Urteil
B 7 K 23.309
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Fischereirecht vermittelt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz treffen. (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter angemessen zu berücksichtigen und so die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist. (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nachteilige Wirkungen sind nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn auf der Grundlage greifbarer Anhaltspunkte überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, wobei von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist. (Rn. 126) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Wasserwirtschaftsamt kann sich zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt. (Rn. 149) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fischereirecht vermittelt gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz. Es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz treffen. (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter angemessen zu berücksichtigen und so die gegebenenfalls widerstreitenden Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist. (Rn. 114) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nachteilige Wirkungen sind nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn auf der Grundlage greifbarer Anhaltspunkte überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, wobei von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist. (Rn. 126) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Wasserwirtschaftsamt kann sich zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt. (Rn. 149) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts … vom 10.03.2023 im klagegegenständlichen Umfang aufgehoben wird, denn der Bescheid verletzt – soweit er angefochten wurde – keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Zulässigkeit der Klage ist insbesondere nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger nicht geltend machen könnte, im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Weder erscheint eine Verletzung seiner Rechtsstellung als Grundstückseigentümer verschiedener der in Rede stehenden Teiche von vornherein ausgeschlossen noch kann ohne genauere Betrachtung angenommen werden, dass das ihm zustehende Fischereirecht in seiner Substanz unangetastet bleibt. a) Soweit der Vortrag des Klägers die streitgegenständlichen Einleitungsstellen betrifft, geht das Gericht zu seinen Gunsten nicht davon aus, dass er mit seinem nach § 6 UmwRG fristgerecht vorgebrachten Klagevorbringen (teilweise) materiell präkludiert wäre (vgl. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 15 WHG, Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG). Unerheblich ist in diesem Kontext allerdings, dass sich das Landratsamt nicht auf eine solche Präklusion berufen hat, denn diese steht nicht zur Disposition der Behörde, sondern tritt kraft Gesetzes ein. In der Sache hat der Kläger mit seinen Einwendungsschreiben vom 19.02.2020 und 20.02.2020 – letzterem war ein Schreiben des Teichpächters des Klägers vom 17.02.2020 samt Anlage beigefügt – eine Überprüfung möglicher Fehlanschlüsse erbeten und einen Sandfang für die Einleitungsstelle … beantragt. Diese Einleitungsstelle betrifft den …see, der vom nördlichen Arm des …grabens durchflossen wird (vgl. S. 2 des Protokolls) und steht (damit) gleichsam am Anfang der konkret in Rede stehenden Teichanlage. Der Pächter des Klägers hat in seiner Begründung der Einwendungen aber nicht nur auf Fischverluste in Bezug auf den …see verwiesen, in den die Einleitungsstelle … entwässert, sondern auch auf Verluste im …see, im … …see und im …see selbst. b) Soweit sich der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung nicht nur auf die durch den Bescheid vom 10.03.2023 erfassten Einleitungsstellen bezieht, sondern darüber hinaus „Fehlanschlüsse“ in einem weiteren Sinne moniert werden (vgl. S. 2/3 des Protokolls), kann die Frage einer etwaigen materiellen Präklusion dahinstehen, denn die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gehen – bezogen auf das hiesige Verfahren – ohnehin ins Leere (vgl. hierzu näher unten). 2. Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Im angefochtenen Umfang verletzt die gehobene Erlaubnis vom 10.03.2023 keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers. a) In der hier vorliegenden Konstellation der Drittanfechtungsklage ist der Prüfungsumfang des Gerichts auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beschränkt, die gerade dem Schutz des Klägers als von dem Verwaltungsakt betroffenen Dritten dienen. Es erfolgt grundsätzlich gerade keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der gehobenen Erlaubnis am Maßstab des objektiven Rechts (zur ausnahmsweise umfassenden Prüfung bei – hier nicht einschlägiger – enteignungsrechtlicher Vorwirkung vgl. VG Würzburg, U.v. 29.4.2014 - W 4 K 13.43 – juris). Als drittschützende Rechte kommen vorliegend sowohl das Gewässereigentum also auch das dem Kläger zustehende Fischereirecht zum Zug. In Bezug auf das Fischereirecht ist zu berücksichtigen, dass dieses gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen nur einen beschränkten Schutz vermittelt; es schützt nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder das Fischereirecht in seiner Substanz treffen (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 jeweils m.w.N.; B.v. 25.4.2022 – 8 ZB 21.3252; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 10.10.2013 – B 2 K 12.888). Auch in Ansehung der Rechtsstellung des Klägers als Gewässereigentümer ist einerseits in die Betrachtung einzustellen, dass aufgrund von § 4 Abs. 4 WHG und § 25 WHG die Rechtsposition des Gewässereigentümers stark eingeschränkt ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, § 14 WHG, Rn. 82). Andererseits sind freilich auch die natürlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BeckOK, Umweltrecht, § 14 WHG, Rn. 16), in der vorliegenden