht auch auf einen Anspruch nach § 25 SGB X analog stützen kann, auf das er sich nicht ausdrücklich berufen hat. Soweit der Antragsteller die genannten Rechte auch für seine verstorbene Ehefrau geltend macht, ist ebenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass ihm diese Rechte zustehen bzw. er diese geltend machen kann. Zwar ist ein Anspruch auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO in direkter Anwendung ausgeschlossen, da die DSGVO die Rechte Lebender schützt, wie Erwägungsgrund 27 der DSGVO ausführt. Hiernach gilt die DSGVO nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener, es wird demnach kein postmortaler Datenschutz gewährt. Ob der Anspruch der verstorbenen Ehefrau als höchstpersönliches Recht nach § 1922 BGB in die Erbmasse übergeht, ist zweifelhaft (bejahend Filusch, ZD 2022, 153/155; ablehnend Ehmann in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 15 Rn. 7; vgl. Dix in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO, 2. Aufl. 2025, Art. 15 Rn. 9). Die Mitgliedstaaten können allerdings Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber mit § 35 Abs. 5 SGB I Gebrauch gemacht. Sozialdaten Verstorbener dürfen hiernach nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des SGB X verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können. Ob und inwieweit § 35 Abs. 5 SGB I allein objektiv-rechtlich wirkt oder auch flankierende subjektive Rechte von Hinterbliebenen oder postmortal Bevollmächtigten gewährt, ist nicht geklärt. Hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht kommt auch ein Anspruch nach § 25 SGB X (analog) in Betracht. Vorliegend macht der Antragsteller zudem das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO und Akteneinsicht nach § 25 SGB X für seine Tochter … im eigenen Namen und nicht nur im Wege der Vertretung geltend. Das folgt bereits unzweifelhaft daraus, dass sich der Antragsteller selbst ausdrücklich in seinem Schriftsatz vom 02.12.2024 als „Kläger“ bezeichnet und damit den Kreis der Aktivseite ausdrücklich auf sich selbst beschränkt. Hinzu kommt, dass die Anträge darauf lauten, ihm die „Einsicht“ selbst zu gewähren. Aktivlegitimiert für Ansprüche nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist bereits dem Wortlaut der Norm nach grundsätzlich der Betroffene (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Eine Ausnahme hiervon (etwa nach Art. 80 DSGVO) ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die Tochter … nach § 12 SGB X eine Beteiligte an den Verfahren ist, stünde das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (analog) ebenfalls nur ihr zu. Der Antragsteller macht damit fremde Rechte geltend und ist damit nicht klagebefugt, jedenfalls fehlt dem Antragsteller deshalb die aktive Prozessführungsbefugnis (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82). Es fehlt jeglicher substantiierte Vortrag darüber, warum die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend zulässig sein sollte (zu diesem Erfordernis Czybulka/Siegel in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 21). Insbesondere enthält die DSGVO keine Regelung darüber, dass im vorliegenden Fall eine gesetzliche Prozessstandschaft zur Geltendmachung des für den Antragsteller fremden Rechts aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zulässig sein soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diesbezüglich die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überschritten wäre. Insbesondere gebietet Art. 47 Grundrechte-Charta (GrCh) insoweit keine Prozessstandschaft für den Antragsteller (vgl. Schubert/Halder, GRUR 2024, 1864/1865). 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von dem Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vollständig vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, jedenfalls dem Grunde nach, spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4). a. Ein Anordnungsanspruch ist nicht für alle vom Antragsteller behaupteten Rechte glaubhaft gemacht worden. aa. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X wurde nicht glaubhaft gemacht. Ein Akteneinsichtsrecht in die Akten des Antragsgegners nach § 25 Abs. 1 Satz1 SGB X besteht vorliegend nach summarischer Prüfung nicht. Nach dieser Norm hat die zuständige Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Es fehlt bei der Tätigkeit des Jugendamtes der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger jedenfalls am Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 8 SGB X (VG München, B.v. 30.4.2008 – M 18 E 08.1734 – juris Rn. 26; Hoffmann, NZFAm 2024, 524; DIJuF, Rechtsgutachten v. 20.09.2021, JAmt 2021, 626/626; Walther in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 68 Rn. 29; Hoffmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 68 Rn. 42). Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB setzt in direkter Anwendung darüber hinaus voraus, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, zumindest der Verwaltungsakt oder Widerspruchsbescheid noch nicht unanfechtbar ist (BayVGH, B.v. 30.01.2020 – 12 C 19.1973 – juris Rn. 3; Rombach in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 25 Rn. 9a; vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 38). Es kommt selbst für den unzutreffenden Fall, dass es sich bei der Tätigkeit des Jugendamts als Ergänzungspfleger um ein Verwaltungsverfahren handeln würde, dann wäre dieses jedenfalls abgeschlossen. Auch die sonstigen Akten des Antragsgegners betreffen kein laufendes Verwaltungsverfahren mehr; vielmehr sind diese bereits archiviert. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob der Kläger den Anspruch nun selbst geltend macht oder im Namen seiner verstorbenen Ehefrau. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sein rechtliches Interesse nicht hinreichend dargelegt hat. In seinem Schreiben vom 10.10.2024 an die Antragsgegnerin, in welchem er das Recht aus § 25 SGB X geltend gemacht hat, nennt der Antragsteller keine Gründe für die Geltendmachung für das Recht auf Akteneinsicht. Es ist nicht vorgetragen, dass eine Begründung der Antragsgegnerin anderweitig zugetragen worden ist. Soweit seitens des Antragstellers unter Verweis auf die „eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … Bezug genommen wird, in welcher die Rede davon ist, dass „die Akteneinsicht ganz klar im Vorfeld besprochen, ankündigt (sic) und auch beantragt wurde“ und der Antragsteller selbst darauf rekurriert, dass frühere Anträge nicht fachgerecht bearbeitet worden seien, wird auch damit ein Anspruch nach § 25 SGB X nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich offenbar um andere Anträge auf Akteneinsicht, wozu aber weiterer substantiierter Sachvortrag fehlt. bb. Auch ein Anspruch analog § 25 SGB X gerichtet auf ermessensgerechte Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch besteht nicht. Die Behörde kann auf dieser Grundlage auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens (und damit etwa auch nach dessen Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. Bestandskraft des Verwaltungsakts oder Widerspruchsbescheids) im Rahmen ihres Ermessens Akteneinsicht gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2003 – 5 C 48/02 – juris Rn. 28; DIJuF, Rechtsgutachten v. 20.09.2021, JAmt 2021, 626/627; Engin in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 25 SGB X (Stand: 15.12.2022), Rn. 16; Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 26; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 38). Dieser Rechtsanspruch steht unter dem Vorbehalt, dass die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen notwendig ist. Erforderlich ist auch im Rahmen der analogen Anwendung des § 25 SGB X gerade die Geltendmachung eines rechtlichen Interesses und nicht nur eines allgemeineren berechtigten Interesses, da keine niedrigeren Anforderungen als an einen am Verwaltungsverfahren Beteiligten gelten können (Rombach in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 25 Rn. 9a). Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/910, S. 53) führt zum Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X diesbezüglich aus: „Ein rechtliches Interesse eines Beteiligten ist gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruches zu erhalten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß wirtschaftliche und rechtliche Interessen eng verflochten sein können, so daß auch derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse hat, zugleich ein rechtliches Interesse haben kann.“ Hierbei wird angenommen, dass die objektive Möglichkeit eines rechtlichen Interesses genügt (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 35; Rombach in: Hauck/Noftz SGB X, 3. EL 2024, § 25 Rn. 8; Weber in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, § 25 SGB X Rn. 17; Mutschler in: BeckOGK, Stand: 15.2.2024, § 25 SGB X Rn. 20). In seinem Schreiben vom 10.10.2024 an die Antragsgegnerin, in welchem er das Recht aus § 25 SGB X geltend gemacht hat, nennt der Antragsteller keine Gründe für die Geltendmachung für das Recht auf Akteneinsicht. Dass der Antragsteller sein rechtliches Interesse vorher gegenüber der Antragsgegnerin anderweitig begründet hat, ist nicht vorgetragen. Der Anspruch aus § 25 SGB X war damit bereits tatbestandlich nicht erfüllt, sodass die Antragsgegnerin den Antrag ablehnen durfte. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Erforderlichkeit der Aktenansicht und damit das rechtliche Interesse nicht substantiiert vorgetragen. Der Antragsteller beansprucht das Recht auf Akteneinsicht für sich, weil er Informationen für das Schadensersatzverfahren vor dem Landgericht … (Az. …) für seine Klage gegen die Antragsgegnerin, eine Gutachterin und den Freistaat Bayern benötige. Es gehe nach dem Antragsschriftsatz vom 10.10.2024 in diesen Verfahren unter anderem um eine unrechtmäßige Entziehung des Sorgerechts für seine Tochter … Die Akten enthielten Beweise und Informationen, die für die mündliche Verhandlung entscheidend seien. Ohne Zugang zu den Akten sei er nicht in der Lage, seine Ansprüche in der Verhandlung effektiv zu vertreten. Er müsse sich gründlich auf die mündliche Verhandlung vorbereiten, wofür eine vollständige Akteneinsicht notwendig sei. In seinem Schriftsatz vom 27.12.2024 stellt der Antragsteller darauf ab, dass er als Ehemann und Witwer berufen sei, den Tod seiner Ehefrau aufzuklären. Die Antragsgegnerin habe falsche Tatsachen an andere öffentliche Institutionen übermittelt, die erhebliche Schäden für seine Familie verursacht hätten. Dies wird von einem Herrn … im Rahmen einer „eidesstattlichen Versicherung“ vom 27.12.2024 ebenfalls hervorgehoben, auf die sich der Antragsteller bezieht. Dort ist die Rede davon, dass die strafunmündige Tochter des Antragstellers strafangezeigt worden sei. Nach dieser eidesstattlichen Versicherung wird ferner sinngemäß ausgeführt, dass dem Jugendamt des Antragsgegners unzureichende Fachkenntnisse zuzuschreiben seien; es sei offenkundig gewesen, dass ein Verdachtsfall aufrechterhalten und konstruiert werden solle. Im gleichen Schriftsatz des Antragstellers vom 27.12.2024 ist zudem die Rede davon, dass die Antragsgegnerin berechtigte Korrekturansprüche vermeiden wolle. Daneben führt der Antragsteller aus, dass Verjährung drohe. Das Vorbringen lässt darauf schließen, dass der Antragsteller grundsätzlich mehrere rechtliche Interessen verfolgt: Es geht ihm zunächst und zuvörderst darum, einen drohenden Beweisnotstand in zumindest einem gerichtlichen Verfahren abzuwenden. Ob es mehrere Gerichtsverfahren vor dem Landgericht … oder gar verschiedenen Landgerichten gibt, ist unklar, da der Antragsteller im Schriftsatz vom 27.12.2024 ausführt, dass das Gericht in einem Hinweis von einer Klage vor dem Landgericht gesprochen habe, es aber unklar, welches Landgericht gemeint sein könnte, da kein Aktenzeichen genannt worden sei. Jedenfalls ist das genannte Verfahren vor dem Landgericht … anhängig. Aber auch insoweit wird der behauptete Beweisnotstand nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Antragstellerseite erschöpft sich in bloßen Behauptungen, dass sich in den Akten Beweise und Informationen befänden, die er benötigen würde. Das Gericht versteht den Sachvortrag des Antragstellers dahingehend, dass es im Kern des Amtshaftungsprozesses um die Übermittlung von Informationen seitens des Antragsgegners an Dritte („öffentlich-rechtliche Institutionen“) geht, die er als inhaltlich unzutreffend erachtet, was hoheitliche Maßnahmen provoziert und Schäden hervorgerufen habe. Es fehlt indessen ein Vortrag des Antragstellers darüber, welche vom Antragsteller im Klageverfahren vor dem Landgericht … behaupteten Tatsachen für den klageweise geltend gemachten Anspruch überhaupt beweisbedürftig sind. Es bleibt damit für die Kammer vollkommen unklar, inwieweit die Akteneinsicht die Rechtsposition des Antragstellers überhaupt verbessern kann. Da der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 02.12.2024 vorträgt, dass sich in den Akten Beweise und Informationen befänden, hat er offenbar positiv Kenntnis davon, dass es dort bestimmte Urkunden gibt. Das wird dadurch untermauert, dass er auf die „eidesstattliche Versicherung“ des Herrn … vom 27.12.2024 verweist, in welcher dieser versichert, auf gewisse Akten hingewiesen und aus diesen teilweise auch vorgelesen worden sei. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag, warum zumindest die entscheidungserheblichen Teile der Akten des Antragsgegners nicht auch im zivilgerichtlichen Verfahren nach den §§ 422 ff. ZPO durch das Landgericht beigezogen worden sind bzw. werden könnten. Daneben spricht der Antragsteller von Korrekturansprüchen gegenüber dem Antragsgegner. Auf welcher tatsächlichen Grundlage ein solcher Anspruch bestehen soll, ist allerdings ebenfalls unklar, sodass eine Erforderlichkeit der Akteneinsicht nicht festgestellt werden kann. Soweit eine drohende Verjährung geltend macht, fehlt ebenfalls jeglicher substantiierte Vortrag, um der Kammer eine Einschätzung der Rechtslage zu ermöglichen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, warum nicht bereits das Verfahren vor dem Landgericht … eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt oder warum keine anderen Möglichkeiten vorhanden sind, die Verjährung zu hemmen. Im Übrigen sind keine rechtlichen Interessen im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X analog vorgebracht worden. Insbesondere sind darüber hinausgehende Interessen der verstorbenen Frau … nicht vorgetragen, sodass nicht geklärt werden braucht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich der Antragsteller diesbezüglich auf ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X analog stützen kann. Da das Akteneinsichtsrecht bereits aus diesen Gründen tatbestandlich bereits nicht glaubhaft gemacht wurde, kann auch offenbleiben, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Umfang der