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Urteil

B 5 K 23.936

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall. Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Postzusteller hat seine Dienstpflichten verletzt, wenn er sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen hat, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften des Dienstherrn als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall. Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Postzusteller hat seine Dienstpflichten verletzt, wenn er sein Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen hat, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften des Dienstherrn als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 03.11.2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG i.V.m. § 7 Abs. 2 PostPersRG haben bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Postnachfolgeunternehmen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 26.03.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 5; B.v. 29.01.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 29.08.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 16). Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben, sowie auch Weisungen für den Einzelfall. Hierzu gehören auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie diejenigen des Handbuchs für das Fahrpersonal der … (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.04.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 22 m.w.N.). Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Die Vorschrift betrifft nicht das verkehrsgefährdende Halten und Parken, sondern will den Gefahren vorbeugen, die vom Fahrzeug selbst (z.B. durch Weiterrollen auf abschüssigen Strecken) ausgehen können. Der Kraftfahrer muss i.d.R. den Motor abstellen, bevor er sich vom Fahrzeug entfernt, beim Lkw zusätzlich die Feststellbremse und alle Sicherheitsmaßnahmen gegen ein Abrollen des Fahrzeugs treffen. Genügt auf abschüssigen Stellen das Anziehen der Handbremse nicht, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern, ist das Einlegen eines kleinen Ganges oder Blockieren der Räder durch Holzklötze oder dergleichen geboten. Maßgeblich ist die konkrete Gefahrenlage (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 14 Rn. 33, 34, beck-online m.w.N.). Was als „nötige Maßnahme“ zu verstehen ist, wird zudem im Handbuch für Fahrerinnen und Fahrer der … konkretisiert. Auf dessen Beachtung ist die Klägerin laut unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hingewiesen worden. Gemäß den in dessen Teil 1 befindlichen Regelungen ist beim Abstellen des Fahrzeugs eine doppelte Sicherung (Handbremse und Einlegen des gegenläufigen Ganges bzw. der Betätigung der Parksperre bei einem automatischen Getriebe) vorgeschrieben. Situationsbedingt könne darüber hinaus eine zusätzliche Sicherung durch Einschlagen der Vorderräder zum Fahrbahnrand bzw. durch Anbringung von Unterlegkeilen notwendig sein. Im Rahmen ihrer „Verhandlung“ am 29.03.2022 (Bl. 25 der Regressakte) führte die Klägerin zwar aus, sich sicher zu sein, dass sie die Handbremse angezogen und den Gang eingelegt habe. Sie hat zudem angegeben, nie aus dem Fahrzeug auszusteigen, wenn der Motor laufe. Als sie an diesem Tag aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei das Fahrzeug zunächst gestanden und nicht gerollt. Soweit die Klägerseite die Funktionsfähigkeit der Handbremse des Unfallfahrzeugs und deren Untersuchung auf Defekte hin bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass die Bremswerte des Unfallfahrzeugs nach dem in den Akten befindlichen Prüfprotokoll der Reparaturwerkstatt vom 14.03.2022, 10:08 Uhr mittels MAHA, Eurosystem, einem prüfstraßenfähigen Rollen-Bremsprüfstand, überprüft und hierbei keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Ausweislich des genannten Prüfprotokolls (Bl. 26 der Regressakte) wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … getestet und sowohl Bremse als auch Handbremse mit „i.O.“ qualifziert. Die Einwendungen der Klägerseite gehen daher fehl. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, U.v. 02.02.2017 – 2 C 22.16 – juris Rn. 14; U.v. 29.04.2004 – 2 C 2.03 – BVerwGE 120, 370/374; BayVGH, B.v. 29.01.