Sache mithin die Tallage... der Teiche des Klägers, die vom …graben gleichsam durchflossen werden (sog. Hauptschluss, vgl. S. 2 des Protokolls). b) Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10 ff. WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, die jeweiligen Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in einen Oberlauf des …grabens sowie in verschiedene konkret bezeichnete Teiche/Seen erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und bedarf nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam nur die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Richtigerweise wurde vorliegend die gehobene Erlaubnis im Sinn von § 15 Abs. 1 WHG gewählt, da für die Beseitigung des Niederschlagswassers aus dem Ortsteil … ein öffentliches Interesse besteht und die Beigeladene darüber hinaus auch ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis bemessen sich grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 WHG. Gemäß § 15 Abs. 2 WHG finden darüber hinaus auch die (unmittelbar für die Bewilligung geltenden) materiellen Zulassungsbestimmungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG entsprechende Anwendung. Im Übrigen steht die Erteilung der gehobenen Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die gehobene Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Bei der Einleitung von Abwasser, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser erfasst, sind darüber hinaus die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG genannten Anforderungen zu beachten. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser gerade das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Eine materielle Rechtsposition wird dem Kläger durch die Regelungen in § 14 Abs. 3 bis 5 WHG eingeräumt, die für die wasserrechtliche Bewilligung gelten und gemäß § 15 Abs. 2 WHG auf die gehobene Erlaubnis entsprechende Anwendung finden. Danach darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Sind solche nachteiligen Einwirkungen zu erwarten und erhebt der Dritte diesbezüglich Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, darf die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 WHG). Gleiches gilt, wenn der Dritte zwar nicht in einem Recht beeinträchtigt wird, aber bestimmte und nicht nur geringfügige nachteilige Wirkungen wie beispielsweise die Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung seines Grundstücks, zu erwarten hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG). Die Wasserrechtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, die speziellen Anforderungen des jeweiligen Benutzungstatbestands zu prüfen, vielmehr hat sie die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Gewässerbenutzung berührt werden, angemessen zu berücksichtigen und so die verschiedenen – gegebenenfalls widerstreitenden – Interessen zu koordinieren und in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme und damit ein Abwehranspruch eines Dritten entsteht dann, wenn er in seinen Belangen individualisiert und unzumutbar betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 – 22 ZB 06.2199; VG Augsburg, U.v. 10.5.2021 – Au 9 K 20.741 – juris m.w.N.). Für einen Erfolg der Drittanfechtungsklage ist damit entscheidend, ob durch die Erteilung der gehobenen Erlaubnis eine Verletzung des § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger gegen die streitgegenständliche gehobene Erlaubnis vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Eine Verletzung des Klägers in subjektiv-öffentlichen Rechten liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob sich der Kläger insoweit auf ein Recht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG beruft oder (lediglich) eine nachteilige Wirkung im Sinn von § 14 Abs. 4 WHG geltend macht. Die Klage wäre nur dann begründet, wenn entweder die Beeinträchtigung eines Rechts oder eine nachteilige Wirkung zu erwarten wäre. Zu erwarten sind nachteilige (Ein-)Wirkungen jedoch nur dann, wenn ihr Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78; VG Ansbach, U.v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552 – juris). Vorliegend hat das Landratsamt zutreffend angenommen, dass die Einleitung des Niederschlagswassers aus dem Ortsteil … nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Rechtspositionen des Klägers nachteilig einwirken werde. c) Eine Verletzung von Rechten des Klägers ergibt sich zunächst nicht ausgehend von seiner Einwendung im Verwaltungsverfahren, dass eine Überprüfung von möglichen Fehlanschlüssen an die „Oberflächenwasserverrohrung“ erbeten werde. Im Erörterungstermin hat der … des Klägers deutlich gemacht, dass in diesem Zusammenhang der Eintrag von Abwasser in Gestalt von Putzwasser, Autowaschwasser, etc. gemeint sei und auch eine bakterielle Verunreinigung der Gewässer befürchtet werde. Konkretere Angaben, wo die erwähnten Fehlanschlüsse zu verorten seien bzw. aus welchem Bereich des Entwässerungsgebiets bzw. welche Einleitungsstellen diesbezüglich konkret betroffen sein sollen, hat der Kläger in seinen Einwendungen und dem Verwaltungsverfahren nicht angebracht. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn sich das Landratsamt darauf stützt, dass nach den Antragsunterlagen die vormalige im Jahr 2018 erfolgte Sichtprüfung aller Regenwasserkanäle keine Fehlanschlüsse zutage gebracht habe. Soweit in früheren Zeiten (noch) ungeklärtes häusliches Abwasser eingeleitet wurde und dies zu entsprechenden Problemen geführt haben mag, kann der Kläger für sich daraus aktuell – im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids – nichts herleiten. Denn zwischenzeitlich wird kein ungeklärtes häusliches Abwasser mehr in die Teiche eingeleitet. Insoweit versteht es sich, dass die Erlaubnis vom 10.03.2023 beispielsweise auch nicht dazu berechtigt, dass das auf (privaten) Autowaschplätzen anfallende Abwasser in die in Rede stehenden Vorfluter eingeleitet wird. Die Nebenbestimmung Nr. 1.5.3.4 enthält eine insoweit flankierende Regelung, indem der Beigeladenen die Verpflichtung zur Sicherstellung auferlegt wird, dass es nicht zu Fehlanschlüssen kommt. Soweit erstmalig im Klageverfahren behauptet wurde, dass der Kläger „wisse“, dass in den Einzugsgebieten der wasserrechtlichen Erlaubnis Einläufe an die Abwasserleitungen angeschlossen seien, mit denen „Schmutzwasser“ in die Teiche eingeleitet werde, konnte sich das Landratsamt damit weder im Verwaltungsverfahren noch im Bescheid auseinandersetzen, denn die behauptete und durch Fotomaterial sowie weitere Angaben unterfütterte Kenntnis des Klägers wurde insbesondere nicht innerhalb der Einwendungsfrist nach Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG i.V.m. § 15 WHG, Art. 69 Satz 1 und 2 BayWG geltend gemacht. Unabhängig davon haben sich aus den Darstellungen des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen keine validen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass über die streitgegenständlichen Einleitungsstellen Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in die Teiche des Klägers eingeleitete würde. Die zunächst von ihm vorgelegte Fotodokumentation hat sich als unergiebig erwiesen, da unklar geblieben war, welche konkreten Stellen die entsprechenden Lichtbilder überhaupt zeigen sollen. Auf Hinweis des Gerichts hat der Kläger eine überarbeitete Fotodokumentation einreichen lassen, zu der sich das Landratsamt unter Vorlage einer tabellarischen Übersicht geäußert hat. Dass über die Einleitungsstellen der Beilgeladenen, auf die sich der Bescheid vom 10.03.2023 bezieht, durch häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser eingeleitet würde, konnte nicht festgestellt werden, wobei zu betonen ist, dass die gehobene Erlaubnis vom 10.03.2023 ohnehin nur die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG) legalisiert, nicht aber von Schmutzwasser (zur Thematik der angeschlossenen Außeneinzugsgebiete vgl. unten). Es versteht sich, dass das Landratsamt gehalten wäre, etwaigen illegalen Einleitungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nachzugehen und dass die Beigeladene in Erfüllung ihrer Pflichten beispielsweise aus Nebenbestimmung Nr. 1.5.3.4 des Bescheids vom 10.03.2023 entsprechende Maßnahmen würde ergreifen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene dargestellt, dass sie die Haushalte in … offenbar bereits nach dem Erörterungstermin mit einem Informationsschreiben über die wasserrechtlichen Notwendigkeiten informiert habe (S. 3 des Protokolls). Es erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft, wenn sich das Landratsamt ausgehend von der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts darauf stützt, dass die Keimbelastung, die in dem im Rahmen der Einwendung des Klägers vorgelegten Bericht des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. – Fischgesundheitsdienst … – (TGD) angegeben wird, keinen Anhaltspunkt für das aktuelle Bestehen derartiger Fehlanschlüsse liefert. So wurde schlüssig ausgeführt, dass unter der Voraussetzung einer Einleitung ungeklärten häuslichen Abwassers eine weitaus höhere Keimbelastung zu erwarten wäre. Es mag zutreffen, dass unter Zugrundelegung sehr strenger Maßstäbe für „Tränkewasser“ die festgestellte Belastung keineswegs unerheblich sein mag, doch wurde andererseits schlüssig erklärt, dass selbst bei einer um ein Vielfaches höheren Belastung nach der Badegewässerrichtlinie noch von einer „ausgezeichneten“ Wasserqualität die Rede sein kann. Es liegt auf der Hand, dass für Trinkwasser bzw. „Tränkewasser“ für Tiere ein noch strengerer Maßstab anzulegen ist, doch ist in keiner Weise erkennbar, dass diese strengen Maßstäbe auf Fischteiche übertragen werden könnten. Nicht zuletzt liefert der Befundbericht des TGD eine einmalige Momentaufnahme – es wurde an einem konkreten Tag eine Wasserprobe aus einem der verschiedenen Seen entnommen (hier: „…weiher Auslauf“) und untersucht. Die in dem Bericht angesprochene bakterielle Untersuchung von Fischen wurde im Nachgang dazu offenbar nicht vorgenommen, jedenfalls wurde ein etwaiges Ergebnis im Rahmen der Einwendung nicht vorgelegt. Weiterer Aufklärungsbedarf ergab sich für das Landratsamt in dieser Beziehung nicht. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, wonach bereits im Jahr 1998 ein Sachverständiger auf eine schwere Schädigung der Teichanlage … hingewiesen habe, denn seinerzeit wurde noch häusliches Abwasser in die Teiche eingeleitet. Das Landratsamt hat hierzu schlüssig erläutert, dass (erst) seit dem Jahr 1999, in dem der vorherige Erlaubnisbescheid erlassen worden war, die thematisierte Schmutzwassereinleitung beendet worden sei und seither eben nur noch Niederschlagswasser aus der Ortslage … eingeleitet werde (zur Thematik der angeschlossenen Außengebiete vgl. wiederum unten). d) Die Erlaubnis vom 10.03.2023 verletzt des Weiteren keine Rechte des Klägers mit Blick auf den mit seiner Einwendung beantragten Sandfang für die Einleitungsstelle … Der Pächter des Klägers hatte geltend gemacht, mit einem Sandfang sollten Sand- und Sedimenteinschwemmungen in die Teichanlage reduziert werden. Es wurde auf eine Besprechung mit dem zuständigen Meister des Straßenbauamts im Zuge eines Ortstermins betreffend einen Ausbau der Straße von … nach … hingewiesen. Bereits diese Ausführungen wiesen vom Ansatzpunkt her auf mögliche Ursachen für einen Sedimenteintrag hin, die nicht mit der Erlaubnis vom 10.03.2023 verknüpft sind. Dementsprechend hatte das Wasserwirtschaftsamt … in seiner Stellungnahme vom 24.08.2020 schlüssig darauf hingewiesen, dass es sich bei beim Einzugsgebiet …, das über die Einleitungsstelle … in den …see entwässere, um ein räumlich eng begrenztes Gebiet ohne Anteil von Außeneinzugsflächen handele, während eher Außengebietsabflüsse unter gewissen Voraussetzungen zum Mitführen von mineralischen Grobstoffen neigen können (z.B. Erosion aus landwirtschaftlichen Ackerflächen). Dagegen hatte sich die Fachberatung unter dem 04.09.2020 dahin geäußert, dass