Urteil
B 7 K 22.646
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Umsatzeinbrüche aufgrund gestörter Lieferketten, selbst wenn diese mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen bzw. auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, mangels Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber zwar die FAQs öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber nicht nach außen kommuniziert. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass Umsatzeinbrüche aufgrund gestörter Lieferketten, selbst wenn diese mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen bzw. auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, mangels Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber zwar die FAQs öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber nicht nach außen kommuniziert. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom 24.08.2021 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III. a) Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Antragsablehnung vom 09.06.2022 unter Verweis auf die fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Verständnis der Vergabepraxis nicht zu beanstanden. aa) Gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 lit. e der Zuwendungsrichtlinie, auf der die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht, sind Unternehmen für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, deren Umsatz in den jeweiligen Fördermonaten coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Zur Frage der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs ist in der Zuwendungsrichtlinie in Ziffer 2.1 Sätze 3 bis 4 und 6 weiter geregelt: Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind, es sei denn, das Unternehmen kann stichhaltig den Nachweis führen, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind; hierfür ist die Bestätigung des prüfenden Dritten ausreichend. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Die Beklagte konkretisierte die Zuwendungspraxis schriftsätzlich ferner dahingehend, dass als nicht coronabedingt im Rahmen der Überbrückungshilfe III etwa solche Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art – wie Liefer- und Materialengpässe – bzw. auf ausländische Infektionsschutzmaßnahmen oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze oder Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben (vgl. insbesondere auch die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz 16.05.2023, Seite 2; siehe hierzu auch: VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 20). Die Beklagte hat damit dargelegt, dass Umsatzeinbrüche aufgrund gestörter Lieferketten, selbst wenn diese mittelbar mit der Corona-Pandemie zusammenhängen bzw. auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, mangels Coronabedingtheit im Sinne der Verwaltungspraxis des Förderprogrammes Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. Es ist auch weder ersichtlich, geschwiege denn glaubhaft dargelegt, dass die Beklagte innerhalb bzw. während des Förderprogramms Überbrückungshilfe III die Förderpraxis bzw. Förderbedingungen geändert hätte. Die von der Klägerseite angesprochenen (vorläufigen) Antragsbewilligungen betreffen nämlich der Überbrückungshilfe III vorausgehende bzw. nachgelagerte Fördermaßnahmen (vgl. hierzu auch nachstehend unter e). bb) Diese, auf der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie beruhende und nachvollziehbar konkretisierte Zuwendungspraxis der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30). Es ist ohne Weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den jeweils beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziffer 2.1 Sätze 3, 4 und 6 der Zuwendungsrichtlinie). Indem für die Frage einer Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und die Entwicklung der Jahresumsätze, etc. (vgl. wiederum die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz 16.05.2023, Seite 2) abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. vorliegend der Abbruch der Material- und Lieferketten beim Hauptabnehmer …, der wiederum dazu führte, dass beim …konzern auch geringerer Bedarf an den klägerischen Starterbatterien bestand, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es handelt sich um ausreichende sachliche Gründe, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da mithin auf eine unterschiedliche*Nähe*zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.). cc) Dem vorstehenden Verständnis der Beklagten von der „unmittelbaren“ Coronabedingtheit i.S.d. Überbrückungshilfe III steht auch nicht entgegen, dass nach den Vorbemerkungen der einschlägigen Förderrichtlinie „Überbrückungshilfe III“ Antragsteller, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen seien, Überbrückungshilfe erhalten sollen. Wie bereits erwähnt, darf die Richtlinie nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 27). Allein aus der Veröffentlichung einer Richtlinie lässt sich daher nichts für den Schluss ableiten, damit habe sich der Richtliniengeber für Änderungen bzw. Konkretisierungen der Richtlinie in der tatsächlichen Verwaltungspraxis auf diese Form festlegen wollen, sodass insoweit auch kein Vertrauen dahingehend begründet werden könne, ihre Änderung werde stets allgemein bekanntgemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 28; VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65). Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis – vermeintlich entgegen des Wortlautes der Vorbemerkung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III und entgegen der Verwaltungspraxis früherer Förderprogramme – im Rahmen der Überbrückungshilfe III regelmäßig nur „unmittelbar“ coronabedingte Umsatzeinbußen fördert, insbesondere erweist sich die konsequente Praxis auch nicht als willkürlich. Jedes Förderprogramm unterliegt seiner eigenständigen Verwaltungspraxis. Auch allein aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt (vgl. VG München, U.v. 11.4.2024 – M 31 K 22.2926 – juris Rn. 26). dd) Ein („unmittelbarer“) coronabedingter Umsatzrückgang i.S.d. der Verwaltungspraxis der Beklagten ist ersichtlich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht dargelegt worden. Wie die Beklagte wiederholt nachvollziehbar ausführte, führen die bloße Betroffenheit von Lieferengpässen und wirtschaftliche Verwerfungen sowie ein Rückgang von Bestellungen aufgrund eines geänderten Nachfrageverhaltens der Kunden nicht zur Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Daneben sind Umsatzeinbrüche aufgrund ausländischer Infektionsschutzmaßnahmen ebenfalls nicht förderfähig. Selbst wenn die Klägerseite im vorliegenden Fall eine „unmittelbare“ Betroffenheit des Umsatzeinbruchs durch die Coronapandemie sieht bzw. meint, dass die Klägerin zumindest „zum nächsten Umfeld der von der Hafensperrung unmittelbar betroffenen Automobilindustrie“ gehört, ändert dies nichts daran, dass die hier vorliegende „Kettenkausalität“ nach der Vergabepraxis nicht förderfähig ist. Weitergehende Gründe des Umsatzrückgangs, insbesondere die Betroffenheit der eigenen Belegschaft von Quarantänemaßnahmen, die ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine Förderfähigkeit begründen, wurden unstreitig erstmals im Rahmen des Klageverfahrens, nämlich mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2023, vortragen. Dort heißt es u.a., die Klägerin nehme zur Kenntnis, dass insbesondere Krankheitstage oder Quarantänetage in der eigenen Belegschaft aus Sicht der Beklagten einen coronabedingten Umsatzrückgang ausgelöst haben können. Weiter wird ausgeführt, der Umsatzrückrang bei der Klägerin habe auf einer Kombination mehrerer, coronabedingter Effekte, die sich gegenseitig teilweise verstärkten, basiert. Neben den Produktionseinschränkungen in mehreren Werken des …-Konzerns wegen Beeinträchtigung der Lieferketten und dortigen Erkrankungen bzw. Kontaktbeschränkungen sowie der geringeren Nachfrage im Bereich der Originalersatzteile aufgrund der staatlichen Einschränkungen von Werkstatttätigkeiten, habe es auch bei der Klägerin in den Monaten Mai und Juni 2021 eine Reihe von Corona-Fällen sowie quarantänebedingten Verboten gegeben, was die Produktionskapazität der Klägerin reduziert habe. Diese Aspekte sind nach ständiger Rechtsprechung im Klageverfahren jedoch nicht mehr zu berücksichtigen. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist vielmehr der des Bescheidserlasses, selbst wenn die Bevollmächtige der Klägerin der Auffassung ist, dass es ausreichend sei, wenn die förderfähigen Belange jedenfalls im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen und damit nachgeholt worden seien. Das ausnahmslose Abstellen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit klägerischen Vortrags ist auch nicht rechtswidrig oder willkürlich, obwohl die Klägerin ausführt, sie habe mangels konkreter Kenntnis der Förderpraxis nicht vorher umfassend vortragen können bzw. insoweit keine Veranlassung gesehen. Es bedarf nämlich schon keiner zusätzlichen Verlautbarung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis über die ohnehin erfolgte Publikation von Zuwendungsrichtlinie und FAQs hinaus (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65). Da maßgeblich auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und FAQs eine zusätzliche Bekanntgabe auch der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49). In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass es in aller Regel ohnehin unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 32). Mit dem Vorbringen der ausreichenden Nachholung bzw. der erstmaligen Klarheit der Förderbedingungen während des Klageverfahrens, entkräftet die Klägerseite daher nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, die auch der ständigen Rechtsprechung des BayVGH entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 u. 77). b) Die Beklagte hat der Antragsablehnung auch keine unzutreffenden „Förderbedingungen“ zugrunde gelegt, so dass insoweit ebenfalls kein Anspruch auf Neuverbescheidung besteht. Ungeachtet der Tatsache, dass für die Selbstbindung der Verwaltung im Ergebnis nicht der Wortlaut der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQs, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter Heranziehung nicht einschlägiger