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; B.v. 01.06.2017 – 6 ZB 17.903 – juris Rn. 6; B.v. 26.02.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 6). Die Klägerin hat ihr Fahrzeug abgestellt und zur Postzustellung verlassen, ohne die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO unabhängig von der Beschaffenheit des Geländes erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Anscheinsbeweises fest, da im Lichte des durch eine Fachwerkstatt unmittelbar im Nachgang des Schadensfalles festgestellten ordnungsgemäßen Zustandes der Feststellbremse (Bl. 26 der Regressakte) ansonsten ein Abrollen des Fahrzeugs ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. NdsOVG, B.v. 02.04.2013 – 5 LA 50/12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.01.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 13.04.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 33). Insbesondere sind die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der allgemeinen Überprüfung von Handbremsen nicht logisch nachvollziehbar und führen daher auch zu keiner anderen Bewertung des Sachverhalts. Die Klägerin hat ausgeführt, bei einer durchschnittlichen Beladung während einer Zustellung und einer Halteposition auf abschüssiger Straße müsse davon ausgegangen werden, dass die Handbremse deutlich mehr als 16% des Fahrzeuggewichts abbremsen müsse. Dies könnten bis zu 500 kg Zuladung sein. So sei es ohne Weiteres möglich, dass es trotz ausreichend stark angezogener Handbremse zu einem Abrollen des Fahrzeugs kommen könne, ohne dass hierfür eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen müsse. Nach Auskunft mehrerer Werkstätten sei es nicht unmöglich, dass es dann beim langsamen Rückwärtsrollen den eingelegten Gang mit herausdrücke. Dies sei besonders bei stark belasteten Getrieben der Fall, was bei Postfahrzeugen, die ständig anfahren und anhalten müssten, gegeben sei. Diese Einwände greifen aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen würde es einen gravierenden Sachmangel an einem Transportfahrzeug darstellen, wenn die Handbremse quasi nur auf ebener Fläche bei leerem Fahrzeug sicher funktionsfähig wäre. In diesem Fall wäre das Fahrzeug für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einsetzbar, denn es ist vollkommen realitätsfern anzunehmen, dass man ein Transportfahrzeug üblicherweise nur leer im abschüssigen Gelände oder eben beladen, dann aber nur auf ebener Fläche sicher abstellen kann. Zum anderen mutet der weitere Einwand der Klägerin, es habe den zusätzlich eingelegten Gang herausgedrückt, als die von ihr betätigte Feststellbremse den Dienst versagt habe, realitätsfern an. Dies wäre zunächst ein nicht sehr wahrscheinlicher Fall eines doppelten technischen Versagens, der nach den eigenen Ausführungen der Klägerin besonders bei Fahrzeugen mit stark belasteten Getrieben vorkomme. Von einem derart stark vorbelasteten Getriebe kann hier aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin mit einem beinahe ungebrauchten Fahrzeug mit einem Kilometerstand von lediglich … gefahrenen Kilometern zum Unfallzeitpunkt ihre Zustellungen getätigt hat. Auch kann sich die wohl nicht durchgeführte Einweisung rechtlich nicht zugunsten der Klägerin niederschlagen. Die Klägerin war nach den eigenen Ausführungen der Beklagtenseite vor Jahren auf einen VW T5 eingewiesen worden, benutzte zwischenzeitlich wegen ihres Rückenleidens einen VW Caddy und verwendete im Unfallzeitpunkt seit ca. zwei bis drei Monaten einen VW T6. Dieser Umstand steht in keinem Zusammenhang mit den Bedienungsfehlern, die zu dem streitgegenständlichen „Abroller“ geführt haben. Bei dem VW T6 handelt es sich im Verhältnis zu dem VW T5, auf den die Klägerin eingewiesen worden war, nicht um ein vollkommen anderes Modell, sondern lediglich um ein sog. „Facelift“. Ein Facelift bei einem Auto beinhaltet in der Regel optische Verbesserungen wie neue Lackfarben, Designänderungen in der Innenausstattung sowie Anpassungen an Lichtern, Stoßfängern und anderen äußeren Merkmalen. Karosserie und Bodengruppe bleiben normalerweise unverändert. Wesentlich sind auch technische Updates, die