das Einzugsgebiet der Teiche in … relativ steile Hanglagen aufweise, die teilweise landwirtschaftlich genutzt würden. Die von den Teichwirten beklagten erhöhten Sedimenteinträge seien angesichts der Topographie nachvollziehbar, denn die von den Flächen stammenden Abschwemmungen (Erdreich, Sand usw.) gelangten über die Niederschlagswassereinleitungen in die Teiche. Ein Teil der Sedimente könne von den Hofflächen und dem Straßennetz stammen. Es sollten etwaige Stoff- und Sedimenteintragsquellen identifiziert und ggf. entsprechende Verbesserungen vorgenommen werden. In Bezug auf landwirtschaftliche Flächen wurde auf gewässerschonende und erosionshemmende Bodenbearbeitung hingewiesen. Im Erörterungstermin räumte der Pächter des Klägers ein, dass die Sedimentproblematik doch über die hier zu betrachtende Niederschlagswassereinleitung hinausreiche. Auch der Vertreter der Fachberatung wies darauf hin, dass zunächst einmal herausgefunden werden sollte, woher die Sedimenteinträge kämen (z.B. durch ein Erosionsgutachten) oder man lasse die Teiche ab und könne dann nachsehen, wie sich die Sedimentverteilung verhalte. Eine Ursachenforschung durch Ablassen der Teiche hielt auch ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts für den richtigen Ansatz. Die Beigeladene wies ebenfalls darauf hin, dass vor der Verwirklichung konkreter Maßnahmen erst festgestellt werden müsse, wo das Problem herkomme. Hierzu müssten die abgelassenen Weiher in Augenschein genommen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bisher unbefestigte Bankette der Straßen in und um … für die Verschmutzung ursächlich gewesen sein könnten. Die Bankette der Gemeindestraßen seien aber kürzlich weitestgehend saniert worden, so dass, sofern dies ursächlich gewesen sei, bald eine Verbesserung eintreten müsse. Letztlich habe nach dem Protokoll unter den Teilnehmern des Erörterungstermins Einverständnis bestanden, dass man sich nach dem Ablassen der Teiche zu einem gemeinsamen Ortstermin treffen möge. Hierzu solle auch der Landkreis … (Kreisbauhof) eingeladen werden, da eine Beteiligung an den Verschmutzungen durch die Kreisstraße nicht auszuschließen sei. Ausgehend von diesen – auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10.03.2023 bestehenden – Erkenntnissen, geht die Behandlung des Problemkomplexes der Sedimenteinträge durch das Landratsamt nicht mit einer Verletzung von Rechten des Klägers einher. Die Behörde hat angenommen, dass die Ursachen der Sedimenteinträge (letztlich) nicht bekannt seien. Es wurde in Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 eine Ursachenerforschung unter Einbeziehung der Teichbesitzer bis zum 31.12.2024 angeordnet. Das Landratsamt hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, dass unter dem Aspekt des Sedimenteintrags nachteilige Wirkungen auf die Rechtspositionen des Klägers nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu erwarten sind. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die nachteiligen Wirkungen nicht bloß theoretisch möglich sind, sondern sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder anerkannten Regeln der Wissenschaft oder Technik derart wahrscheinlich sind, dass überwiegende Gründe für deren Eintritt sprechen und diese damit annähernd voraussehbar sind (vgl. BeckOK UmweltR/Guckelberger, § 14 WHG, Rn. 16). Mit anderen Worten sind nachteilige Wirkungen nur dann hinreichend wahrscheinlich, wenn auf der Grundlage greifbarer Anhaltspunkte überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, wobei von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen ist (Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp/Knopp/Müller, § 14 WHG, Rn. 88). Von Bedeutung für den anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (auch) das der beantragten Gewässerbenutzung innewohnende Gefährdungspotential; der Wahrscheinlichkeitsgrad variiert in unmittelbarer Abhängigkeit vom erkennbaren Ausmaß des Gefährdungsgrades (Landmann/Rohmer UmweltR/Pape, § 14 WHG, Rn. 54). Dass allgemein bekannte Umstände bei der Subsumtion durchaus einzubeziehen sind, wurde vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht erwähnt (vgl. S. 5 des Protokolls). Das mit der Einwendung des Klägers in Bezug genommene Einzugsgebiet … ist aber in der Tat nur von geringer flächenmäßiger Dimension und es haben sich bis zum Erlass des Bescheids keine greifbaren Ansatzpunkte ergeben, dass von dort ein mehr als zu vernachlässigender Sedimenteintrag in den …see (und von dort aus in die weiteren Vorfluter) herrühren könnte. Letztlich gilt diese Einschätzung aber auch für die übrigen von der gehobenen Erlaubnis abgedeckten Einzugsgebiete entsprechend. Vielmehr ist zunächst das Ausmaß der Sedimenteinträge überhaupt im Ungefähren geblieben und – dies ist der entscheidende Punkt – etwaige Ursachen für derartige hier ggf. relevante Einträge waren auch nach fachbehördlicher Einschätzung unklar. Insbesondere lagen angesichts der vielfältigen potentiellen Quellen für Sedimenteinträge außerhalb der streitgegenständlichen Einleitungen der Beigeladenen keine überwiegenden Gründe dafür vor, dass etwaige Belastungen des Klägers nennenswert überhaupt kausal auf die hier zu betrachtenden Einleitungen zurückzuführen sind. Im Verwaltungsverfahren wurde vielmehr deutlich, dass Quellen aus dem Bereich der Landwirtschaft (ohne Verknüpfung zu den streitgegenständlichen Einleitungen der Beigeladenen) oder auch aus der Sphäre des Landkreises herrühren könnten, wohl aber in der Vergangenheit auch – und damit bei Bescheidserlass nicht mehr von Relevanz – aus nicht ausreichend befestigen Banketten der Beigeladenen. Auch eine gewisse natürliche Vorbelastung durch die bei nahezu jedem Fließgewässer festzustellende Sedimentfracht, die dazu führen kann, dass sich für einen durchflossenen See/Teich im Laufe der Zeit einmal das Bedürfnis nach einer Entlandung ergibt, ohne dass womöglich überhaupt ein konkreter „Verursacher“ der im Vorfluter mitgeführten Sedimente feststellbar