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Beschluss

B 5 E 24.742

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.977,95 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich ihrer vorläufigen Einstellung in die 3. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes des Antragsgegners zum Einstellungstermin 01.09.2024. Die Antragstellerin bewarb sich (Bewerbungseingang lt. Akte: 29.04.2023) für den Einstellungstermin 01.09.2024 bei* … der Bayerischen Bereitschaftspolizei … zunächst für eine Einstellung in der 2. und 3. Qualifikationsebene, verfolgte später aber nur letztere Bewerbung weiter. Sie hat das besondere Auswahlverfahren für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst) am …04.2024 mit der Gesamtnote 1,89 bestanden. Mit von der Antragstellerin bei Gericht vorgelegten Schreiben vom 11.03.2024, 27.03.2024, 23.05.2024 und 21.06.2024 des Antragsgegners stellte der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei mehrere Nachfragen wegen der bei der Antragstellerin in der Vergangenheit gestellten Diagnose „F50.3 (G) Atypische Bulimia nervosa“, woraufhin mehrere Bescheinigungen der behandelnden Psychotherapeutin vorgelegt wurden. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 21.06.2024 um Übermittlung von Informationen zu drei Fragen gebeten. Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei beurteilte die Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 15.07.2024 als polizeidienstuntauglich. Als Begründung wurde angegeben: „Psychopathologische Entwicklung in der Vorgeschichte (Bulemia [sic!] nervosa) mit unklarer Prognose“. Aus der vom Ärztlichen Dienst vorgelegten Akte ergibt sich, dass der Antragstellerin das Gesundheitszeugnis mit Schreiben vom 25.07.2024 nebst weiterer Begründung übersandt wurde (Bl. 93 der Gerichtsakte). Laut Vortrag der Antragstellerin erlangte sie über das entsprechende Onlineportal von der Einstellung ihres Bewerbungsverfahrens Kenntnis. Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 zeigte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner an und bat um einen entsprechenden Bescheid. Aus einem an die Antragstellerin persönlich adressierten Schreiben des Antragsgegners vom 02.08.2024 (Bl. 17 der Behördenakte) geht hervor, dass das Bewerbungsverfahren wegen fehlender Polizeidiensttauglichkeit habe eingestellt werden müssen. Der Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 01.08.2024 wurde seitens des Antragsgegners als Widerspruch gegen die Beendigung des Bewerbungsverfahrens angesehen (Schreiben vom 08.08.2024, Bl. 21 der Behördenakte). Dabei bat der Antragsgegner für die weitere Bearbeitung um die Übermittlung einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht entsprechend beiliegender Anlage. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.08.2024 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – ließ die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fehle auch angesichts des jungen Alters der Antragstellerin nicht der erforderliche Anordnungsgrund. Der Verweis des Zuwartens auf einen späteren Einstellungstermin widerspreche dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG. Es gehe ausschließlich um die Frage der Polizeidiensttauglichkeit, die Einstellungsprüfung habe die Antragstellerin bestanden. In einem solchen Fall sei es der Behörde zuzumuten, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen. Die Voraussetzungen für eine vorübergehende Vorwegnahme der Hauptsache seien vorliegend erfüllt, da die Regelung schlechterdings notwendig sei, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden könne und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spreche. Die zögerliche Behandlung des Verfahrens sei nicht auf Versäumnisse der Antragstellerin zurückzuführen. Das Gesundheitszeugnis sei erst am 15.07.2024 ausgestellt worden, obwohl das Bewerbungsverfahren bereits lange Zeit vorher gelaufen sei. Auf entsprechende Anforderungen von aussagekräftigen Unterlagen habe die Antragstellerin jeweils umgehend reagiert, so auf die Anfrage vom 11.03.2024 betreffend die Bescheinigung einer günstigen Prognose. Die entsprechende Mitteilung sei umgehend erfolgt und mit