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Urteil

B 4 K 23.65

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass ein Vorteilssatz im Wege der Schätzung ermittelt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass ein Vorteilssatz im Wege der Schätzung ermittelt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darfdie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. November 2021 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 27. Dezember 2022, soweit darin ein höherer Beitrag als 1.135,84 EUR festgesetzt wird. Insoweit ist die Klägerin als Adressatin der Bescheide auch möglicherweise in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). 2. Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 8. November 2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. November 2021 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 27. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Fremdenverkehrsbeiträgen ist Art. 6 KAG i.V.m. der FVBS. Gemäß Art. 6 Abs. 1 KAG können Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass der FVBS Gebrauch gemacht. Zweifel an der Gültigkeit dieser Satzung, die im Wesentlichen mit der amtlichen Mustersatzung übereinstimmt, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.7.2020 – B 4 K 18.1057 – juris Rn. 33). Die Klägerin unterliegt der persönlichen und sachlichen Fremdenverkehrsbeitragspflicht, die Höhe des festgesetzten Beitrages und insbesondere der von der Beklagten zugrunde gelegte Vorteilssatz von 90% sind nicht zu beanstanden. a) Nach Art. 6 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 FVBS wird von allen selbstständig Tätigen, natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. Mit dem Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten (§ 2 Abs. 1 FVBS). Die Klägerin ist als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 705 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsfähig und juristische Person im Sinne des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FVBS, da dieser Begriff untechnisch weit auszulegen ist (Lung in Schmidt/Wernsmann, BeckOK Kommunalabgabenrecht Bayern, Stand 1.5.2024, Art. 6 KAG Rn. 23; vgl. auch BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 B 14.2771 – juris). Ihr entstehen unmittelbare wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet der Beklagten, die dem direkten Geschäftsverkehr mit Fremden entspringen, hier in Form der Bewirtung der Gäste und Vermietung von Zimmern bzw. Appartements, Ferienwohnungen sowie eines Ferienhauses. b) Der festgesetzte Beitrag ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beitragsschuld wird auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS). Letzteres ist vorliegend der Fall, so dass sich der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet. Hierfür ist der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz und mit dem Mindestbeitragssatz zu multiplizieren (§ 3 Abs. 2 FVBS). aa) Der Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des steuerbaren Umsatzes. Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt, wobei insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 3 FVBS). aaa) Dass ein Vorteilssatz im Wege der Schätzung ermittelt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (BayVerfGH, E.v. 21.10.1960 – Vf. 24-VII-59 – VerfGH 13, 127/132). Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilssatzes ergibt sich daraus, dass es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen jeweils gesondert zu erfassen. Die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung begründet für die Gemeinde aber die Verpflichtung, wenigstens die ihr zugänglichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, die ein realitätsnahes Schätzergebnis vermitteln. Diese Verpflichtung der Kommune entlastet den Betroffenen indes nicht von der ihn treffenden Obliegenheit, die in seine Sphäre fallenden und nur von ihm ermittelbaren Umstände offen zu legen. Bei der Schätzung ist derjenige Betrag festzustellen, der bei Berücksichtigung aller Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung ist dabei nicht dem Bereich der Ermessensausübung, sondern der Tatsachenfeststellung zuzurechnen; sie unterliegt daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 9.5.1984 – 4 B 82 A.1097 – BayVBl 1985, 244 ff.; U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 28; B.v. 1.2.2007 – 4 ZB 06.167 – juris Rn. 7). Das Gericht überprüft demgemäß, ob die Schätzung der einzelnen Vorteilssätze von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen ist. Ausreichend – aber auch notwendig – ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Umsätzen in Höhe der festgesetzten Vorteilssätze (BayVGH, U.v. 7.10.2013 – 4 B 13.209 – juris Rn. 25). bbb) Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu gegebenenfalls anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen (vgl. BFH, B.v. 23.6.2017 – X B 11/17 – BFH/NV 2017, 1440 Rn. 14; B.v. 14.8.2013 – III B 13/13 – BFH/NV 2013, 1795 Rn. 11 m.w.N.). Mangels entsprechender substantiierter Darlegungen von Seiten der Klägerin bestand für das Verwaltungsgericht weder die Veranlassung noch die Möglichkeit einer eingehenderen Prüfung oder gar eigenen Schätzung des Vorteilssatzes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2024 – 4 ZB 21.168 – juris Rn. 25). Jedenfalls ist die von der Beklagten vorgenommene Schätzung nach Überzeugung des Gerichts von einer ausreichend plausiblen Tatsachengrundlage getragen. Die Beklagte stützte die Festlegung des Vorteilssatzes auf 90% ausweislich der Anlagen zum Beschluss des Gemeinderates vom 27. Oktober 2021 darauf, dass die Klägerin einen unmittelbaren Vorteil durch Vermietung von Zimmern an Fremde und ihren Gaststättenbetrieb hat. Außerdem wurden die gute Lage im Ortsteil …, die fußläufige Erreichbarkeit des …sees, der Skilift in unmittelbarer Nähe und Wanderwege genannt. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur Zimmer, sondern auch Ferienwohnungen vermietet und die Möglichkeit besteht, Tagungen auszurichten. Zwar trug die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 2021 zur Begründung ihres Widerspruchs vor, nach ihrer Auffassung dürfe der Vorteilssatz im Fall ihres Betriebes maximal 45 bis 50% betragen, und ergänzte, zahlreiche in den Räumlichkeiten durchgeführte Familienfeiern, gastronomische Angebote sowie berufliche Weiterbildungen würden durch Gemeindeeinwohner genutzt. Auch im gerichtlichen Verfahren führte die Klägerin immer wieder aus, dass die Übernachtungszahlen seit Jahren rückläufig seien. Außerdem profitiere die Klägerin bei ihren Einnahmen aus Familienfeiern wie Taufen, Erstkommunionen, Firmungen, Geburtstagen, Hochzeiten, Silber- und Goldhochzeiten, Trauergesellschaften, Vereinsversammlungen, Weihnachtsfeiern und Veranstaltungen verschiedener Art z.B. beruflichen Weiterbildungen oder einfach Mittag- und Abendessen, Nachmittagskaffee, Catering, Essensabholungen etc., welche von Gemeindeeinwohnern in Anspruch genommen würden, nicht vom Tourismus. Konkrete, das maßgebliche Jahr 2018 betreffende Angaben etwa zur Anzahl der Familienfeiern von Gemeindeeinwohnern in ihrem Betrieb oder zum Anteil der Gemeindeeinwohner unter den Besuchern des Cafés bzw. Gasthofes machte die Klägerin jedoch ebenso wenig wie zum konkreten Anteil des Café- und Gaststättenbetriebes am gesamten Umsatz. Auch legte sie nicht dar, wie viele und welche Art von Tagungen in ihrem Betrieb durchgeführt wurden. Dabei fragte die Beklagtenseite – § 4 Abs. 2 Satz 2 FVBS entsprechend – bereits mit dem der Klägerin übersandten Formblatt „Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages 2018“ in Euro bezifferte „Angaben zum Vorteil“ (nicht ortsbedingter Anteil des angegebenen Gewinns bzw. steuerbaren Umsatzes) ab. Die entsprechenden Zeilen in der auf den 19. November 2020 datierten Erklärung ließ die Klägerin jedoch unausgefüllt, obwohl dies angesichts der Art ihres Betriebes offensichtlich nicht zutreffend sein kann. Schließlich richtet sich das Angebot der Klägerin in Teilen ausdrücklich und ausschließlich an Personen, die nicht Gemeindeeinwohner sind. Dies betrifft die Vermietung von Zimmern, Ferienwohnungen