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Urteil

B 5 K 22.636

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die maßgeblichen Vorschriften zur Einstellungshöchstaltersgrenze verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich das Grundgesetz, die Bayerische Verfassung und Unionsrecht. Zwar stellen die Regelungen einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar, sie sind jedoch insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (ebenso BVerfG BeckRS 2015, 46108; OVG Lüneburg BeckRS 2001, 23263). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht, namentlich die Richtlinie des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG), sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 113754). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Individuelle Faktoren wie Wehrdienst-, Pflege- und Kindererziehungszeiten mindern das Lebensalter in Bezug auf die Altersgrenze nicht, die Festlegung (konkret) auf das 52. Lebensjahr ist Ausfluss einer typisierenden Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (inklusive Vor- und Ausbildung) unter Einbeziehung beruflicher Verzögerungen, Kindererziehungszeiten, Wehr-, Wehrersatzdienstzeiten usw, wobei dem Gesetzgeber bei der Festlegung ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (ebenso BVerwG BeckRS 2012, 50798). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Ausnahme kann grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte (Art. 48 Nr. 1 S. 3 VV-BayHO). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Schreibens vom 24.11.2021 über den Antrag auf Ausnahme von der Altersgrenze gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich die Entscheidung des StMWK, keine Ausnahme für den Kläger zu machen, als rechtmäßig. Die erfolgte Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis findet in Art. 10 Abs. 3 BayHSchPG ihre Rechtsgrundlage. Nach Satz 1 dieser Norm darf nicht zum Professor ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. Nach Satz 2 kann das StMWK „in dringenden Fällen“ im Einvernehmen mit dem StMFH Ausnahmen zulassen. Das Einvernehmenserfordernis ist auch in Art. 48 BayHO geregelt, wonach Einstellungen von Hochschullehrern der Einwilligung des StMFH bedürfen, wenn sie das 52. Lebensjahr vollendet haben. 1. Die maßgeblichen Vorschriften zur Einstellungshöchstaltersgrenze verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, namentlich das Grundgesetz (GG), die Bayerische Verfassung (BV) und Unionsrecht. Zwar stellen die Regelungen einen Eingriff in die Grundrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 116 BV (Zugang zu öffentlichen Ämtern) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) dar. Sie sind jedoch insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – juris Rn. 75 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 03.09.2001 – 5 MB 2984/01 – BeckRS 2001, 23263 Rn. 14 m.w.N.). Aus demselben Grund liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht, namentlich die Richtlinie des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG), sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2016 – 2 C 11.15 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 02.03.2020 – 3 ZB 19.1090 – juris Rn. 3). 2. Auf Basis der oben genannten, mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Bestimmungen war es rechtmäßig, für den Kläger keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zuzulassen. a) Eine Ausnahme ist erforderlich, da der Kläger bereits bei Stellung des Ausnahmeantrags sein 53. Lebensjahr vollendet hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers vermindern auch individuelle Faktoren wie Wehrdienst-, Pflege- und Kindererziehungszeiten das Lebensalter in Bezug auf die Altersgrenze nicht. Die Festlegung (konkret) auf das 52. Lebensjahr ist Ausfluss einer typisierenden Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs (inklusive Vor- und Ausbildung) unter Einbeziehung beruflicher Verzögerungen, Kindererziehungszeiten, Wehr-, Wehrersatzdienstzeiten usw.; bei der Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.02.2012 – 2 C 76/10 – juris Rn. 21, 39). Damit besteht aufgrund der konkret normierten, großzügigen Altersgrenze kein Erfordernis, weitergehende Ausnahmen zu statuieren bzw. Zeitabschläge vorzunehmen – auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (so auch Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 01.04.2024, Art. 23 BayBG Rn. 29 mit zahlreichen w.N.). b) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen jedoch nicht vor. Konkret besteht kein dringender Fall für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Bereits aus dem Ausnahmecharakter des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG und dessen Wortlaut ergibt sich, dass Ausnahmen eng zu begrenzen und nur aus Gründen dienstlichen Interesses möglich sind (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 27.01.2010 – 3 ZB 08.1569 – BeckRS 2010, 9917, Rn. 4 m.w.N.; VG München, U.v. 07.10.2015 – M 5 K 14.4460 – BeckRS 2016, 49289). Dies bestätigt auch das Telos der Norm (s.o.). Die Verwaltungsvorschiften zu Art. 48 BayHO formulieren daher zu Recht als Hauptzweck der Altersgrenze, den Staat vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Die Verwaltungsvorschriften binden zwar das Gericht nicht, geben vorliegend aber eine zutreffende Auslegung des Begriffs der „dringenden Fälle“ wieder. So heißt es dort (Art. 48 Nr. 1 Satz 3 VV-BayHO): Eine Ausnahme „kann grundsätzlich nur zur Gewinnung von qualifizierten Spezialkräften erteilt werden, wenn bei einem außerordentlichen Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Staat bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Staatsinteressen führen könnte“ (vgl. zur ähnlichen Regelung in NRW: BVerwG, U.v. 23.02.2012 – 2 C 76/10 – juris Rn. 28 ff.). Für diese restriktive Auslegung spricht auch, dass der Bayerische Gesetzgeber für Professoren mit 52 Lebensjahren eine relativ hohe Höchstaltersgrenze vorgesehen hat – insbesondere im Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer sowie der noch möglichen Lebensdienstzeit mit der denkbaren Ruhestandszeit, ebenso auch mit Blick auf die geringere allgemeine Höchstaltersgrenze für andere Lebenszeitbeamte in Bayern, die gemäß Art. 23 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bei 45 Lebensjahren liegt. Bei der Feststellung des Vorliegens eines besonderen dienstlichen oder dringenden öffentlichen Interesses hat der Dienstherr keinen Beurteilungsspielraum; das Vorliegen entsprechender Gründe ist daher gerichtlich vollumfänglich überprüfbar (vgl. Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 01.04.2024, Art. 23 BayBG Rn. 28). Dies zu Grunde legend, bestand nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände kein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern. Der Kläger ist zwar der für die ausgeschriebene Professur am besten geeignete Bewerber, die beiden anderen deutlich jüngeren begutachteten Bewerber, namentlich Prof. Dr. M. und Dr. C. , erfüllen aber ebenfalls nicht nur die Einstellungsvoraussetzungen, sondern waren – eingedenk der hohen Anforderungen an die Ausnahmevoraussetzungen – auch für die Professur geeignet. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Berufungsausschuss der Universität F. , der sich im Rahmen der Probevorträgen auch persönlich ein Bild von den Bewerbern machen konnte, alle drei begutachteten Bewerber als berufungsfähig ansah, entsprechend in den Listenvorschlag aufgenommen hat und dazu ausführte (S. 114 ff. BA StMWK): „Prof. Dr.-Ing. … A. ist ein international sehr sichtbarer Forscher im Bereich der symbolischen Kl mit Fokus auf dem Theorembeweisen, welches Prof. A. sowohl durch technische Beiträge weiterentwickelt, als auch im interdisziplinären Diskurs reflektiert betrachtet. Letzteres passt hervorragend zum interdisziplinären Charakter der Fakultät WIAI. Die Kommission teilt nicht die Meinung von Gutachter Prof. … E. , dass das von Prof. Dr.-Ing. A. untersuchte Theorembeweisen randständig sein, denn es wurde explizit in der Ausschreibung genannt. Prof. Dr.-Ing. A. passt hervorragend zur Ausschreibung und verspricht, die Kl an der Universität F. prägen und auch interdisziplinär weiterentwickeln zu können. Er wird deshalb auch von der Kommission auf dem ersten Listenplatz gesehen. Prof. Dr. … M. ist ein international gut sichtbarer Wissenschaftler auf der Verbindung zwischen Kl und formalen Methoden der Softwaretechnik, der verspricht, die Fachrichtung safeAI prägend weiterentwickeln zu können. Er passt ebenfalls hervorragend zur Ausschreibung, steht jedoch in Bezug auf Kl-Beiträge hinter Prof. Dr.-Ing. A. zurück. Dr. C. hat bereits bedeutende und für seine Karrierephase überragende Forschungsbeiträge in der Kl leisten können. Ihm wird von Gutachtern und Kommission eine hervorragende Perspektive attestiert. Dr. C. wird von beiden Gutachtern die Berufungsfähigkeit attestiert, bedingt durch die aus der frühen Karrierephase resultierende geringe Erfahrung, beobachtet die Kommission jedoch insbesondere in Bezug auf Lehre noch Defizite gegenüber den anderen Kandidaten.“ Gerade Prof. Dr. M. passte danach ebenfalls hervorragend zur Ausschreibung, wenngleich er einen anderen Arbeitsschwerpunkt hatte. Die wenigen Aspekte, die dazu führten, dass er auf Platz 2 gereiht wurde, sind augenscheinlich nicht so gravierend, dass er als ungeeignet anzusehen wäre, zumal angesichts seines deutlich jüngeren Alters und des erheblich günstigeren Verhältnisses von Lebensdienstzeit zu Ruhestandzeit besonders gewichtige Gründe vorliegen müssten, die ihn als ungeeignet erscheinen ließen. Soweit der Kläger die Objektivität des Gutachters Prof. Dr. E. anzweifelt, kann dies hier dahinstehen. Denn der Berufungsausschuss ist dem Gutachten nicht gefolgt, sondern hat die Divergenzen dazu klar benannt und – nachvollziehbar begründet – die Vorschlagsliste entsprechend des Gutachtens von Prof. Dr. D. gefasst, das der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. Nach dem letztgenannten Gutachten ist zwar der Kläger erstplaziert, aber auch die anderen Bewerber geeignet (s.o.). c) Da bereits auf Tatbestandsseite die Ausnahmevoraussetzungen nicht vorlagen (s.o.), musste der Beklagte nicht in die auf Rechtsfolgenseite verortete Ermessensabwägung eintreten. Ermessensfehler sind damit irrelevant. Folglich ist insbesondere nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte in anderen Berufungsverfahren großzügige Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gemacht hat, wie der Kläger vermutet, sowie den Sachverhalt vollständig erfasst und korrekt bewertet hat. Denn nur im Hinblick auf eine etwaige Ermessensbindung aufgrund gleichartiger bisheriger Übung könnte dies entscheidend sein. Vorliegend sind hingegen die gerichtlich voll überprüfbaren Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nicht gegeben (s.o.), sodass bei einer etwaigen Ungleichbehandlung auf Rechtsfolgenseite der Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ zum Tragen kommen würde. d) Da das StMWK demnach zu Recht die Erteilung einer Ausnahme von der Altersgrenze abgelehnt hatte, musste es auch nicht das StMFH bzw. den Landespersonalausschuss einbinden (vgl. BayVGH, B.v. 07.03.2022 – 3 ZB 22.358 – BeckRS 2022, 4460, Rn. 12). Die dortige Nichtvorlage stellt somit keinen Rechtsmangel dar. 2. Offenbleiben kann, ob der Beklagte im Rahmen der Berufungsverhandlungen eine Verbeamtung des Klägers „in Aussicht gestellt“ hatte (so Schriftsatz vom 01.06.2023, S. 5). Denn eine bindende Einstellungszusicherung bedarf gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine schriftliche Zusicherung ist weder den Akten zu entnehmen, noch hat der Kläger deren Existenz behauptet. III. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.