zu stärkeren Motorleistungen oder sparsamerem Kraftstoffverbrauch führen können (https://www.meinauto.de/lp/lexikon/facelift). Das bedeutet gleichzeitig, dass die grundlegende Bedienung nahezu unverändert bleibt. Selbst wenn allerdings auch bei den wesentlichen Funktionen, die hier streitgegenständlich zu thematisieren sind, Änderungen vorgenommen worden sein sollten, so ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass sie bis zum Unfallzeitpunkt zwei bis drei Monate offensichtlich problemlos mit dem Fahrzeug umzugehen in der Lage gewesen ist. Schließlich kann sich auch die von der Klägerin beklagte Start-Stopp-Automatik rechtlich nicht zu ihren Gunsten auswirken. Wird nämlich der Motor ausgeschaltet, wie es beim Abstellen stets gefordert ist (s.o.), ist diese außer Funktion. Diese Automatik hat lediglich beim in Betrieb befindlichen Fahrzeug kraftstoffsparende Auswirkungen dergestalt, dass bei einem kurzzeitigen Stehenbleiben bis zum Wiederanfahren der Motor vorübergehend von selbst ausgeht, damit beispielsweise nicht an roten Ampeln fortwährend der Motor läuft. Fährt man an, startet der Motor automatisch wieder. Hätte diese technische Vorrichtung zum streitgegenständlichen Unfall geführt, würde dies bedeuten, dass die Klägerin gerade nicht bei ausgeschaltetem Motor, sondern bei laufendem Fahrzeug ausgestiegen wäre. Gerade dies hat sie aber nach ihren eigenen Angaben nicht getan. Auch die nach unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin im Unfallzeitpunkt noch nicht montierte Einstiegshilfe kann keinerlei Auswirkungen auf die bisher vorgenommene rechtliche Bewertung haben. Denn das Aussteigen folgt zeitlich nach den von der Klägerin beim Aussteigen vorzunehmenden Sicherungshandlungen (Handbremse anziehen, Motor ausschalten, gegenläufigen Gang einlegen). Ein nach Ausführung dieser Handgriffe erfolgender beschwerlicher Ausstieg aus dem Fahrzeug wird erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Verhaltensmaßnahmen relevant. Ohne Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung bleiben auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin an sich. Hierzu ist zunächst zu erwähnen, dass der behandelnde Arzt in dem einzig vorgelegten ärztlichen Schreiben eine Diagnose gar nicht nennt. Dieser Umstand ist aber ohne Belang, da in dem Attest jedenfalls die Auswirkungen genannt werden, die das Rückenleiden der Klägerin nach sich zieht. Danach seien der Klägerin Tätigkeiten untersagt, die zu einer Überlastung des Achsenorgans und der Schulter- und Kniegelenke führten. Dies betreffe insbesondere das Heben und Tragen schwerer Gegenstände, längeres Arbeiten über die Horizontale, kniende und hockende Tätigkeiten sowie das Gehen und Stehen auf unebenem Boden und langes Stehen auf Leitern. Zudem sei der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass kein tiefes Sitzen notwendig sei. Hierzu gehörten ein höhenverstellbarer Schreibtisch, erhöhte Sitzmöglichkeiten und das Arbeiten müsse wechselseitig stehend, gehend und sitzend stattfinden können. In keinem Punkt lässt sich dem Attest ein Hinweis darauf entnehmen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin dergestalt wären, dass sie entweder kognitiv oder motorisch nicht oder nur eingeschränkt in der Lage wäre, die Sicherungsvorkehrungen beim Abstellen von Fahrzeugen auszuführen. Somit hat die Klägerin grob fahrlässig die Verhaltenspflichten verletzt, die jedem Kraftfahrer beim Abstellen eines Fahrzeugs auch bei einem nur leichten Gefälle ohne Weiteres einleuchten. Dies gilt in gleicher Weise für Postzusteller, auch wenn sie solche Routinevorgänge während der Zustellung täglich in hoher Zahl durchführen müssen. Besondere Umstände in der Person der Klägerin, die den Grund des Versäumnisses erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, liegen wie ausgeführt nicht vor (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.02.2018 – 6 ZB 17.2324 – juris Rn. 8; B.v. 29.01.2014 – 6 ZB 12.1817 – juris Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 07.05.2014 – AN 11 K 13.1851 – juris Rn. 18; VG Augsburg, U.v. 29.08.2013 – Au 2 K 13.276 – juris Rn. 21f.). Insbesondere ist vorliegend auch kein bloßes sog. Augenblicksversagen