und eines Ferienhauses einschließlich optionaler Buchung von Frühstück, Halb- oder Vollpension. Hinsichtlich des übrigen gastronomischen Angebots und soweit Übernachtungen im Rahmen von Tagungen stattfinden, ist genauer zu differenzieren: Fremdenverkehr als Ausgangspunkt der Vorteilsabgeltung umfasst ungeachtet der Länge des Anfahrtswegs alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und auch des Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinne dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt (BayVGH, U.v. 9.5.2016 – 4 B 15.2338 – juris Rn. 26; U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – juris Rn. 21 m.w.N.). Mithin sind sämtliche ortsfremde Café- und Restaurantbesucher sowie Tagungen, soweit es sich nicht um reine Lehrgänge, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen handelt, dem Fremdenverkehr zuzuordnen (vgl. VG München, U.v. 23.3.2000 – M 10 K 99.1413 – juris Rn. 76). Eine entsprechende Differenzierung gelingt freilich nur unter Zugrundelegung der erforderlichen Kenntnisse. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung von Klägerseite, zu der nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG i.V.m. § 90 AO sogar eine gesetzliche Verpflichtung besteht, blieb der Beklagten für die Schätzung des Vorteilssatzes nur übrig, auf die ihr anderweitig zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, die im Rahmen des § 3 Abs. 3 FVBS relevant sein können, zurückzugreifen. Zweifelsohne zählt hier die fußläufige Erreichbarkeit des …sees sowie ein Skilift und Wanderwege als maßgebliche touristischer Attraktionen im Gemeindegebiet in unmittelbarer Nähe dazu. Beim Angebot der Klägerin wurde zu recht berücksichtigt, dass diese nicht nur Zimmer, sondern auch Ferienwohnungen vermietet und die Möglichkeit besteht, Tagungen auszurichten. Im gerichtlichen Verfahren ergänzte ihr Bevollmächtigter, in der Nähe der Klägerin befinde sich außerdem der Rodelhang … sowie die Seilbahn … Süd. Der weitere Vortrag von Beklagtenseite, die Klägerin beschreibe selbst, dass der Schwerpunkt ihrer Pension bzw. ihres Gasthofes die Beherbergung von Gästen darstelle, woraus sich eine überwiegend touristische Nutzung herleiten lasse, wurde von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung allerdings bestritten. Vielmehr gab der Bevollmächtigte an, dass nach Aussage seiner Mandanten der Schwerpunkt ihres Betriebes im Bereich der Gastronomie liege und das Geschäft hier zu einem großen Anteil aus Feiern und Gästen aus dem Ort bestehe. Belege hierfür fehlen jedoch. Die von der Klägerin übermittelten Daten im Zusammenhang mit der Kurbeitragserhebung hielt die Beklagte aufgrund einer Diskrepanz zu den abgegebenen Meldescheinen eines Vergleichsgasthofes nicht für aussagekräftig. Aufgrund dieser Diskrepanz stellte die Beklagte auch weitere Nachforschungen an, die ihren Angaben zufolge einen hohen Fremdenanteil im Kundenkreis der Klägerin bestätigt hätten. So sei zu beobachten gewesen, dass der Parkplatz der Klägerin in den stark frequentierten Sommermonaten immer wieder mit auswärtigen Fahrzeugen belegt gewesen sei. Dabei handelt es sich – worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht hinweist – selbst dann um Gäste, die bei der Festlegung des Vorteilssatzes zu berücksichtigen sind, wenn die Autos zu Tagesgästen gehört hätten. Neben den genannten Umständen erweckt auch die Homepage der Klägerin (https://www.gasthof- …de/; abgerufen am 1.8.2024 den Eindruck, dass das Angebot der Klägerin vor allem auswärtige Gäste anspricht. So sieht man auf der Startseite unter der Überschrift „Willkommen beim Gasthof … – ankommen und wohlfühlen“ ein Bild des Gasthofes einschließlich Garten mit Personen, die auf Sonnenliegen entspannen oder auf Gartenstühlen sitzen. Gleich darunter werden die barrierefreien Ferienwohnungen, Appartements und Zimmer mit großem Balkon beworben. Am unteren Ende der Seite sind nähere Informationen zu den Zimmern und der Ferienwohnung, zum sog. …garten sowie zur Region und Aktivitäten verlinkt. Unter der letztgenannten Rubrik heißt es: „Vom Ballungszentrum … sind wir nur rund eine Autostunde entfernt. Auch von … über die A* ganz einfach und schnell zu erreichen.