entsprechendem Bericht der psychotherapeutischen Praxis … zur Verfügung gestellt worden (Anlage A 8 der Antragsschrift). Auf weitere Anforderung vom 27.03.2024 hin sei dann unter dem 25.04.2024 auch die Bescheinigung ausgestellt worden, dass die Patientin, also die Antragstellerin im Juni 2023 vollremittiert aus der Therapie entlassen worden sei. Auf weiteres Anschreiben vom 23.05.2024 seien mit entsprechender Rückantwort umgehend alle Fragen beantwortet worden. Auch dies habe erneut zu weiteren Rückfragen geführt (Schreiben vom 21.06.2024), die mit ausführlicher Mail aus dem Urlaub durch die Antragstellerin entsprechend beantwortet worden seien. Die negative Prognose sei nach Verständnis der Antragstellerseite nicht gegeben. Während der Coronazeit im März/April 2020 habe die Antragstellerin eine atypische Bulimia nervosa entwickelt. Bereits zum 22.11.2021 habe sie sich daraufhin ihrer Psychotherapeutin vorgestellt und sei dort entsprechend behandelt worden, zunächst mit einer Kurzzeittherapie (KZT) und daraufhin mit einer KZT II. Am 22.06.2023 sei die Therapie beendet worden, da die Patientin vollremittiert aus der Therapie entlassen worden sei. Auch dies sei dem ärztlichen Dienst entsprechend mitgeteilt worden (Anlage A 11 der Antragsschrift). Bei einer einmaligen entsprechenden Entwicklung einer solchen Symptomatik sei nach dem nunmehr eingetretenen Zeitraum nicht mehr mit einem Wiederauftreten zu rechnen und auch nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit, als dies bei anderen Personen der Fall sei. Die aus dieser klaren therapeutischen Aussage der behandelnden Psychotherapeutin durchgeführte Schlussfolgerung, dass eine Polizeidienstuntauglichkeit wegen „unklarer Prognose“ vorliege, sei schlichtweg nicht haltbar. Dies stelle die Facharztmeinung durch den leitenden Direktor als Facharzt für Arbeitsmedizin schlichtweg hintan, obwohl die diesbezüglichen Fachkenntnisse nicht vorhanden seien. Die Vollremission der Antragstellerin sei durch die behandelnde Therapeutin bescheinigt worden und damit grundsätzlich zu beachten. Die Antragstellerin beantragt, Die Antragsgegnerin [sic!] wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin in die 3. Qualifikationsebene des bayer. Polizeivollzugsdienstes einzustellen zum Einstellungstermin 01.09.2024. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da mit der begehrten Entscheidung nicht nur die Hauptsache vorweggenommen würde, sondern auch eine darüber hinausgehende Rechtsposition zugesprochen werden könnte. Bei einer Einstellung in Kenntnis des Gesundheitszustandes wäre eine spätere Entlassung aus diesem Grund wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Der Antrag sei jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Die Antragstellerin sei vorliegend als polizeidienstuntauglich beurteilt worden, da der Ärztliche Dienst der Polizei nicht zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung habe gelangen können. Das Bewerbungsverfahren werde eingestellt, wenn es an der Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst fehle. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) könne nur eingestellt werden, wer nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich sei. Die vorgelegten Befunde seien nicht ausreichend gewesen, um den Polizeiärztlichen Dienst davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin von ihrer Krankheit vollständig genesen und hinreichend stabil sei. Wie ihr mit Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom 21.06.2024 mitgeteilt worden sei, benötige der zuständige Polizeiarzt weitere Informationen, die bislang nicht geliefert worden seien. Ohne diese weiteren Informationen sei es jedoch nicht möglich, eine positive Feststellung hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit zu treffen. Es sei die positive Feststellung der Tauglichkeit erforderlich, für die die Antragstellerin beweisbelastet sei. Dieser Beweis sei bis dato nicht geführt worden. Zudem wäre auch eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht zu rechtfertigen. Mit dem Antrag gehe die Antragstellerin sogar noch über das hinaus, was ihr in der Hauptsache zugesprochen werden könnte. Der statthafte