Urteil
B 7 K 23.30362
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Klägerbevollmächtigte beantragte – nachdem das Gericht kundgetan hat, gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden – zwar zunächst die Durchführung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 wurde der Antrag jedoch in zulässigerweise zurückgenommen. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, so dass der Antrag nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG als nicht gestellt gilt (vgl. zur Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids: BVerwG, B.v. 16.11.2021 – 9 A 6.21 – juris). Im Übrigen hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben und über die Klage durch „Beschluss“ zu entscheiden. Zwar kann über die vorliegende Klage keine (streitige) Entscheidung durch „Beschluss“ ergehen, nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) ist – auch unter Berücksichtigung der telefonischen „Vorabankündigung“ gegenüber dem Gericht und der Tatsache, dass Beschlüsse im Verwaltungsprozess i.d.R. ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO) -davon auszugehen, dass klägerseits (auch) auf mündliche Verhandlung i.S.d. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet wurde. Das Bundesamt hat bereits mit Schriftsatz vom 14.07.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). 1. Ergänzend wird lediglich noch auf Folgendes hingewiesen: a) Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es letztlich – nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung – nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jedweder Betroffene allein wegen einer (illegalen) Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 21 B 19.30657 – juris m.w.N.; BayVGH, U.v. 2.5.2022 – 21 B 19.34314 – juris m.w.N.; OVG Münster, B.v. 13.6.2023 - 14 A 156/19.A – juris m.w.N.; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 – 2 LB 52/22 – juris). In der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist ferner geklärt, dass es – selbst unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 19.11.2020 (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 1 B 11.23 – juris) – nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige/Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben (vgl. z.B.: BayVGH, U.v. 1.8.2023 – 21 B 20.32293 –; BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 21 B 19.30657 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2022 – 21 ZB 22.30063 – juris; BayVGH, U.v. 2.5.2022 – 21 B 19.34314 – juris; BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 21 B 19.33586 – juris; BayVGH, U.v. 29.9.2021 – 21 B 19.34339; OVG Lüneburg, B.v. 11.5.2022 – 2 LB 52/22 – juris; OVG Münster, U.v. 23.8.2022 – 14 A 3389/20.A – juris; OVG Münster, B.v. 13.6.2023 - 14 A 156/19.A – juris; a.A. insoweit nur OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.1.2021 – OVG 3 B 108.18 – juris, wobei inzwischen das BVerwG mit U.v. 19.1.2023 – 1 C 1/22 u.a. mehrere Urteile des OVG Berlin-Brandenburgs aufgehoben hat, bzw. OVG Bremen, U.v. 23.3.2022 – 1 LB 484/21 – juris, deren/dessen Auffassung das erkennende Gericht im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der anderen Obergerichte nicht folgt). Insbesondere erfolgt eine „Verfolgung“ in der Regel jedenfalls nicht in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 1 B 11.23 – juris). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des jeweiligen Klägers glaubhaft gemacht wurden, was vorliegend nicht er Fall ist (dazu sogleich näher unter b). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien grundsätzlich auch keine Verfolgung durch den syrischen Staat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Kurden als solche werden vom syrischen Staat nicht im flüchtlingsrechtlichen Sinne verfolgt (OVG Münster, B. v. 13.6.2023 – 14 A 156/19.A – juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 15.2.2023 – B 7 K 22.30730). b) Individuelle und gefahrerhöhende Umstände gerade in der Person des Klägers, die vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begründen würden, liegen nicht vor. Der Kläger hat insbesondere nicht einmal annähernd glaubhaft gemacht, dass er Syrien vorverfolgt im Sinne des Flüchtlingsrechts verlassen hat bzw. dass er aufgrund anderweitiger Umstände im besonderen Fokus der syrischen Behörden, aufgrund derer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohen würde, steht. Eine Vorverfolgung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Desertion des Klägers im Jahr 2012 nicht ersichtlich. Der Kläger lebte nach der Desertion noch zwei Monate in Syrien. Zwar hat er angegeben, sich in dieser Zeit versteckt zu haben. Anderseits wurde nicht einmal beim Kläger zuhause nach diesem gesucht, was dafürspricht, dass bereits damals kein ernsthaftes – und gegenüber dem Kläger individuell gefahrerhöhendes – Verfolgungsinteresse des syrischen Staates bestand. Dies gilt erst recht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Ende 2023. Im Übrigen hat der Kläger nur berichtet, dass das sein Vater – wenn dieser nach A. gehe – kontrolliert werde und im System stünde, dass er (der Kläger) gesucht werde. Ob der Vater überhaupt schon einmal in A. mit dieser Situation konfrontiert war, bleibt dagegen völlig offen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Vater wegen der Desertion des Klägers belangt wurde. Dies kann aber auch dahinstehen. Selbst wenn man den Vater belangt hätte, führt dies nicht zu gefahrerhöhenden Umständen beim hiesigen Kläger. Dieser war nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv und hatte keinerlei Probleme mit syrischen Behörden. Er hat keine „Schießbefehle“ erhalten und ihm ist in Syrien nichts passiert. Der Kläger ist daher ein einfacher Wehrdienstentzieher/Deserteur, der nahezu zehn Jahre unbehelligt im Libanon lebte und diesen offensichtlich (nur) wegen besserer Lebensbedingungen für sich und seine Familie in Richtung Deutschland verlassen hat. Gefahrerhöhende Umstände sind auch nicht aufgrund der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers gegeben. Insbesondere war er auch insoweit nicht politisch aktiv oder in (herausgehobener) oppositioneller Stellung tätig. Zusammenfassend ist das Gericht daher überzeugt, dass der Kläger Syrien weder vorverfolgt im Sinne des Flüchtlingsrechts verlassen hat, noch dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund individueller und gefahrerhöhender Umstände eine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund des § 3 AsylG droht. c) Das Bundesamt hat dem Kläger daher mit Bescheid vom 03.04.2023 zu Recht (nur) den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt. Ein weitergehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG besteht ersichtlich nicht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO .