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Urteil

B 4 K 22.583

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Enthält ein vorangegangener Beitragsbescheid einen vorläufigen Verwaltungsakt, so kann das dafür sprechen, dass der nachfolgende Bescheid als abschließender Verwaltungsakt eine Regelung hinsichtlich des Gesamtbeitrags enthält, die an die Stelle der bisherigen vorläufigen Regelung treten soll. Auch in dieser Konstellation können weitere Auslegungsgesichtspunkte ergeben, dass sich die Regelung in dem nachfolgenden Bescheid auf die Differenz zum nunmehr errechneten Gesamtbeitrag beschränkt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle im IHK-Beitragsrechtsstreit ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob die IHK bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht umfasst insbesondere nicht die Pflicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne. Insbesondere muss pauschalen Verdachtsäußerungen nicht nachgegangen werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält ein vorangegangener Beitragsbescheid einen vorläufigen Verwaltungsakt, so kann das dafür sprechen, dass der nachfolgende Bescheid als abschließender Verwaltungsakt eine Regelung hinsichtlich des Gesamtbeitrags enthält, die an die Stelle der bisherigen vorläufigen Regelung treten soll. Auch in dieser Konstellation können weitere Auslegungsgesichtspunkte ergeben, dass sich die Regelung in dem nachfolgenden Bescheid auf die Differenz zum nunmehr errechneten Gesamtbeitrag beschränkt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle im IHK-Beitragsrechtsstreit ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob die IHK bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht umfasst insbesondere nicht die Pflicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne. Insbesondere muss pauschalen Verdachtsäußerungen nicht nachgegangen werden. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstrecken-den Betrages leistet. I. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 31. August 2023 gestellte Antrag ist gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich nicht vertretenen Klägers dahingehend auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2022 begehrt, soweit darin ein höherer Beitrag als 126,51 EUR festgesetzt ist. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Festsetzung des Grundbeitrags. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht muss das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. August 2023 wurde der Kläger aufgefordert, den in den vorherigen Schriftsätzen gestellten Klageantrag sachdienlich abzuändern. Mit Schriftsatz vom 31. August 2023 beantragte der Kläger Anfechtungsklage „gegen die Industrie- und Handelskammer für Oberfranken“ und begehrt damit die Aufhebung des Beitragsbescheids. Dieser setzt für die Jahre 2020 und 2022 den Grundbeitrag i.H.v jeweils 150 EUR sowie eine Umlage i.H.v. jeweils 11,64 EUR fest. Abzüglich des bereits bezahlten, mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2020 vorläufig veranlagten Beitrags für das Jahr 2020 i.H.v. 151,95 EUR, wird der zu zahlende Beitrag i.H.v. insgesamt 171,33 EUR festgesetzt. Mit den weiteren Ausführungen im Schriftsatz, ein Grundbeitrag i.H.v. 150 EUR jährlich sei ausreichend, um die allgemeinen Verwaltungskosten zu decken, macht der Kläger deutlich, dass er sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Umlage i.H.v. 11,64 EUR, nicht jedoch gegen den Grundbeitrag i.H.v. 150 EUR wendet. Im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 führte der Kläger aus, er werde von dem festgesetzten Beitrag i.H.v. 171,33 EUR nur 126,51 EUR (150 EUR Grundbetrag abzüglich 23,46 EUR der – mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juli 2021 festgesetzten – zu viel bezahlten Beiträge) überweisen. Auch aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass der Kläger sich nur gegen die Festsetzung der Umlage wendet und den streitgegenständlichen Bescheid lediglich insoweit angreift, als darin ein höherer Beitrag als 126,51 EUR festgesetzt ist. Mit dem Antrag, den Beitragsbescheid aufzuheben, soweit dieser einen höheren Beitrag als 126,51 EUR festsetzt, wird dem Klagebegehren des Klägers Rechnung getragen. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte – sollte die Festsetzung des Beitrags durch das Gericht teilweise aufgehoben werden – in der Zukunft keine entsprechend (teil) rechtswidrigen Bescheide erlassen wird (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG)), ist damit auch das Begehren des Klägers im Schriftsatz vom 31. August 2023 umfasst, die Beklagte zu verurteilen, rechtswidrige Forderungen eines erhöhten Beitrags zu unterlassen. 