Antrag in der Hauptsache könnte nur darauf lauten, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. Ferner sei eine „vorläufige Ernennung“ dem Beamtenrecht fremd. Auf gerichtliche Nachfrage wurde das im Antrag als Anlage A11 angekündigte Antwortschreiben der Antragstellerin auf das Schreiben des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei am 22.08.2024 vorgelegt. In dem undatierten Schreiben, dessen Versendungsform nicht ersichtlich ist, gab die Antragstellerin – nach eigenen Angaben nach telefonischer Absprache mit ihrer ehemals behandelnden Psychologin – folgende Antworten: Erstmals vorgestellt habe sie sich ihrer Psychologin am 22.11.2021. Die Verteilung der therapeutischen Einheiten (jeweils Einzelsowie Verhaltenstherapie) habe folgendermaßen stattgefunden: Zwölf Stunden der KZT I, zwölf Stunden der KZT II und acht Stunden der Langzeittherapie (LZT). Der Erstantrag auf die KZT I sei am 24.01.2022 erfolgt, wobei ein Turnus von einer Woche eingehalten worden sei. Die KZT II sei am 30.05.2022 angefordert worden, die auch im einwöchigen Turnus – bis auf Urlaub/Ferien – abgehalten worden sei. Am 20.12.2022 sei der Antrag auf LZT gestellt worden. Dabei seien zunächst 36 Therapieeinheiten beantragt worden, wovon lediglich acht Therapieeinheiten hätten in Anspruch genommen werden müssen. Dabei sei der Turnus unregelmäßiger erfolgt, da sich die Symptomatik bis ungefähr März 2023 deutlich reduziert habe und am Ende ganzheitlich zurückgegangen sei. Ab März 2023 sei die Antragstellerin nicht mehr aktiv in Therapie gewesen, sondern habe mit ihrer Psychologin bis Juni 2023 eine Rückfallprophylaxe vereinbart. Diese habe jedoch nicht in Anspruch genommen werden müssen, weswegen sie einvernehmlich mit ihrer Psychologin das Therapieende beschlossen habe. Das genaue Datum des Therapieendes sei der 22.06.2023 gewesen und wie bereits von der Psychologin bestätigt, „konnte die Patientin im Juni 2023 vollremittiert aus der Therapie entlassen werden“. In einer beigefügten persönlichen Stellungnahme führte die Antragstellerin aus, dass sich bei ihr während der Coronazeit aufgrund fehlender Strukturen sowie eingeschränkter sozialer Kontakte eine Neigung zu ungesundem Sport- und Essverhalten abgezeichnet habe. Sie habe dies aber bald realisiert und sich jemanden anvertraut, weil sie bereit zur Änderung gewesen sei. Eine Besserung sei schnell eingetreten, weshalb eine medikamentöse Behandlung oder ein stationärer Aufenthalt weder im Gespräch gewesen noch benötigt worden seien. Auch heute habe sie noch Spaß am Sport, wobei dieser kein zwanghafter Teil ihres Lebens sei. Der aktive Part, der für den Beruf eines Polizisten notwendig sei, habe sie deshalb besonders angesprochen. In der Therapie, die sie selbst als Stärke und nicht als Schwäche sehe, habe sie sich selbst sehr gut kennengelernt und könne mit Sicherheit sagen, dass sie sich nicht leichtfertig für diesen zukünftigen Beruf entschieden habe. Die Genesung habe sie auch während des Abiturs oder dem Minijob neben der Schulzeit unter Beweis stellen können. Die Antragsgegnerseite nahm mit Schriftsatz vom 26.08.2024 erneut Stellung. Nach Auskunft der Stabsabteilung Medizin, Leitender Medizinaldirektor (LMedD) …, seien in den medizinischen Unterlagen noch über die bereits übersandten Unterlagen hinausgehende Zusatzinformationen vorhanden, die für die gutachterliche Bewertung relevant seien. Eine umfassende und differenzierte gutachterliche Bewertung der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst könne daher erst bei Vorliegen der Schweigepflichtentbindung abgegeben werden. Die Antragstellerin habe im vorliegenden Verfahren somit nicht nur bewusst relevante Unterlagen zurückgehalten, um den Anschein zu erwecken, bei ihr liege Polizeidiensttauglichkeit vor. Vielmehr sei es dem Antragsgegner aufgrund der nicht abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung unmöglich, die für das Verfahren relevanten Tatsachen vorzutragen, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen würden. Insofern sei vorliegend von einer Beweisvereitelung der Antragstellerseite auszugehen. Dieses Verhalten müsse zu ihren Lasten gewürdigt werden. Auf richterliche