Beschluss
B 8 S 24.988
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10.10.2024 (B 8 K 24.989) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.09.2024 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in dem dieser gegenüber der …-Stiftung, …, … (Beigeladene) ein Beschäftigungsverbot im Gruppendienst des …heimes für den Antragsteller, der dort als Kinderpfleger im Gruppendienst der „…“ des Heimes beschäftigt war, erlassen hat. Der …-Stiftung als Träger einer Einrichtung nach § 45a Sozialgesetzbuch Achter Teil (SGB VIII) wurde mit Bescheid vom 11.10.2023 die Erlaubnis für den Betrieb des …heim-Internats für geistig und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche erteilt. Gegen den Antragsteller war ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Staatsanwaltschaft …, Az.: …*) eingeleitet worden. Das Verfahren wurde am 27.06.2023 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da ein Tatnachweis nicht mit zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu führen war. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … ergibt sich, dass die Anzeigeerstatterin, die Geschädigte … (im Folgenden A. D.), in einer umfangreichen Befragung Angaben zu zwei konkret geschilderten Vorfällen gemacht hat. Da eine Aussagegegen Aussage-Konstellation gegeben gewesen sei, sei A. D. einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen worden. Es habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin gegeben. Diese habe in der Vergangenheit bereits mehrfach massiv gelogen, z.B. hinsichtlich ihres angeblich gestorbenen Großvaters, der aber tatsächlich noch am Leben war. Im vorliegenden Verfahren ließen die festgestellten Dienstzeiten des Beschuldigten (Antragsteller) Zweifel an den Angaben der Anzeigeerstatterin entstehen; zudem lasse der erhöhte Betreuungsbedarf am 17.12.2022 (acht Kinder für den Antragsteller) darauf schließen, dass dieser kaum eine halbe Stunde im Zimmer der Anzeigeerstatterin verbracht haben könne. Auch die von der Anzeigeerstatterin selbst benannten Zeugen der Vorfälle hätten keine Beobachtungen gemacht, die auf Missbrauch hinweisen könnten. Es sei auffällig, dass A. D. immer wieder die körperliche Nähe des Antragstellers auf unangemessene Weise gesucht habe. Dies habe schließlich dazu geführt, dass dem Antragsteller eine dienstliche Weisung (wohl am 20.12.2022) erteilt worden sei, nicht mehr allein mit A. D. zu sein und sich nicht umarmen zu lassen. Darauf habe A. D. laut Angaben von Zeugen, Mitarbeitern der Einrichtung, den ganzen Tag gereizt reagiert und weiter Kontakt zum Antragsteller gesucht, der sie nach den Angaben der Zeugen auch am Vormittag des 23.12.2022 zurückgewiesen habe. Auffällig sei, dass A. D. am Nachmittag des 23.12.2022 gegenüber einer Zeugin erstmals den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben habe. Angesichts dessen könnten die Angaben der Anzeigeerstatterin nicht als hinreichend belastbar angesehen werden, so dass sie die Erhebung einer öffentlichen Klage nicht rechtfertigen könnten (vgl. S. 211 Ermittlungsakte Az. …*). Der Beschuldigte (Antragsteller) habe sich im Verfahren nicht zur Sache eingelassen, jedoch gegenüber der Heimleitung die erhobenen Vorwürfe bestritten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden auch die Handys des Antragstellers am 16.05.2023 von der Kriminalpolizei … auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses ohne vorherige Anhörung gemäß §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO eingesehen. Auf den beiden benutzten Handys iPhone 13 und Samsung 22 befanden sich keine Daten, die A. D. betrafen. Es sei auch auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft … (Az. …*) hinzuweisen, wo die Anzeigeerstatterin den Vorwurf des mehrfachen sexuellen Missbrauchs durch ein Familienmitglied erhoben habe. Dieses Verfahren ist wegen erheblicher Zweifel an der Darstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Am 20.06.2024 fand ein runder Tisch mit Beteiligung des Bezirkes …, der Kinderund Jugendpsychiatrie (KJP), des Jugendamtes der Stadt … und den Eltern von A. D. statt. Aus der diesbezüglichen sozialpädagogischen Stellungnahme des Bezirks … für die Notwendigkeit der stationären Heimunterbringung vom 21.06.2024 (vgl. S. 5 Behördenakte) ergibt sich, dass A. D. sich derzeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) befinde. Eine aktuelle Diagnostik liege noch nicht vor, werde aber dringend benötigt. Ihre IQ-Werte würden unterschiedlich dargestellt (IQ 67 und IQ 76). Zudem habe sich A. D. in den letzten Wochen positiv entwickelt und sei stabil, sodass sie heute entlassen werden könne. Bereits im Dezember 2021 sei sie in das …heim … aufgenommen worden. Der Heimplatz sei zum 31.01.2023 aufgrund von selbst- und fremdaggressiven Verhaltensweisen von A. D. sowie der schwierigen Kooperation mit der Mutter gekündigt worden. Auf Nachfrage der Mitarbeiterin des Bezirks, warum A. D. dort nicht mehr wohne, berichteten die Eltern von einem sexuellen Übergriff eines Mitarbeiters auf ihre Tochter. In den vorliegenden Unterlagen sei der Vorfall nicht dokumentiert. Laut der Mutter sei es zur Anzeige gekommen, bei welcher Aussage gegen Aussage gestanden habe und diese somit fallengelassen worden sei. Aktuell soll der genannte Mitarbeiter des …heims (der Antragsteller) über soziale Medien erneut versuchen, Kontakt zu A. D. aufzunehmen. Den Eltern wurde dringend geraten, zur Polizei zu gehen. Für das weitere Vorgehen ist der Stellungnahme des Bezirks … weiter zu entnehmen, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung von A. D. dringend empfohlen werde. A. D. werde vorerst zuhause betreut, eine Aufnahme in ein Kinder- und Jugendwohnen sehe die Mutter aufgrund der traumatisierten Erlebnisse ihrer Tochter aktuell nur im Notfall. In einem Telefonat vom 21.06.2024 wurde der Antragsgegner von einem Mitarbeiter des Bezirkes … über das Gespräch vom 20.06.2024 informiert (S. 2 Behördenakte). In einer E-Mail des Antragsgegners vom 24.06.2024 an den Bezirk (vgl. S. 17 der Behördenakte) werden die Ereignisse in der Einrichtung der Beigeladenen, die Anfang 2023 zur Entlassung der Jugendlichen (A. D.) geführt haben, zusammengefasst. Aus der Tagesdokumentation und Dienstplänen der Einrichtung habe sich nachvollziehen lassen, dass der Antragsteller am 16.12.2022 nicht im Dienst gewesen sei. Aus der E-Mail geht zudem hervor, dass zur Vorgeschichte der Jugendlichen berichtet wurde, dass sie in der vorherigen Einrichtung bereits einen Mitarbeiter beschuldigt habe, sie sexuell missbraucht zu haben. Der Heimplatz für A. D. im …heim sei mit der Begründung, es sei nicht der richtige Rahmen und der Schutz der anderen Kinder und Mitarbeiter könne nicht gewährleistet werden, gekündigt worden. Bei der turnusmäßigen örtlichen Prüfung am 14.03.2024 sei festgestellt worden, dass der beschuldigte Mitarbeiter wieder in der Einrichtung arbeite. Er habe erfolgreich gegen die fristlose Kündigung geklagt. Am 27.06.2024 bestätigte die sorgeberechtigte Mutter von A. D. gegenüber dem Antragsgegner telefonisch, dass der Antragsteller ihre Tochter A. D. über soziale Medien kontaktiere; es gebe Screenshots vom Chatverlauf auf dem Handy ihrer Tochter. Aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk (S. 15 Behördenakte) geht zudem hervor, dass die Mutter anfangs ihrer Tochter nicht geglaubt habe. A. D. sei es aber sehr schlecht gegangen und sie habe immer wieder davon gesprochen und gesagt, dass sie „diesmal nicht lüge“. Direkt nach dem Vorfall habe es ein Gespräch zwischen den Eltern, der Einrichtungsleitung und der Bereichsleitung gegeben. In diesem Gespräch wurde den Eltern eine Anzeigeerstattung empfohlen. Gleichzeitig wurde den Eltern deutlich gemacht, dass in der Einrichtung A. D. nicht geglaubt werde. Die Screenshots wurden der Heimaufsicht am 03.07.2024 übermittelt (S. 20 ff. Behördenakte). Aus ihnen geht hervor, dass der Antragsteller am 15.04. eine Nachrichtenanfrage an A. D. gesendet habe. Ein Jahr ist nicht angegeben. Unter dem Screenshot steht 22.34 Sa., 02.12. (ohne Jahresangabe; Anmerkung des Gerichts: der 02.12.2023 war ein Samstag). Im weiteren Verlauf des Screenshots folgt dann ein Chatverlauf, unklar mit welchem Datum. Bild, daneben steht „…“ Hmmm Was machst du so? Bild, daneben steht „Nicht viel“ Ok Bist du noch im …heim? Bild, daneben steht „ne wurde gekündigt Ok, das wollte ich eigentlich nicht, aber es wurde mir zu viel Bild, daneben steht „Ist ja egal“ Ok Bild, daneben steht „Naja ich wünsche dir noch einen schönen Abend Danke dir a…(nicht leserlich) Bild, daneben steht „Eine Frage hab ich noch Antwort unleserlich Bild, daneben steht „Hat es dir gefallen? Der Verlauf ist durch die eigeblendete Tastatur unterbrochen. Am Ende dieses Verlaufs steht dann „22.26), Sa. 2.Dez.