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Urteil

B 7 K 23.31

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung. (Rn. 30) 2. Zu der Frage des Gebührenrahmens bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung. (Rn. 31) Hebt die Behörde eine Zwangsgeldandrohung auf und erlässt in diesem Bescheid von Amts wegen überwiegend im öffentlichen Interesse erstmals eine neue, isolierte Zwangsgeldandrohung, so ist diese Amtshandlung gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayKG kostenfrei. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung. (Rn. 30) 2. Zu der Frage des Gebührenrahmens bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung. (Rn. 31) Hebt die Behörde eine Zwangsgeldandrohung auf und erlässt in diesem Bescheid von Amts wegen überwiegend im öffentlichen Interesse erstmals eine neue, isolierte Zwangsgeldandrohung, so ist diese Amtshandlung gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayKG kostenfrei. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Nummern 3. und 4. des Bescheides vom 13.12.2022 (Az. …) werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. 4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht hat über die Klage, dessen Streitgegenstand die begehrte Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2022 ist, zu entscheiden, nachdem der Kläger seine Erledigungserklärung in seinem Schriftsatz vom 11.07.2023 „angefochten“ hat. Die Erledigungserklärung ist nicht anfechtbar und grundsätzlich bedingungsfeindlich, sie kann jedoch bis zum Eingang der Zustimmung des anderen Verfahrensbeteiligten widerrufen werden, da erst mit diesem Zeitpunkt die gestaltende Wirkung der Prozessbeendigung eintritt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 9 m.w.N.). Nachdem ersichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte die Erledigungserklärung „aus der Welt schaffen“ möchte, legt das Gericht die vorgenannte Anfechtungserklärung als Widerruf der Erledigungserklärung aus. Dies hat zur Folge, dass über die vorliegende Klage zu entscheiden ist. II. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 13.12.2022 und begehrt dessen Aufhebung. Der Bescheid vom 13.12.2022 hat folgende Regelungen zum Gegenstand: 1. Unter dessen Nr. 1 hat das Landratsamt … den Bescheid vom 30.12.2016 (Az. …) geändert und den Satzteil „bis spätestens 28. Februar 2017 – im Falle einer Klageerhebung gegen diesen Bescheid binnen zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit -“ ersatzlos gestrichen sowie unter dessen Nr. 2 die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30.12.2016 aufgehoben. Die Nr. 1 des Bescheides vom 30.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.12.2022 hat nun folgende Regelung zum Gegenstand: Herr … wird verpflichtet, die am …bach entlang der FlNr. …, Gemarkung …, errichtete Ufermauer (Uferbefestigung) zurückzubauen. Das Gewässer sowie die betroffenen Uferbereiche sind wieder in einen naturnahen Zustand zu bringen. Der ursprüngliche Zustand ist, auch hinsichtlich der Gewässerbreite, wiederherzustellen. 2. In der Nr. 2 des Bescheides vom 13.12.2022 hat das Landratsamt eine neue und eigenständige – d.h. vom Grundverwaltungsakt isoliert erlassene – Zwangsgeldandrohung formuliert. Diese hat folgende Regelung zum Gegenstand: Falls die in Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes … vom 30.12.2016, Az. …, festgelegte Pflicht nicht bis zum 31.03.2023 erfüllt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR zur Zahlung fällig. 3. Die Nr. 3 des Bescheides vom 13.12.2022 enthält die Kostenentscheidung und die Nr. 4 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 350,00 EUR. III. Soweit der Kläger die Aufhebung der Nr. 1 des Bescheides vom 13.12.2022 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Nachdem das Landratsamt in der Nr. 1 des angefochtenen Bescheides die Erfüllungsfrist und die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 30.12.2016 aufgehoben hat, ist der Kläger augenscheinlich nicht beschwert im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, sodass ihm die Klagebefugnis fehlt. IV. Die im Übrigen zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Kostenentscheidung in der Nr. 3 sowie die Gebührenfestsetzung in der Nr. 4 des Bescheides vom 13.12.2022 sind aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen. Der Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30.12.2016 aufgehoben und in Nr. 2 des Bescheides vom 13.12.2022 erstmals eine neue, isolierte Zwangsgeldandrohung erlassen. Diese Amtshandlung, die das Landratsamt … überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen hat, ist gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG kostenfrei und wurde auch