Aufforderung legte die Antragstellerin eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor, woraufhin die Antragsgegnerseite die Unterlagen des Medizinischen Dienstes sowie eine ärztliche Stellungnahme des LMedD …, Facharzt für Arbeitsmedizin, sowie der MedDin …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Frage der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin vorlegte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst in der 3. Qualifikationsebene unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab 01.09.2024. Sie begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn ihr Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der – einstweiligen – Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 44). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite ist der Antrag zulässig, weil die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist, sondern im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu einem qualifizierten Prüfungsmaßstab führt. Das Begehren geht auch nicht über das hinaus, was in der Hauptsache erlangt werden könnte, weil bei Vorliegen aller Einstellungsvoraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Einstellung begründen kann. Mit ihrem auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst der Bayerischen Landespolizei gerichteten Antrag begehrt die Antragstellerin – wenn auch zeitlich begrenzt bis zu dem Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit der Einstellung und vor allem der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der in der Hauptsache mit dem Widerspruch verfolgte Anspruch schon weitestgehend erfüllt wird. Eine lediglich vorläufige Ernennung ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch gegeben, soweit man als Minus zu dem von der Antragstellerin gestellten Antrag nicht die Einstellung als begehrt ansieht, sondern – unter Beachtung des gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) gegebenen Auswahlermessens des Antragsgegners – lediglich die erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder die Fortführung des Bewerbungsverfahrens. Denn auch in diesem Fall wären das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren auf das gleiche Ziel gerichtet. Dieses auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte indes – soweit realisierbar – auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, B.v. 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 – juris Rn. 24; U.v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 – BVerwGE 146, 189 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 45; B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 20). Davon kann hier indes keine Rede sein. a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wie dies gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Sie verfügt nach summarischer Prüfung nicht über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der 3. Qualifikationsebene. Die vom Antragsgegner festgestellten Zweifel konnten von der Antragstellerin nicht im Rahmen der erforderlichen Glaubhaftmachung ausgeräumt werden. Damit liegt kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache vor. Die Antragstellerin muss für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen (§ 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 – juris Rn. 44). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 – juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 – juris Rn. 10). Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 8). Für die Einstellung in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst wird diese Einstellungsvoraussetzung in der FachV-Pol/VS konkretisiert. Über die allgemeine gesundheitliche und körperliche Eignung i.S.v. § 9 BeamtStG hinaus setzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FachV-Pol/VS eine besondere Polizeidiensttauglichkeit für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst voraus, weil der Polizeivollzugsdienst auf die Abwehr von Gefahren i.S.v. Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 163 der Strafprozessordnung (§ 163 StPO) ausgelegt ist. Diese besondere Tauglichkeit ist durch ein Gutachten des Polizeiarztes festzustellen; dabei ist für eine Einstellung stets die volle Polizeidiensttauglichkeit eine ausdrückliche Ernennungsvoraussetzung (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2024, Art. 124 BayBG Rn. 24). Bei der Festlegung der Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, steht dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 9). Hinsichtlich der anschließenden Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 9; B.v. 12.12.2016 – 6 CE 16.2250 – juris Rn. 14; B.v. 18.08.2016 – 6 ZB 15.1933 – juris Rn. 8). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit fortschreitendem Verlauf verneint werden. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 10). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – juris Rn. 26). Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber müssen dabei insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 06.11.2014 – 2 B 97.13 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 25.01.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 12). Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst sind deshalb nach besonderen Maßstäben zu beurteilen. Unterschieden wird dabei zwischen der Polizeidiensttauglichkeit (gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) und der Polizeidienstfähigkeit (gesundheitliche Eignung, Polizeivollzugsdienst zu leisten). Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgang der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. VG München, B.v. 21.09.2016 – M 5 E 16.2726 – juris Rn. 26 mit Hinweis auf OVG NW, B.v. 26.03.2015 – 6 A 1443/14 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Der Einstellungsbewerber trägt die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung (vgl. BVerwG, B.v. 11.04.2017 – 2 VR 2.17 – juris Rn. 13; U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.16 – juris Rn. 30). Er ist – anders als im Falle der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 – BVerwGE 150, 1 – juris Rn. 9 ff.) oder der hierauf Bezug nehmenden Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 – juris Rn. 40) – mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244. Die vom Senat dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezieht sich auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden ist, und trägt den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners, das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin aufgrund der unklaren Prognose in Bezug auf die Bulimia nervosa und der daraus resultierenden (derzeit) fehlenden Polizeidiensttauglichkeit einzustellen, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin wurde am 22.01.2024 vom Ärztlichen Dienst untersucht. Auf Aufforderung des Ärztlichen Dienstes legte die Antragstellerin im Anschluss daran mehrere Befunde ihrer behandelnden Ärzte vor und beantwortete Rückfragen des Ärztlichen Dienstes. Mit Gesundheitszeugnis vom 15.07.2024 traf der Ärztliche Dienst eine abschließende Bewertung über die Polizeidiensttauglichkeit und verneinte diese aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Dabei stützte sich der Ärztliche Dienst auf eine „Psychopathologische Entwicklung in der Vorgeschichte (Bulemia [sic!] nervosa) mit unklarer Prognose“. Als Tatsachengrundlage wurden dafür nicht nur die Befunde der Psychotherapeutin der Antragstellerin in Bezug auf die Essstörung, sondern auch der Befund des Universitätsklinikums … vom 29.01.2024 betreffend einer Dysmenorrhoe Z.n. Oligomenorrhoe herangezogen. Ausweislich Letzterem erfolgte die dortige Erstvorstellung der Antragstellerin im Oktober 2021 mit bestehender Dysmenorrhoe und Oligomenorrhoe zur weiteren Abklärung und Therapieempfehlung. Während die Antragstellerin von einem zunächst regelmäßigen Zyklus berichtete, sei im letzten Jahr die Blutung alle drei Monate erfolgt. Die Antragstellerin habe dort auch berichtet, sich sportlich mehr zu betätigen. Die durchgeführte Hormonbasisdiagnostik werde als weitgehend unauffällig beschrieben, ein Behandlungsversuch mit Agnus castus sei erfolgreich gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite bezieht sich der Hinweis auf S. 1 letzter Absatz der ärztlichen Stellungnahme vom 26.08.2024 auf die Diskrepanz von Datumsangaben in diesem Befund (2018 und 2021), der aber wegen des Verweises auf Labordaten auf 2021 keine Relevanz beigemessen wird, und ist gerade nicht so zu verstehen, dass der gynäkologische Befundbericht als nicht relevant anzusehen ist. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es – unabhängig vom Datum der Erstvorstellung – als gesichert anzusehen ist, dass die Antragstellerin sich im Oktober 2021 im Universitätsklinikum … vorstellte und dort von Regelstörungen „im letzten Jahr“ berichtete. Das Gesundheitszeugnis wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25.07.2024 übermittelt, wonach die ergänzend übermittelten Unterlagen zur Bulimia nervosa eine abschließende Bewertung für den Polizeidienst möglich machten. Darin wurde auch festgestellt, dass die Essstörung im Juni 2023 durch die behandelnde Psychologin als vollremittiert beurteilt und die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der Tauglichkeit für den Polizeieinsatzdienst wird ab Therapieende eine 24-monatige Heilungsbewährung vorausgesetzt. Bei völlig unauffälligem Verlauf ohne jegliche Krankheitssymptomatik und ohne einschlägige Behandlung bestehe für die Antragstellerin ab Juni 2025 (frühester Einstellungstermin 03/2026) wieder die Möglichkeit einer Wiederbewerbung für den Polizeidienst. Unstreitig sind somit zwischen den Beteiligten sowohl die Diagnose der Bulimia nervosa als auch deren Vollremission im Juni 2023; ebenso die im Jahr 2021 aufgetretenen Regelstörungen. Die vom Antragsgegner geforderte 24-monatige Heilungsbewährung nach Vollremission als Voraussetzung für die Bejahung der Polizeidiensttauglichkeit ist nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden. In der ärztlichen Stellungnahme des LMedD …, Facharzt für Arbeitsmedizin, sowie der MedDin …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26.08.2024 konnte zur Überzeugung der Kammer dargelegt werden, dass sich aus den Unterlagen ein Beginn der Essstörung im Frühjahr 2020, dem Auftreten von Regelstörungen im Oktober 2021 und dem dokumentierten Vorliegen von Restsymptomen bis März 2023, mithin ein Krankheitsverlauf über ca. drei Jahre ergibt. Das Auftreten von Regelstörungen weist auf ein ausgeprägtes Krankheitsbild der Essstörung hin. Die verhaltenstherapeutische Behandlung umfasste 24 Therapieeinheiten KZT und acht Therapieeinheiten der LZT und endete im Juni 2023. Es wurde nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst u.a. eine besondere, über den Normalbefund hinausgehende körperliche, geistige und seelische Belastbarkeit erfordert. Die besondere psychische Stabilität ist erforderlich, um in schwierigen Einsatzsituationen schnell, angemessen und handlungssicher vorgehen zu können. Ziel ist es dabei, die polizeiliche Einsatzsituation zu klären und gleichzeitig Gefährdungen für die eingesetzten Polizeikräfte und Dritte so weit wie möglich gering zu halten. Darüber hinaus erfordert die Eignung für den Polizeivollzugsdienst die Eignung zum Führen von Waffen. Bei der Antragstellerin bestand über mehrere Jahre eine ausgeprägte Bulimia nervosa mit Auswirkungen auf den Hormonhaushalt und die Regelblutung. Ab Anfang 2022 erfolgte eine psychotherapeutische Behandlung. Die im Juni 2023 vorliegende Symptomfreiheit führte zur Beendigung der Therapie. Bei derartigen Essstörungen ist das erneute Auftreten des Krankheitsbildes häufig. Die Bulimia nervosa ist eine Essstörung, die sich durch wiederholten, raschen Verzehr von großen Mengen an Nahrungsmitteln (Essattacken) auszeichnet, gefolgt von dem Versuch, die Energiezufuhr der im Übermaß verzehrten Nahrungsmittel zu kompensieren (z.B. durch Erbrechen oder Abführen, Fasten oder Sport). Bei längerem Vorliegen des Krankheitsbildes kann das gehäufte Erbrechen z.B. den Zahnschmelz angreifen und bei Frauen zum Ausbleiben der Regelblutung (Oligomenorrhoe) führen. Bulimia nervosa beginnt häufig in der Adoleszenz, das gestörte Essverhalten kann über Jahre bestehen. Der Verlauf kann chronisch oder intermittierend sein, wobei Remissionsphasen sich mit dem Wiederauftreten von Essanfällen abwechseln. Remissionsphasen von mehr als einem Jahr sind mit einer günstigeren Langzeitprognose verbunden. Die