Gerichtsbescheid
B 7 K 23.247
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die begehrte Förderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Förderantrags vom 09.06.2022 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung über die abgelehnte Gewährung der Überbrückungshilfe IV und damit erst recht keinen Anspruch auf Gewährung dieser. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Antragsablehnung vom 27.02.2023 unter Verweis auf die fehlende Antragsberechtigung mangels nachgewiesener Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Verständnis der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu beanstanden. a) Gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 lit. e) der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar bis Juni 2022 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zur Frage der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist in der Zuwendungsrichtlinie in Ziffer 2.1 Sätze 3 bis 5 weiter geregelt: Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. Nach Ziff. 1.2 der FAQ ist ein Umsatzeinbruch ferner coronabedingt, wenn der Geschäftsbetrieb eines Antragstellers durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist. In ihrer ergänzend geschilderten Verwaltungspraxis stellt die Beklagte auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Die Beklagte konkretisierte die Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, ausschließlich Umsatzrückgänge, die dem antragstellenden Unternehmen aufgrund inländischer Infektionsschutzmaßnahmen und Schließungsverordnungen entstanden sind, zu fördern. Umsatzeinbrüche, die auf unabhängig von inländischen Infektionsschutzmaßnahmen eingetretenen weltweiten Marktverwerfungen beruhen, würden mit der Überbrückungshilfe IV hingegen nicht ersetzt. Dasselbe gelte nach der geschilderten Verwaltungspraxis der Beklagten für Umsatzeinbrüche, die auf Material- oder Lieferengpässen beruhten, da die Beklagte diese als wirtschaftlichen Faktor allgemeiner Art ansehe. Dies gelte nach der Verwaltungspraxis der Beklagten unabhängig davon, dass gestörte Lieferketten mittelbar (z.B. durch die teilweisen Hafenschließungen in Asien) auch mit der Corona-Pandemie zusammenhängen mögen. b) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass sie die streitgegenständlichen Umsatzrückgänge nicht als coronabedingt ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche vorwiegend mit der Situation im Ausland (u.a. in …, … bzw. in den jeweiligen Ländern, in denen sich die Deutsche Auslandsvertretung als Kunde der Klägerin befindet) und den dortigen Lockdowns, (Ein-)Reisebeschränkungen sowie Quarantäneanordnungen usw. – selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Vorlaufzeit zur Abwicklung ihres Projektgeschäfts – begründet und deshalb eine Förderung begehrt, legt sie ihr eigenes Verständnis der Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt – obigen Maßstäben entsprechend – allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV samt FAQ, insbesondere des Begriffs der „Coronabedingtheit“ des Umsatzrückgangs (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 80). Zwar begründen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auch nationale Quarantäneanordnungen oder Corona-Erkrankungen betreffend die Belegschaft des Antragstellers die Coronabedingtheit, wenn der Ausfall der Belegschaft zu Umsatzeinbrüchen führt (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 83). Auch hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf die betreffende Nachfrage zur Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs hin auch Ausfälle ihrer Belegschaft „wegen Corona“ erwähnt (vgl. Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 26.10.2022). Insoweit erscheint es bereits fraglich, ob mit dem Hinweis im Schreiben von 26.10.2022 auf coronabedingte Ausfälle der Belegschaft überhaupt dem Erfordernis eines substantiierten Vortrages hinsichtlich einer eigenen Betroffenheit von Corona-Quarantäne-Fällen Rechnung getragen wurde. Unabhängig von dem Umstand, dass im Klageverfahren neu eingeführte Tatsachen nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, dürften die vorgelegten „Tagesmeldungen zu erkrankten Mitarbeitern“ (Anlage K5) auch inhaltlich nicht geeignet sein, maßgebliche coronabedingte Ausfälle der Belegschaft zu begründen, denn insoweit wird nur in wenigen Fällen die Abwesenheit im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion ersichtlich. Es bleibt jedoch jedenfalls bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheidserlasses offen, inwieweit die im Förderzeitraum liegenden Umsatzrückgänge konkret auf den vorgetragenen Ausfall von „fast 1/5 der Belegschaft im November und Dezember 2021“ zurückzuführen sind und nicht auf anderen, nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähigen Umständen (ausländische Infektionsschutzmaßnahmen, Lieferengpässen…) beruhen. Auch die ausdrücklich im betreffenden Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 26.10.2022 zur Plausibilisierung der streitgegenständlichen Umsatzrückgänge im März und April 2022 angegebenen „Beispiele“ (Projekte bei der Deutschen Botschaft in …, … und …*) vermögen dies nicht darzulegen. Dort werden neben „Personalengpässen“ auch „Einreiseprobleme“ genannt und es ist dort allgemein von „Coronaverschiebungen“ die Rede. Im Gegenteil deutet der zum Projekt bei der Deutschen Botschaft in … gemachte Vortrag auf einen Umsatzrückgang aufgrund von Lieferengpässen aufgrund von ausländischen Infektionsschutzmaßnahmen hin (vgl. die diesbezüglichen Angaben der Klägerin im Schreiben vom 26.10.2022: „Bei allen Einreisen nach … musste am Flughafen ein PCR-Test gemacht werden. Unsere Monteure mussten sich so lange in Quarantäne begeben, bis ein negatives Ergebnis vorlag. Durch Corona konnte die Ware nicht termingerecht gelöscht werden, da es zu Personalproblemen beim Entladen, Lagern und Verzollen der Waren kam. Dadurch bildete sich ein Containerstau. Trotz rechtzeitiger Verschiffung ist unser Material dadurch erst verspätet auf der Baustelle eingetroffen. Die Folge waren entsprechende Terminverschiebungen. Aufgrund von Coronabeschränkungen vor Ort konnten bauseitige Arbeiten und behördliche Freigaben (Brandschutz) nicht wie geplant erfolgen.“). Ungeachtet der fehlenden Substantiierung der Rückführung des Umsatzrückgangs auf coronabedingte Belegschaftsausfälle durfte die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht davon ausgehen, dass der gesamte Klägervortrag zu den Umsatzrückgängen im Verwaltungsverfahren lediglich „Terminverschiebungen“ zur Folge hatte, woraufhin der Schluss, dass sich auch die Umsätze lediglich verschieben würden, nicht zu beanstanden war. Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Umsatzrückgänge zu verneinen. c) Des Weiteren ist die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar, da durch sachgerechte Gründe von der Beklagtenseite gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94; jeweils m.w.N.). Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). Es ist ohne Weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziffer 2.1 Sätze 3 bis 5 der Zuwendungsrichtlinie). Indem für die Frage einer Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und die Entwicklung der Jahresumsätze abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. vorliegend Verzögerungen in Material- und Lieferketten im Ausland und dortige Infektionsschutzmaßnahmen, die wiederum dazu führten, dass die Klägerin Aufträge verschieben musste, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um ausreichende sachliche Gründe, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da mithin auf eine unterschiedliche*Nähe*zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.). Der konkrete Zuschnitt des Kundenprofils der Klägerin, welches (auch) einige deutsche Auslandsvertretungen aufweist, die Auftragsabwicklung vor Ort und der Umstand der Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts stellen keine Besonderheiten dar, die dazu zwingen, eine andere subventionsrechtliche Bewertung vorzunehmen. Hieraus wird allein ein (überwiegender) Bezug zu einem (auch) im Ausland tätigen Auftraggeber deutlich. Die Realisierung der Gefahr von ausländischen Infektionsschutzmaßnahmen – unabhängig, ob im Auftragsverhältnis die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde oder nicht – ist einem Geschäftsmodell mit Auslandsbezug immanent und kein Grund, die auf inländische Infektionsschutzmaßnahmen abstellende Verwaltungspraxis der Beklagten in Bezug auf die Klägerin als nicht mehr vertretbar einzuordnen. Schließlich dringt die Klägerin auch nicht mit dem sinngemäßen Verweis durch, ihr seien bei gleichbleibenden Sachverhalten in der Vergangenheit bereits Überbrückungshilfe III und III Plus gewährt worden, sodass ihr auch die streitgegenständliche Förderung gewährt werden müsse. Denn – aufgrund zahlreicher auch am hiesigen Gericht anhängiger Verfahren – als gerichtsbekannt unterstellt werden kann bereits die Tatsache, dass die betreffenden Bewilligungen aller Voraussicht nach vorläufig erteilt und unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt wurden, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen noch ohne weiteres möglich sind (vgl. VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 34). Ein Schluss auf die (endgültige) Förderfähigkeit der Umsatzrückgänge kann allein deshalb nicht angenommen werden, da es sich jeweils um eigenständig zu beurteilende Förderprogramme handelt, bei denen grundsätzlich auch eine jeweils eigenständige Handhabung der Verwaltungspraxis möglich ist. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.