“ Soweit sich die Klägerin darauf beruft, im Gemeindegebiet fehle die früher vorhandene Infrastruktur, es sehe dort „in einigen Bereichen nicht gerade wie in einem Fremdenverkehrsort aus“ und die Beklagte sei seit längerer Zeit nicht in der Lage gewesen die auch zur Klägerin führende Orts straße in einen einigermaßen befahrbaren Zustand zu versetzen, ist anzumerken, dass der Vorteil der Klägerin im Sinne des Art. 6 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 FVBS bereits darin besteht, dass die Beklagte insgesamt eine fremdenverkehrsfördernde Funktion einnimmt (vgl. VG München, U.v. 27.9.2012 – M 10 K 11.2117 – juris Rn. 35). Ein Anspruch auf die Durchführung konkreter fremdenverkehrsfördernder Maßnahmen bzw. die Aufrechterhaltung eines gewissen infrastrukturellen Standards besteht nicht. Maßgeblich für die Ermittlung des Vorteilssatzes ist auch nicht, welchen Anteil des Umsatzes die Klägerin aufgrund von gezielten förderlichen Fremdenverkehrsmaßnahmen der Beklagten erwirtschaftet, sondern welcher Anteil ihres Gewinns tatsächlich auf dem Fremdenverkehr beruht (VG München, U.v. 27.9.2012 – M 10 K 11.2117 – juris Rn. 35). Überdies setzte die Beklagte für ähnliche Betriebe in ihrem Gemeindegebiet denselben Vorteilssatz wie für die Klägerin fest. Dies betrifft ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten Tabelle (Anlage 4) zum Beschluss des Gemeinderats vom 27. Oktober 2021 das Hotel …, den Hotelbetrieb/Restaurant …, das Gasthaus … sowie den Gasthof/Pension … Für das …hotel … wurde sogar ein Vorteilssatz von 100% festgelegt. Dass der Vorteilssatz der Klägerin im Vergleich zu ähnlichen Betrieben zu hoch sei und deshalb den Gleichheitssatz verletze, kann sie also nicht geltend machen. Auch Beispielen aus der Rechtsprechung lassen sich vergleichbare Vorteilssätze entnehmen (vgl. VG Würzburg, U.v. 4.7.2001 – W 2 K 99.1473 – juris; BayVGH, U.v. 29.1.2020 – 4 B 18.2285 – juris). Allein daraus, dass für die Klägerin in den Jahren vor 2018 ein Vorteilssatz von 55% galt, kann sie keinen Anspruch auf Beibehaltung dieses Vorteilssatzes herleiten. Schließlich erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 gegenüber der Klägerin, vorherrschende Missstände in der Gemeindeverwaltung bei der Erhebung der Fremdenverkehrsbeiträge aufarbeiten zu wollen. Aufgrund der prekären Lage, in der sich die Beklagte nach wie vor befinde, sei sie von Seiten des Landratsamtes angehalten, die fehlende Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrages durchzuführen. Auch sei in den letzten Jahren keine Anpassung der Vorteilssätze, die für jeden Betrieb separat festgelegt würden, erfolgt. Damit eine Neufestlegung stattfinden könne, werde um Mithilfe gebeten. Angesichts dieses Schreibens kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, auf den Fortbestand des niedrigeren Vorteilssatzes vertraut zu haben. Vielmehr musste sie mit einer Anpassung, also ggfs. auch Erhöhung rechnen. Dabei wurde sie im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen aufgefordert, der Beklagten entsprechende Informationen zuzuliefern. Mit Hilfe dieser Angaben sollte eine weitestgehend realistische Schätzung des Vorteilssatzes ermöglicht werden. Auch mit Schreiben des Landratsamtes vom 29. November 2022 wurde der Klägerin die Gelegenheit gegeben, zu ihrem Vorbringen, dass aufgrund einer entsprechenden Einnahmeerzielung durch die Bewirtung von Gemeindeeinwohnern lediglich ein Vorteilssatz von 40% bis 50% angemessen wäre, Stellung zu nehmen und hierzu zahlenmäßige, konkrete Nachweise vorzulegen, die die Zusammensetzung ihres Kundenkreises belegten. Eine entsprechende substantiierte Äußerung von Klägerseite ist jedoch weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Kommt der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach oder sind seine Angaben nach der Lebenserfahrung unglaubhaft, so muss er sich gefallen lassen, dass die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen möglicherweise