“. Dann folgt nochmals der gleiche Verlauf, wieder unterbrochen durch die Tastatur, unten steht dann „22.11, Sa 2.Dez.“. Danach geht der Verlauf weiter: Bild, daneben steht „…“ (schlecht leserlich) Hi? Gut dir Es erscheint die Uhrzeit „Heute 22.07“, kein Datum, kein Jahr. Bild, daneben steht „Hi Hi Bild, daneben steht „Wie geht´s dir? Gut dir Bild, daneben „Auch gut“ Ok Wer bis.. (Rest unleserlich) Bild, daneben „Kennst du mich nicht mehr? Schick mal (Rest unleserlich) Bild, daneben „Ne“ Warum? Bild, daneben“ Warum sollte ich Wollte nur fragen Bild, daneben „ok“ ja Bild, daneben „Erkennst du mich nicht“ Laut Aussagen der sorgeberechtigten Mutter habe der Antragsteller auch im weiteren Verlauf, nachdem A. D. ihn auf I. blockiert habe, immer wieder mit neuen Accounts versucht, diese über I. zu kontaktieren. Am 04.07.2024 erließ der Antragsgegner bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 48 SGB VIII eine nachträgliche Auflage zur Betriebserlaubnis der Einrichtung. Dem Träger …-Stiftung wurde der Einsatz des Antragstellers im Gruppendienst des …heims bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 48 SGB VIII untersagt (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheids wurde angeordnet. Der Aufsichtsbehörde seien Sachverhalte bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für seine Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung nicht besitze. Der Aufsichtsbehörde lägen Screenshots vor, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller während des Ermittlungsverfahrens Az.: …, das am 27.06.2023 eingestellt wurde, das mutmaßliche Opfer über die sozialen Medien privat kontaktiert habe. Eine Prüfung gemäß § 48 SGB VIII sei angezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt könne diese Frage noch nicht abschließend beantwortet werden, da im Rahmen von Ermittlungen weitere Informationen eingeholt werden müssten. Am 09.07.2024 wurde zum Verfahren nach § 48 SGB VIII zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers für die Tätigkeit im Gruppendienst des …heimes sowohl der Beigeladenen als auch dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Beigeladene nahm am 16.07.2024 Stellung. Aufgrund der ersten gravierenden Vorwürfe gegen den Antragsteller sei das Beschäftigungsverhältnis mit ihm im Januar 2023 beendet worden, nach Einstellung des Verfahrens sei er wieder beschäftigt worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt werde er als stets zuverlässiger und pädagogisch fundierten Mitarbeiter erlebt. „Besonders in Fällen außergewöhnlicher Belastungen seitens der Klientel reagiert er ruhig, besonnen und ist hier für die Kollegen eine wichtige Unterstützung. Unangemessenes Auftreten gegenüber der Klientel und/oder den Mitarbeitern ist uns nicht bekannt. Gegenüber der Klientel zeigt er ein sicheres, souveränes und ausgeglichenes Auftreten. Es gelingt ihm Grenzen zu setzen und diese zu erklären und einzuhalten. (…) Ob Herr … privaten Kontakt zu Schutzbefohlenen pflegt ist uns nicht bekannt und ist hier im Haus nicht aufgefallen. (…).“ Die neuerlichen Vorwürfe würden sehr ernst genommen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 nahm auch der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sei eingeleitet worden, aber aufgrund der falschen Behauptung der damals …-jährigen Bewohnerin entsprechend eingestellt worden. Die Behauptung, der Antragsteller habe während des laufenden Verfahrens im Kontakt mit dem mutmaßlichen Opfer gestanden, sei nicht richtig. Der Antragsteller habe jeglichen Kontakt zu dem Mädchen unterlassen. Am 17.07.2024 wurde von der sorgeberechtigten Mutter bei der Polizeiinspektion … eine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet. Mit E-Mail vom 22.07.2024 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten hinsichtlich der Vorwürfe gegen den Antragsteller mit, dass Aussagen der sorgeberechtigten Mutter sowie Screenshots aus sozialen Medien vorlägen, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller während des laufenden Verfahrens im Kontakt zum betroffenen Mädchen A. D. gestanden habe. Mit E-Mail vom 29.07.2024 mahnte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner an, die Beweismittel vorzulegen, da die nebulösen Behauptungen zu massiven Konsequenzen geführt hätten. Der Arbeitgeber habe den Antragsteller unbezahlt freigestellt. Mit Schreiben vom 31.07.2024 teilte der Antragsgegner mit, dass ihm Sachverhalte bekannt geworden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller für seine Tätigkeit nicht die erforderliche persönliche Eignung besitze. Um dessen Eignung für den Gruppendienst der Einrichtung, in der er beschäftigt sei, zu prüfen, sei das Verfahren nach § 48 SGB VIII eingeleitet worden. Bis zum Abschluss des Verfahrens sei dem Träger der Einrichtung lediglich der Einsatz des Antragstellers im Gruppendienst der Einrichtung untersagt worden. Der Antragsgegner sei sehr verwundert, dass dem Antragsteller selbst nicht bekannt sei, in welchen sozialen Medien er Kontakt zur Minderjährigen und ehemaligen Schutzbefohlenen pflege. Dem Antragsgegner seien die Informationen darüber vom Bezirk … übermittelt worden. Diese Informationen habe die sorgeberechtigte Mutter im Telefonat mit der Heimaufsicht am 27.06.2024 bekräftigt und die Screenshots am 03.07.2024 übersandt. Die entsprechenden Aktenvermerke und die Screenshots wurden dem Bevollmächtigten des Antragsgegners übersandt. Mit Schreiben vom 05.08.2024 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers dazu Stellung und wiederholte, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu der minderjährigen A. D. über die sozialen Medien aufgenommen habe, weder auf I. noch auf F. oder WhA. habe er entsprechende Nachrichten an die Minderjährige versandt. Zu den Screenshots erklärte er, dass, soweit nachvollziehbar, der Screenshot vom 15. April stammen solle. Das Jahr sei nicht angegeben. Der ursprüngliche I. -Account sei seitens des Antragstellers am 13.11.2023 gelöscht und am 09.12.2023 ein neuer Account erstellt worden, wobei dieser wegen unautorisierter Aktivitäten nochmals im Januar 2024 gelöscht worden sei. Der aktuelle I. -Account sei am 22.02.2024 errichtet worden. Dabei seien alle bekannten Nummern von A. D. blockiert worden. Dies könne durch Zeugen belegt werden. Auf dem Screenshot sei außerdem ein Profilbild erkennbar, welches vom Antragsteller nie auf I. eingestellt worden sei. Es handele sich hier um das Profilbild aus Facebook. Des Weiteren sei üblicherweise statt dem Namen „…“ der Benutzername eingestellt. Bis zum 13.11.2023 habe der Benutzername des Antragsstellers „…“ gelautet. In der Zeit vom 09.12.2023 bis 22.02.2024 habe der Benutzername „…“ geheißen. Seit dem 23.02.2024 laute der Benutzername „…“. Auch der weitere I. -Verlauf könne nicht vom Antragsteller stammen. In der Zeit vom 13.11.2023 bis 09.12.2023 habe der Antragsteller keinen Account bei I. besessen. Außerdem seien die Nachrichten auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller sei bereits seit November 2023 wieder im …heim beschäftigt gewesen. Daher könne er nicht am 02.12.2023 mitgeteilt haben, dass er nicht mehr dort beschäftigt ist. Sollte es sich um den 02.12.2022 gehandelt haben, so sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gekündigt gewesen sei. Die Vorfälle sollen sich ja auch erst ab dem 16.12.2022 zugetragen haben. Seltsam sei, dass A. D. offensichtlich mit seinem Mandanten gechattet haben soll und auch noch ausweislich des Telefonzeichens gleichzeitig telefoniert habe. Besonders auffallend sei, dass der angebliche Screenshot erst jetzt bekannt werde. