Urteil
B 1 K 22.616
VG Bayreuth, Entscheidung vom
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine schwerwiegende, aktuell - bei fehlender Compliance und Adhärenz in Bezug auf die Therapie - unbehandelte Schlafapnoe mit erheblichen nächtlichen Sauerstoffversorgungsminderungen, zudem mit kardiovaskulären Vorerkrankungen erhöht das Verursachungsrisiko eines Verkehrsunfalls deutlich und kann zum Verlust der Kraftfahreignung führen. (Rn. 34 und 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage der Fahreignung bei einem mittelschweren bis schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist in erster Linie auf das Vorliegen einer geeigneten Therapie, nicht hingegen auf die Feststellung einer messbaren auffälligen Tagesschläfrigkeit abzustellen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angesichts der Gefahren, die von einem fahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen, ist die Behörde nach Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die fehlende Fahreignung aufgrund eines unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gehalten, mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für eine weitere Zeitspanne bis zu einer erfolgversprechenden Therapie abzuwarten. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine schwerwiegende, aktuell - bei fehlender Compliance und Adhärenz in Bezug auf die Therapie - unbehandelte Schlafapnoe mit erheblichen nächtlichen Sauerstoffversorgungsminderungen, zudem mit kardiovaskulären Vorerkrankungen erhöht das Verursachungsrisiko eines Verkehrsunfalls deutlich und kann zum Verlust der Kraftfahreignung führen. (Rn. 34 und 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Frage der Fahreignung bei einem mittelschweren bis schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ist in erster Linie auf das Vorliegen einer geeigneten Therapie, nicht hingegen auf die Feststellung einer messbaren auffälligen Tagesschläfrigkeit abzustellen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Angesichts der Gefahren, die von einem fahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen, ist die Behörde nach Vorlage eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die fehlende Fahreignung aufgrund eines unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gehalten, mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für eine weitere Zeitspanne bis zu einer erfolgversprechenden Therapie abzuwarten. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids, soweit dem Kläger hierin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, konkret der Klassen A1, B, BE, L, M und T, entzogen wurde, erweist sich – wie bereits im Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts … vom 11. September 2023 ausgeführt – auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei einem mittelschweren bzw. schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ohne geeignete Therapie keine Fahreignung gegeben. a. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 25. Mai 2022 (vgl. VG Augsburg, B.v. 20.12.2022 – Au 7 S 22.2189 – juris Rn. 50). Nach diesem Zeitpunkt eintretende Veränderungen sind grundsätzlich ggf. im Rahmen eines Fahrerlaubnis-Neuerteilungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. August 2022, wonach der Kläger seit 12. Juli 2022 eine Unterkieferschiene trage, und vom 2. Mai 2023, wonach der Kläger die Behandlung mittels einer Unterkieferschiene fortführe, was auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. b. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich nicht aufgrund der Nennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage in diesem. Soweit auf Seite 13 des gegenständlichen Bescheids (BA Bl. 152) statt Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV lediglich deren Nrn. 4, 5 und 6 als Rechtsgrundlagen der Fahrerlaubnisentziehung zitiert werden, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bescheids – insbesondere aufgrund der auf der gleichen Seite zitierten Aussagen im Gutachten vom 29. April 2022 zu Nr. 11.2.3 der Anlage 4 der FeV und die Bezugnahme hierauf –, dass an das genannte, für die Beurteilung im Gutachten ursächliche schwere Schlafapnoe-Syndrom des Klägers angeknüpft werden soll. c. Beim Kläger lag jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt ein mittelschweres bis schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom vor. Das Vorliegen der Erkrankung an sich wurde seitens des Klägers nicht in Frage gestellt. Die Schwere des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms wird durch die Anzahl der Atemaussetzer definiert. Ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom entspricht nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index – AHI) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30 pro Stunde. Das Vorliegen eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms erhöht das Verursachungsrisiko eines Verkehrsunfalls deutlich (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 226). Durch die atmungsbedingte verminderte Sauerstoffzufuhr (Hypoxie) können unterschiedliche Organe beeinträchtigt werden. Besonders betroffen ist das Herz-Kreislauf-System mit der Folge entsprechender Erkrankungen (arterielle Hypertonie, Herzinfarkt, Schlaganfall). Es besteht jedoch auch ein Einfluss auf Hormonhaushalt und Stoffwechsel. Hypoxie und durch die Atmungsunterbrechung ausgelöste kurze Weckreaktionen (Arousals) können zu nicht erholsamem Schlaf und Tagesschläfrigkeit führen. Aus dem vorgelegten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 29. April 2022 (BA Bl. 102 ff.) ergibt sich begründet und nachvollziehbar, dass der Kläger zum Untersuchungszeitpunkt keine Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 hatte, weder vollständig noch bedingt. Dies ergebe sich aufgrund des aktuellen Befundes eines sehr schwerwiegenden Schlafapnoe-Syndroms mit erheblichen nächtlichen Sauerstoffversorgungsminderungen, wobei sich zudem bei den kardiovaskulären Vorerkrankungen ein erhebliches zusätzliches Risiko für erneute Ereignisse wie z.B. Schlaganfälle darstelle, welches durch die Schlafapnoe noch zusätzlich und maßgeblich erhöht werde, bei aktuell unbehandelter Schlafapnoe mit fehlender Compliance und Adhärenz in Bezug auf die Therapie. Der Bericht des Klinikums …, Schlafmedizinisches Zentrum vom 11. März 2022 (BA Bl. 95 f.) weist hinsichtlich des Klägers insbesondere in der zweiten Diagnostiknacht einen Gesamt-AHI von 36 pro Stunde bis sogar 91 pro Stunde aus. Insoweit ist nicht ausschlaggebend, ob beim Kläger ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom vorliegt, da beide Grade von Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV erfasst und jedenfalls die Werte der Einordnung „mittelschwer“ erreicht werden. Dass im Gutachten vom 29. April 2022 u.a. auf jenen Bericht des Klinikums … vom 11. März 2022 abgestellt wird, der exakte Angaben zum AHI enthält, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gutachtens („aktuelle … Untersuchung“, S. 18) und dem Gesamtzusammenhang – dem Gericht liegt kein weiterer Bericht eines … Klinikums vor – eindeutig. Die Feststellungen im Gutachten vom 29. April 2022 stellen sich aus Sicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar dar. Fehlerhafte oder nicht belegte Schlussfolgerungen sind nicht ersichtlich. Soweit mit ärztlichem Bericht vom 25. August 2021 der Hausarztpraxis Dr. med. O. (BA Bl. 21 ff.) festgestellt wird, dass der Kläger nach dortiger Einschätzung fahrtauglich im Rahmen der ihm zuerkannten Fahrerlaubnis sei, ist diese Beurteilung angesichts der mit Schreiben vom 12. August 2021 (BA Bl. 24 ff.) vorgelegten Diagnosen (u.a. Dauerdiagnose „gesichert Schlafapnoe“) bereits wieder in Frage gestellt. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, aufgrund welcher verkehrsmedizinischer Fachexpertise hier jene Beurteilung getroffen wurde. Der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Ausprägung des Schlafapnoe-Syndroms sei tagesabhängig und bei Durchführung der Untersuchung im Schlafmedizinischen Zentrum des Klinikums … hätten äußere Umstände zu schlechtem Schlaf des Klägers geführt, kann nicht überzeugen. So liegen, wie ausgeführt, diverse ärztliche Untersuchungen seit 2019 vor, welche dem Kläger ein jedenfalls mittelgradig ausgeprägtes Schlafapnoe-Syndrom attestieren. Die Annahme von Zeitspannen, während derer