Behandlung erfolgt durch Psychotherapie (meist Verhaltenstherapie), ggf. ergänzt durch Medikamente. Vor diesem Hintergrund kann die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erst nach einer längeren symptomfreien Heilungsbewährung zuerkannt werden, nicht bereits für den Einstellungstermin September 2024. Aufgrund dieses Krankheitsbildes der Bulimia nervosa ist es nicht zu beanstanden, wenn für die Polizeidiensttauglichkeit eine Heilungsbewährung von 24 Monaten gefordert wird (vgl. zur Heilungsbewährung bei einer Brustkrebserkrankung VG Stuttgart, B.v. 17.03.2021 – 10 K 945/21 – juris Rn. 27 und bei einer Hautkrebserkrankung OVG LSA, B.v. 07.09.2018 – 1 M 104/18 – juris Rn. 8). Gerade aufgrund des bei der Antragstellerin vorgelegenen Krankheitsbildes der Ess-Brech-Sucht einhergehend mit übermäßig sportlicher Betätigung und der sportlichen Komponente der Polizeiausbildung erscheint ein solcher Zeitraum der Heilungsbewährung notwendig. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst mit sich bringt, sowie der Komplexität einer Essstörung und etwaigen Rückfallrisiken, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, von einer Ausheilungsphase von 24 Monaten nach Therapieende auszugehen. Eine andere Beurteilung vermag die Antragstellerin auch nicht durch ihre persönliche Stellungnahme glaubhaft zu machen. Dass sie angesichts der stressigen Phase des Abiturs und eines Nebenjobs keinen Rückfall erlitten hat, ist freilich zu ihren Gunsten zu werten. Gleiches gilt für ihren reflektierten Umgang und die zügige Therapie der aufgetretenen Essstörung, die freilich mit der Corona-Pandemie eine atypische Ursache aufzuweisen hatte. Dennoch ist die Heilungsbewährung von 24 Monaten gerade in Bezug auf die mit dem Polizeivollzugsdienst einhergehenden außergewöhnlichen Belastungen – sowohl in körperlicher als auch psychischer Hinsicht – sowie angesichts der Krankheitsdauer von drei Jahren – erstmaliges Auftreten im Frühjahr 2020 und Therapieende im Juni 2023 – bezogen auf den Einzelfall der Antragstellerin nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dabei machte der Ärztliche Dienst deutlich, dass er sich angesichts der vorgelegten Unterlagen und Befunde ein abschließendes Bild machen konnte, aber dennoch eine Heilungsbewährung von 24 Monaten verlangt. Da sich die derzeit ausgeheilte, aber mit einem gewissen Rückfallrisiko verbundene Erkrankung der Antragstellerin nicht nur bezüglich der Psyche und etwaig damit einhergehender Therapiemaßnahmen in Ausfallzeiten zu generieren vermag, sondern sich auch vielfältig auf die körperliche Integrität niederschlagen kann, ist das Verlangen dieser Heilungsbewährung nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerseite im Schriftsatz vom 26.08.2024 geltend gemachte Beweisvereitelung mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedarf angesichts der zeitlichen Überschneidung mit ihrer Vorlage durch die Antragstellerin keiner näheren Auseinandersetzung. Letztlich bedarf es auch keiner Würdigung, dass die Antragstellerin die Unterlagen in Bezug auf ihre Polizeidiensttauglichkeit nur teilweise vollständig vorgelegt hat, insbesondere den gynäkologischen Befund unerwähnt ließ sowie das Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom 25.07.2024, und schließlich erst nach gerichtlicher Aufforderung – obwohl von Seiten des Antragsgegners bereits am 08.08.2024 an sie versandt – eine Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht abgegeben hat. Mangels Vorliegens der gesundheitlichen Eignung konnte die Antragstellerin daher weder einen Anspruch auf Einstellung noch auf Neuverbescheidung ihrer Bewerbung glaubhaft machen. b. Auf den Anordnungsgrund kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist für den Streitwert angesichts der erstrebten Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich, d.h. der sechsfache Anwärtergrundbetrag (6 x 1.413,85 Euro = 8.483,10 Euro) zuzüglich der hälftigen Jahressonderzahlung (Art. 75 Abs. 1 Satz 3, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes [0,7 x 1.413,85 Euro: 2 = 494,85 Euro]), mithin insgesamt 8.977,95 Euro. Nachdem das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).