ist, kann in der vorliegenden Konstellation nicht in Abrede gestellt werden. Soweit im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde, dass es im Juni 2021 bei Starkregenereignissen u.a. durch Abschwemmungen von den angeschlossenen landwirtschaftlichen Flächen zur Einleitung von verunreinigtem Oberflächenwasser in die Teiche gekommen sei und dies in den Zusammenhang mit Fischverlusten des Jahres 2021 gestellt wurde, hat das Landratsamt – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass ein mit den geschilderten Ereignisse zusammenhängendes massives Fischsterben bislang nie in engem zeitlichen Zusammenhang gemeldet worden sei. Auch im Erörterungstermin vom 31.08.2022 wurde kein solches mit konkreten Starkregenereignissen von Juni 2021 in Verbindung zu bringendes Fischsterben thematisiert, das durch über die hier in Rede stehenden Einleitungsstellen der Beigeladenen in die Teiche eingeschwemmte Sedimente verursacht worden sei. Insgesamt kann in dieser Beziehung nicht zu Gunsten des Klägers festgestellt werden, dass die Behörde vor dem Erlass des Bescheids zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre. Es hätte sich dem Kläger, der von dem im Jahr 2021 noch laufenden Wasserrechtsverfahren Kenntnis hatte, doch geradezu aufdrängen müssen, seine (neuen) Erkenntnisse dem Landratsamt zeitnah mitzuteilen, wenn denn aus seiner Sicht ein Zusammenhang von Fischsterben mit der damals bereits bestehenden und durch eine beschränkte Erlaubnis legalisierten Einleitungssituation durch die Beigeladene anzunehmen gewesen wäre. Der Kläger – vertreten gleichsam durch seinen Pächter – hat vor dem Erlass des Bescheids auch nicht die Möglichkeit wahrgenommen, dass durch den im Erörterungstermin einvernehmlich in Aussicht genommenen Augenscheinstermin genauere Erkenntnisse zur Sedimentation in den einzelnen Teichen und Seen gewonnen werden können, die sodann durch das Landratsamt bei der Entscheidung einzubeziehen gewesen wären. Für derlei Ermittlungen hätte es der Mitwirkung des Klägers bzw. seines Pächters bedurft (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG), wobei in der mündlichen Verhandlung offengeblieben ist, warum sich der Pächter des Klägers diesbezüglich im Herbst/Winter 2022 nicht mit dem Landratsamt in Verbindung gesetzt hat; womöglich habe dieser – so der Kläger – die Weiher als Winterung genutzt (vgl. S. 4 des Protokolls). Ein anderes Ergebnis dahingehend, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses nachteilige Wirkungen zu Lasten des Klägers im Sinne von § 14 Abs. 3 bzw. 4 WHG zu erwarten gewesen wären, ergibt sich schließlich nicht aus der Behandlung der erhobenen Einwendung im Bescheid vom 10.03.2023. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die verfügte Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 dafürspreche, dass das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers zu erwarten wären, wenn keine entsprechende Auflage verfügt worden wäre (vgl. S. 5 des Protokolls), mag diese Betrachtung auf den ersten Blick durchaus naheliegen. Abzustellen ist indessen nicht auf die mutmaßliche Sichtweise des Landratsamts bei Erlass des Bescheids – tatsächlich sei die Nebenbestimmung als ein „Entgegenkommen“ an den Kläger gedacht gewesen, habe der Befriedung dienen sollen (vgl. S. 5 des Protokolls) – sondern objektiv darauf, dass unter dem Aspekt des Sedimenteintrags nachteilige Wirkungen auf die Rechtspositionen des Klägers nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 und 4 WHG zu erwarten waren. Damit hätte es der Nebenbestimmung Nr. 1.5.5 im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht bedurft, wenngleich die Beigeladene diese sie belastende Regelung akzeptiert und bestandskräftig hat werden lassen. Zutreffend wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen (vgl. S. 6 des Protokolls), dass die Thematik von Bodenabträgen von landwirtschaftlichen Nutzflächen (auch) im Bodenschutzrecht zu verorten ist. So wird bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung die Vorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Beispielsweise gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BBodSchG zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, dass Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden. Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses lagen aber keinerlei konkrete Hinweise vor, dass in Bezug auf die angeschlossenen Außeneinzugsgebiete insgesamt oder einzelne Teilflächen die Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung missachtet würden bzw. dass diesen durch entsprechendes behördliches Tätigwerden nicht effektiv zur Geltung würde verholfen werden können. e) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 55 Abs. 2 WHG liegt nicht vor. Auch unter diesem Blickwinkel geht dementsprechend mit der Erlaubnis vom 10.03.2023 keine Verletzung von Rechten des Klägers einher. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Es trifft nicht zu, dass das Niederschlagswasser aus dem Ortsteil …, das auf der Grundlage der streitgegenständlichen Erlaubnis in die in Rede stehenden Vorfluter geleitet wird, in unzulässiger Weise mit Schmutzwasser vermischt wird. Die Argumentation des Klägers bezieht sich auf das von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die weder bebaut noch befestigt sind, herrührende Niederschlagswasser, das er als Schmutzwasser begreifen möchte. Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass das Wasser durch einen menschlichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert worden ist. Gebrauch ist jede zielgerichtete Verwendung einer nicht mehr im natürlichen Kreislauf befindlichen Menge von Wasser. Das Gesetz erläutert exemplarisch, um welche ursächlichen Handlungen es sich dabei handeln kann. Vorliegend kommt auf den ersten Blick bei Betrachtung der angeschlossenen Außeneinzugsgebiete – wie vom Kläger geltend gemacht – ein landwirtschaftlicher Gebrauch in Betracht, nachdem diese Gebiete, mindestens zu gewissen Teilen, landwirtschaftlich genutzt werden. Der „landwirtschaftliche Gebrauch“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG umfasst alle mit einem Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb der Landwirtschaft (vgl. hierzu § 201 BauGB) zusammenhängenden Tätigkeiten, etwa beim Tränken von Vieh, der Bewässerung von Anbauflächen oder der Reinigung von Betriebseinrichtungen. Erforderlich ist mithin aber, dass die Ursache für die Veränderungen der Wassereigenschaft in bestimmten Tätigkeiten, Aktivitäten oder sonstigen Grundrechtsbetätigungen oder Maßnahmen von Hoheitsträgern liegt; nicht ausreichend sind dagegen natürliche Veränderungen, auch wenn sie durch menschliche Aktivitäten beeinflusst worden sind (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Zöllner WHG § 54 Rn. 10). Vorliegend handelt es sich aber um aus Niederschlägen herrührendes Wasser, das lediglich über landwirtschaftlich genutzte Flächen „wild“ abfließt, so dass es diesbezüglich an zielgerichteten menschlichen Tätigkeiten fehlt, die zu dem Schluss führen würden, es liege – eben aufgrund landwirtschaftlichen Gebrauchs – Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG vor. Soweit in der mündlichen Verhandlung vergleichend auf Drainagewasser Bezug genommen wurde (vgl. S. 7/8 des Protokolls), ist dies nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des anfallenden Drainagewassers ist bei der Drainierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen doch gerade ein zielgerichtetes menschliches Handeln festzustellen, indem entsprechende Vorrichtungen eigens zur Drainage in den Boden eingebracht werden oder sonst Vorkehrungen dahin getroffen werden, dass Wasser gezielt aus dem Boden abgeleitet wird. Eine Rechtsverletzung des Klägers resultiert schließlich weder ausgehend von den im Bescheid verwendeten Begrifflichkeiten, noch ist anzunehmen, dass der Bescheid in dieser Beziehung nicht hinreichend bestimmt wäre (vgl. hierzu S. 7/8 des Protokolls). So wird im Eingang des Bescheids von „Niederschlagswasser“ gesprochen und auch Nr. 1.1 des Bescheids erwähnt (lediglich) das aus dem Ortsteil … anfallende Niederschlagswasser. Jedoch ergibt sich bereits aus Nr. 1.2 des Bescheids unzweideutig, dass neben den bebauten Bereichen teilweise auch Außeneinzugsgebiete angeschlossen sind, so dass die dort anfallenden Niederschläge, die (zunächst) als wild abfließendes Wasser zu begreifen sind, von der gehobenen Erlaubnis mit abgedeckt sind. Die zum Gegenstand der Erlaubnis gemachten Planunterlagen – vgl. insbesondere die Anlagen 3 (Übersichtslageplan) und 4 (Lageplan) – bestätigen diesen Befund. f) Soweit der Kläger rügt, dass das Landratsamt seine wasserrechtliche Bewertung der vorliegenden Niederschlagswassereinleitung zu Unrecht (noch) auf das Merkblatt DWA-M 153 gestützt und darauf aufbauend die Notwendigkeit einer Abwasserbehandlung verneint habe, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, denn eine Rechtsverletzung des Klägers geht damit nicht einher. § 57 WHG verleiht zwar keine schutzfähige Rechtsstellung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, kann aber einem Dritten – soweit dieser wie vorliegend der Kläger nach der Schutznormtheorie eine Beeinträchtigung eigener Rechte geltend machen kann – durchaus zugutekommen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 57, Rn. 27). § 57 WHG regelt das Einleiten von Abwasser in Gewässer (sog. Direkteinleitung) und ergänzt hiermit als Spezialvorschrift § 12 WHG, indem weitergehende Anforderungen aufgestellt werden. Ziel der Vorschrift ist die Minimierung von schädlichem Abwasser. Die Vorschrift wird begriffen als eine normative Ausprägung des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes. Für eine Erlaubniserteilung für neue Einleitungen nennt § 57 Abs. 1 WHG die hohen Anforderungen nach dem Stand der Technik, wobei bei der Prüfung stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden muss; durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Übermaßverbots erfährt § 57 WHG insoweit eine Begrenzung (vgl. zum Ganzen Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, § 57 WHG, Rn. 1; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl., § 57, Rn. 5, 7; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 57 WHG, Rn. 2). Die Ausfüllung des Begriffs des Standes der Technik unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dass Verhältnismäßigkeitserwägungen in diesem Kontext zu berücksichtigen sind, findet auch im Wasserhaushaltsgesetz selbst eine normative Anknüpfung (vgl. § 3 Nr. 11 WHG i.V.m. Anlage 1). Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des konkreten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens hat das Landratsamt den Bescheid vom 10.03.2023 ohne eine Verletzung von Rechten des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens des amtlichen Sachverständigen vom 03.12.2019 – ergänzt durch ein Schreiben vom 24.08.2020, mit dem die erhobenen Einwendungen behandelt wurden – erteilt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sich das Schreiben des LfU vom 21.12.2020 primär an die Wasserwirtschaftsämter richtet und damit Leitlinien für deren Begutachtung in wasserrechtlichen Verfahren konstituiert. Denn nach diesem Schreiben des LfU ist die stoffliche Emissionsbetrachtung zwar grundsätzlich „ab sofort“ auf Grundlage von DWA-A 102 Teil 2 durchzuführen. Bei bereits (weit) fortgeschrittenen Vorhaben können aber vom amtlichen Sachverständigen – insbesondere nach entsprechender Vorabstimmung – übergangsweise auch noch Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden. Geht man streng vom Wortlaut aus, so ist gegen die Vorgehensweise in der vorliegenden Sache von vornherein nichts zu erinnern. Denn die Begutachtung durch den amtlichen Sachverständigen war bei Einführung des Arbeitsblattes DWA-A 102 Teil 2 im Dezember 2020 bereits abgeschlossen. Es darf aber freilich nicht übersehen werden, dass die gutachterliche Tätigkeit des