zu seinem Nachteil ausschlägt (VG Würzburg, U.v. 4.7.2001 – W 2 K 99.1473 – juris Rn. 35 m.w.N.). bb) Hinsichtlich des auf die Klägerin angewendeten Mindestbeitragssatzes gemäß § 3 Abs. 5 FVBS gilt: Die Beklagte orientiert sich bei dem durch Schätzung zu ermittelnden branchenüblichen Anteil des Gewinns am Umsatz, nach dem sich der Mindestbeitragssatz richtet, an der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für das Kalenderjahr 2018. Dies ergibt sich aus dem beglaubigten Auszug aus dem Beschlussbuch über die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderates der Beklagten vom 27. Oktober 2021 und ist in der Regel nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH v. 14.3.2000 – 4 B 96.809 – juris Rn. 30; VG Würzburg, U.v. 4.7.2001 – W 2 K 99.1473 – juris Rn. 36; VG München, U.v. 23.3.2000 – M 10 K 99.1413 – juris Rn. 67). Der demnach anzusetzende mittlere Richtwert liegt sowohl für Gaststätten als auch für das Beherbergungsgewerbe mit einem wirtschaftlichen Umsatz bis 500.000 EUR bei über 20 v.H., was nach § 3 Abs. 5 FVBS zu einem Mindestbeitragssatz in Höhe von 0,50 v.H. führt. cc) Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der von der Klägerin erhobene Beitrag nicht dem Äquivalenz- oder Kostendeckungsprinzip entspricht. Dies wurde von Klägerseite zwar behauptet, allerdings blieb der Vortrag in dieser Hinsicht ebenfalls unsubstantiiert. aaa) Das Äquivalenzprinzip fordert, dass für eine mögliche Leistung eine entsprechende Gegenleistung, nämlich der Beitrag, zu entrichten ist. Davon, dass für den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, den die Klägerin als eine am Fremdenverkehr Beteiligte aus dem Fremdenverkehrsgeschehen der Beklagten ziehen kann, als Gegenleistung für die entstehenden Kosten aus der Fremdenverkehrsförderung ein äquivalenter Beitrag gefordert wird, ist unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen zum festgelegten Vorteilssatz auszugehen. Insbesondere ist auch hier darauf zu verweisen, dass dem Beitragspflichtigen kein Anspruch auf die Durchführung bestimmter fremdenverkehrsfördernder Maßnahmen zusteht. Entscheidend ist allein, dass dem fremdenverkehrsbedingten Vorteil insgesamt eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. bbb) Art. 6 Abs. 1 KAG enthält den Grundsatz der Aufwandsdeckung (sog. Kostendeckungsprinzip), der besagt, dass die Gemeinde mit den Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag im Verhältnis zu den Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung grundsätzlich keinen Überschuss zu Gunsten des allgemeinen Haushaltes erzielen darf. Solange dieser Grundsatz beachtet und der Kostenbedarf als Obergrenze eingehalten wird, kann die Gemeinde, auch bei jährlich unterschiedlichem Aufwand, an einem „starren“ Abgabesatz festhalten. Überdies bleibt es der Gemeinde – anders bei Benutzungsgebühren, die nach Art. 8 Abs. 2 KAG die ansatzfähigen Kosten decken sollen – unbenommen, nur einen Teil des Aufwandes für die Fremdenverkehrsförderung über Beiträge und den anderen Teil aus allgemeinen Steuermitteln abzudecken. Eine nur geringfügige und ungewollte Überschreitung der Kosten ist unschädlich, solange es auf Dauer der Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer Überdeckung kommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2024 – 4 ZB 21.168 – juris Rn. 11 f.; U.v. 9.5.2016 – 4 B 14.2771 – juris Rn. 29 m.w.N). Von Letzterem ist vorliegend mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht auszugehen, so dass der Kostendeckungsgrundsatz gewahrt ist. Dafür spricht auch, dass die Beklagtenseite für das Jahr 2023 in der mündlichen Verhandlung angab, dass Fremdenverkehrsbeiträge in einer Gesamthöhe von etwa 52.000 EUR festgesetzt worden seien, von denen 45.000 EUR eingegangen seien. Der Aufwand der Beklagten für die Fremdenverkehrsförderung habe im Jahr 2023 bei etwa 190.000 EUR – und damit sehr deutlich über den Einnahmen – gelegen. Weitere gegen die Beitragserhebung sprechende Einwände wurden von Klägerseite nicht erhoben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).