FAQs oder gar einer nicht zutreffenden Förderrichtlinie über den Antrag vom 09.06.2022 entschieden hat. aa) Insoweit moniert die Bevollmächtigte der Klägerin, die Beklagte habe sich von der Verwaltungspraxis abgewandt, in dem sie für den vorliegenden Fördermittelantrag nicht die für die Überbrückungshilfe III geltenden Förderbestimmungen angewandt habe. Dies ergebe sich nach klägerischer Auffassung insbesondere aufgrund der im Ablehnungsbescheid zitierten Ziffer 1.2 der FAQs des Bundes, wonach für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden müsse sowie aufgrund der Ausführungen, dass Material- oder Lieferengpässe in der gesamten Branche – selbst wenn diese irgendwie auf die Coronalage weltweit zurückgingen – für die Förderfähigkeit nicht ausreichen würden. Die einschlägigen FAQs für das Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ hätten diese Einschränkungen im Hinblick auf Liefer- und Materialengpässe jedoch nicht vorgesehen. Die Beklagte habe insoweit offenbar die für die hier nicht streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus erlassenen FAQs herangezogen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf Folgendes hin: Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. (…) Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“ Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.“ (…) Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“ Dies zugrunde gelegt ist der – zugegebenermaßen knappen – Antragsablehnung im zweiten Absatz der unter II. vorgenommenen „Rechtlichen Würdigung“ zwar nicht zu entnehmen, dass die Ziffer 1.2 der FAQs zum Förderprogramm der „Überbrückungshilfe III“ herangezogen worden sind. Im Umkehrschluss kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte insoweit verfehlt auf die FAQs zum Förderprogramm „Überbrückungshilfe III Plus“ abstellt. Denn der erste Satz im zweiten Absatz der rechtlichen Würdigung, der auf die Ziffer 1.2 der FAQs Bezug nimmt, findet sich weder so wörtlich in den FAQs zur Überbrückungshilfe III, noch in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus. Vielmehr findet sich in den FAQs beider Förderprogramme – dort jeweils im letzten Absatz der Ziffer 1.2 – folgender Passus: „Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.“ Mit dem Verweis auf „Ziffer 1.2 der FAQ“ im streitgegenständlichen Bescheid, wonach für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden müsse, wird offensichtlich sinngemäß auf die vorstehende Passage verwiesen, die sich jedoch wortgleich bei den FAQs zur Überbrückungshilfe III und III Plus wiederfindet. Der zweite und dritte Satz im zweiten Absatz der „rechtlichen Würdigung“ zur Begründung der Antragsablehnung verweist hingegen überhaupt nicht auf FAQs eines Förderprogramms. Vielmehr wird damit allgemein die Verwaltungspraxis des streitgegenständlichen Förderprogramms wiedergegeben. Insoweit ist es auch unschädlich, dass die fehlende Förderfähigkeit bei Liefer- oder Materialengpässen in den FAQs zur Überbrückungshilfe III Plus ausdrücklich aufgenommen wurde, während sich die FAQs für das gegenständliche Förderverfahren Überbrückungshilfe III dazu nicht äußern. Die Beklagte hat während des Verfahrens wiederholt dargelegt (vgl. insbesondere auch die „tabellarische“ Übersicht im Schriftsatz vom 16.05.2023, S. 2), dass es der ständigen Förderpraxis entspreche, auf Liefer- oder Materialengpässen beruhende Umsatzeinbrüche auch im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III als nicht coronabedingt anzuerkennen. Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren, wonach die Beklagte schon im Rahmen dieses Förderprogramms Umsatzeinbrüche aufgrund von Liefer- oder Materialengpässen als nicht förderfähig angesehen hat (vgl. VG München, U.v. 31.03.2023 – M 31 K 22.3509 – juris). Letztlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber zwar die FAQs öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber nicht nach außen kommuniziert (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 65). bb) Im Übrigen ist bereits aus dem Tenor und der Begründung des Bescheids vom 09.06.2022 eindeutig ersichtlich, dass eine Entscheidung im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III getroffen wurde, so dass auch insoweit der Einwand der Anwendung einer unzutreffenden Förderrichtlinie nicht verfängt. c) Die Beklagte hat ferner durch ihre Nachfragen bei der Klägerin nicht suggeriert, dass eine Unterbrechung von Lieferketten zur Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III führt. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Der BayVGH hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Vorliegend stellte die Beklagte wiederholt Nachfragen, um die Förderfähigkeit des geltend gemachten Umsatzrückgangs prüfen zu können. Am 10.12.2021 stellte sie u.a. folgende Fragen: 1. Bitte erläutern Sie den Hintergrund des Umsatzeinbruches im Monat Mai und Juni 2021 vor dem Hintergrund der CoronaKrise und bestätigen Sie uns, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich oder ganz überwiegend coronabedingt ist. 2. Bitte erläutern Sie uns den Hintergrund, der zur Unterbrechung der Lieferkette des VW Rahmenvertrages geführt hat. War ein Unternehmen der Lieferkette ev. Coronabedingt geschlossen. Die Bevollmächtige der Klägerin moniert, die zweite Frage zum Hintergrund der Unterbrechung der Lieferkette im Rahmen des …-Rahmenvertrags habe der Klägerin Grund zur Annahme gegeben, dass gerade dieser Punkt (Unterbrechung der Lieferkette) – soweit coronabedingte Faktoren hierfür von Relevanz gewesen seien – auch einen coronabedingten Umsatzeinbruch begründen könnten. Infolge dessen habe sich die Klägerin für die Erläuterung des Hintergrunds des vorgetragenen Umsatzeinbruches auch hierauf bezogen. Diese Interpretation der Klägerseite verfängt bei Würdigung der „Gesamtumstände“ vorliegend nicht. Insoweit verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf den schriftsätzlichen Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten. Die Klägerseite wurde insbesondere wiederholt aufgefordert, den Umsatzeinbruch für die Monate Mai und Juni 2021 vor dem Hintergrund der Coronakrise zu erläutern. Nachdem sich die Klägerseite ausschließlich auf den Abbruch von Lieferketten berufen hat, ist es rechtlich nicht zu bestanden, dass mit der „Frage Nr. 2“ eine weitere Rückfrage gestellt wurde, die der Prüfung bzw. Feststellung eines Förderausschlusses dient. Eine Irreführung der Klägerin bei den zwei deutlich getrennten Fragen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Beklagte ohnehin mehrmals und detailliert beim prüfenden Dritten nachfragte, was in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen von Rechts wegen in diesem Umfang wohl schon gar nicht notwendig gewesen wäre. d) Soweit die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.07.2024 auf die Fehlerhaftigkeit der Anhörung „vor einer ablehnenden begünstigenden Entscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG“ verweist, verfängt dieser Vortrag schon deswegen nicht, weil die Ablehnung einer beantragten begünstigenden Entscheidung schon keine Anhörung nach „§ 28 Abs. 1 VwVfG“ – hier richtigerweise gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG – voraussetzt (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG; Stand: 1.4.2024, § 35 Rn. 13 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte an den prüfenden Dritten wiederholt – rechtlich nicht zu beanstandende – Nachfragen zur Klärung der Förderfähigkeit gerichtet (s.o.). e) Ein Anspruch auf Neuverbescheidung folgt letztlich auch nicht daraus, dass der Klägerin Überbrückungshilfe III Plus und IV – jeweils unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid – gewährt wurde. Zwar ist für das Gericht – nach kursorischer Sichtung der insoweit vorgelegten Behördenakten – nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahren der zeitlich nachgelagerten Förderprogramme weitergehende Aspekte als im hiesigen Förderverfahren vorgetragen wurden. Dies hat aber keine Auswirkung auf die zutreffend abgelehnte Bewilligung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III. Zum einen ist vorliegend allein maßgebend, dass nach den Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III der Umsatzrückgang aufgrund der im Verwaltungsverfahren dargelegten Umstände gerade nicht förderfähig ist. Anträge nach unterschiedlichen Förderprogrammen sind nämlich jeweils eigenständig auf das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen hin zu prüfen sind. Zum andern begründen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV – selbst wenn innerhalb desselben Förderprogrammes bei vergleichbaren Konstellationen unterschiedliche Entscheidungen in einzelnen Fällen ergangen wären (sog. „Ausreißer“) – keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen (möglicherweise) rechtswidrige Vergünstigungen (vorläufig) zugewandt wurden. Selbst mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hätte die Beklagte noch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Eine lediglich irrtümliche oder den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ geschuldeten (vorläufigen) Abweichung in Einzelfällen – noch dazu im Rahmen eines anderen Förderprogramms – begründet hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis für die hier streitgegenständliche Überbrückungshilfe III (VG München, U.v. 23.2.2024 – M 31 K 22.5466 – juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50). Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden – und zudem nicht streitgegenständlich bzw. streitentscheidend –, dass die Beklagte bereits ankündigte, die der Klägerin lediglich vorbehaltlich gewährte Überbrückungshilfe III Plus und IV im Rahmen der Schlussabrechnung zu überprüfen und entsprechend der dortigen ständigen Zuwendungspraxis zu entscheiden. f) Aus den vorstehenden Gründen ist es vorliegend auch nicht von rechtlicher Relevanz, dass die Beklagte „bei den Überbrückungshilfen I und II eine Coronabedingtheit auch bei Lieferkettenabbrüchen anerkannt“ hat bzw. dies jedenfalls klägerseits behauptet wird. Es handelt sich insoweit nämlich gerade nicht um eine neue bzw. andere Auslegung der Förderbedingungen innerhalb desselben Förderprogramms. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.