das Schlafapnoe-Syndrom beim Kläger nur in schwacher Form auftreten würde, erscheint damit fernliegend. Jedenfalls würden auch einzelne Tage mit einer schwachen Ausprägung der Erkrankung des Klägers nichts an der Diagnose einer mittelschweren Schlafapnoe ändern, es sei denn, es würde nachgewiesen, dass sich die Anzahl der Atemaussetzer nachhaltig verbessert hätte, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. d. Im maßgeblichen Zeitpunkt lag keine geeignete Therapie hinsichtlich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms beim Kläger vor. Das Landratsamt musste zu Recht davon ausgehen, dass die Schlafapnoe-Erkrankung des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen Arzt therapiert wurde. Die Begriffe Compliance und Adhärenz werden mitunter synonym verwendet; der Begriff der Compliance wird zunehmend vom Begriff der Adhärenz abgelöst. Hinter dem Adhärenz-Konstrukt steckt gegenüber dem Gedanken der reinen Befolgung ärztlicher Anordnungen die Idee der aktiveren und verantwortungsbewussteren Rolle des Patienten beim Umgang mit der Erkrankung und bei der Planung, Gestaltung und dem Erreichen des Therapieziels (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2021 – W 6 K 21.638 – juris Rn. 45 m.w.N.). Da vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt keine Therapie des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms des Klägers erfolgte, ist eine Auseinandersetzung mit Compliance und Adhärenz nicht maßgeblich. Im ärztlichen Bericht des Dr. med. M. vom 17. November 2021 (BA Bl. 54), welcher sich auf die Diagnose des Schlafapnoe-Syndroms beim Kläger im Dezember 2019 durch ihn bezieht, wird ausgeführt, dass damals die Indikation zur Einleitung einer nCPAP-Therapie gesehen wurde. Aus einem Herrn Dr. med. M. vorliegenden Bericht des … Klinikums … vom 28. Oktober 2020 ergebe sich, dass der Kläger dort mit einem nCPAP-Gerät versorgt worden sei. Der Kläger ergänzte insoweit in der mündlichen Verhandlung, dass dort der Einsatz der Schlafmaske in der zweiten Nacht zu einem verbesserten Schlaf geführt habe. Das Gutachten vom 29. April 2022 attestiert, dass beim Kläger derzeit und schon länger keine Bereitschaft bestehe, sich einer Schlafmaskenanpassung zu stellen (S. 18). Beim vorliegenden sehr schweren Befund sei es unwahrscheinlich, dass es ausreichende Therapiealternativen zu einer Maskenbehandlung gebe. Eine Unterkieferschiene zur Vermeidung von Unterkieferbewegungen sei oft schwer zu tolerieren und helfe üblicherweise nur bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe. Es werde dem Kläger dringend empfohlen, sich vor einer neuen Antragstellung in Bezug auf die Fahreignung für Gruppe 1 in schlafmedizinische, halsnasenohrenärztliche bzw. pneumologische Behandlung zu begeben, um vor Antragstellung nachweisen zu können, dass das Schlafapnoe-Syndrom – „wie auch immer“ – ausreichend und stabil behandelt werde. Mithin liege eine ausreichende Compliance in Bezug auf Nr. 11.2 sowie zur Risikominderung auch für die Nrn. 4 und 6 der Anlage 4 zur FeV nicht vor und werde auch nicht umgesetzt (Adhärenz) (S. 19, Nr. 2). Das Gutachten geht vom Vorliegen eines unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung aus (S. 19, Nr. 1b). Der Kläger lässt hinsichtlich einer geeigneten Therapie bzw. der Compliance und Adhärenz mehrfach, so auch in der mündlichen Verhandlung, vortragen, er habe sich durchgehend in Behandlung befunden, sei nur durch äußere Umstände (u.a. Corona-Pandemie, Reha-Maßnahme) an einem Behandlungserfolg gehindert worden; es habe zu keinem Zeitpunkt fehlende Compliance und Adhärenz vorgelegen. Nach der Schilderung des Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11. August 2022 versuchte der Kläger vier Monate lang vergeblich, mit einer Schlafmaske zurecht zu kommen. Jene Therapie sei Ende 2020 eingeleitet worden. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Klägers ausgeführt, Ende 2020 sei die Schlafmaske bereits wieder zurückgegeben worden und im Juli 2022 habe die Therapie mit einer Unterkieferschiene begonnen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 wurde eine Terminbestätigung der Zahnarztpraxis Dr. E. vom 24. April 2023 vorgelegt. Jene Praxis suchte der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel der Anfertigung einer Unterkieferschiene auf. Von den dort aufgelisteten neun Terminen fanden jedoch nur zwei vor Bescheiderlass statt. Insoweit ist auszuführen, dass ausweislich der Darstellung des Klägerbevollmächtigten (Schreiben vom 2. November 2022) die Schlafapnoe-Erkrankung beim Kläger bereits im Dezember 2019 erkannt wurde. Dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten ärztlichen Schreiben des Dr. med. M. vom 17. November 2021 (BA Bl. 54). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, wurde ihm bereits 2019 ärztlicherseits deutlich mitgeteilt, dass eine Behandlung derselben erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 11. August 2022 wird – im Widerspruch hierzu – seitens des Klägerbevollmächtigten konstatiert, dass der Kläger bereits vor 2019 begonnen habe, seine Schlafapnoe ärztlich behandeln zu lassen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass es dem Kläger seit 2019 oder sogar früher bis zum Bescheiderlass im Mai 2022 nicht möglich gewesen sein soll, für eine derart ernstzunehmende Erkrankung wie ein Schlafapnoe-Syndrom keine relevanten Behandlungstermine zur Anwendung verschiedener Therapieansätze zu erwirken. Dem ärztlichen Bericht der Hausarztpraxis Dr. med. O. vom 20. September 2021 (BA Bl. 29 ff.) ist zu entnehmen, dass am 8. Februar 2021 zur Debatte stand, wegen einer Schlafmaske nochmals einen Pneumologen aufzusuchen (BA Bl. 38). Ein zeitweiliges Bemühen des Klägers um die Vergabe von Zahnarzt-Terminen, wie es den vorgelegten E-Mails vom 6. April 2022 und 21. April 2022 zu entnehmen ist und wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, ist insoweit keineswegs ausreichend. Nach Rückgabe der Schlafmaske Ende 2020 bis jedenfalls Juli 2022 – und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Mai 2022 – wurde unbestritten weder eine Unterkieferschienen- noch eine Schlafmasken- oder sonstige Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms beim Kläger angewendet. Mithin ist davon auszugehen, dass die nächtlichen Atemaussetzer mangels Therapie jedenfalls in dieser Zeit fortbestanden. Dies war dem Kläger auch während des Zeitraums der Gutachtenserstellung, welcher nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung mit dem Einholen weiterer ärztlicher Unterlagen verbunden gewesen sei, bewusst. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, das Fazit im Gutachten, wonach das Vorliegen von Adhärenz und Compliance beim Kläger verneint wird, sei dem Kläger während dieser Zeit nicht klar gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Einen Widerspruch hinsichtlich der dem Kläger empfohlenen Therapiemöglichkeiten in Bezug auf das Schlafapnoe-Syndrom kann das Gericht in diesem Zusammenhang nicht erkennen. Im Gutachten wird die Behandlung mit einer Unterkieferschiene nicht kategorisch ausgeschlossen, aufgrund des Schweregrads der Erkrankung lediglich deren Erfolg als unwahrscheinlich und die Maskentherapie als vielversprechender bezeichnet. Schließlich wird jedoch festgestellt, dass das Schlafapnoe-Syndrom zur Wiedererlangung der Fahreignung jedenfalls behandelt werden müsse, wobei die Ausgestaltung der Behandlung offengelassen wird („wie auch immer“). Insoweit enthält der ärztliche Bericht des Klinikums … vom 11. März 2022 den Passus, dass die Option einer Unterkieferschiene bleibe, was im Fall des Klägers gerade noch als empfehlenswert erscheine. Primär solle diesbezüglich eine zahnärztliche Beurteilung zu deren Tauglichkeit im Rahmen der Therapie erfolgen. e. Etwas anderes ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass dem Kläger ärztlich keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit attestiert wird. Zwar kann den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung entnommen werden, dass bei einem mittelschweren bis schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom nicht zwangsläufig die Fahreignung eingeschränkt sei, da die schlafbezogene Atmungsstörung auch ohne auffällige Tagesschläfrigkeit auftreten könne (S. 222). Folglich seien nicht allein die Anzahl der Apnoe und Hypopnoen bei der