Urteil
B 1 K 23.52
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist im wohlverstandenen Sinne des Klägers so auszulegen, dass dieser die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2022 mit Ausnahme der Ziff. 3 (Sofortvollzugsanordnung) begehrt. Ziff. 3 des Bescheids stellt keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 42 m.w.N). II. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie sich auch gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Dezember 2022 richtet, ist sie unzulässig, da sich die Veräußerungsanordnung durch Vollzug – das Eigentum an den fortgenommenen Hunden sowie an den Welpen wurde inzwischen auf den Tierschutzverein … übertragen – erledigt hat (vgl. auch OVG NW, B.v. 23.8.2023 – 20 A 1043/20 – juris Rn. 29). Lediglich ergänzend wird insoweit ausgeführt, dass hinsichtlich der Veräußerungsanordnung auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen. Die Anordnung basierte auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Demgemäß ist nach einer Fortnahme von Tieren auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG die Veräußerung dieser Tiere zulässig, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sichergestellt werden kann. Eine Fristsetzung ist insbesondere entbehrlich, wenn mit der Fortnahmeanordnung oder im zeitlichen Zusammenhang mit dieser – wie vorliegend – ein Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegen den Tierhalter verhängt und für sofort vollziehbar erklärt wird. Im Übrigen nimmt die Kammer die ausführliche Begründung des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug (vgl. S. 13), weshalb es davon ausgeht, dass beim Kläger keine begründete Hoffnung besteht, dass er zeitnah tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sicherstellen wird, sodass auch insofern eine Fristsetzung entbehrlich war. Das Landratsamt bezieht sich hier insbesondere auf die erheblichen Tierschutzmängel, auf die durch den Kläger verfolgte Intention einer gewerbsmäßigen Hundezucht, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sowie auf die fehlende Einsicht des Klägers, was sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2022 gezeigt habe. Dass die Fortnahme der Hunde am 29. Juli 2022 rechtmäßig erfolgte, steht nach Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. März 2023 (Az. 23 ZB 23.309) rechtskräftig fest. Die Kammer geht zudem angesichts des hohen Wertes des Tierschutzes von der Verhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung aus. Wie das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt, kann eine dauerhafte Unterbringung der Hunde, insbesondere der Welpen, im Tierheim langfristig einer breit gefächerten Sozialisierung nicht gerecht werden und würde zu erheblichen Leiden führen. Da der die Hunde betreuende Tierarzt Hr. … bei einigen Hundewelpen ein auffälliges Sozialverhalten festgestellt hat, war die anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde in geeigneten Pflegestellen aus amtstierärztlicher Sicht erforderlich (vgl. BA digital Teil II Bl. 194). Die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Dezember 2022 werden vollumfänglich in Bezug genommen (vgl. insbesondere S. 12 ff.). III. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht außerdem kein Anspruch auf Herausgabe der am 29. Juli 2022 fortgenommenen Hunde zu. 1. Das in Ziff. 2 des Bescheids verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Hunden erweist sich als rechtmäßig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierschG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagt werden. a. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der streitgegenständlichen Haltungsuntersagung ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15). b. Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens des Klägers grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG erfolgten. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Pflege eines Tieres umfasst allgemein die Fütterung, Reinhaltung, Reinigung, Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung, den Schutz vor Witterungseinflüssen und die Schaffung günstiger Luft- und Lichtverhältnisse (vgl. VG Bayreuth, GB v. 24.10.2012 – B 1 K 10.534 – juris Rn. 16). aa. In Bezug auf die Tierschutzverstöße nimmt die Kammer vollumfänglich die Ausführungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid in Bezug und sieht insoweit – um Wiederholungen zu vermeiden – von einer weiteren Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Anlehnung an das amtsveterinärrechtliche Gutachten vom 12. August 2022, in dem die Tierschutzverstöße des Klägers umfangreich – sowohl schriftlich als auch fotografisch – dokumentiert wurden, gelangte das Landratsamt zutreffend zu der Auffassung, dass der Kläger gegen die Verpflichtungen aus § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat. Das amtsveterinärrechtliche Gutachten vom 12. August 2022 stellte fest, dass bei der klägerischen Hundehaltung grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG vorlagen, da bei den gehaltenen Tieren gebotene Maßnahmen in den Bereichen „Ernährung“, „Pflege“ und „Verhaltensbedürfnisse“ (Ruheverhalten, Mutter-Kind-Verhalten, Erkundung) unterlassen wurden (vgl. Gutachten der Amtsveterinärin Fr. … vom 12.8.2022, S. 21). Die Ausführungen auf S. 21 ff. werden vollumfänglich in Bezug genommen. Bezüglich der mangelnden Pflege der Hunde wurde in dem Gutachten festhalten, dass die Reinigung und Reinhaltung des Aufenthaltsbereichs der Hunde erheblich vernachlässigt wurde, da die komplette Gartenfläche im Zeitpunkt der Kontrolle am 29. Juli 2022 flächendeckend mit Urin und Kot übersäht war (vgl. insb. Bilddokumentation auf S. 8 ff. des Gutachtens vom 12.8.2022). Zudem wurde festgestellt, dass diverse Gegenstände (Sägeblatt, offen gelagerte Stromverbindungskabel) Verletzungsmöglichkeiten für die Hunde darstellten (vgl. insb. Bilddokumentation auf S. 14) und die Fellpflege der Hunde erheblich vernachlässigt wurde. In Bezug auf die vom Kläger betriebenen Hundezucht wurde ausgeführt, dass die Hündin „D* …“ bei ihrem ersten Wurf noch kein zuchtfähiges Alter erreicht hatte und aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen den Würfen der betroffenen Hündinnen und der großen Anzahl an Würfen diesen keine Regenerationszeit gewährt wurde (vgl. insb. Ausführungen auf S. 19). Die Amtsveterinärin Frau … kommt in ihrem Gutachten weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Hunde des Klägers nicht angemessen ernährt wurden, da sechs der sieben Hunde adipös waren, was auf eine übermäßige Kalorienaufnahme in Verbindung mit einer reduzierten Bewegung hindeutet (vgl. Ausführungen auf S. 17). Bezüglich der Mängel in der verhaltensgerechten Unterbringung wird ausgeführt, dass die Hunde unter massiver Einschränkung des Bewegungsbedarfs gehalten wurden (vgl. hierzu insb. die Bilddokumentation ab S. 4 des Gutachtens der Amtsveterinärin vom 12.8.2022). Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024, das Landratsamt habe bei der Kontrolle am 29. Juli 2022 Bilder über einen Zaun hinweg aufgenommen (es wird insofern auf das Lichtbild Bezug genommen, das im streitgegenständlichen Bescheid auf S. 9 – Bild 11 – abgedruckt ist), was verboten sei, verfängt nicht. Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG dürfen von der Behörde Grundstücke besichtigt und dort zur Dokumentation auch Bildaufzeichnungen gefertigt werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die mit diesem Bild veranschaulichte Problematik des geringen Bewegungsraumes für die Hunde, der zudem durch diverse Gegenstände, die Verletzungsgefahren für die Hunde begründeten, weiter eingeschränkt wurde, durch weitere Aufnahmen auf dem klägerischen Grundstück auch in anderen Räumlichkeiten des klägerischen Wohngebäudes festgestellt werden konnte. bb. Der Kläger hat der Vorschrift des § 2 TierSchG – wie das Landratsamt zutreffend festgehalten hat – auch grob zuwidergehandelt. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift ist dieses Tatbestandsmerkmal stets zu bejahen. Darüber hinaus kann eine grobe Zuwiderhandlung aber auch wegen des Gewichts und der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung gegeben sein. Dabei kommt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Art, Intensität und Dauer der Verstöße, die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren sowie das Ausmaß und die Dauer der dadurch verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden an (vgl. anstatt Vieler BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 23 ZB 21.351 – juris Rn. 18). Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2022, rechtskräftig seit 29. Dezember 2022, wurde gegen den Kläger wegen 7 tateinheitlicher Vergehen nach § 17 Buchst. 2b TierSchG – Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden durch Unterlassen bzgl. 7 Wirbeltieren – eine Geldstrafe festgesetzt (Az. …; BA digital Teil II, Bl. 380). Bei der veterinärrechtlichen Kontrolle der klägerischen Hundehaltung am 29. Juli 2022 wurden zahlreiche Missstände festgestellt, die eindrucksvoll fotografisch dokumentiert in dem Gutachten der Amtsveterinärin Fr. … vom 12. August 2022 festgehalten wurden (vgl. Bilddokumentation auf den S. 4 ff. des Gutachtens, BA digital Teil I Bl. 203 ff.; vgl. auch Bericht der Amtsveterinärin vom 1.8.2022, BA digital Teil I Bl. 128 ff.). Besonders ins Gewicht fällt für die Kammer die Tatsache, dass der Kläger – so legen es jedenfalls die bekannt gewordenen Umstände der klägerischen Hundehaltung nahe – eine gewerbsmäßige Hundezucht betrieb, im Rahmen derer der Kläger erheblich gegen seine Pflichten als Tierhalter verstoßen hat, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG) und notwendige Sachkunde zu verfügen. Für die Kammer besteht deshalb der auf Tatsachen beruhende Eindruck, dass der Kläger sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Verkauf der Hunde über das Wohlergehen seiner Tiere gestellt hat und diese gezielt ohne Rücksicht auf deren Wohlergehen zur Vermögensmehrung eingesetzt hat. Auch insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen des Landratsamts im streitgegenständlichen Bescheid an und nimmt diese in Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). c. Durch dieses Verhalten des Klägers wurde den Hunden länger anhaltende Leiden zugefügt. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass das Wohlbefinden der Tiere über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (vgl. BGH, U.v. 18.2.1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833, 1834; VGH BW, B.v. 3.11.2004 – 1 S 2279/04 – RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23 m.w.N.). Der tierschutzrechtliche Leidensbegriff setzt weiterhin nicht voraus, dass die Beeinträchtigung nachhaltig ist (BGH, U.v. 18.12.1987, a.a.O.; VGH BW, U.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – juris Rn. 23). Im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2022 wurde unter Inbezugnahme der amtsveterinärrechtlichen Feststellungen ausführlich begründet, weshalb von einem Leiden der Hunde auszugehen war (vgl. S. 19 ff. des Bescheides). Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). d. Soweit der Kläger gegen die im Bescheid festgehaltenen mangelhaften Haltungsbedingungen seiner Hunde vorbringt, der Platzbedarf sei mittels Hundeklappen und Spielwiese massiv erweitert worden, sei insgesamt ausreichend gewesen und hätte sich sogar aufgrund der Abgabe zweier Hunde noch weiter verbessert, den Hunden habe eine Hundetoilette, eine Hundeklappe, ein Hundepool sowie eine Spielwiese zur Verfügung gestanden und die Anforderungen des Tierschutzes seien stets eingehalten worden, so kann er mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. In dem amtsveterinärrechtlichen Bericht zur Kontrolle der klägerischen Hundehaltung am 29. Juli 2022 vom 1. August 2022 (vgl. BA digital Teil I Bl. 18 ff) wie auch in dem ausführlichen Gutachten vom 12. August 2022 (vgl. BA digital Teil I Bl. 200 ff.) wurden die Missstände der Tierhaltung ausführlich – insbesondere auch in Bezug auf den mangelnden Platz der Hunde – dokumentiert. Die Amtsveterinärin Frau … führte in ihrem Gutachten vom 12. August 2022 hierzu das Nachstehende aus: „Der vorgefundene kleine holzverschlagene Garten in Verbindung mit den tierärztlichen Befunden zur erheblichen Fettleibigkeit von einer Vielzahl der Hunde (M* …, D* …, B* …, L* …, P* …, N* …*) ist aus amtstierärztlicher Sicht eindeutig auf eine massive Einschränkung des Bewegungsbedarfs zurückzuführen. Die erhebliche Anzahl alter und frischer Kothaufen sind ein eindeutiges Anzeichen dafür, dass die Hunde keinen regelmäßigen Freilauf außerhalb der eingezäunten Areals hatten (Bild 5,6,7,8,9). Desweiteren wird der ohnehin geringe Bewegungsspielraum der Hunde durch diverse Gegenstände (Stühle, Liegen, Elektrogeräte) weiter