amtlichen Sachverständigen – wie hier – in den Erlass einer wasserrechtlichen Erlaubnis mündet und es für die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Bescheids auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt. Daher ist für die Frage, ob die Erlaubnis den Anforderungen aus §§ 12, 57 WHG gerecht wird, auch der weitere Gang des Verwaltungsverfahrens einzubeziehen. Im Ausgangspunkt ist/war dem Schreiben des LfU vom 21.12.2020 aber bereits von Anfang an inhärent, dass wasserrechtliche Bescheide auf der Basis von Unterlagen/Plänen und deren Begutachtung durch die Wasserwirtschaftsämter noch eine erhebliche Zeitspanne nach Dezember 2020 ergehen werden, die auf der Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 fußen. Denn als zentraler Fachbehörde u.a. für Fragen der Wasserwirtschaft ist selbstverständlich davon auszugehen, dass dem LfU bekannt ist, dass wasserrechtliche Verfahren keineswegs mit der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt abgeschlossen sind, sondern sich häufig noch über eine geraume Zeitspanne hinziehen, was sich nicht zuletzt dadurch begründet, dass in förmlichen Verfahren häufig ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Dass es in der Phase der Corona-Pandemie, in der das Schreiben des LfU vom 21.12.2020 gerade ergangen ist, zu Verzögerungen von (Präsenz-)Terminen gekommen ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die Hintergründe für die „Übergangsregelung“ in dem Schreiben des LfU vom 21.12.2020 sind einerseits mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von durchaus von einigem Gewicht. Denn soweit beispielsweise umfangreiche – und damit häufig auch kostspielige – Unterlagen für ein wasserrechtliches Verfahren nahezu fertig gestellt wurden oder bereits zur Begutachtung an den amtlichen Sachverständigen übermittelt wurden, würden mit der Einführung eines neuen Standes der Technik ohne Vorkehrungen für einen Übergang die bisherigen „Investitionen“ gleichsam von heute auf morgen – mindestens teilweise – entwertet, soweit etwa andere Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen sind. Darüber hinaus hat die „Übergangsregelung“ im Schreiben des LfU aber ersichtlich auch ganz praktische (Hinter-)Gründe, was sich beispielsweise anhand des weiteren Hinweises des LfU erhellt, dass EDVgestützte Programme für die vereinfachte stoffliche Emissionsbetrachtung von Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer am 21.12.2020 noch gar nicht verfügbar gewesen waren, so dass für den Übergangszeitraum Nachweise nach DWA-M 153 akzeptiert werden könnten. Diese zuletzt genannten „praktischen Gründe“ haben aber ihrerseits wiederum einen rechtlichen Bezug, soweit das Fehlen von notwendigen EDVgestützten Programmen dazu führen würde, dass Wasserrechtsverfahren über einen längeren Zeitraum schlicht nicht durchgeführt werden können bzw. vorgelagert die notwendige Anpassung der Software es potentiellen Antragstellern unmöglich machen würde, Antragsunterlagen einzureichen, die die bereits eingeführten neuen fachlichen Standards („Stand der Technik“) überhaupt abbilden können. Damit ist es auch aus Rechtsgründen nicht geboten, davon auszugehen, dass ein neuer bzw. fortentwickelter Stand der Technik gleichsam taggenau mit dessen Einführung durch eine zentrale Fachbehörde Geltung beanspruchen würde. In diesem Kontext hat das Landratsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Fassung des Merkblattes Nr. 4.4./22 des LfU (Stand: März 2023 – vgl. das entsprechende Deckblatt) die Anwendbarkeit des neuen DWA-Merkblattes DWA-A 102 Teil 3 für die Ermittlung von weitergehenden Anforderungen nicht als gegeben angesehen wird; es werde weiterhin auf die systematische Vorgehensweise nach DWA-M 153 verwiesen. Ausgehend von diesen Erwägungen und unter Einbeziehung des konkreten Ablaufs des hier von Seiten des Landratsamts durchgeführten Verwaltungsverfahrens liegt eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht vor. Nach Abschluss der schriftlichen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt … am 03.12.2019 bzw. 24.08.2020 hat sich der Bezirk … Mitte Januar 2021 zu den erhobenen Einwendungen geäußert, die Beigeladene (erst) am 03.08.2022. Mit der Durchführung des Erörterungstermins am 31.08.2022 und dem Erlass des Bescheids am 10.03.2023 bewegt sich das Verfahren angesichts seiner Komplexität noch innerhalb des für förmliche wasserrechtliche Verfahren üblichen Rahmens. Bei wertender Betrachtung durfte das Landratsamt dabei auch einbeziehen, dass ein gemeinsamer Augenscheinstermin im Herbst/Winter 2022 einvernehmlich hätte stattfinden sollen, eine entsprechende Rückmeldung des Klägers bzw. seines Pächters jedoch ausgeblieben ist und dass während der gesamten Geltungsdauer des vormaligen Bescheids aus dem Jahr 1999 keine Probleme in Bezug auf die Einleitung von Niederschlagswasser bzw. von Wasser aus den angeschlossenen Außeneinzugsgebieten beim Landratsamt bekannt geworden sind. Von Relevanz ist in diesem Kontext auch, dass die gutachterliche Tätigkeit des Wasserwirtschaftsamts mit der Bewertung der Einwendungen im August 2020 abgeschlossen war. Zwar hat der amtliche Sachverständige freilich auch am Erörterungstermin teilgenommen, doch hatte sich in diesem Termin keinerlei Notwendigkeit einer nachträglichen ergänzenden Begutachtung ergeben. Umso weniger ergab sich für die Fachbehörde und/oder das Landratsamt Anlass, dass etwa der Beigeladenen – die den Gang des Verwaltungsverfahrens in keiner Weise „schuldhaft“ verzögert hat – ohnehin aufzugeben gewesen wäre, z.B. ergänzende oder gar in Teilen überarbeitete Unterlagen vorzulegen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig klargestellt, dass es dem amtlichen Sachverständigen nicht möglich gewesen wäre, gleichsam ohne Verursachung eines Aufwands zu Lasten der Beigeladenen die vorliegenden Planunterlagen daraufhin zu überprüfen, ob auch bei Anwendung des Merkblattes DWA-A 102 die Feststellung hätte getroffen werden können, ob die gehobene Erlaubnis aus fachlicher Sicht erteilt werden könne. Vielmehr wären andere Berechnungen zu erstellen bzw. andere Nachweise zu führen gewesen, so dass der amtliche Sachverständige nicht umhingekommen wäre, weitere Unterlagen von der Beigeladenen anzufordern, die diese freilich erst hätte erstellen lassen müssen (vgl. S. 9/10 des Protokolls). Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die dem Bescheid vom 10.03.2023 zugrunde gelegten Pläne und Unterlagen mit einem Anwendungsfehler in Bezug auf das Merkblatt DWA-M 153 behaftet wären und vor diesem Hintergrund ein Verstoß gegen §§ 12, 57 WHG – und damit mittelbar ggf. eine Rechtsverletzung des Klägers – vorliegen würde. Die einzelnen Angriffe des Klägers in der schriftlichen Klagebegründung beziehen sich auf die Einstufung in die entsprechende Belastungskategorie nach dem vorliegend nicht einschlägigen Merkblatt DWA-A 102-2. Zu den klägerseits konkret angeführten Grundstücken hat sich das Wasserwirtschaftsamt – mit Blick auf die Einstufung nach dem anwendbaren Merkblatt DWA-M 153 – geäußert und die in den Planunterlagen vorgenommenen Bewertungen abermals bestätigt. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Es trifft auch nicht zu, dass die Behörde keine Bewertung vorgenommen habe, dass die Einleitungen mit den Eigenschaften der Gewässer (des Klägers) im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG vereinbar wären. Denn bei der Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 erfolgt nicht nur eine Betrachtung der Herkunftsflächen des Regenabflusses, sondern es findet u.a. auch das Schutzbedürfnis des Gewässers – je nach Gewässertyp werden verschiedene Punktzahlen vergeben – Eingang in die Betrachtung, die anhand einer Formel letztlich zu der Beantwortung der Frage führt, ob der Gewässerschutz eine Behandlung des Niederschlagswassers erfordert. Soweit in der mündlichen Verhandlung moniert wurde, dass bei der Anwendung des Merkblatts DWA-M 153 die konkrete Einordnung von Flächen unschlüssig sei, es sich insbesondere bei den angeschlossenen Außeneinzugsgebieten nicht um „gering“ verschmutzte Flächen nach der Tabelle A.3 des Merkblatts handeln könne, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar dargestellt, dass die vorgenommenen Flächeneinordnungen aus fachlicher Sicht weiterhin zutreffend erschienen. In der Tat wird der Begriff des „Kulturlandes“ (Typ F1) nicht zuletzt im allgemeinen Sprachgebrauch weit verstanden, so dass darunter auch herkömmliche landwirtschaftliche Flächen subsumiert werden können. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat bestätigt, dass es gängige Praxis sei, landwirtschaftliche Flächen der hier vorliegenden Art in die Kategorisierung einer geringen Flächenverschmutzung einzuordnen (vgl. S. 8 des Protokolls). Die Frage einer etwaigen innerprozessualen Präklusion des damit gerügten Anwendungsfehlers in Bezug auf das Merkblatt DWA-M 153 lässt das Gericht dahinstehen, nachdem der klägerische Einwand jedenfalls in der Sache nicht verfängt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich das Gericht zur Feststellung der maßgeblichen Umstände auf die amtlichen Auskünfte und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts stützen kann. Diesen kommt für wasserwirtschaftliche Fragen eine besondere Bedeutung zu, da die dortigen Erkenntnisse auf jahrelanger Erfahrung und Bearbeitung eines bestimmten Fachgebiets beruhen. Insbesondere haben sie ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Das Wasserwirtschaftsamt kann sich auch zu fischereilichen Themen in hinreichend qualifizierter Weise äußern, da diesem – neben dem Landesamt für Umwelt – nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange obliegt. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann gegeben, wenn sich dem Gericht – was vorliegend nicht der Fall ist – der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165; B.v. 5.3.2018 – 8 ZB 17.867; B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – juris). g) Eine fehlerhafte Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 hat der Kläger in der Klagebegründung in Bezug darauf gerügt, dass die aus seiner Sicht erforderliche stoffliche Immissionsbetrachtung für leistungsschwache Oberflächengewässer – wie die Gewässer des Klägers – fehle („keine immissionsorientierte Untersuchung“). Er hat sich auf die Tabelle A.1b bezogen (Bewertungspunkte für Gewässer (G) mit besonderem Schutzbedürfnis) und möchte den Typ G24 (stehende und sehr langsam fließende Gewässer mit einer Fließgeschwindigkeit bei MQ unter 0,10 m/s, ausgenommen Marschgewässer) für einschlägig halten. Dagegen hat das Landratsamt aufbauend auf der gutachterlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. S. 10 des Protokolls) schlüssig erläutert, dass es sich bei den Gewässern, in die die streitgegenständlichen Einleitungen erfolgen, um Gewässer mit normalen Schutzbedürfnissen handele. In den Planunterlagen wurde von Typ G10 nach Tabelle A.1a des DWA-Merkblattes M 153 ausgegangen. Dies sei angesichts der betroffenen Vorfluter, die eine unterschiedliche Flächengröße aufwiesen, nachvollziehbar. Der einheitliche Ansatz des Gewässertyps G10 mit 12 Gewässerpunkten verdeutlicht bei einem Abgleich mit den in der Tabelle A.1a des Merkblattes DWA-M 153 ausgewiesenen Werten, dass für die Teiche des Klägers in der Tat ein höheres Schutzbedürfnis zugrunde gelegt wurde, als dies etwa für den …graben als kleinem Flachlandbach (Typ G6) notwendig gewesen wäre. Den schlüssigen Erläuterungen des Beklagten ist der Kläger im weiteren Verfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Auch mit Blick auf die Anwendung des einschlägigen technischen Regelwerks (DWA-M 153) ergibt sich damit kein durchgreifender Ansatz für eine Rechtsverletzung des Klägers. 3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Nachdem die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass der unterlegene Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).