Akteneinsicht – insbesondere mit Blick auf § 25 Abs. 1 S. 2 SGB X – rechtlich zutreffend ist oder ob Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X analog vorliegen. cc. Soweit der Antragsteller sich aus eigenem Recht auf ein Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beruft, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass ihm materiell-rechtlich dieser Anspruch grundsätzlich hinsichtlich aller Akten des Antragsgegners zusteht und damit grundsätzlich ein Anordnungsanspruch besteht. Dies stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Die Antragsgegnerin wendet aber zum einen die Erfüllung des Anspruchs ein. In seinem Schreiben vom 10.10.2024 wird ferner eingewendet, dass sich der Anspruch nur auf Unterlagen beschränke, die der Antragsteller selbst eingebracht habe. Es kann offenbleiben, ob die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach § 362 BGB (vgl. BGH, U.v. 15.6.2021 – VI ZR 576/19 – juris Rn. 19 f.) unionsrechtskonform sind (dagegen mit guten Gründen Bergt in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 79 DSGVO Rn. 9a), bei einem hoheitlichen Verantwortlichen uneingeschränkt Anwendung finden und diese Grundsätze zudem auf das Recht auf Kopie erstreckt werden können. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin den Anspruch auf Kopie des Antragstellers offensichtlich nicht erfüllt: Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 10.10.2024 an den Antragsteller meint, das Recht auf Kopie bezöge sich nur auf die vom Antragsteller selbst eingebrachten Unterlagen, ist dies unzutreffend. Zudem hat die Antragsgegnerin den umfassenden Antrag des Antragstellers vom 10.10.2024 allein auf die Ergänzungspflegschaftsakten bezogen und nicht auf die sonstigen Akten, sodass in keiner Weise Erfüllung diesbezüglich eingetreten ist. dd. Sonstige Anspruchsgrundlagen, die das Begehren des Antragstellers stützen, sind nicht ersichtlich. b. Es ermangelt aber in jedem Fall auch der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Notwendig ist es hierfür, die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen. Der Anordnungsgrund erfordert hierbei gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12). Wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache ist ein Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (OVG NW, B.v. 10.9.2020 – 1 B 648/20 – juris Rn. 45; OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 B 1345/18 – juris Rn. 11). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 B 1345/18 – juris Rn. 11 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Derartige Nachteile hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. aa. Es kann offenbleiben, ob vorliegend die Grundsätze der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit Anwendung finden, nachdem das Verfahren vor dem Landgericht … bereits seit 2023 anhängig ist und damit die genannten Rechte weitaus früher – in einem Hauptsacheverfahren – hätten geltend gemacht werden können (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 29 m.w.N.). bb. Kein Grund für die Verneinung des Anordnungsgrundes wäre es jedenfalls mit Blick auf das geltend gemachte Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, dass der Antragsteller zusätzlich Rechtsschutz durch (Art. 77 DSGVO) und gegen die Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO) nachsuchen könnte. Die Rechtsbehelfe der Art. 77 ff. DSGVO gelten bereits dem Wortlaut nach unabhängig voneinander. Der EuGH führt hierzu aus: „[…] Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 i.V.m. Art. 47 der Charta [sind] dahin auszulegen […], dass sie es erlauben, die in Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 einerseits und in Art. 79 Abs. 1 andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie obliegt es den Mitgliedstaaten, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.“ (EuGH, U.v. 12.01.2023 – C-132/21 Rn. 57). Die bloße Möglichkeit, eine andere Form des Rechtsschutzes nachzusuchen, darf aufgrund der vorgesehenen Parallelität der Rechtsbehelfe grundsätzlich nicht zulasten der anderen Rechtsschutzform gehen (vgl. Halder/Schubert, jurisPR-ITR 20/2024 Anm. 6). Ein Vorrang des „public enforcement“ im Verhältnis zum „private enforcement“ besteht nicht. cc. Jedenfalls ergibt der Sachvortrag des Antragstellers nicht das Vorliegen eines derartigen Nachteils. Wie bereits bei der Prüfung des rechtlichen Interesses im Rahmen von § 25 SGB X analog umfassend dargestellt wurde, ist bereits nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die begehrte Akteneinsicht bzw. das Recht auf Kopie die prozessuale Situation des Antragstellers in seinem Verfahren vor dem Landgericht … verbessern könnte. Die behauptete Beweisnot ist nicht substantiiert vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ebenso wird nicht ersichtlich, warum die §§ 422 ff. ZPO dem Antragsteller nicht innerhalb des Verfahrens vor dem Landgericht … „innerprozessual“ weiterhelfen könnten. Sofern er