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Urteil

B 5 K 24.122

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). II. Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid vom 06.05.2023 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2023 und persönlich am 23.02.2023 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG angehört (Bl. 88, 96 BA III). Auch hat die Beklagte die Entlassungsfrist des §§ 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG eingehalten. Konkret hat der Kläger den Entlassungsbescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten erhalten, nachdem die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Sechs-Monats-Frist des § 47 Abs. 3 SG beginnt grundsätzlich sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind und feststeht, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SG gegeben sind. Im Falle einer Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG kommt es zudem darauf an, ob Tatsachen, die eine besondere Härte i.S.v. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG begründen, bekannt sind oder ausgeschlossen werden können. Solange noch Ermittlungen in dieser Hinsicht angebracht sind, beginnt die Frist nicht zu laufen (vgl. Sohm in: Eichen/​Metzger/​Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 47 Rn. 13). Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass ein für die Entlassung oder jedenfalls für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Beschäftigter von den Entlassungsvoraussetzungen Kenntnis erlangt hat (st.Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris Rn. 27). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft forderte zwar am 24.11.2022 vom Bundesamt die Einstellungsunterlagen des Klägers an und informierte es darüber, dass „disziplinare Vorermittlungen“ geführt werden. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers nach den obigen Ausführungen für den Fristbeginn jedoch nicht ausreichend. Nach Aktenlage wurde die Ermittlungsakte der Wehrdisziplinaranwaltschaft erst am 24.01.2023 an das Bundesamt übersandt. Die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten des Klägers, die für die Beurteilung einer besonderen Härte Relevanz haben, datieren auf den 23.03.2023 bzw. 04.04.2023, sodass frühestens mit Eingang der Letzteren beim Bundesamt die Entlassungsfrist zu laufen begann. Im Zeitpunkt der Zustellung des Entlassungsbescheids am 27.05.2023 war die Sechsmonatsfrist somit bei Weitem noch nicht abgelaufen. 2. Der Entlassungsbescheid vom 06.05.2023 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.10.2023 sind auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung sind §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG, dessen entsprechende Geltung für Soldaten auf Zeit § 55 Abs. 1 Satz 1 SG anordnet, ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen vor, denn der Kläger hat seine Ernennung zum Soldaten auf Zeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt. a. Der Kläger hat die Beklagte bei seiner Bewerbung arglistig getäuscht. Eine arglistige Täuschung i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist gegeben, wenn der Bewerber durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst ist oder deren Unrichtigkeit er für möglich hält und in Kauf nimmt oder durch Verschweigen oder Entstellen von Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum hervorruft, von dem er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er für die Entscheidung über die Ernennung von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris). Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 18.9.1985 – 2 C 30.84 – Buchholz 237.5, § 14 Nr. 2 m.w.N.). Der Kläger hat im handschriftlich von ihm ausgefüllten, auf 20.10.2021 datierten und unterzeichneten Bewerbungsbogen für den Arbeitgeber Bundeswehr die Frage „Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches/staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren?“ wahrheitswidrig verneint. Nicht zuletzt aufgrund der nur knapp eineinhalb Monate zuvor erfolgten diesbezüglichen Strafverhandlung am Amtsgericht …, an der zwar nicht der Kläger, aber sein Verteidiger teilnahm, sowie der daraufhin durch seinen Verteidiger namens und im Auftrag des Klägers eingelegten Berufung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens bewusst war, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Selbst wenn der Kläger als juristischer Laie irrtümlich gemeint haben sollte, sein Strafverfahren sei abgeschlossen, hätte er zumindest die Frage „Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt?“ bejahen müssen, was er jedoch ebenfalls nicht tat. Im Übrigen hat der Kläger nach Angaben des Regierungsdirektors … im Prüfungsgespräch mit dem Karrierecenter … die Frage, ob es (negativ gerichtete) Kontakte zu Behörden, Polizei oder ähnlichen Institutionen gegeben habe, ebenfalls wahrheitswidrig verneint (Bl. 84 BA III). Die Argumentation des Klägers, er habe gegen seine Steuerberaterin eine Anzeige in die Wege geleitet und daher angenommen, dass nicht gegen ihn, sondern gegen sie ein Strafverfahren laufe, verfängt angesichts des Geschehensablaufs augenscheinlich nicht. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der dezidierten Frage nach Strafverfahren im Bewerbungsbogen, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger zumindest billigend in Kauf nahm, dass seine Antwort für seine Einstellung von Bedeutung ist. b. Die unrichtigen Angaben des Klägers bei seiner Bewerbung sind für seine Einstellung in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit auch kausal gewesen. Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte. Für die Ursächlichkeit der Täuschung genügt, dass die Behörde ohne sie den Bewerber jedenfalls nicht wie geschehen alsbald ernannt hätte, sondern zunächst weitere Prüfungen und Erwägungen angestellt und erst auf dieser vervollständigten Grundlage ihre Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 10.06.1999 – 2 C 20.98 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 46 m.w.N.). Hätte der Kläger die Frage nach „laufenden Strafverfahren“ richtigerweise mit „ja“ beantwortet, so wäre die Weiterführung des Einstellungsprozesses bis zum Abschluss des Strafverfahrens gehemmt gewesen und anschließend der Vorgang zur Prüfung ans Bundesamt übermittelt worden, wie Regierungsdirektor … vom Karrierecenter … unter dem 16.01.2023 nachvollziehbar ausführte. Mithin hätten vollständige Angaben des Klägers die Einstellung zumindest verzögert. Regierungsdirektor … hat bei Erstellung seiner Stellungnahme vom 16.01.2023 auch die Steuerstraftaten des Klägers gekannt und dennoch von einem zumindest temporären Einstellungshindernis gesprochen, weshalb der Argumentation des Klägers nicht gefolgt werden kann, dass die privaten Steuerstraftaten aufgrund ihres fehlenden Dienstbezugs für die Einstellung nicht maßgeblich gewesen seien. Auch die vorherigen Leistungen des Klägers als Soldat bzw. Reservist hätten die Einstellung offensichtlich nicht genauso schnell durchzuführen vermocht, als wenn keine Strafverfahren bestanden hätten. c. Die Beklagte ist auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt, dass keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vorliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ in § 46 Abs. 2 Satz 2 SG ist eng zu verstehen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er von der Pflicht zur Entlassung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG eine Ausnahme macht, zumal sie im allgemeinen Beamtenrecht nicht kodifiziert ist. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik ergibt, können die mit einer Entlassung regelmäßig einhergehenden Belastungen keine besondere – also außergewöhnliche – Härte begründen. Vielmehr kommen als solche vor allem in Betracht: Besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen und sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwohl (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 61). Das Bestehen derartiger besonderer Verdienste um das Gemeinwohl hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Vor allem die Stellungnahmen seiner Dienstvorgesetzten bescheinigen dem Kläger zwar überdurchschnittliche Leistungen sowie viel Einsatzbereitschaft, Engagement und die Übernahme unangenehmer Aufträge; ihnen lassen sich aber keine Hinweise auf besondere Gemeinwohlverdienste im oben beschriebenen Sinn entnehmen. Soweit in der Rechtsprechung darüber hinaus teils auch eine Entlassung trotz langjähriger tadelfreier Führung im Dienst als besondere Härte angesehen wird (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.), bestehen gegen eine solche Ansicht bereits erhebliche Bedenken. Denn bei einer tadellosen Führung handelt es sich um eine jedem Soldaten nach den §§ 7 und 17 SG gesetzlich abgeforderte Selbstverständlichkeit, die noch keine über das Normalmaß hinausgehenden besonderen Verdienste belegt (so OVG NRW, B.v. 13.04.2021 – 1 B 1807/20 – juris Rn. 24; VG Trier, U.v. 30.10.2008 – 1 K 537/08.TR – juris Rn. 25 m.w.N.). Dieser Meinungsstreit kann hier jedoch dahinstehen, da der Kläger seit seiner Einstellung im Jahr 2022 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 27.05.2023 zumindest keine langjährige tadellose Führung gezeigt hat. Sein Verhalten als Soldat bzw. Reservist zeitlich vor seiner arglistigen Täuschung kann dabei nicht herangezogen werden, weil es bei den Härtefällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG darum geht, den durch die arglistige Täuschung begangenen Eingriff in die Willensbildung des Dienstherrn durch seither vom Kläger geschaffene besondere Umstände zu relativieren (vgl. VGH BW, U.v. 24.01.2012 – 4 S 1239/11 – juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 15.12.1998 – 3 B 96.586 – juris Rn. 61; OVG RP, B.v. 22.03.1995 – 10 B 10755/95 – juris, Rn. 16; VG Meiningen, U.v. 21.12.1995 – 1 K 476/94.Me – juris Rn. 35). Auch die mit der Entlassung für den Kläger verbundenen persönlichen Auswirkungen vermögen keine besondere Härte i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 2 SG zu begründen. Dies gilt insbesondere für die finanziellen Auswirkungen auf den Kläger und seine Familie, da diese Nachteile bei jedem entlassenen Berufssoldaten gleichermaßen auftreten (vgl. OVG SH, B.v. 17.05.1995 – 3 M 37/95 – juris Rn. 37). Aber auch andere persönliche – namentlich die vom Kläger behaupteten familiären einschließlich der psychischen – Folgen sind nicht geeignet, einen Härtefall annehmen zu können. Denn sie stellen keine besonderen Verdienste um das Gemeinwohl o.Ä. dar (s.o.). Im Übrigen hat der Kläger von der Entlassung verursachte, persönliche bzw. familiäre Nachteile weder substantiiert noch plausibilisiert, weshalb sie auch deshalb nicht als Härtefall gewertet werden können. So hatten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder nach Aktenlage – konkret u.a. der Stellungnahme des Major … vom 23.03.2023 – bereits vor der Entlassung psychische Probleme, sodass es nicht naheliegt, dass entsprechende Erkrankungen von der Entlassung herrühren. Da die Beklagte demnach zu Recht bereits das tatbestandliche Vorliegen einer besonderen Härte verneint hat, musste sie auch keine Ermessenabwägung vornehmen. Denn nur, wenn eine besondere Härte bejaht werden kann, ist Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung (BVerwG, U.v. 24.10.1996 – 2 C 23.96 – juris Rn. 25 m.w.N.). III. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.