Diagnose zu erfassen, sondern v.a. die Konsequenzen der Schlafstörung auf die Vigilanz zu bewerten. Mithin klingt an, dass im Rahmen der Fahrtauglichkeit bei Vorliegen eines Schlafapnoe-Syndroms eine geeignete Therapie nur dann erforderlich sein könnte, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit gegeben ist. Vorliegend ist jedoch nicht lediglich auf das Fehlen einer attestierten messbaren auffälligen Tagesschläfrigkeit abzustellen, womit eine geeignete Therapie der Schlafapnoe-Erkrankung des Klägers im Rahmen der Fahrtauglichkeit erforderlich bleibt. Auch in der Rechtsprechung wird in erster Linie auf das Vorliegen einer geeigneten Therapie, nicht hingegen auf die Feststellung einer messbaren auffälligen Tagesschläfrigkeit abgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2518 – juris Rn. 17: „Nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist dies bei einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) ohne geeignete Therapie (…) der Fall“; VG München, B.v. 4.4.2017 – M 6 S 16.5727 – juris u.a. Rn. 46 im Eilrechtsschutz: „Insbesondere das Attest vom (…) bescheinigt dem Antragsteller eine absolut regelmäßige Nutzung des CPAP-Gerätes. Es könne nicht mehr von einer Auswirkung der obstruktiven Schlafapnoe auf die Fahrtauglichkeit des Antragstellers ausgegangen werden“ und VG Augsburg, B.v. 20.12.2022 – Au 7 S 22.2189 – juris Rn. 63: „Nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV ist bei einem mittelschweren bzw. schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom ohne geeignete Therapie keine Fahreignung gegeben.“). Das Vorliegen jener Tagesschläfrigkeit beim Kläger kann den vorgelegten ärztlichen Dokumenten nicht entnommen werden. Auch nach dem Gutachten vom 29. April 2022 ergeben sich im testpsychologischen Zusatzgutachten keine Hinweise auf eine subjektiv erlebte auffällige Tagesschläfrigkeit. Letztlich ergaben sich demnach knapp keine verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen für Gruppe 1; es liege gerade noch eine ausreichende Kompensation isolierter Schwächen vor (S. 15). Allerdings führt dieser Befund nach dem Gutachten vom 29. April 2022 nicht dazu, dass die Fahreignung hinsichtlich der Gruppe 1 zuzugestehen wäre, da jene knapp noch ausreichenden Tests bei zudem stark wechselnder Schlafqualität des Klägers ohne Behandlung nur einen tagesaktuellen Zustand widerspiegeln würden. Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die kardiovaskulären Vorerkrankungen des Klägers abgestellt, welche danach ein erhebliches zusätzliches Risiko für erneute Ereignisse, z.B. Schlaganfälle darstellen, das durch das sehr schwerwiegende Schlafapnoe-Syndrom mit erheblichen nächtlichen Sauerstoffversorgungsminderungen noch zusätzlich und maßgeblich erhöht werde (S. 18). Auch der gegenständliche Bescheid stellt darauf ab, dass beim Kläger „Multimorbidität“ als gleichzeitiges Bestehen mehrerer Gesundheitsstörungen vorliegt (S. 6 des Bescheids, BA Bl. 145). Den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist insoweit zu entnehmen, dass zwar der AHI nicht allein über die Fahreignung entscheidet, Ärzte ab einem gewissen AHI jedoch sensibilisiert sein sollten (S. 226 f.). Bei einem AHI von – wie bezüglich des Klägers festgestellt – bis 91/h, wobei ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einem AHI von mindestens 30/h beginnt, ist hiervon auszugehen. So können bei Vorliegen einer Schlafapnoe-Erkrankung – wie ausgeführt – durch die atmungsbedingte verminderte Sauerstoffzufuhr (Hypoxie) unterschiedliche Organe beeinträchtigt werden. Besonders betroffen ist das Herz-Kreislauf-System mit der Folge entsprechender Erkrankungen (arterielle Hypertonie, Herzinfarkt, Schlaganfall) (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 226). Diese Gefahr hat sich beim Kläger offensichtlich bereits verwirklicht, da er – wie sein Bevollmächtigter mit Schreiben vom 11. August 2022 ausführt und sich aus dem Abschlussbericht des … vom 27. Juli 2021 (BA Bl. 2 ff.) ergibt – am 25. Mai 2021 und damit nach der Diagnose der Schlafapnoe-Erkrankung einen Schlaganfall erlitt. Ebenfalls aus jenem Abschlussbericht ergibt sich das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie beim Kläger. Wie im Gutachten vom 29. April 2022 sowie im Bescheid richtig zu Grunde gelegt wird, ergibt sich im Zusammenspiel der kardiovaskulären Vorerkrankungen des Klägers mit der Schlafapnoe-Erkrankung in seiner konkreten schweren Ausprägung ein erhebliches Risiko für erneute Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, womit ohne eine geeignete Therapie eine Fahreignung nicht zugestanden werden kann. Auch das Bayerische Verwaltungsgericht München berücksichtigt im Beschluss vom 4. April 2017 neben der Problematik der Schlafapnoe genannte verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen des Antragstellers wie u.a. eine koronare und hypertensive Herzerkrankung sowie Hypertonie (Az. M 6 S 16.5727 – juris Rn. 49). Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Feststellung einer messbaren auffälligen Tagesschläfrigkeit, welche auch stark schwankend zutage treten kann, um einen bedeutend subjektiv geprägten Eindruck handelt, womit auch ohne deren Auftreten im Rahmen der punktuellen ärztlichen Untersuchungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche teilweise beim Kläger – ggf. auch unbewusst – vorliegt. f. Im Rahmen von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergibt sich – auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung – keine andere Bewertung. Insoweit war insbesondere zu erwägen, dem Kläger vor Entziehung der Fahrerlaubnis eine weitere Zeitspanne zu gewähren, um einen Therapieerfolg der Unterkieferschiene abzuwarten, zumal der Kläger mit E-Mail vom 2. Mai 2022 (BA Bl. 92) an die Führerscheinstelle des Landratsamts seine zu diesem Zeitpunkt aktuellen Bemühungen um eine diesbezügliche zahnärztliche Behandlung darlegte. Es bleibt jedoch zu bedenken, dass dem Kläger die Diagnose der (mittel- bis schwergradigen) Schlafapnoe-Erkrankung bereits zumindest seit Ende 2019 bekannt war, was einen grundsätzlich ausreichenden Zeitraum zur Umsetzung einer Therapie zur Probe darstellt, und dass klägerseits im Vorfeld des Bescheiderlasses mehrfach das bloße Bemühen um entsprechende Termine dargestellt wurde. Hierzu führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, er habe die Schlafmaske Ende 2020 zurückgegeben, da er damit nicht zurechtgekommen sei und ansonsten andere Behandlungsmöglichkeiten von der Krankenkasse nicht übernommen worden wären. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei er durch eigene Recherche auf die Behandlungsmöglichkeit der Unterkieferschiene aufmerksam geworden, seitens der Ärzte sei ihm diese Methode jedoch erst ab Januar 2022 empfohlen worden, da diese Behandlung ab diesem Zeitpunkt seitens der Krankenkasse übernommen worden wäre. Nach der vorgelegten Auflistung von Behandlungsterminen bei Zahnärztin Dr. H. nahm der Kläger hier seit Ende Januar 2022 Termine wahr. Therapiebeginn sei im Juli 2022 gewesen, wobei laut Dr. med. M. Aussagen zur Wirksamkeit der Unterkieferschiene erst frühestens nach einem halben Jahr getroffen werden könnten. Mithin hätte die Behörde zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Mai 2022 ca. ein weiteres dreiviertel Jahr abwarten müssen, um überhaupt einen Behandlungserfolg mittels der Unterkieferschiene beurteilen zu können. Dies muss vor den im Gutachten vom 29. April 2022 diesbezüglich getroffenen Aussagen betrachtet werden, wonach angesichts der Ausprägung der Schlafapnoe beim Kläger v.a. eine Schlafmaske als erfolgversprechend angesehen werde und die Erfolgsaussicht einer Behandlung mit der Unterkieferschiene erst noch zahnärztlich beurteilt werden müsse, da letztere eher bei leicht ausgeprägten Schlafapnoe-Erkrankungen anzuwenden sei. Zudem hatte die Unterkieferschienen-Therapie bei Bescheiderlass noch nicht einmal begonnen und der Zeitpunkt des tatsächlichen Therapiebeginns stand nicht fest. An dieser Stelle kann eine Parallele zur Fristsetzung im Rahmen einer fahrerlaubnisbezogenen Gutachtensaufforderung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung gezogen werden. Die Frist muss hier lediglich so bemessen sein, dass eine Gutachterstelle zur Erstellung eines Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.5.2017 – W 6 S 17.413 – juris Rn. 29). Die Bemessung der Frist für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens ist grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass hierfür die besonderen persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers maßgeblich sind. Dient die Vorlage des Gutachtens nicht dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 27; B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26). Grundsätzlich bietet bereits ein Zeitraum von ca. acht Wochen die Gelegenheit, sich entsprechend begutachten zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 27 bezüglich eines Zeitraums von „etwas mehr als acht Wochen“, wobei hier Feiertage und Jahreswechsel zu berücksichtigen waren). Weder aus der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 – 11 CS 17.1483 – juris Rn. 5, 26; B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18; B.v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 20: jeweils zwei Monate für ausreichend erachtet) noch aus der Verwaltungspraxis anderer Hoheitsträger lässt sich eine behördliche Verpflichtung ableiten, regelmäßig (z.B.) mindestens drei Monate zur Beibringung eines Gutachtens einzuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 28). Vorliegend wurde der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 dazu aufgefordert, ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorzulegen. Die Vorlagefrist wurde im Folgenden auf Bitte des Klägers hin letztlich bis zum 10. Mai 2022 verlängert. Mithin wartete die Behörde bereits – bei Abstellen auf die Gutachtensaufforderung – zumindest ca. ein halbes Jahr ab, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Zudem ist die Behörde angesichts der Gefahren, die von einem fahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehen, nicht gehalten, so lange abzuwarten, bis sich eine erfolgversprechende Therapie einstellt. Im maßgeblichen Zeitpunkt lag der Behörde vielmehr ein verkehrsmedizinisches Gutachten vor, wonach der Kläger aufgrund des unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms bei fehlender Compliance und Adhärenz nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Darüber hinaus hatte sich beim Kläger das Risiko des Eintritts eines Schlaganfalls bei seit 2019 bekannter Schlafapnoe-Erkrankung im Jahre 2021 wie ausgeführt bereits verwirklicht. In Anbetracht jener Gesamtumstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt vor Entzug der Fahrerlaubnis nicht einen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses wie ausgeführt unwahrscheinlichen Therapieerfolg mittels der Unterkieferschiene abgewartet hat. Auch eine regelmäßige ärztliche Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 stellt vorliegend kein milderes Mittel im Vergleich zum Entzug der Fahrerlaubnis dar. Soweit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (S. 221 f.) entnommen werden kann, dass bei mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom in diesem Rahmen eine Fahrerlaubnis erteilt werden könnte, würde hierfür eine ärztliche Begutachtung benötigt, die bestätigt, dass eine ausreichende Kontrolle des Zustands und eine geeignete Behandlung vorliegt, was hier wie ausgeführt nicht gegeben ist. Darüber hinaus werden derartige Kontrollen in Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV nur hinsichtlich der Gruppe 2 als Beschränkung bzw. Auflage erwähnt. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2022 (BA Bl. 136) einwandte, jahrelang trotz der bekannten Erkrankungen unfallfrei große Strecken gefahren zu sein, ist anzuführen, dass eine zwischenzeitliche, möglicherweise beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr unbeachtlich ist. So kann das Ausbleiben spezifischer Auffälligkeiten ebenso gut auf einer lediglich zeitweiligen Anpassung oder auf bloßem Zufall beruhen. Auch bringt es schon die relativ geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr mit sich, dass häufig trotz fortbestehender Erkrankungen über einen langen Zeitraum keine Auffälligkeiten aktenkundig werden (vgl. OVG NRW, B.v. 7.4.2014 – 16 B 89/14 – juris Rn. 13 im Rahmen einer fortbestehenden Drogenproblematik). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.