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … gegen den Antragsteller, Az. …, sei A. D. ausführlich befragt worden. Auch die Mutter sei entsprechend vernommen worden. Niemand habe jedoch diese Screenshots auch nur ansatzweise erwähnt. Auch sei das Handy des Antragstellers im Rahmen der Ermittlungen im Mai 2023 beschlagnahmt und ausgewertet worden. Es sei auch in Ansätzen nichts gefunden worden. Im Mai 2023 sei auch das erste Mal seitens der Kriminalpolizei an den Antragsteller herangetreten worden. Die Einstellung des Verfahrens sei dann mit Verfügung vom 27.06.2023 erfolgt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nach Kenntnis des Antragstellers A. D. bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Chatverlauf gefälscht habe, um einen ihrer vormaligen Pfleger falsch zu verdächtigen. Dies sei dem Arbeitgeber des Antragstellers bekannt. Dies soll mindestens zweimal der Fall gewesen sein. Die Angaben von A. D. seien derartig widersprüchlich gewesen, dass eine Glaubwürdigkeit nicht gegeben gewesen sei. Umso bedrückender sei es nunmehr für den Antragsteller, dass aus irgendwelchen Umständen heraus nunmehr der Rückschluss gezogen werde, dass die Behauptungen doch wahr gewesen sein könnten. Die vorgelegten Beweismittel seien jedoch derart widersprüchlich, dass hieraus ein Rückschluss nicht gezogen werden könne. Das Verfahren nach § 48 SGB VIII gegen den Antragsteller und den Träger der Einrichtung sei einzustellen. Mit E-Mail vom 12.08.2024 wurde die Mutter von A. D. aufgefordert, um die Eignungsprüfung fortsetzen bzw. abschließen zu können, bis zum 15.08.2024 noch eine schriftliche und von A. D. unterzeichnete Bestätigung, dass es sich bei den vorliegenden Screenshots tatsächlich um einen Chat mit dem Antragsteller gehandelt habe, vorzulegen. Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners über ein Gespräch der Sachbearbeiterin mit dem Sachgebietsleiter vom gleichen Tag geht hervor, dass, wenn eine schriftliche Bestätigung von A. D. vorliege, die persönliche Eignung des Antragstellers als nicht gegeben angesehen werde. Sollte A. D. dies schriftlich nicht bestätigen, dann werde das Verfahren nach § 48 SGB VIII eingestellt (vgl. S. 155 Behördenakte). Mit E-Mail vom 05.09.2024 teilte die Mutter von A. D. mit, sie habe mit den Ärzten gesprochen, A. D. könne im Moment keine Bestätigung unterschreiben. Es gehe ihr gar nicht gut. Sie habe am Montag einen Termin in der Klinik und werde darum bitten, dass das auch ärztlich bestätigt werde. Mit E-Mail vom 06.09.2024 bat der Antragsgegner die Staatsanwaltschaft … darum, zeitnah, möglichst bis 11.09.2024 eine Auskunft darüber zu erteilen, ob davon auszugehen sei, dass der Kontakt zwischen A. D. und dem Antragsteller über soziale Medien tatsächlich stattgefunden habe. Mit dem Schreiben vom 11.09.2024, eingegangen am 13.09.2024, wurde die Aufsichtsbehörde von der Staatsanwaltschaft … über die Einstellung des Verfahrens wegen Nachstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen informiert (vgl. S. 279 der Behördenakte). Wörtlich heißt es in der Abschlussverfügung: „Dem Beschuldigten liegt eine Nachstellung zum Nachteil der …, geboren am …, im Zeitraum vom 01.12.2023 bis zum 01.07.2024 vermutlich von seinem Wohnanwesen … in … vermutlich mit seinem Mobiltelefon zur Last, indem er am 01.12. und 02.12.2023 über I. einen Chat mit der Geschädigten führte und sodann im weiteren Verlauf, nachdem die Geschädigte den Beschuldigten auf I. blockiert hatte, immer wieder mit neuen Accounts über I. die Geschädigte versuchte zu kontaktieren, die jedoch hierauf nicht mehr reagierte und den Beschuldigten immer wieder blockierte.“ Das Verhalten des Beschuldigten unterfalle nicht dem Strafgesetz. Nicht jedes ungehörige oder belästigende Verhalten sei vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt. Vom Strafgesetz erfasst werden sollen nur gravierende und ernstzunehmende Beeinträchtigungen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmenden und zumutbare Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hinausgehen. Übliche „Belästigungen“ die mit der Austragung und Lösung sozialer Konflikte, insbesondere dem Scheitern von Beziehungen, verbunden seien, reichten nicht aus. Mit Bescheid vom 18.09.2024, zugestellt an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 26.09.2024, wurde der beigeladenen …-Stiftung, …, …, die Beschäftigung von Herrn … im Gruppendienst des …heimes – Internat für Kinder und Jugendliche mit geistiger und mehrfacher Behinderung – untersagt (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 2). Die nachträgliche Auflage zur Betriebserlaubnis vom 04.07.2024 wurde aufgehoben (Ziffer 3). Für diesen Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Prüfung des Sachverhalts und mit Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die fehlende persönliche Eignung des Antragstellers geschlossen werde. Die alltägliche Betreuung von Minderjährigen im heilpädagogischen Gruppendienst erfordere neben der fachlichen Eignung eine persönliche Eignung mit besonderen Anforderungen an emotionale Stabilität, Belastbarkeit, Impulskontrolle und Selbstbeherrschung, Reflexions- und Introspektionsfähigkeit, Wissen um die eigene Vorbildfunktion, Umgang mit Risiken, Krisen und eigenen Fehlern. Das Aufnehmen von Privatkontakten zu Schutzbefohlenen im Rahmen der pädagogischen und betreuenden Beziehungen ist nicht zulässig. Insbesondere Kinder und Jugendliche mit geistiger Beeinträchtigung, die in stationären Einrichtungen leben, müssten als besonderes vulnerable Personengruppe betrachtet werden. Eine Aufnahme von privaten Kontakten und Beziehungen könne hier schnell zur emotionalen Abhängigkeit und (Macht) Missbrauch führen. Die Betreuung und Erziehung der Minderjährigen in stationären Einrichtungen müsse in einem professionellen Rahmen erfolgen, zwischen beruflichen und persönlichen Interessen sei hierbei strikt zu unterscheiden. Der Antragsteller habe Privatkontakt mit der Jugendlichen über soziale Medien aufgenommen, obwohl eine Strafanzeige wegen eines sexuellen Übergriffs gegen ihn erstattet worden sei. In diesem Zusammenhang müsse das Verhalten als höchst unprofessionell und inadäquat beurteilt werden. Auch wenn die Jugendliche A. D. selbst sich nicht mehr in der Einrichtung befinde, könnten bei der Weiterbeschäftigung des Antragstellers die Gefahren von den in der Einrichtung derzeit betreuten Kindern und Jugendlichen nicht ausgeschlossen und deren Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), ihr aus der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) resultierende Achtungsanspruch und das Recht auf eine unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gewährleistet werden. Die Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen sei mit den Interessen des Trägers und des betroffenen Mitarbeiters abgewogen worden. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Träger ein nicht unerhebliches Interesse daran habe, das von ihm angestellte Fachpersonal auch einzusetzen, um den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen und die Mindestpersonalanforderungen der Heimaufsicht zu erfüllen. Auch das Interesse des Mitarbeiters an der Berufsausübung sei in die Abwägung einbezogen worden. Im Ergebnis habe diese Abwägung zu dem Ergebnis geführt, dass das Beschäftigungsverbot notwendig sei, um eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung auszuschließen. Der Sofortvollzug der Ziffer 1 sei anzuordnen gewesen, da ein Zuwarten bis Bestandskraft dieses Bescheides nicht mit der sofortigen Sicherung des Kindeswohls vereinbar wäre. Auch im Rahmen dieser Abwägung seien die oben genannten Interessen des Mitarbeiters und des Trägers angemessen berücksichtigt worden. Im Ergebnis überwiege aber auch hier die sofortige Sicherstellung des Kindeswohls. Die nachträgliche Auflage zur Betriebserlaubnis vom 04.07.2024 sei aufzuheben gewesen, da diese sich mit der Entscheidung zur Tätigkeitsuntersagung erübrige. Mit Schriftsatz vom 10.10.2024 erhob der Bevollmächtigte des Antragsstellers Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.09.2024 und beantragte