eingeschränkt (Bild. 4, 10, 11). (…) Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Unterbringung der sieben Hunden in dem Holzverschlagenen Garten die verschiedenen Verhaltensweisen (z.B. das Explorations-, Spiel- und Sozialverhalten) und das Bewegungsbedürfnis der Hunde erheblich einschränkt und hierdurch zu einem erheblichen und langanhaltenden Leiden führt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass es dem Kläger nicht gelingt, die amtsveterinärrechtlichen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen. Vielmehr wird vom Kläger bloß behauptet, den Hunden hätte ausreichend Platz zur Verfügung gestanden. Bezüglich dieses Vortrages ist zudem anzumerken, dass dieser bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Az. B 1 S 22.735 und B 1 K 22.812 war, in denen u.a. die Duldungsanordnung in Bezug auf die Fortnahme der am 29. Juli 2022 auf dem klägerischen Anwesen vorgefundenen Hunde streitgegenständlich war. Im Urteil vom 13. Dezember 2022 (Az. B 1 K 22.812) hat das Gericht zu dem klägerischen Einwand gegen die amtsveterinärrechtlichen Feststellungen wie folgt ausgeführt: „Dem ist der Kläger nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten, um die festgestellte erhebliche Vernachlässigung in Zweifel ziehen zu können. Soweit der Kläger selbst der Meinung ist, seine Hunde wären ordentlich versorgt und gehalten worden, kann eine solche – ohne nähere Substantiierung erfolgende und im schlichten Widerspruch zu einem amtstierärztlichen Gutachten stehende – eigene Einschätzung nicht die bereits gesetzlich in § 15 Abs. 2 TierSchG angelegte vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtsveterinärs erschüttern. Auch das Vorhandensein von Hundeklappen, eines Pools für die Hunde und die Möglichkeit, den Hunden jederzeit zusätzlichen Auslauf auf dem Nachbargrundstück (mit dem Ferienhaus des Klägers) zu gewähren, wie es der Kläger vorträgt, ist hier unbehelflich. Denn die Feststellung der erheblichen Vernachlässigung beruht auf einer Bewertung des am 29.07.2022 vorgefundenen Ist-Zustands der Hunde, so dass jedenfalls die im Rahmen der Hundehaltung getroffenen Maßnahmen als für eine artgerechte Haltung bei Weitem nicht ausreichend qualifiziert werden müssen. Daher kann auch die Frage, ob der im Garten vorgefundene Kothaufen Resultat eines mangelnden Auslaufs oder das Ergebnis einer entsprechenden Ausrichtung der Hunde, ihr „Geschäft“ nur im eigenen Garten zu verrichten, ist, dahinstehen, was zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung streitig geblieben ist (vgl. S. 5 unten des Sitzungsprotokolls).“ Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 23 ZB 23.309) bereits mit den klägerischen Einwänden gegen die amtsveterinärrechtlichen Feststellungen befasst und wie folgt ausgeführt: „Nach Auffassung des Klägers verfügten die Hunde über ausreichend Raum bei einer Belegung mit sieben Hunden (pro Hund im Haus 7 qm, mit Hundeklappen 52 qm, mit Spielwiese insgesamt 98 qm). Hierbei blendet die Klagepartei zum einen aus, dass drei Hündinnen im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung bereits trächtig waren, so dass zahlreiche Welpen zu erwarten waren, die ebenfalls Raum- und Pflegekapazitäten in Anspruch nehmen. Zum anderen hat der Beklagte die Fortnahme der gehaltenen Hunde nicht allein wegen des begrenzten Raumangebots verfügt, sondern aufgrund einer Gesamtschau. Selbst bei einer unterstellten ausreichenden Fläche von 7 qm pro Hund im Haus sowie zusätzlichen Freiflächen entfallen die im Übrigen festgestellten tierschutzwidrigen Zustände im Rahmen der Tierhaltung der Klägerseite nicht. Abgesehen davon wird aus der in den Akten befindlichen Fotodokumentation deutlich, dass die überwiegende Wohnfläche von 49 qm durch Möbel, Tische, Stühle und eine Voliere vollgestellt ist (vgl. amtstierärztliche Stellungnahme v. 12.8.2022 S. 15 von 24). Insbesondere fehlt es danach an einem Rückzugsort für die drei trächtigen Hündinnen, die nach dem Gutachten der Amtsveterinäre bereits vor der Geburt eine ruhige und hygienische Umgebung benötigten, da dies essentiell für die Entwicklung der Welpen und die Fürsorge der Mutter sei. Erhöhter Stress vor und nach der Geburt der Welpen könne zu Fehlgeburten, reduzierter Milchproduktion, einer reduzierten Fürsorge und zu krankheitsanfälligen Welpen führen (vgl. amtstierärztliche Stellungnahme v. 12.8.2022 S. 16 von 24).