gegeben. Hierfür wäre erforderlich, dass die Klägerin einen Routinehandgriff wegen einer Ablenkung durch äußere Umstände ausnahmsweise vergessen hätte (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.04.2018 – Au 2 K 17.1704 – juris Rn. 35; OLG Karlsruhe, U.v. 08.03.2007 – 19 U 127/06 – juris Rn. 14). Das Vorliegen solcher äußeren Umstände wird von Klägerseite ohnehin nicht behauptet. Nach alledem hat die Beklagte als geschädigter Dienstherr Anspruch auf Ersatz des adäquat kausal entstandenen Schadens. Die Schadenshöhe bestimmt sich nach den Vorgaben der §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Infolge des Unfalls ist der Beklagten ein Reparaturschaden in Höhe von 8.731,77 Euro netto entstanden. Soweit die Klägerseite die Höhe dieses Schadens bestreitet, belegt die in der Behördenakte befindliche Rechnung der … vom 09.06.2022 die durchgeführte Reparatur des Dienstwagens und die Höhe der dabei entstandenen Reparaturkosten. In der Behördenakte befinden sich zudem mehrere Lichtbilder, die die entstandenen Schäden am Zustellfahrzeug dokumentieren. Diese Schäden stimmen mit den Angaben in der in den Akten befindlichen Schadensmeldung überein. In Zusammenschau mit der vorgenannten Liquidation ergibt sich insbesondere schlüssig, dass infolge des Abrollens und der Kollision sowohl mit einem Verkehrsschild als auch mit einem Wäscheständer (entsprechende Lichtbilder der Beschädigungen befinden sich ebenfalls in der Akte) die Unterbodenverkleidung und die beschädigte Schiebetür samt Zubehör aufgrund der Kollision ausgetauscht werden mussten. Das Gericht hat daher keinerlei Zweifel, dass die genannten Schäden aus dem Unfall vom 10.03.2022 resultieren. Angesichts der entstandenen erheblichen Schäden am Zustellfahrzeug bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die veranschlagten Reparaturkosten unangemessen hoch sind. Das Bestreiten der Klägerseite ist – trotz erfolgter Akteneinsicht – insoweit pauschal geblieben. Es bestand daher kein Anlass zu weitergehenden gerichtlichen Ermittlungen. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass zum Schaden weiterhin in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteueranteil zählt. Nach § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Im Hinblick darauf erlangt die Beklagte bei Erstattung der Umsatzsteuer durch die Klägerin unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an das beauftragte Unternehmen bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die angefallenen Kosten als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt (vgl. BGH, U.v. 14.09.2004 – VI ZR 97/04 – NZV 2005, 29; U.v. 18.03.2014 – VI ZR 10/13 – juris Rn. 16). Schließlich ergibt sich keine Beschränkung der Schadenshöhe aus dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen und die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges damit in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig ist mit der Folge, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist und der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen kann (siehe: BGH, U.v. 08.02.2011 – VI ZR 79/10 – NJW 2011, 1435 m.w.N.). Dass die bei 8.731,77 Euro liegenden Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs, welches laut Fahrzeugdaten am 19.07.2019 gebaut worden war (Bl. 16 der Regressakte) und laut Schadensmeldung (Bl. 3 der Regressakte) erst einen Kilometerstand von … km aufwies, mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch ein zur Schadensminderung führendes Mitverschulden des Dienstherrn ist nicht erkennbar. Er hat das Verhalten beim Verlassen der Fahrzeuge durch die Zusteller umfassend, eindeutig und übereinstimmend mit der Rechtslage im allgemeinen Straßenverkehr geregelt. Eine Verpflichtung des Dienstherrn zum Abschluss einer Versicherung für derartige Fälle wie hier besteht schon nicht und hätte wohl auch keine Entlastung für die Klägerin gebracht, da auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung eine Leistungspflicht im Fall der groben Fahrlässigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, U.v. 08.03.2007 – 19 U 127/06 – juris) wiederum ausgeschlossen wäre. 2. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.