2. Die so verstandene Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt insbesondere soweit die Aufhebung der Umlage für das Jahr 2020 begehrt wird. Mit der gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobenen Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinn des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) begehrt werden. Der Bescheid vom 13. Mai 2022 hat auch bezüglich der Abrechnung der Umlage für das Jahr 2020, die mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2020 i.H.v. 1,95 EUR vorläufig festgesetzt worden war, eine Regelungswirkung, die Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Die Bestimmung des Regelungsgehalts hat durch Auslegung des Verwaltungsaktes zu erfolgen. Für diese sind sowohl der Wortlaut des angefochtenen Bescheids als auch der Kontext aus normativem Rahmen und bereits ergangenen Verwaltungsakten von hoher Bedeutung (NdsOVG, U.v. 17.9.2018 – 8 LB 129/17 – juris Rn. 57; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 – 20 K 730/20 – juris Rn. 95 m.w.N.). Enthält der vorangegangene Beitragsbescheid einen vorläufigen Verwaltungsakt, so kann das dafürsprechen, dass der nachfolgende Bescheid als abschließender Verwaltungsakt eine Regelung hinsichtlich des Gesamtbeitrags enthält, die an die Stelle der bisherigen vorläufigen Regelung treten soll. Auch in dieser Konstellation können weitere Auslegungsgesichtspunkte ergeben, dass sich die Regelung in dem nachfolgenden Bescheid auf die Differenz zum nunmehr errechneten Gesamtbeitrag beschränkt (NdsOVG, U.v. 17.9.2018 a.a.O. Rn. 58). Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Bescheid vom 13. Mai 2022 bezüglich der Festsetzung der Umlage i.H.v. 11,64 EUR für das Jahr 2022 eine Regelung hinsichtlich des Gesamtbeitrags. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2020 wurde die Umlage für das Jahr 2020 i.H.v. 1,71 EUR vorläufig festgesetzt. Bereits die Formulierung „vorläufige Veranlagung“ lässt darauf schließen, dass keine endgültige Abrechnung gewollt war bzw. erfolgt ist. Dafür spricht auch, dass weder dieser Bescheid noch der Bescheid vom 13. Mai 2022 eine entsprechende Formulierung enthält, dass der Bescheid vom 7. Februar 2020 weiterbesteht und durch den (neuen) Bescheid nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert wird (vgl. dazu NdsOVG, U.v. 17.9.2018 a.a.O. Rn. 63; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 a.a.O. Rn. 97). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken Bayreuth vom 1. Januar 2008 (Beitragsordnung). Nach dessen Satz 1 kann die Beklagte, soweit sich die Bemessungsgrundlage ändert, einen „berichtigten Bescheid“ bzw. nach dessen Fußnote 1 einen „berichtigenden Bescheid“ erlassen. Der Bescheid vom 13. Mai 2022 enthält weder die Formulierung „berichtigter“ noch „berichtigender“ Bescheid, so dass die Ausführungen in der Fußnote 1, inwieweit der neue Bescheid den vorherigen ersetzt, nicht zum Tragen kommen (vgl. dazu VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 a.a.O. Rn. 40 f.). Das Verhältnis von vorläufiger Veranlagung zur Abrechnung eines Beitragsjahres ist vorliegend derart ausgestaltet, dass mit der Abrechnung eine Regelung des Gesamtbeitrags erfolgt und diese die vorläufige Regelung ersetzt. Mit der Abrechnung wird damit nicht nur eine Regelung getroffen, die sich auf die Differenz zum errechneten Gesamtbeitrag beschränkt. 3. Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2022 ist, soweit er einen höheren Beitrag als 126,51 EUR festsetzt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Umlage für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 im streitgegenständlichen Beitragsbescheid ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) i.V.m. der Beitragsordnung und der für das Beitragsjahr jeweils erlassenen Wirtschaftssatzung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Halbs. 1 der Beitragsordnung erhebt die Industrie- und Handelskammer von den IHK-Zugehörigen (§ 2 IHKG) Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG, § 1 Abs. 2 Beitragsordnung erhebt die Industrie- und Handelskammer als Beiträge Grundbeiträge und Umlagen. Die Vollversammlung setzt gemäß § 1 Abs. 3 Beitragsordnung jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze fest. Gemäß § 7 Abs. 1 Beitragsordnung ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist gemäß § 7 Abs. 2 Beitragsordnung die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. a. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einer Umlage liegen vor. Der Kläger ist als Versicherungs- und Finanzmakler e.K., der im Bezirk der Beklagten eine Betriebsstätte unterhält, Kammerzugehöriger und damit beitragspflichtig, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 IHKG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Beitragsordnung. b. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 12). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei im Beitragsrechtsstreit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 16). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Ferner sind gemäß § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind auch die Grundsätze staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt unter anderem das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 a.a.O. Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Kammern die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten. Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167/1168). Eine ins Einzelne gehende Überprüfung des Wirtschaftsplans hinsichtlich der Rücklagenbildung und der Mittelverwendung ist aufgrund des nicht substantiierten Vorbringens des Klägers nicht angezeigt. Der Kläger hat trotz des richterlichen Hinweises vom 11. August 2023, in dem er aufgefordert wurde, weiter Stellung zu nehmen, lediglich vorgetragen, die Beklagte habe in den Jahren 2018, 2019 und 2020 hohe Gewinne erzielt und Rücklagen in Millionenhöhe gebildet, anstatt das Geld zur Deckung der Kosten einzusetzen. Die Beklagte habe sich nicht an das Gebot der “haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit“ gehalten und unzulässig und rechtswidrig ihr Eigenkapital erhöht. Der Kläger hat ausschließlich die Bilanzen der Jahre 2019 – 2021 vorgelegt und hat die Positionen „Wertpapiere des Anlagevermögens“, „Kassenbestand, Guthaben, Bundesbankguthaben“ bzw. „Eigenkapital“ und „sonstige Rückstellungen“ ohne weitere Ausführungen farblich markiert. Zwar ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht findet, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht umfasst insbesondere nicht die Pflicht, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könne (BVerwG U.v. 23.11.1982 – 9 C 74.81 – BeckRS 1982, 3424873 m.w.N.). Insbesondere muss pauschalen Verdachtsäußerungen nicht nachgegangen werden (VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.00537 – juris Rn. 24 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 29.3.2018 – Au 2 K 16.371 – BeckRS 2018, 9517 Rn. 53; VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 29; VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 a.a.O. Rn. 232). Denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit seiner Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln. Auch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit der Industrie- und Handelskammern bei der Aufstellung ihres Haushaltes verbietet es, aus Anlass eines Beitragsbescheids die gesamte Wirtschaftsführung der Kammer im Detail zu durchleuchten (VG Düsseldorf U.v. 19.6.2018 – 20 K 6513/16 – BeckRS 2018, 40178 Rn. 103 m.w.N.). Eine substantiierte Rüge des Klägers mit konkreten Anhaltspunkten hinsichtlich des rechtfertigenden Zwecks der Rücklagen oder der Höhe der Rücklagen liegt nicht vor. Die farbliche Markierung einzelner Bilanzpositionen genügt hierfür nicht. Auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich auf Wirtschaftssatzungen anderer Kammern und damit auf andere Grundlagen für die angefochtenen Bescheide beziehen, lässt keinen Rückschluss auf den vorliegenden Fall zu und ist ebenfalls nicht als substantiiertes Vorbringen zu bewerten. Im Übrigen ist auch nicht schlüssig, dass ein Grundbetrag von 150 EUR für die Aufgaben der Beklagten ausreichend und die Umlage unangemessen und finanziell ungerechtfertigt sein soll. Dass die konkrete Festsetzung der Umlagen für das Jahr 2020 und das Jahr 2022 auf der zweiten Stufe auch bezüglich der Höhe des Gewerbeertrags rechtswidrig wäre, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Erhebung der Umlage für das Jahr 2020 und 2022 i.H.v. jeweils 11,64 EUR ist rechtmäßig. c. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung i.H.v. 23,46 EUR ist nicht zulässig. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 ausgeführt, er werde bezüglich des streitgegenständlichen Bescheids den Grundbetrag i.H.v. 150 EUR abzüglich der zu viel bezahlten Beiträge i.H.v. 23,46 EUR bezahlen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2021, dessen Gesamtbetrag der Kläger bereits beglichen hat, wurde eine Umlage für das Jahr 2019 und für das Jahr 2021 i.H.v. jeweils 11,73 EUR festgesetzt. Zwar sind*die Vorschriften der §§ 387 – 396 BGB im öffentlichen Recht grundsätzlich entsprechend anwendbar (Skamel in beck-online.Großkommentar, Stand 1.7.2024, § 387 BGB Rn. 228).*Vorliegend besteht jedoch kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Betrags in der genannten Höhe. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheitert bereits am Vorliegen des bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 2. Juli 2021, der einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen darstellt. Der vom Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 2. Juli 2021 erhobene Widerspruch war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht statthaft und konnte daher den Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides nicht verhindern (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 82 m.w.N.). Der Beitragsbescheid i.H.v. 171,33 EUR ist damit insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).