zugleich: Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs sei eingestellt worden. Das Beschäftigungsverhältnis, welches im Januar 2023 geendet habe, sei ab November 2023 wieder aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 05.07.2024 sei dem Antragsteller von der Beigeladenen mitgeteilt worden, dass er ab dem 04.07.2024 mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres „unbezahlt“ vom Dienst freigestellt sei. Der Aufsichtsbehörde seien angeblich Sachverhalte bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung für die Tätigkeit im Gruppendienst des …heimes nicht besitzen soll. Das Strafverfahren sei zwar am 27.06.2023 eingestellt worden, jedoch sei der Antragsgegner darüber informiert worden, dass er während des laufenden Verfahrens in Kontakt mit dem mutmaßlichen Opfer gestanden haben soll und bis jetzt stehe. Dies ergebe sich aus Screenshots, die der Aufsichtsbehörde vorlägen. Der Bevollmächtigte bestritt die Echtheit der Screenshots. Inhaltlich wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Schreiben des Bevollmächtigten vom 05.08.2024 Bezug genommen. In dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2024 sei nach dem Vortrag des Bevollmächtigten keinerlei Bewertung des Sachvortrags des Antragstellers aus dem Schreiben vom 05.08.2024 vorgenommen worden. Den Hinweisen darin sei nicht nachgegangen worden. A. D. sei wohl seit dem Laufe des Jahres 2023 nicht mehr Bewohnerin des …heimes gewesen. Der Antragsteller habe die Beschäftigung dort im November 2023 wieder aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme zu A. D. sei ihm nicht möglich gewesen, da er überhaupt keine Kontaktdaten mehr besessen habe. Der vorliegende Bescheid greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht und in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers ein. Dieser sei aktuell arbeitslos. Ab dem 15.08.2024 beziehe er Arbeitslosengeld. Zur Vermeidung weiterer persönlicher Nachteile für den Antragsteller sei im Wege der einstweiligen Anordnung das Beschäftigungsverbot bis zu einer endgültigen Entscheidung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen. Nachteile für A. D. seien dadurch nicht gegeben, da eine Kontaktaufnahme durch die Weiterbeschäftigung nicht erfolgen werde. Nachteile für andere Bewohner seien nicht ersichtlich. Es habe außer dem behaupteten Übergriff keinerlei Beschwerden von Bewohnern gegeben. Der Antragsteller habe immer seine Arbeitstätigkeit zuverlässig und im Sinne des Arbeitgebers erfüllt. Es sei anzuordnen, dass der Kläger weiterhin bei der …-Stiftung beschäftigt ist. Es wurde zudem beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen. Mit Schriftsatz des Antragsgegners wurde durch den Vertreter des öffentlichen Interesses der Regierung von … vom 16.10.2024 beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Tätigkeitsuntersagung betreffend den Antragsteller in Ziffer 1 des Bescheids vom 18.09.2024 durch Ziffer 2 dieses Bescheids i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß erfolgt sei. Die hierfür auf S. 4 Abs. 3 der Gründe des Bescheids gegebene Begründung genüge noch diesem Begründungserfordernis; sie habe sich mit dem Einzelfall auseinandergesetzt und sei nicht floskelhaft. Auch materiell-rechtlich sei der Bescheid vom 18.09.2024 nicht zu beanstanden und verletze den Antragsteller daher nicht in dessen Rechten. Grundlage der Annahme, der Antragsteller würde die für eine Tätigkeit im Gruppendienst erforderliche Eignung nicht besitzen, sei nicht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. das insoweit geführte und letztlich eingestellte strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Grundlage dieser Annahme seien vielmehr die antragstellerseitigen privaten Kontaktaufnahmen über die sozialen Medien zu dem betroffenen Mädchen sowohl während des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen sexueller Belästigung als auch danach, die der Behörde von verschiedenen Seiten bekannt gemacht worden seien. Persönliche/private Kontakte – selbst wenn es sich dabei lediglich um einseitig gebliebene Versuche von Kontaktaufnahmen handeln sollte – vom Personal zu in Einrichtungen betreuten Kindern und Jugendlichen – nicht nur, aber insbesondere dann, wenn es sich um geistig oder mehrfach behinderte Kinder handele – seien nicht nur in höchstem Maße unprofessionell und daher schon deswegen an sich zu unterlassen, sondern würden auch die nötige Distanz zwischen Betreuten und Personal gefährden und damit den Betreuungszweck und letztlich auch das Kindeswohl als obersten Maßstab der Betreuungstätigkeit. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass die Kontaktaufnahmeversuche des Antragstellers mit dem betroffenen Mädchen im Jahre 2023 gerade während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens begonnen hätten und darüber hinaus stattgefunden hätten. Im Jahre 2024 sei dem Antragsgegner dann bekannt geworden, dass, zum einen der Antragsteller erneut in der Einrichtung beschäftigt sei und er zum anderen auch weiterhin versuche, mit dem betroffenen Mädchen über soziale Medien in Kontakt zu treten. Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung letztlich aus Rechtsgründen eingestellt worden sei, weil das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten noch nicht die Grenze zum Straftatbestand überschritten hatte, sei im vorliegenden Kontext irrelevant. Die Frage der persönlichen Eignung eines Beschäftigten zur Ausübung von Betreuungstätigkeiten i.S.d. § 48 SGB VIII sei unabhängig von strafrechtlichen Wertungen und auch unabhängig von der Frage eines persönlichen Schuldvorwurfs zu beurteilen. Insoweit gelte – angesichts des Zwecks der Regelung, der Sicherstellung des Kindeswohls – ein abgeschwächter Beurteilungsmaßstab. Einem Beschäftigten sei der Vorwurf fehlender persönlicher Eignung zur Betreuung nicht erst dann zu machen, wenn sich dessen Verhalten den Betreuten gegenüber als straftatbestandliches Handeln darstelle, sondern schon dann, wenn dieses Verhalten geeignet sei, den Betreuungszweck und das Kindeswohl zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Dies sei vorliegend anzunehmen, zumal zu befürchten stehe, dass der Antragsteller ein ähnliches Verhalten auch in Zukunft gegenüber anderen Betreuten an den Tag legen könnte. Mit Schreiben vom 17.10.2024 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass zwischenzeitlich der Beigeladene am 08.10.2024 die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2024 wiederholte die Antragstellerseite, dass es sich bei den vorgelegten Screenshots um eine Fälschung gehandelt haben müsse. Die Antragsgegnerseite sei diesen Verdachtsmomenten ausweislich des vorgelegten Bescheides zu keinem Zeitpunkt nachgegangen. Erst jetzt werde behauptet, dass es sich bei den Einwendungen um bloße Schutzbehauptungen gehandelt habe, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Diesem Schreiben ist eine Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers beigefügt, in der dieser erklärt: „Ich habe während des gegen mich laufenden Verfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und auch nach der Einstellung des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu der Jugendlichen … über die Sozialen Medien aufgenommen, noch dieses versucht. Mir wurden von meinem Anwalt die Screenshots vorgelegt, nach denen ich angeblich Kontakt zu … aufgenommen haben soll. Die Textnachrichten stammen jedoch nicht von mir. Ich halte die vorgelegten Screenshots für eine Fälschung. Auf der angeblichen Nachrichtenanfrage über I. vom 15. April (vermutlich 2024) ist ein Profilbild von mir erkennbar, welches ich nie auf I. eingestellt habe. Es handelt sich hier um ein Profilbild aus Facebook. Bei meinem aktuellen I. -Account, den ich am 22.02.2024 errichtet habe, wurden alle bekannten Accounts von … von mir blockiert. Auf dem Screenshot ist auch mein Benutzername nicht angegeben, was meiner Kenntnis nach normalerweise der Fall ist. Auch der angebliche Nachrichtenverlauf vom 02.12.2023 stammt nicht von mir. In der Zeit vom 13.11.2023 bis 09.12.2023 habe ich gar keinen Account bei I. gehabt. Auch der inhaltliche Verlauf kann nicht stimmen. Hier soll ich auf die Anfrage, ob