Urteil
B 1 K 22.952
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Gefahrenprognose stützen. Nicht ausreichend ist es, wenn alleine ein Gefahrverdacht vorliegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne von Abs. 1 geregelt wird, nicht aber zu Einschränkungen der Hundehaltung auf Privatgrundstücken. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Gefahrenprognose stützen. Nicht ausreichend ist es, wenn alleine ein Gefahrverdacht vorliegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne von Abs. 1 geregelt wird, nicht aber zu Einschränkungen der Hundehaltung auf Privatgrundstücken. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Gemeinde … vom 9. September 2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist daher aufzuheben. a) Die Beklagte kann die von ihr angeordneten Maßnahmen nicht auf Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG stützen. Nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 – 10 ZB 14.2299 – juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt gerechnet werden kann. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 – 10 BV 06.3053 – juris Rn. 22). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 – 10 ZB 20.961 – juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 4). Ist es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch den Hund gekommen, ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 46). Eine solche konkrete Gefahr kann sich auch durch ein unkontrolliertes Entweichen eines Hundes vom Grundstück realisieren. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diese Gefahrenprognose stützen (vgl. Bengl/Berner/Emmerig Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz Kommentar, Okt. 2019, Rn. 71 f. zu Art. 18 LStVG). Nicht ausreichend ist es, wenn alleine ein Gefahrverdacht vorliegt. Die genannten Voraussetzungen müssen jeweils im Einzelfall vorliegen. Die von der Behörde hierzu getroffenen Entscheidungen bzw. Einschätzungen unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 21 ff.). Abzustellen ist bei der erforderlichen Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2014 – 10 B 12.2084 – juris Rn. 35), hier also den 9. September 2022. Eine konkrete Gefahr durch ein unbeaufsichtigtes Entweichen der Hunde der Klägerin für ein von Art. 18 LStVG geschütztes Rechtsgut bestand nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 9. September 2022 nicht. Die von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose war unzutreffend. Die Klägerin, an deren glaubwürdiger Schilderung das Gericht keine Zweifel hat – zumal sie die vorübergehende Lücke im Zaun selbst einräumte – versicherte, dass sie am 5. September 2022 den Zaun durch Anbringen des noch fehlenden Zaunelements vollständig schloss. Die nachgereichten Flugtickets stützen die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie am 4. September 2022 aus dem Urlaub kam und sich am Tag danach um die Angelegenheit kümmerte. Die Lücke im Zaun, die nach Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2022 zunächst durch den Sohn der Klägerin provisorisch geschlossen wurde, bestand also bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids war damit zur effektiven Gefahrenabwehr nicht unabdingbar. b) Es kann deshalb dahinstehen, ob durch die Lücke im Zaun vor Bescheidserlass eine konkrete Gefahr i.S.v. Art. 18 LStVG bestand und ob der Sachverhalt durch die Beklagte ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Gerichts ermächtigt Art. 18 Abs. 2 LStVG die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne von Abs. 1 geregelt wird, nicht aber zu Einschränkungen der Hundehaltung auf Privatgrundstücken (VG Bayreuth, U.v. 4.12.2012 – B 1 K 11.5 – juris Rn. 19). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Hunde das Grundstück der Klägerin nur auf einen begrenzten Platz hinter den Garagen oder auch auf Nachbargrundstücke, die insbesondere von spielenden Kindern genutzt werden, und auf öffentliche Flächen verlassen hätten können. Es lagen schon keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Hunde das Grundstück überhaupt verlassen. Nach den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung stoppten beide Hunde von selbst an der Grundstücksgrenze. Mangels eigener Wahrnehmung der Polizisten kann die Beklagte alleine aus der Meldung der Polizei keine bestehende konkrete Gefahr herleiten. Zwar will sich der Bürgermeister der Beklagten vor Ort von der Lücke im Zaun überzeugt haben, kann ein konkretes Datum hierfür aber nicht benennen. Die Zeugin, die den Vorgang im Wesentlichen durch Anrufe bei der Beklagten initiierte, nahm nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung nach dem provisorischen Abdichten der Lücke im Zaun durch den Sohn der Klägerin am 29. August 2022 keine Lücke im Zaun mehr wahr. Sie stützte sich bei ihrer telefonischen Angabe gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin die Lücke erneut geöffnet habe, alleine auf ein Gespräch mit der Klägerin. Die Klägerin selbst gab jedoch an, dass sie der Zeugin mitgeteilt habe, das Provisorium entfernt zu haben, um das noch fehlende Zaunstück einzusetzen. Dies sei alles am 5. September 2022 erfolgt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass jedenfalls nach dem 29. August 2022 keine Gefahr im Sinne des Art. 18 LStVG bestand. Das Gericht geht davon aus, dass auch davor keine konkrete Gefahr bestand. Es ist also bereits zweifelhaft, dass vor dem 29. August 2022 eine Gefahr bestand, auf die die Beklagte ihr Einschreiten stützen könnte. c) Die Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist zudem nicht bestimmt genug im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG in Bezug auf den letzten Halbsatz und auch deshalb rechtswidrig. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muss auch geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Maßgeblich ist insofern die am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der behördlichen Anordnung (§§ 133, 157 BGB) (BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – BeckRS 2017, 105419 Rn. 7). Wie bereits im Eilverfahren ausgeführt, ist die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids am Ende zu unbestimmt. Es ist auch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter offen, welche Konstellation bzw. Situation von diesem Teil der Anordnung erfasst sein soll. Eine entsprechende Begründung wurde durch die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts nicht nachgeholt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.