“ „Soweit die Klägerseite rügt, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass auf dem zusammenhängenden Anwesen des Klägers sich Anlagen wie eine Hundetoilette, Hundeklappen, ein Hundepool und eine Hundespielwiese befänden, stellen diese Ausführungen die Gesamtschau der vorgefundenen tierschutzwidrigen Verhältnisse im Rahmen der klägerseitigen Hundehaltung von sieben Hunden, von denen drei Hündinnen trächtig waren, nicht substantiiert in Frage. Auch wenn die Klägerseite die Auffassung vertritt, dass eine Hundetoilette im Garten vor allem Vorteile bringe, zeigt sie damit keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf, sondern lediglich ihre fehlende Einsichtsfähigkeit. Die Hunde benötigen entsprechend der amtstierärztlichen Feststellungen nicht nur eine Hundetoilette, sondern ausreichend Bewegung und Auslauf, sowie für ihre Sozialisation Kontakt nach außen. Auch das Vorbringen, das Gesamtanwesen werde weitgehend von Hundekot freigehalten, indem den Hunden ein ausgewiesener Bereich zur Verfügung gestellt werde, in dem diese sich erleichtern könnten, und dadurch das Restanwesen gesund und sicher gehalten, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend wäre, wogegen die vorgelegten Fotos von der Ortskontrolle vom 29. Juli 2022 sprechen, werden die Hunde, insbesondere die schutzbedürftigen Welpen, nach der amtstierärztlichen Gesamtschau nicht artgerecht gehalten. Neben dem von den zwei Amtstierärztinnen konstatierten Bewegungsmangel, der fehlenden Sozialisation der Hunde, insbesondere der Welpen an verschiedene Umweltreize, dem fehlenden hygienischen Umfeld sowie dem damit für die gehaltenen Hunde verbundenen Stress befinden sich auf dem Grundstück eine Vielzahl von verletzungsträchtigen Gegenständen wie eine Mistgabel, diverse Stromkabel, Bohrmaschinen, Sägebretter sowie Elektrogeräte (vgl. u.a. Bild 7 und 11 der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 12.8.2022 S. 10, 14 von 24), so dass das Anwesen den Hunden und den besonders schutzbedürftigen Welpen gerade nicht sicher und uneingeschränkt zur Verfügung stehen kann.“ Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Selbst wenn der Kläger nunmehr vorträgt, den Hunden hätte tatsächlich mehr Platz – insgesamt 10 m 2 pro Hund im Haus, 72 m 2 bei Akzeptanz der Hundeklappe und 138 m 2 pro Hund bei Anerkennung der Spielwiese – zur Verfügung gestanden, was für die Kammer auch angesichts der zahlreichen Gegenstände im Haus und Hof, die den verfügbaren Platz erheblich einschränkten, nicht nachvollziehbar ist, ist mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof darauf hinzuweisen, dass die Fortnahme der Hunde wie auch die sich anschließende streitgegenständliche Haltungs- und Betreuungsuntersagung nicht allein wegen des begrenzten Raumangebots verfügt wurde, sondern aufgrund einer Gesamtschau der Haltungsbedingungen, des Zustands der Hunde im Zeitpunkt der Fortnahme, des Umstandes des Betreibens einer Hundezucht ohne Sachkunde und ohne die erforderliche Erlaubnis sowie der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Klägers. Hierauf hat die Amtsveterinärin des Landratsamts Fr. … in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 auch nochmals hingewiesen. Nur ergänzend wird deshalb noch ausgeführt, dass auch der Vortrag des Klägers, § 6 Abs. 2 TierSchHuV sei willkürlich angewendet worden, da er seine Hunde nicht in einem Zwinger gehalten habe, kein anderes Ergebnis begründet. Die TierSchHuV gilt gemäß § 1 Abs. 2 TierSchHuV grundsätzlich für das Halten und Züchten von Hunden. Richtig ist zwar, dass der in § 6 Abs. 2 TierSchHuV geforderte Platz von mindestens 6 m 2 Bodenfläche bei Hunden mit einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm sich auf eine Zwingerhaltung bezieht, die beim Kläger nicht vorlag. Es begegnet jedoch aus Sicht der Kammer keinen Einwänden, wenn das Landratsamt – unter Anlehnung an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 TierSchHuV (vgl. insoweit auch VG Ansbach, U.v. 19.2.2013 – AN 10 K 12.02171 – juris Rn. 30) – auch bei Wohnräumen die Angaben zur Mindestbodenfläche als Anhaltspunkt heranzieht, um zu beurteilen, ob den Hunden ausreichend