Urteil
B 1 K 21.1221
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. November 2021 hat keinen Erfolg, da der Bescheid rechtmäßig ergangen ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann im Hinblick auf eine sachdienliche Antragstellung zu den Anordnungen in Ziffn. 1 bis 3 und 5 die Frage dahingestellt bleiben, ob sich die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen zur Abgabe der Pferde mittlerweile erledigt haben und die Klägerin ihren Klageantrag bezüglich dieser Anordnungen spätestens in der mündlichen Verhandlung, die sie vorzeitig verließ, auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen müssen. Jedenfalls wird ihr im Hinblick auf das im streitgegenständlichen Bescheid auch ausgesprochene und mit einer Zwangsmittelandrohung verfügte Haltungsverbot für Pferde (Ziffn. 4 und 6) ein besonderes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, so dass insgesamt keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Im Übrigen wäre der Klageantrag nach § 88 VwGO dementsprechend im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auszulegen. 1. Das Landratsamt hat die Anordnungen in Ziffn. 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 TierschG gestützt. Danach kann die Behörde dem Halter ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt dann vor, wenn einzelne, sich aus § 2 TierSchG ergebende Pflichten für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob dem Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; zu einem Eintritt dieser tierschutzwidrigen Zustände muss es noch nicht gekommen sein (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.9.2006 – Au 4 K 04.1258 – juris). Auch wenn nur einige Tiere eines Bestandes vernachlässigt werden, ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich, dem Halter alle Tiere wegzunehmen (vgl. VG Aachen, U.v. 25.10.2006 – 6 K 3359/04 – juris). Ist eine tierschutzgemäße Haltung nicht sichergestellt, ist die Behörde befugt, die Tiere zu veräußern (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.5.2002 – 25 CS 02.834 – juris). a. Ob ein Verstoß gegen die in § 2 TierSchG normierten Haltungspflichten vorliegt, obliegt in erster Linie der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte, die zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden sollen (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) und denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (vgl. stRspr. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 – alle juris; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 15 Rn. 5). Bloßes Bestreiten der amtstierärztlichen Beurteilung durch den Tierhalter ist daher regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9). b. Bereits im sofort vollziehbaren Bescheid vom 17. Juni 2021 wurden der Klägerin die Verpflichtungen auferlegt, die letztendlich zur Begründung der Abgabeverpflichtung herangezogen werden. Die Klägerin wurde insbesondere verpflichtet, dem Wallach eine angemessene Schmerztherapie zukommen zu lassen und dem Landratsamt hierzu einen Behandlungs- und Medikationsplan vorzulegen, bei beiden Pferden für eine qualifizierte Hufpflege im Zeitintervall von jeweils acht Wochen zu sorgen sowie mindestens zwei trockene und verformbare Liegeflächen im Stall und eine zweite Futterstelle für den Wallach einzurichten. Das Gericht hat diese der Klägerin auferlegten Verpflichtungen nicht beanstandet und den Eilantrag im Verfahren Az. B 1 S 21.739 abgelehnt. Spätestens mit Ablehnung des Eilantrags, der der Klägerin am 10. Juli 2021 zugestellt wurde, war für die Klägerin klar und eindeutig, dass sie diesen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen hat. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen wurde im Urteil vom 16. Januar 2024 bestätigt, mit dem die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen wurde. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). c. Nach Erlass des Bescheids vom 17. Juni 2021 fanden weitere tierschutzrechtliche Kontrollen statt. Im Protokoll der Kontrolle vom 22. Juli 2021 ist ausgeführt, dass lediglich bedarfsgerechtes Futter vorhanden gewesen sei, die weiteren Anordnungen seien nicht umgesetzt gewesen (vgl. auch das bei der Kontrolle gefertigte Bildmaterial, Bl. 17 ff. der Behördenakte). Das gleiche Ergebnis habe sich bei einer beabsichtigten Kontrolle am 16. September 2021 gezeigt, als die Klägerin telefonisch mitgeteilt habe, die Anordnungen nicht umgesetzt zu haben, weil sie diese Anordnungen für nicht notwendig erachte. Damit liegen die Voraussetzungen einer erheblichen Vernachlässigung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 TierSchG vor, denn die Klägerin hat sich beharrlich geweigert, die nach § 2 TierSchG notwendigen Maßnahmen für eine tiergerechte Betreuung und Versorgung zu ergreifen. Das Landratsamt hat zu Recht nicht lediglich eine zeitlich begrenzte Fortnahme bis zur Herstellung tierschutzrechtlich einwandfreier Zustände angeordnet (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbs. TierSchG), sondern eine endgültige Abgabeverpflichtung und die Duldung der Veräußerung ausgesprochen. Die Klägerin widersetzte sich über einen längeren Zeitraum den für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 17. Juni 2021 und hat sich damit als tierschutzrechtlich unzuverlässig erwiesen. Sie erachtet ihre Ansichten über eine Pferdehaltung als allein zutreffend und spricht den Amtsveterinären die Kompetenz hierfür ab. Es muss daher befürchtet werden, dass sie auch weiterhin – trotz der bisher fällig gestellten Zwangsgelder in erheblicher Höhe – notwendigen Anordnungen nicht Folge leisten wird, was letztendlich auch zur Anordnung eines Haltungsverbots führte (vgl. die Ausführungen unter 2.). d. Die Fristsetzung hinsichtlich der Abgabeverpflichtung, d.h. bis zum 29. November 2021, ist zwar knapp bemessen, angesichts des gesundheitlichen Zustands des Wallachs und der offensichtlichen Verweigerungshaltung der Klägerin wird sie von der Kammer jedoch als angemessen und für die Klägerin auch leistbar erachtet. Dem effektiven Tierschutz kann nur durch eine kurze Frist Rechnung getragen werden. Ein weiteres Zuwarten hätte die Leiden des Wallachs und die tierschutzwidrige Haltung beider Tiere nur hinausgezögert bzw. verlängert. e. Die Anordnung in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Dabei handelt es sich um begleitende Anordnungen zur Abgabeverpflichtung. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen abgegeben werden oder es zu einer bloßen „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde kommt, kann die Behörde sämtliche Informationen verlangen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände erkennen, abstellen oder verhindern zu können. Darunter fällt auch die Mitteilungspflicht, an welche Personen die bislang gehaltenen Tiere abgegeben werden sollen (vgl. VG Minden, U.v. 26.4.2012- 2 K 314/12 – juris Rn. 38; VG München, B.v. 15.9.2021 – M 23 S 21.4748 – juris Rn. 43; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023 § 16a Rn. 52). 2. Die Anordnung eines Haltungsverbots von Pferden in Ziff. 4 des Bescheids stützt sich zutreffend auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Zutreffend ist das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. sowie im Verfahren Az. B 1 S 21.1221 Bezug genommen. Für die Untersagung der Tierhaltung ist maßgebend darauf abzustellen, ob im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2021 – juris Rn. 10). Diese Maßnahme dient dazu, künftige Verstöße zu vermeiden, weshalb gegen die vom Landratsamt vorgenommene Gefahrenprognose keine rechtlichen Bedenken bestehen. Denn haben sich im Verantwortungsbereich der Klägerin – wie vorliegend – bereits wiederholte Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Das Verbot der Pferdehaltung setzt im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen die bloße Gefahr voraus, dass die Tiere andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen erleiden (BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456, BeckRS 2017, 124750). Aus der sich nach Auffassung der Kammer als rechtmäßig erweisenden Anordnung in Ziff. 1, wonach die Klägerin die von ihr gehaltenen Pferde wegen der tierschutzwidrigen Haltung abzugeben hat, ergibt sich zugleich, dass sie – ohne eine gravierende Änderung der Sachlage bzw. eine derzeit nicht gegebene Einsichtsfähigkeit – auch zukünftig für eine Pferdehaltung als nicht geeignet erachtet wird. Die Forderung nach Vorlage eines Sachkundenachweises für den Fall, dass die Wiedergestattung der Pferdehaltung beantragt werde, stützt sich auf § 16a Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG. 3. Die Anordnungen unter Ziffn. 1 bis 4 lassen keine Ermessensfehler erkennen. Sie sind insbesondere geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG zu gewährleisten. Andere, mildere Mittel kommen deshalb, wie bereits ausgeführt, nicht in Betracht. 4. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Bezug auf eine Duldung der Wegnahme und Veräußerung der Tiere sowie die Einhaltung des Haltungsverbots ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat tragfähig und nachvollziehbar begründet, weshalb es im vorliegenden Fall „mildere“ Zwangsmittel nicht für geeignet und zielführend hält (vgl. S. 8 des streitgegenständlichen Bescheids). Gegen diese Ausführungen bestehen keine Bedenken. 5. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.