ich noch im …heim bin, geantwortet haben: „Ne wurde gekündigt“. Tatsächlich war ich jedoch ab dem 01.11.2023 wieder im …heim beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war … nicht mehr Bewohnerin im …heim. Ich lebe seit 2017 in einer festen Beziehung mit Frau … Ich hatte und habe kein Interesse an einem Kontakt zu … Nach meiner Kenntnis soll sie auch bereits in einer vorherigen Einrichtung einen Betreuer in ähnlicher Art und Weise falsch verdächtigt haben. Auch damals soll … einen Chatverlauf gefälscht haben, um ihren vormaligen Betreuer falsch zu verdächtigen. Hierauf wurden alle Mitarbeiter hingewiesen, als … im …heim aufgenommen wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen mich wurde im Übrigen auch mein Handy ausgewertet. Es konnte kein Kontakt zu … festgestellt werden. Zwischenzeitlich wurde ich von meinem Arbeitgeber mit Schreiben vorn 08.10.2024 fristlos gekündigt. Ich werde aufgrund dieser Situation nie mehr als Kinderpfleger beschäftigt werden können. Ich habe diesen Beruf mit Hingabe ausgeübt. Ich bin deswegen sehr verzweifelt und befinde mich deswegen auch in hausärztlicher Behandlung. Ich versichere die Richtigkeit der obigen Angaben durch meine Unterschrift an Eides statt.“ Mit Schreiben vom 18.10.2024 nimmt der Antragsgegner nochmals Stellung und stellt angesichts der erfolgten fristlosen Kündigung in Frage, ob dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch ein Rechtsschutzbedürfnis zukomme. Der private Kontakt des Antragstellers zu dem betroffenen Mädchen sei nicht nur durch die Aussagen der Kindsmutter dem Antragsteller gegenüber widerlegt, sondern auch durch den Inhalt der Chatverläufe, die augenscheinlich konkrete Umstände und Geschehnisse zum Gegenstand haben, die nur dem Antragsteller und dem betroffenen Mädchen bekannt sein könnten. Im Übrigen sei durch die Aussage des Antragstellers in dessen eidesstattlicher Versicherung, dass er den Account des Mädchens blockiert haben wolle, belegt, dass private Kontakte zwischen beiden stattgefunden haben müssen. Denn die Blockierung eines fremden Kontakt-Accounts in den sozialen Medien sei nur dann möglich und veranlasst, wenn beide Accounts zuvor in Kontakt gestanden hätten. Ein fremder Account könne nur dann blockiert werden, wenn dieser zuvor in der eigenen Kontakt-Liste auftauche. Insoweit räume der Antragsteller hiermit sinngemäß gerade ein, dass zwischen beiden ein privater Kontakt stattgefunden haben muss. Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung behaupte, dass das betroffene Mädchen in ihrer vorherigen Einrichtung derartige Vorwürfe gegen einen anderen Betreuer erhoben und Chatverläufe gefälscht haben solle, sei dies nicht nachvollziehbar. Hierbei hätte es sich um an die Aufsichtsbehörde meldepflichtige Vorgänge und Umstände gehandelt – derartiges sei von der vorigen Einrichtung aber gerade nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie der Antragsteller hiervon erfahren haben will, wenn schon die Aufsichtsbehörde hiervon keine Kenntnis gehabt hätte. Insoweit liege es nahe, dass er – die Richtigkeit dieser Behauptung einmal unterstellt – diese Erkenntnisse nur über einen privaten Kontakt mit dem betroffenen Mädchen erlangt haben könne. Die Interessenabwägung habe nach wie vor zugunsten des Sofortvollzugs auszufallen. Mit Schreiben vom 18.10.2024 erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass gegen die ausgesprochene Kündigung zwischenzeitlich Klage zum Arbeitsgericht … erhoben worden sei. Als Beweis gegen den Antragsteller seien nur die vorliegenden Screenshots durch die Mutter übergeben worden. Welche zusätzliche Aussage die Mutter getroffen haben soll, sei dem Bevollmächtigten nicht bekannt. Unrichtig sei auch die Behauptung, dass ein fremder Kontakt-Account in I. nur dann blockiert werden könne, wenn zuvor Kontakt bestanden habe. Es sei ausreichend, wenn die entsprechenden Accounts bekannt seien. Der Antragsteller habe gerade eine Kontaktaufnahme durch A. D. verhindern wollen. Die berechtigten Interessen des Antragstellers seien zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise von der Antragsgegnerseite berücksichtigt worden. Es habe überhaupt keine Interessensabwägung durch die Antragsgegnerseite stattgefunden, sondern es sei einfach behauptet worden, dass der Antragsteller Kontakt zu der Jugendlichen habe aufnehmen wollen. Hierzu sei ein fragwürdiger Chatverlauf vorgelegt worden. Die Einwendungen des Antragsstellers seien nicht berücksichtigt worden. Bei der Interessensabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass A. D. nicht mehr im …heim sei sowie auch, dass es ansonsten keinerlei sonstige Störungen des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Die Auffälligkeiten in den vorgelegten angeblichen Beweismitteln seien augenscheinlich und nicht berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben vom 22.10.2024 wurde vom Antragsgegner auf ein Telefonat am 27.06.2024 zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin der Regierung von … und der zuständigen Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialdienstes beim Stadtjugendamt der Stadt …, Frau …, hingewiesen, in dem Letztere über deren Gespräch mit der Kindsmutter berichtete. In jenem Gespräch habe die Mutter glaubwürdig erklärt, dass der Antragsteller „nach wie vor“ ihre Tochter über social media kontaktiert habe, und hierzu immer wieder einen anderen Account erstellen würde. Auf die Frage, woher die Mutter wisse, dass es sich dabei tatsächlich um „den“ Mitarbeiter des …heimes – den Antragsteller – handele, habe die Mutter erklärt, dass er immer mit seinem Vornamen unterschreiben würde (*.). Am 27.06.2024 habe anschließend ein Telefonat zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin unmittelbar mit der Kindsmutter stattgefunden. Dabei habe die Kindsmutter erneut bestätigt, dass der Kläger nach wie vor ihre Tochter kontaktieren würde. Screenshots der Kontakte befänden sich auf dem Mobiltelephon ihrer Tochter, diese würde die Kindsmutter der Aufsichtsbehörde per Mail zuleiten. Am 22. Oktober 2024 habe angesichts der gerichtlichen Anfrage vom 21. Oktober 2024 nochmals ein Telefonat zwischen der zuständigen Sachbearbeiterin und der Kindsmutter stattgefunden. Die Kindsmutter habe darin bestätigt, dass der Kläger in einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten immer wieder versucht habe, Kontakt mit ihrer Tochter aufzunehmen. Die Tochter habe zu ihrer Mutter gesagt „Mama, er schreibt mich schon wieder an. Das nervt langsam“. Die Tochter habe ihrer Mutter die Chatverläufe gezeigt und teilweise aus diesen vorgelesen. Auch nach Auffassung der Kindsmutter gehe aus dem Inhalt der Chatverläufe hervor, dass derjenige, von dem die Nachrichten stammten, Kenntnis von den Ereignissen im …heim gehabt haben müsse. Die Mutter habe ihre Tochter jedes Mal aufgefordert, den Account des Antragstellers zu blockieren, was diese auch stets getan habe; jedoch sei die Tochter dann von neu erstellten Accounts aus angeschrieben worden. Auf Anraten des Jugendamtes habe die Mutter den Antragsteller erneut angezeigt; sie habe beabsichtigt, auch das Mobiltelefon ihrer Tochter zwecks Untersuchung bei der Polizei abzugeben; zu einer solchen Untersuchung sei es aber nicht gekommen. Seitens der Kindsmutter sei es auszuschließen, dass ihre Tochter die Chatverläufe gefälscht oder manipuliert haben könnte – ihrer Meinung nach sei ihre Tochter aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung hierzu gar nicht in der Lage. Hinsichtlich der „Vorgeschichte der Betroffenen in der vorherigen Einrichtung“ wurde angemerkt, dass diese nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners vor ihrem Aufenthalt im …heim nicht in einer anderen Einrichtung untergebracht gewesen sei. Die Kindsmutter habe im Telefonat am 22.10.2024 auf Nachfrage erläutert, die Tochter habe bis zu deren Aufnahme in das …heim zu Hause bei ihren Eltern gewohnt. Der Bezirk … habe das auf Nachfrage per E-Mail am 22.10.2024 bestätigt. Nach dem Vorfall im …heim (Verdacht des sexuellen Übergriffs) habe ein kurzzeitiges „Probewohnen“ des Mädchens im Heilpädagogischen Zentrum … stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass dieser zu einer Mitarbeiterin des …heimes Kontakt aufgenommen habe und erfahren habe, dass A. D. sich vor ihrem Aufenthalt im …heim in dem Therapeutisch-Pädagogischen Zentrum in … (Förderschule) befand. Auch dort soll A. D. einen Mitarbeiter durch Fälschung eines Chatverlaufs falsch verdächtigt haben; dem Mitarbeiter sei daraufhin ebenfalls gekündigt worden. Diese Information entstamme einem Gespräch zwischen der genannten Mitarbeiterin und einer damaligen Mitarbeiterin des …heimes; dort gäbe es diesbezüglich keine Gesprächsnotizen mehr. Die ehemalige Mitarbeiterin sei nunmehr Leiterin der Kindertagesstätte der … in … Mit Schreiben vom 05.11.2024 bestritt der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Nichtwissen, dass die vorgelegten Screenshots gefälscht seien. Der vorgelegte I. verlauf sei insofern schlüssig, als er sich auf das Jahr 2023 beziehe. Die inhaltlichen Erklärungen in dem Chat seien nicht widersprüchlich. Im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Strafverfahren und dem ansonsten bekannten Chatverlauf sei die charakterliche Geeignetheit des Antragstellers für die pädagogische Arbeit mit Kindern nicht gegeben. Mit Schreiben vom 06.11.2024 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass Termin für die Güteverhandlung der 26.11.2024 sei. Zudem wurde am 07.11.2024 klarstellend darauf hingewiesen, dass lediglich ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Im Übrigen wird auf das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie auf die Strafakten der Staatsanwaltschaft … (* …*) und der Staatsanwaltschaft … (* …*) sowie die Akten des Arbeitsgerichts … (* …*), welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausgehend von dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, sondern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet. Gem. § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Norm gilt gem. § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Begründung des Eilantrags ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und dem Antragsgegner als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Anträge sind somit unter Berücksichtigung des recht verstandenen Interesses des Antragstellers auszulegen. Ist der Antragsteller bei der Fassung des Antrags in der Eilsache anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung des Eilantrags, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel des Eilantrags von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42/14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend wurde die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist in diesem Fall die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherzustellen. Der so verstandene und mit Schreiben vom 07.11.2024 nochmals klarstellend gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 18.09.2024 ist aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 2 dieses Bescheids gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Der Antragsteller ist als Drittbetroffener antragsbefugt, denn der streitgegenständliche Bescheid greift zumindest mittelbar in sein durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Berufsausübungsfreiheit) nachhaltig ein und wirkt sich direkt auf dieses Recht aus (vgl. Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 9 und 10; so auch Stähr in Hauck/Noftz/Stähr, 1. EL 2024, SGB VIII, § 48, Rn. 11; OVG Saarlouis 8.4.2020 – 2 D 65/20, BeckRS 2020, 5882; Busse in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand 15.12.2022, § 48 Rn. 19). Es besteht trotz der erfolgten fristlosen Kündigung des Antragstellers durch die Beigeladene vom 08.10.2024 ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 18.09.2024. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann. Die Tätigkeitsuntersagung belässt dem Träger der Einrichtung grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum, in welcher Weise das Beschäftigungsverbot arbeitsrechtlich umzusetzen ist. Der Träger muss jeweils prüfen, ob auch ohne Kündigung ggf. eine Funktionsentziehung möglich ist, der Einsatz des Beschäftigten in einem anderen Tätigkeitsbereich oder auch in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt. Die Tätigkeitsuntersagung ist also nicht per se ein Kündigungsgrund. Kann allerdings der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus betrieblichen oder vertraglichen Gründen nur durch Aufhebung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nachgekommen werden, so ist das Beschäftigungsverbot ein objektiver Grund für eine ordentliche Kündigung (ggf. Änderungskündigung) oder eine außerordentliche Kündigung. Im arbeitsrechtlichen Streit um die Wirksamkeit der Kündigung kann das Arbeitsgericht nur prüfen, ob die Kündigung das einzig gebotene Mittel war, um dem Beschäftigungsverbot nachzukommen. Eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschäftigungsverbots kommt dagegen nicht in Betracht, da das Gericht die Untersagung als Tatbestand hinzunehmen hat, solange die Untersagungsverfügung wirksam ist (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 48 Rn. 15). Eine bloß arbeitsgerichtliche Kontrolle der Auswirkungen des Beschäftigungsverbots würde den Rechtsschutz des Betroffenen verkürzen. Erfordert das Beschäftigungsverbot z.B. lediglich eine Umsetzung im Tätigkeitsbereich des Trägers, so ist diese ggf. aufgrund des arbeitgeberischen Organisationsermessens nicht angreifbar. Wird im Übrigen die Tätigkeitsuntersagung gegenüber dem Träger bestandskräftig, so bleibt die Verpflichtung des Trägers, das Beschäftigungsverbot zu befolgen, in jedem Fall bestehen (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 1. EL 2024, § 48 Rn. 11). Die Prüfung der Frage, ob die Tätigkeitsuntersagung rechtmäßig war, kann daher – auch im summarischen Verfahren – zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers sowohl in seinem gegen die Kündigung vom 08.10.2024 geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht führen. 2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Betroffenen, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht zunächst die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Lässt sich dabei hinreichend eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1), so kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine eindeutigen Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581). Zentraler Maßstab bleibt dabei unabhängig von einer sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Anordnung, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken (BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris). Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen mit einzubeziehen. Auch die Vollzugsinteressen sind – ohne Bindung an den Vortrag oder gar die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO – zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung mit einzubeziehen. Es ist bei der Abwägung immer im Blick zu behalten, dass allein eine Suspension der Vollziehbarkeit bis zur Bestandskraft in Rede steht, so dass etwa im Bereich der Gefahrenabwehr die Wahrscheinlichkeit einer Störung der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung des Gewichts des bedrohten Rechtsguts bis zum Verfahrensabschluss zu prognostizieren ist (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90-94). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage lässt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand die offensichtliche Rechtswidrigkeit der in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners angeordneten Tätigkeitsuntersagung feststellen. Folglich kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 18.09.2014 einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, bedarf es nicht (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 90-94). a) Rechtsgrundlage für die Tätigkeitsuntersagung im Gruppendienst des …heims ist § 48 SGB VIII. Es geht hier um eine endgültige Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII, nicht um eine vorläufige Tätigkeitsuntersagung nach § 45 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VIII. Eine solche Anordnung war von der Beklagten bereits am 04.07.2024 erlassen und in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids wieder aufgehoben worden. Nach § 48 SGB VIII kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Eignung einer Person ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Münster, B.v. 6.6.2013 – 12 A 283/13 – BeckRS 2013, 52897). Unter Eignung ist dabei sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Der Maßstab der Eignung hängt vom jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich ab, weshalb z.B. an die Leiter einer Einrichtung im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten höhere, zusätzliche und andere Aufgaben zu stellen sind. Anknüpfungspunkt der Eignung kann auch ein mit der beruflichen Position nicht zu vereinbarendes Verhalten im privaten Bereich oder in der Vergangenheit sein, wenn eine Verbindung zur konkret ausgeübten Tätigkeit hergestellt werden kann (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 4). Es müssen mit Blick auf den ganz erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG im Übrigen konkrete, im Verhalten oder in der Person liegende, objektive feststellbare Tatsachen und nicht lediglich Vermutungen oder unbelegte Wertungen Dritter die Annahme der fehlenden Eignung rechtfertigen. Dies können Handlungen oder Unterlassungen sein. Entscheidend ist dabei, dass diese Tatsachen bewiesen sind. Die Aufsichtsbehörde ist insofern darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 5). Vom Schutzzweck der Norm reicht die bloße Feststellung einer mangelnden Eignung nicht aus. Vielmehr muss die Fortsetzung der Tätigkeit dazu führen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen nicht mehr gewährleistet ist. Eine Gefährdung (akut oder abstrakt) muss aber nicht gegeben sein (vgl. Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 48 Rn. 5). Es ist für eine endgültige Tätigkeitsuntersagung daher Voraussetzung, dass Tatsachen hinsichtlich der mangelnden Eignung des Antragstellers, die zu einer Gefährdung des Wohles der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung der Beigeladenen führen, vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu bejahen. Die fachliche Eignung des Antragstellers als Kinderpfleger ist von allen Seiten unbestritten. Fraglich ist einzig die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, die der Antragsgegner verneint, weil er die antragstellerseits bestrittene mehrfache private Kontaktaufnahme bzw. Kontaktaufnahmeversuche des Antragstellers über soziale Medien zu A. D. während des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Ermittlungsverfahrens wegen sexuellem Missbrauchs zum Anlass nimmt, die Beschäftigung des Antragstellers im Gruppendienst des …heims, in dem geistig und körperlich eingeschränkte Kinder und Jugendliche leben, zu untersagen, weil er das Verhalten des Antragstellers gerade auch wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens als höchst unprofessionell würdigt und damit die persönliche Eignung des Antragsstellers verneint. Zwar führt der Antragsgegner an, dass das Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 177 StGB zulasten A. D. am 27.06.2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde und auch nicht ursächlich für die Tätigkeitsuntersagung war. In einem Fall der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO darf der in diesem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren enthaltene Vorwurf nicht weiterhin aufrechterhalten und dementsprechend auch nicht ohne weitere Risikoaspekte allein aus diesem eine Gefährdung abgeleitet werden (vgl. z. B. VG München, U.v. 12.6.2013 – M 18 K 12.4679 – juris Rn. 88 m. w. N.). Auch ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass die Frage nach einer Kindeswohlgefährdung unabhängig vom Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens zu beantworten ist. Der Antragsgegner nimmt nach § 48 SGB VIII nicht eine den Strafgerichten vorbehaltende strafrechtliche Beurteilung vor, sondern vielmehr eine präventive, auf die Vermeidung eines zukünftigen Schadenseintritts gerichtete und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichende Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung getroffen werden kann (vgl. z. B. VG München, U.v. 12.6.2013 – M 18 K 12.4679 – juris Rn. 88 m. w. N. zur Frage der Eignung einer Person im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII). Die grundsätzlichen Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich der notwendigen hohen Anforderungen an die Eignung eines Mitarbeiters in einer heilpädagogischen Einrichtung sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die Bewohner solcher Einrichtungen sind auf Grund ihrer geistigen bzw. körperlichen Einschränkungen besonders vulnerabel. Auf die Begründung des Bescheids (Ziffer II.2) wird insoweit Bezug genommen. Die persönliche Eignung für eine Tätigkeit in einer heilpädagogischen Einrichtung wäre bei tatsächlicher Erwiesenheit des Vorwurfs der mehrfachen, vom Anlass her unprovozierten und erkennbar unerwünschten Kontaktaufnahme im privaten Bereich über soziale Medien schon allein aus dem Schutzgedanken gegenüber den Kindern heraus in Frage zu stellen sein. Dem stünde auch nicht entgegen, dass es sich um einen Vorwurf handelt, der den privaten, familiären Bereich betrifft, weil bei dem in Rede stehenden Vorwurf die Beziehung zu der Tätigkeit des Antragstellers als Kinderpfleger ersichtlich gegeben ist. Es muss sich aber bei den Vorwürfen, die gegen den Antragsteller erhoben werden, um objektiv feststellbare Tatsachen und nicht lediglich Vermutungen oder unbelegte Wertungen Dritter handeln. Für das Vorliegen dieser Tatsachen ist der Antragsgegner darlegungspflichtig. Solche Tatsachen wurden bislang vom Antragsgegner nicht ausreichend ermittelt. Die Kammer ist der Ansicht, dass die bisher dem Gericht unterbreitete Tatsachengrundlage als Entscheidungsgrundlage zu defizitär ist und erkennbar gebotene Maßnahmen zur weiteren Sachverhaltsermittlung bisher nicht getroffen worden sind. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass abgesehen von den Screenshots von A. D. über vermeintliche Kontaktaufnahmeversuche und Nachrichten unter mehreren Benutzerkonten, die vermeintlich von Antragsteller stammen, und deren diesbezüglichen Aussagen sowie den angeblich glaubhaften Aussagen von deren Mutter keine Anhaltspunkte bestehen, die die Risikoeinschätzung des Antragsgegners bestärken. Vielmehr bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Annahme der Urheberschaft der fraglichen Nachrichten an A. D. und damit gegen die fehlende Eignung des Antragsstellers sprechen. Es erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar, dass den Aussagen von A. D. und deren Mutter sowie den vorgelegten Kopien der Handy-Screenshots ohne weitere Nachprüfung Glauben geschenkt wurde und die Kontaktaufnahme über die sozialen Medien durch den Antragsteller als gegeben angesehen wurde. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11.09.2024 enthält entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Aussage darüber, ob die Kontaktaufnahme des Antragstellers mit A. D. tatsächlich wie vom Antragsgegner behauptet stattgefunden hat. Im streitgegenständlichen Bescheid wird lediglich ausgeführt, dass das Strafverfahren wegen Nachstellung am 11.09.2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde und das Verhalten des Antragstellers nicht dem Strafgesetz unterfalle. Es gehe nach Auffassung des Antragsgegners aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht hervor, dass die Kontaktaufnahme über I. seitens des Antragsstellers nicht stattgefunden habe. Von Bedeutung für das Tätigkeitsverbot ist aber das Gegenteil: Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft und den vorliegenden Ermittlungsakten (Az. …*) geht nämlich auch nicht positiv hervor, dass die Kontaktaufnahme stattgefunden hat. Eine diesbezügliche Feststellung ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr legt der Wortlaut der Einstellungsverfügung nahe, dass man die Tatsache der Kontaktaufnahme zu A. D. mangels rechtlicher Relevanz des behaupteten Verhaltens des Antragstellers erst gar nicht ermittelt hat. Dies ist auch naheliegend, da die Notwendigkeit eines (ggfs. qualifizierten) Tatverdachts, der auch die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Straftatbestand erfordert (s. nur Peters in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 152 Rn. 35), grundsätzlich auch die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angezeigten bzw. Beschuldigten schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Die zeitlich davorliegende Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs von A. D. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO bereits am 27.06.2023 eingestellt. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit von A.D.. Die Aussagen von A. D. konnten nicht als hinreichend belastbar angesehen werden, um die Erhebung einer öffentlichen Klage zu rechtfertigen (s.o.). Auch im …heim hat man den Aussagen von A. D. – der Aktenlage zufolge auch berechtigterweise – wenig Glauben geschenkt. Nach Würdigung der Strafakten (Az. …*) bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an den Angaben von A. D.. Die Inhalte in den vorgelegten Chatverläufen stimmen z.B. nicht mit den Angaben von A. D. im Bezirkskrankenhaus … überein. So ergibt sich aus einem Bericht des Bezirkskrankenhauses … v. 25.07.2024, dass A. D. gesagt habe, es bestehe für sie eine starke Belastung wegen eines Betreuers im …heim, der sie sexuell belästigt habe; dieser habe sie öfters noch mal angeschrieben, ob sie sich noch mal treffen und alles wiederholen wolle. Aus den vorliegenden Handy-Screenshots ergeben sich jedoch keinerlei Inhalte, die von neuerlichen Treffen und von einer Wiederholung vermeintlicher Handlungen sprechen. Zumindest liegen solche Chats weder dem Gericht noch dem Antragsgegner vor. Einem Bericht des „…“ Bezirkskrankenhaus … vom 20.03.2023 ist zu entnehmen, dass bei A. D. Verhaltensauffälligkeiten festzustellen seien, z.B. das Erzählen von Unwahrheiten. Zum stationären Verlauf ist ausgeführt: Sie verhalte sich gegenüber männlichem Personal stark distanzlos, zudem wiederholt aufmerksamkeitssuchend. Ihre Glaubwürdigkeit in manchen Aussagen sei nicht abschließend beurteilbar gewesen. Es wurde auch noch davon abgesehen, eine schriftliche Bestätigung von A. D. zu verlangen, dass es sich um einen Chat mit dem Antragsteller gehandelt hat. Aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners ergibt sich, dass bei Nichtvorliegen der Bestätigung das Verfahren nach § 48 SGB VIII eingestellt werden sollte (vgl. S. 155 der Behördenakte). Auch hier unterblieben weitere Nachforschungen, nachdem die Mutter von A. D. ausführte, sie habe mit den Ärzten gesprochen, A. D. könne so etwas im Moment nicht unterschreiben. Es wurde kein ärztliches Attest vorgelegt und auch nicht eingefordert, obwohl die Mutter ein solches angekündigt hatte (vgl. S. 275 der Behördenakte). Der Antragsgegner hat sich trotz der bisherigen Begebenheiten weder im Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben von A. D. beschäftigt, sondern allein auf die Angaben der Mutter vertraut, die ihre Tochter als glaubwürdig einschätzt und die Angaben für glaubhaft hält. Diese Prüfung kann der Antragsgegner aber nicht der Mutter überlassen, sondern muss sie auf Grund der ihm obliegenden Darlegungslast für das Vorliegen der Tatsachen i.S.d. § 48 SGB VIII selbst vornehmen. Insbesondere ist der Antragsgegner der Frage einer möglichen Fälschung der Screenshots durch A. D. nicht ausreichend nachgegangen. Er hat sich nicht ausreichend mit den Widersprüchlichkeiten der Screenshots auseinandergesetzt, wie es der Bevollmächtigte in mehrfachen Schreiben, vor allem im Schreiben vom 05.08.2024 getan hat, und auch nicht mit dem, was vom Antragsteller eidesstattlich versichert wurde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies darauf hin, dass ein I. -Account nicht nur zu blockieren sei, wenn Kontakt bestehe. In der eidesstattlichen Versicherung versicherte der Antragsteller u.a., dass er keinen Kontakt zu A. D. aufgenommen habe, dass er den I. -Account blockiert habe und dass er selbst in der Zeit vom 13.11.2023 bis 09.12.2024 keinen I. -Account gehabt habe. Auch wies der Bevollmächtigte auf die inhaltlichen Unstimmigkeiten des Chatverlaufs hin, z.B. die Kündigung des Antragstellers, die zum mutmaßlichen Zeitpunkt des Chats nicht mehr bzw. noch nicht vorlag. Der Antragsgegner hat dies nicht gewürdigt. Allein der Hinweis der Mutter darauf, dass ihre Tochter aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, die Chatverläufe zu fälschen oder zu manipulieren, ist insofern nicht ausreichend, da diese Einschätzung ebenfalls nicht in den Kompetenzbereich der Mutter fällt und ärztliche Stellungnahmen und weitere Ermittlungen zu den intellektuellen Fähigkeiten von A. D. nicht vorliegen. Laut den vorliegenden ärztlichen Berichten ist bei A. D. eine leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen (F70.1) (vgl. Ermittlungsakte …, Bericht des Bezirkskrankenhauses … v. 16.08.2024) festgestellt worden. Der Frage, ob A. D. in der Lage wäre, die vorliegenden Chats zu fälschen, wurde vom Antragsgegner nicht nachgegangen. Der Antragsgegner hat auch Aussagen, die für den Antragsteller sprechen, nicht in die Auswertung der Tatsachen im Hinblick auf dessen Eignung einbezogen. So ergibt sich aus einem Schreiben der Beigeladenen vom 16.07.2024 auf eine Nachfrage des Antragsgegners hin, dass der Antragsteller ein zuverlässiger Mitarbeiter sei, der die Distanz zu den Bewohnern der Einrichtung wahren könne. Störungen im Arbeitsverhältnis seien nicht ersichtlich. Hingegen hat der Antragsgegner diesbezüglich allein auf die Aussagen der Mutter abgestellt und somit als belegt angesehen, dass der Chat vom Antragsteller herrührt. Der Antragsgegner setzt sich nicht damit auseinander, warum die Mutter davon ausgehen durfte, dass der Chatverlauf so stattgefunden hat. Allein der Hinweis der Mutter (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 22.10. 2024) darauf, dass Kenntnis von den Vorfällen im …heim bestehen müsste, reicht insofern nicht aus, als auch A. D. diese Kenntnisse hatte, weshalb dies allein kein Argument für die Echtheit, insbesondere die Herkunft der Nachrichten, ist. Andere tragfähige Anknüpfungstatsachen für eine Urheberschaft der Nachrichten sind der Aussage der Mutter nicht zu entnehmen. Der Verweis der Mutter darauf, sie wisse, dass die Nachrichten vom Antragsteller stammen würden, weil er mit seinem Vornamen unterschreibe (S. 13 der Behördenakte), trifft wohl auf die meisten persönlichen Nachrichten in sozialen Medien zu und ist überdies auch auf den vorgelegten Screenshots nicht ersichtlich. Ihre Schlussfolgerung bleibt nach Aktenlage eine bloße Vermutung, die sich der Antragsgegner in seiner Argumentation zu eigen macht. Der Bescheid selbst stützt sich zudem nur auf die am 03.07.2024 vorgelegten Screenshots. Es erscheint sehr fraglich, ob die Vorlage der wenigen Screenshots und die Aussage der Mutter sowie A. D. so stark zu gewichten war, wie der Antragsgegner dies getan hat; zumal die Mutter vorgetragen hatte, dass der Antragsteller über Monate hinweg immer wieder Kontakt habe aufnehmen wollen, sie aber nur von zwei angeblichen Kontakten Screenshots vorgelegt hat. Auch im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Az. …*) sind die Screenshots nicht vorgelegt worden oder trotz einer Befragung von A. D. nicht erwähnt worden. Die genauen Umstände der behaupteten Kontaktaufnahme im Übrigen wurden nicht dargelegt. Ob die Feststellung der Nichteignung des Antragsstellers gemäß § 48 SGB VIII auf Grund der vorgelegten Handy-Screenshots eine Tatsache nach der genannten Vorschrift ist, kann vor diesem Hintergrund der fraglichen Urheberschaft des Antragstellers nicht beurteilt werden. Es bedarf zur Klärung dieser wesentlichen Frage im Hinblick auf die Tätigkeitsuntersagung weiterer Ermittlungen. Diese Ermittlungen hat der Antragsgegner bislang nicht vorgenommen. Der Antragsgegner ist für das Vorliegen dieser Tatsachen darlegungspflichtig. b) Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist insbesondere, ob die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt sind, kann daher dahingestellt bleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.