Gerichtsbescheid
B 1 K 22.1103
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der von einer Jagdgenossenschaft von ihren Jagdgenossen erhobenen Umlagen gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der von einer Jagdgenossenschaft von ihren Jagdgenossen erhobenen Umlagen gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der gerichtlichen Kontrolle von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. I. Die Klage ist im wohlverstandenen Interesse der Klägerin nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese die Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2022 begehrt, mit der sie von der Beklagten zu einer Umlage in Höhe von 34,21 EUR herangezogen wird. Bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber Herrn … auf Einzäunung seiner Felder ist weder die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs noch eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. II. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß Art. 11 BayJG kann die Jagdgenossenschaft für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden. Gemäß*§ 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Grundsätzlich beschließt gemäß Satzung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 a) und l)) die Jagdgenossenschaft über den Haushaltsplan und die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans. Vorliegend wurde im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt zunächst der Haushaltsplan erlassen (Bescheid vom 24. Januar 2020) und später die Erhebung der Umlage für das Jagdjahr 2018/2019 (Bescheid vom 31. Mai 2022) festgesetzt. Diese bestandskräftigen Bescheide begegnen keinen durchgreifenden formellen oder materiellen Bedenken. Insbesondere war das Landratsamt als Untere Jagdbehörde örtlich und sachlich zuständig, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayJG i.V.m. Art. 113 GO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 b) BayVwVfG. Da die Beklagte mit Beschluss vom 19. Februar 2020 entschied, nicht gegen Bescheid des Landratsamtes vom 24. Januar 2020 zu klagen, wurde der Haushaltsplan de facto nachträglich genehmigt. Es spielt nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, dass die deklaratorische Aufhebung der von der Beklagten zuvor gefassten Beschlüsse durch das Landratsamt nur für die Beschlüsse vom 16. Juli 2019 und 25. September 2019, nicht aber für den 19. Februar 2019 erfolgte. Ebenso führt das offensichtlich unrichtige Datum und die fehlende Unterschrift in der Anlage zum Bescheid vom 24. Januar 2020 nicht zur Unwirksamkeit des Haushaltsplans. Die von der Beklagten festgesetzte Höhe der Umlage ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung der Beklagten kann eine Umlage erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabdingbar notwendig ist. Vorliegend beträgt die im Haushaltsplan durch das Landratsamt festgesetzte Umlage 10.320,00 EUR. Die Gesamtausgaben von 13.365,00 EUR waren neben der Jagdpacht und den Umlagen aus dem Vorjahr zwingend durch die Umlage in Höhe von 10.320,00 EUR auszugleichen. Für Wildschäden und Gutachterkosten war ein Defizit von 10.237,65 EUR (rund 10.240,00 EUR) entstanden. Substantiierte Einwände gegen den Umlagebedarf an sich wurden von der Klägerin nicht erhoben. Sie bestreitet nicht, dass Wildschäden durch die Beklagte ersetzt wurden und der Umlagebedarf entstanden ist. Sie rügt vielmehr, dass der Jagdgenosse … einen hohen Wildschaden geltend macht und nicht stattdessen einen Zaun anbringt. Die daraus errechnete Umlage der Klägerin in Höhe von 34,31 EUR findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Danach ist ein aus der Genossenschaftskasse geleisteter Schadensersatz für Wildschaden von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Die Beklagte hat in Umsetzung der rechtmäßigen Bescheide des Landratsamts die Umlage für die Klägerin rechnerisch richtig festgelegt. Für die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Umlage gilt, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden (OVG Saarlouis Urt. v. 25.6.2009 – 1 A 325/08, BeckRS 2009, 35310, beck-online). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „die Tatsachengerichte sollten sich nicht „gleichsam ungefragt“ auf Fehlersuche begeben (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 – BVerwG 4 C 7.77 – Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10; Beschluss vom 1. April 1997 – BVerwG 4 B 206.96 – Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35; Beschluss vom 20. Juni 2001 – BVerwG 4 BN 21.01 – NVwZ 2002, 83). Mit dieser Mahnung soll nicht die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in § 86 Abs. 1 VwGO in Frage gestellt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine sachgerechte Handhabung dieses Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen hat. Was im Einzelfall sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein gültig festlegen; denn es handelt sich dabei letztlich um ein Problem der richtigen Balance zwischen Exekutive und Judikative (vgl. grundlegend Ossenbühl, FS Redeker zum 70. Geburtstag, S. 55 ff.). (…) Die Handhabung der richterlichen Fehlersuche wird stets eine Frage des Fingerspitzengefühls im Einzelfall sein. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerwGE 116, 188-197 Rn. 43 – 44). Die Einzelrichterin hat den Haushaltsplan, die Aufstellung der Kosten für den Schätzer und die Schäden auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüft und keine Beanstandungen feststellen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.