auf einen Korrekturanspruch abstellt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht vorgetragen, inwieweit das Recht auf Akteneinsicht bzw. das Recht auf Kopie ihm bei der Verwirklichung eines derartigen Anspruchs überhaupt helfen könnte. Nachdem vorliegend die streitgegenständlichen Akten bereits archiviert sind, ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller akute Beeinträchtigungen drohen. Sofern der Antragsteller eine Verjährung seiner Ansprüche vorbringt, ist nicht ersichtlich, um welchen Anspruch es geht und wieso nicht bereits das anhängige Verfahren vor dem Landgericht … eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt. dd. Etwas anderes folgt hinsichtlich des geltend gemachten Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch nicht aus dem Unionsrecht. Das OVG NW (B.v. 10.9.2020 – 1 B 648/20 – juris Rn. 45 ff.) führt hierzu zutreffend aus: „Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auch bei einem Anspruch aus Art. 15 DS-GVO, wie er hier geltend gemacht wird, anhand der nationalen Regelungen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zu beurteilen und wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur zu bejahen, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Betroffenen schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Zu diesem strengen, bei einem auf Vorwegnahme der Hauptsache abzielenden Begehren anzulegenden Maßstab vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Der vorgenannte Maßstab gilt, weil die Datenschutz-Grundverordnung keine eigenen Rechtsbehelfe vorsieht, sondern insoweit nur wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe des nationalen Rechts verlangt (Art. 79 Abs. 1 DS-GVO), die hier mit den o. g. Regelungen und deren Ausformung durch die Rechtsprechung vorliegen. Dazu, dass die Datenschutz-Grundverordnung einen Handlungsauftrag an den nationalen Gesetzgeber enthält, die entsprechenden Rechtsbehelfe vorzusehen, und dass das nationale Prozessrecht grundsätzlich anwendbar bleibt, solange und soweit es den Aussagen und Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht widerspricht, vgl. Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, DS-GVO Art. 79 Rn. 20. Nach Art. 79 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden. Dazu, dass es dem Kläger jedenfalls obliegt, schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt, vgl. Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, DS-GVO Art. 79 Rn. 13. Was unter einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zu verstehen ist, regelt die Datenschutz-Grundverordnung zwar nicht selbst. Insoweit kann aber auf die ähnliche Regelung in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) und die dazu entwickelten Interpretationsansätze zurückgegriffen werden. Wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe zeichnen sich danach dadurch aus, dass sie den Zugang zu einem staatlichen Gericht eröffnen und dieses unter Beachtung zentraler Verfahrensregeln nach geltendem Recht entscheidet. Dabei muss der fragliche gerichtliche Rechtsbehelf bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Art des Rechtsmittels, die Fristen und die Kontrolldichte erfüllen, um als wirksam qualifiziert werden zu können. Fristen dürfen den Zugang zum Gericht nicht unangemessen erschweren, und Präklusionsvorschriften dürfen nicht eine wirksame Rechtsdurchsetzung vereiteln. Ferner muss die gerichtliche Kontrollkompetenz der Schwere der behaupteten Verletzung entsprechen, und die gerichtliche Entscheidung muss auch tatsächlich durchgesetzt werden. Schließlich muss auch erforderlicher vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet sein. Vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 79 Rn. 11, und Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 2018, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; allgemein zum Schutzgehalt des Art. 47 EUGrdRCh vgl. etwa Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, EUGrdRCh Art. 47 Rn. 1, 2 und 8, m. w. N. Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Rechtsbehelfe der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung - vgl. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 23 und Art. 78 Rn. 9, sowie Kreße, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018 DS-GVO Art. 79 Rn. 24 f. – und damit ersichtlich auch der Rechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit den insoweit zu stellenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.“ Gemessen daran ist es unschädlich, einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu versagen, wenn bereits die behaupteten Nachteile hinsichtlich des Anordnungsgrundes nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. Daran ändert es deshalb auch nichts, dass nach Auffassung der Kammer die bisherige Handhabung des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch die Antragsgegnerin in zweifelhafter Weise erfolgte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.