Raum zur Bewegung zur Verfügung stand (vgl. so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2012 – 16 K 40/12 – juris Rn. 22). Soweit im Rahmen der Klageschrift vorgetragen wird, die Hundehaltung sei bereits in den Jahren 2016 und 2019 ohne Beanstandungen kontrolliert worden, so begründet dieser Vortrag kein anderes Ergebnis. Seitens des Landratsamts wurde im Jahr 2019, als dieses im Wege der Amtshilfe für die Gemeinde die Hundehaltung des Klägers kontrollierte, schon zum damaligen Zeitpunkt festgestellt, dass die Haltungsbedingungen aufgrund der mangelnden Platzverhältnisse keiner verhaltensgerechten Unterbringung entsprachen (vgl. insoweit die fotografische Dokumentation der Kontrolle im Jahr 2019, BA digital Teil I Bl. 3 ff.). e. Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden, weshalb gegen die vom Landratsamt vorgenommene Gefahrenprognose keine rechtlichen Bedenken bestehen. Das Verbot der Tierhaltung und -betreuung setzt im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen die (bloße) Gefahr voraus, dass die Tiere andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen erleiden (BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456, BeckRS 2017, 124750). Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Tierhaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (VG Würzburg, B.v. 29.01.2020 – W 8 S 20.160 – juris Rn. 27). Die gravierenden Verstöße des Klägers gegen tierschutzrechtliche Vorgaben begründen die Gefahr, dass im Falle einer weiteren Haltung von Hunden diesen Leiden zugefügt würden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich des Klägers – wie vorliegend – erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Wie das Landratsamt geht auch die Kammer davon aus, dass der Kläger eine Hundezucht betrieb, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde aufzuweisen und ohne über die notwendige Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a TierSchG zu verfügen. An den bei der Kontrolle der klägerischen Hundehaltung am 29. Juli 2022 vorgefundenen Gesamtumständen zeigt sich, dass für den Kläger in Bezug auf die Hundezucht die Gewinnerzielungsabsicht deutlich im Vordergrund stand, zugunsten derer das Wohl der Hunde zurücktreten musste. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Landratsamts zur negativen Zukunftsprognose in Bezug auf das tierschutzkonforme Verhalten des Klägers vollumfänglich an (vgl. S. 22 f. des Bescheids). Ergänzend wird noch angemerkt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 gegenüber dem Gericht angegeben hat, derzeit im Schichtbetrieb berufstätig zu sein und insgesamt mehr als 40 Stunden in der Woche zu arbeiten. Außerdem führte er aus, dass seine Ehefrau nicht mehr bei ihm wohne. Hierdurch wird die negative Zukunftsprognose weiter bekräftigt. Da die Hundehaltung schon in der Vergangenheit – unter zusätzlicher Unterstützung durch seine Ehefrau, die die Hunde ab und zu ausführte – nicht tierschutzkonform war, weil die Hunde unter anderem keinen Auslauf erhielten, stünde unter den aktuellen Voraussetzungen zu befürchten, dass sich der Bewegungsmangel der Hunde noch weiter verschärfen würde. f. Bei der Entscheidung des Landratsamts sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Im angefochtenen Bescheid wurde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Behörde die konkret getroffenen Maßnahmen für geboten erachtet. Es ist – auch mit Blick auf die geschützten Rechtspositionen des Klägers, insbesondere auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG oder auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sofern sich ein Tierhalter – wie hier – grob tierschutzwidrig verhält, muss er im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Tierschutz auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen. Auch der Umstand, dass ein Betroffener von der Tierhaltung lebt und infolge des Verbots bedürftig zu werden droht, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 7 ff.). Zudem geht der Bescheid ausführlich auf die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen ein. Das Landratsamt hat nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es davon ausgeht, dass weder die Anordnung einer Beschränkung des Verbots auf eine bestimmte Höchstzahl an Tieren