nicht vom Kläger veranlasst. Das Landratsamt … hat sich veranlasst gesehen, im Wesentlichen aus Klarstellungsgründen im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zum Gewässerausbau (vgl. VG Bayreuth, U.v. 21.12.2020 – B 7 K 19.230; BayVGH, B.v. 15.12.2021 – 8 ZB 21.668) den vorliegenden Bescheid zu erlassen, da der Kläger habe erwarten dürfen, dass ihm bei rechtskräftigem Unterliegen (nochmals) eine angemessene Umsetzungsfrist gesetzt werde bzw. eine Fristverlängerung erfolge, nicht aber, dass gleichzeitig mit der Rechtskraft der Klageabweisung die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eintrete. Denn in diesem Fall – so das Landratsamt … – hätte das angedrohte Zwangsgeld mangels tatsächlich noch zur Verfügung stehender Erfüllungsfrist keine Beugewirkung entfalten können. Es ist daher offensichtlich davon auszugehen, dass das Landratsamt … den Bescheid im öffentlichen Interesse aus eigenem Anlass erlassen hat, sodass er kostenfrei hätte ergehen müssen. Nr. 3 des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben. Gleichzeitig ist die Gebührenfestsetzung in der Nr. 4 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es die Rechtmäßigkeit der in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides festgesetzten Gebühr auch deshalb nicht bestätigen kann, weil sie außerhalb des Gebührenrahmens liegt. Da es sich vorliegend um eine isolierte Zwangsgeldandrohung handelt, ist Nr. 1.I.8 des Kostenverzeichnisses einschlägig. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 350,00 EUR verstößt gegen den Gebührenrahmen von 12,50 bis 150,00 EUR, zumal der Bescheid jegliche Ermessenserwägungen hinsichtlich der festgesetzten Gebühr vermissen lässt. 2. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig und die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung vor (vgl. VG Bayreuth, Gb. v. 4.9.2022 – B 7 K 20.1409 – juris Rn. 37). Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 i. V.m. Art. 36 Abs. 1 VwZVG. a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Nr. 2 des angegriffenen Bescheides ist hinreichend begründet im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. In der Begründung sind gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung des Bescheides genügt diesen Anforderungen, da das Landratsamt klar und deutlich den Sachverhalt und die tragenden rechtlichen Gründe dargelegt hat, warum es den Bescheid vom 30.12.2016 teilweise widerrufen und eine neue Erfüllungsfrist sowie Zwangsmittelandrohung erlassen hat. b. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können. Der Grundverwaltungsakt vom 30.12.2016 ist unanfechtbar und nicht nichtig. Die verfügte Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung ist hinreichend bestimmt (vgl. hierzu vollumfänglich VG Bayreuth, B.v. 15.9.2022 – B 7 E 22.820; BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113). Vor dem Hintergrund des Inhalts der soeben zitierten Entscheidungen kann die Kritik des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14.03.2023 an den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht durchdringen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Angebot des Landratsamts, ihm beratend zur Seite zu stehen, rügt, ändert dies nichts an der Bestimmtheit der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung. Denn durch das Beratungsangebot kommt das Landratsamt – wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Beschluss (BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 39) bereits ausgeführt hat – seinem Beratungsauftrag aus Art. 25 BayVwVfG nach. Der Verwaltungsakt vom 30.12.2016 ist auch nicht durch den ergangenen Änderungsbescheid vom 13.12.2022 widersprüchlich und damit unbestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Aus dem Vergleich des Ausgangsbescheides mit dem Änderungsbescheid ergibt sich eindeutig, welche Pflichten der Kläger zu erfüllen hat (siehe auch in den Entscheidungsgründen unter Nr. II. 1). c. Auch sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Die Zwangsgeldandrohung widerspricht nicht Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Ferner erweist sich die Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als verhältnismäßig. aa. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung verstößt nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, wonach eine erneute Androhung nur zulässig ist, wenn die vorangegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Landratsamt die Zwangsgeldandrohung und Erfüllungsfrist in Nr. 1 des Bescheides vom 30.12.2016 gem. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG aufgehoben (die Nr. 1 des Bescheides vom 31.12.2016 stellt einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt dar) und die angefochtene Zwangsmittelandrohung mit Erfüllungsfrist erlassen, so dass es an einer vorausgegangenen Zwangsmittelandrohung, die erfolglos geblieben sein könnte, fehlt. Ein Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, wonach der Widerruf unzulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist, liegt nicht vor. Das Landratsamt hat nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG erlassen, da es im Bescheid vom 13.12.2022 eine neue Erfüllungsfrist (31.03.2023 statt 28.02.2017) und ein neues Zwangsgeld (2.500,00 EUR statt 1.000,00 EUR) angedroht hat, sodass sich zwischen dem aufgehobenen und neu erlassenen Bescheid qualitative Unterschiede ergeben. Daraus folgt, dass der Widerruf nicht aus diesem Grund unzulässig ist. Der Widerruf ist auch nicht gem. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG aus anderen Gründen unzulässig, weil der Bescheid vom 13.12.2022 eine höhere Zwangsgeldandrohung zum Gegenstand hat als der insoweit aufgehobene Bescheid vom 30.12.2016. Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angesprochene Verböserungsverbot (reformatio in peius) bezieht sich nur auf den Widerspruchsführer, der mit seinem Widerspruch eine für ihn günstigere Entscheidung anstrebt (vgl. Weber in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Der Ablauf des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens, Rn. 184). Eine reformatio in peius kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Kläger nicht in einem Widerspruchsverfahren, sondern in einem Widerrufsverfahren – mit völlig anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen – befand bzw. befindet. bb. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Gem. Art. 36 Abs. 5 VwZVG ist der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen. Gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Gemessen daran kann die Höhe angedrohten Zwangsgeldes – es trifft offensichtlich nicht zu, dass ein Zwangsgeld „festgesetzt“ worden wäre – durch das Gericht nicht beanstandet werden, zumal davon auszugehen ist, dass die Kosten für die Entfernung und ggf. Entsorgung des Materials im Vergleich zu 2016 bzw. 2017 deutlich gestiegen sind, so dass sich auch ein erhöhtes Interesse an der unveränderten Beibehaltung der vom Kläger vorgenommenen Gewässerumgestaltung ergibt. Der Betrag von 2.500,00 EUR entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Umsetzung der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung. Von diesem Betrag ist eine Beugewirkung und damit eine Befolgung der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung zu erwarten. cc. Auch erweist sich die Erfüllungsfrist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als verhältnismäßig. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gibt vor, dass für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist ist angemessen und zumutbar, wenn sie einerseits das behördliche Interesse an der Dringlichkeit der Ausführung berücksichtigt und andererseits dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 8 CS 20.772 – juris Rn. 23). Maßgeblich ist, ob es dem Adressaten des Bescheides in der vorgegebenen Frist möglich ist, die konkrete Verpflichtung umzusetzen. Gemessen daran ist die in dem dem Prozessbevollmächtigten am 19.12.2022 zugegangenen Bescheid enthaltene Erfüllungsfrist angemessen und zumutbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger besondere Vorkehrungen für den Umbau treffen müsste oder dass aufgrund von Art und Umfang der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung (ganz) besondere Umstände vorliegen, die eine längere Frist als bis zum 31.03.2023 erfordern würden. Ausgehend von dem Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides vom 13.12.2022 beim Bevollmächtigten am 19.12.2022 und diesbezüglich für den Fall, dass ganz besondere Umstände des Einzelfalls es dem Kläger unmöglich machen sollten, der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung nachzukommen (z.B. besonders ungünstige Witterungsverhältnisse), kann dem das Landratsamt … im Rahmen des ihm zustehenden Anwendungsermessens, bei der Beitreibung des Zwangsgeldes, Rechnung tragen. dd. Am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ändert auch der Einwand nichts, dass durch die Umsetzung der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung Brutvögel gestört werden könnten. Dieser Einwand ist substanzlos geblieben. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Umsetzung bzw. Vollstreckung der Rückbau- und Wiederherstellungsverpflichtung naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. V. Die Entscheidung über die Kosten folgt dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V.m. § 708 ff. ZPO.