oder sonstiger Haltungsanordnungen noch die Forderung eines Nachweises über die Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich der Hundehaltung mildere und gleich geeignete Mittel zur Unterbindung der Tierschutzverstöße darstellen. Die Ausführungen des Landratsamts auf S. 23 f. des Bescheids werden in Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der klägerische Einwand, das Hundehaltungs- und Betreuungsverbot verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Gleiches gleich zu behandeln sei, da seine Ehefrau ihre Hündin „P* …“ ohne behördliche Auflagen zurückerhalten habe, verfängt nicht. Richtig ist, dass gegenüber der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 2022 kein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot bezüglich Hunden ergangen ist, wohl aber ein Haltungs- und Betreuungsverbot von nicht kastrierten Hunden. Danach ist es der Ehefrau – im Gegensatz zum Kläger – weiterhin gestattet, zumindest einen kastrierten Hund zu halten. Sofern hierin eine Ungleichbehandlung gesehen wird, so ist diese vorliegend jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Vertreter des Landratsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024 für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass im Hinblick auf die Hundehaltung der Ehefrau des Klägers andere Erwägungsgründe ausschlaggebend gewesen seien. So habe sich die Ehefrau gegenüber dem Landratsamt einsichtig gezeigt. Deshalb sei ihr gegenüber auch lediglich eine Kastrationsauflage angeordnet worden. Da das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Hündin „P* …“ nicht im klägerischen Anwesen gehalten werde und anzunehmen gewesen sei, dass es der Ehefrau des Klägers gelinge, tierschutzkonforme Haltungsbedingungen für einen kastrierten Hund sicherzustellen, sei die Anordnung in dieser Form und schließlich auch die Herausgabe der Hündin „P* …“ an die Ehefrau des Klägers möglich gewesen. 2. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 VwZVG erging, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld wurde insbesondere unter pflichtgemäßer Ermessensausübung festgesetzt. Dem öffentlichen Interesse an einer konsequenten Durchsetzung des verfassungsrechtlich garantierten Tierschutzes in Art. 20a GG wurde gegenüber dem Interesse des Klägers, von einer Zwangsmittelandrohung verschont zu bleiben, Vorrang eingeräumt. Der Höhe nach bewegt sich die Androhung im Bereich des Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR). Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung der ihm auferlegten Verpflichtung (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Insbesondere erachtet die Kammer die Zwangsgeldandrohung als hinreichend bestimmt. 3. Im Hinblick auf die Kostenfestsetzung in Ziff. 5 des Bescheids bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Herausgabe der am 29. Juli 2022 fortgenommenen Hunde zu. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Herausgabe der fortgenommenen Tiere kommt der Folgenbeseitigungsanspruch sowie der öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch analog § 985 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB in Betracht, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Einem Herausgabeanspruch des Klägers steht ein Besitzrecht des Beklagten aus dem ihm den Besitz zuweisenden Hoheitsakt, dem Bescheid vom 29. Juli 2022, mit dem die Fortnahme der Hunde angeordnet wurde, entgegen. So lange die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht entfallen sind, besteht diese fort. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung bezüglich der Fortnahme vom 29. Juli 2022 steht rechtskräftig fest. Da das Landratsamt inzwischen auch eine sofort vollziehbare Haltungs- und Betreuungsverbotsverfügung erlassen hat, die nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig ist und damit Bestand hat, sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme der Hunde auch nicht im Nachhinein entfallen. Im Übrigen ist dem Beklagten eine Herausgabe der Hunde auch nicht mehr möglich, da das Eigentum an den Hunden inzwischen an den Tierschutzverein … übertragen wurde. IV. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als unterliegende Partei, § 154 Abs. 1 VwGO. V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).