Beschluss
B 5 E 23.624
VG Bayreuth, Entscheidung vom
39Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 20.142,91 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Funktionsstelle des Seminarrektors als Zentraler Fachleiter für Psychologie (BesGr A 15) mit der Beigeladenen zu besetzen. Der am … geborene Antragsteller schloss zunächst ein Studium der Theologie im August 2002 als Diplom-Theologe (Univ.) ab. Von September 2005 bis zum Sommer 2007 begann er das Zweitstudium Lehramt für Realschule (Deutsch / katholische Religionslehre). Der Antragsteller nahm vom 11.09.2007 bis zum 13.09.2009 am Vorbereitungsdienst teil und hat die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Note gut (1,85) bestanden. Mit Urkunde vom 14.08.2009 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer ernannt. Mit Wirkung vom 04.06.2012 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 01.08.2017 ist er an der …-Realschule in F … tätig. Er wurde am 01.02.2020 zum Seminarrektor der Besoldungsgruppe A 14 ernannt. Beim Antragsteller liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor; die Vorlage des Schwerbehindertenausweises vom 13.01.2016 erfolgte im Juni 2016. Die am … geborene Beigeladene wurde nach Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt (Gesamtprüfungsnote: 3,00) am 21.02.2005 eingestellt und am 12.04.2008 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Sie ist seit dem 01.08.2011 an der Staatlichen Realschule W … tätig. Die Ernennung zur Seminarrektorin der BesGr A 14 erfolgte zum 15.11.2015, mit Wirkung vom 01.04.2017 wurde sie zur Seminarrektorin in BesGr A 14 + Amtszulage (AZ) ernannt. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21.04.2023 (Az.: …) wurde zum 01.08.2023 die Stelle des Seminarrektors als Zentraler Fachleiter für Psychologie (BesGr A 15) ausgeschrieben. Der zentrale Fachleiter sei Lehrkraft und Seminarlehrkraft an einer Seminarschule und nehme darüber hinaus in seinem Fach im Zusammenhang mit der Seminarausbildung organisatorische Aufgaben sowie die Fortbildung und Beratung der Seminarlehrkräfte seines Fachs mit dem Ziel wahr, die Ausbildung der Studienreferendare auf einem bayernweit einheitlichen hohen Niveau sicherzustellen. Außerdem berate er das Staatsministerium in seinem Unterrichtsfach und seinem sonstigen Aufgabenbereich. Auf die Stelle bewerben könnten sich im Dienst des Antragsgegners verbeamtete Lehrkräfte des staatlichen Realschuldienstes mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen der BesGr A 14 oder höher, die bereits seit mindestens drei Jahren ein Fachseminar in dem Fach dauerhaft betreuten, auf dessen zentrale Fachleitung sie sich bewürben, sowie aufgrund ihrer Prüfungsergebnisse und dienstlichen Beurteilungen eine hohe, einschlägige fachliche, fachdidaktische und pädagogische Qualifikation nachweisen könnten. Darüber hinaus müssten die Bewerber über eine hohe Qualifikation in der Führung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren verfügen. Beförderungsbewerber müssten die entsprechende Verwendungseignung in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung zuerkannt bekommen haben. Die Stelle sei für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet. Bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung würden Schwerbehinderte bevorzugt berücksichtigt. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich – neben vier weiteren Personen – der Antragsteller sowie die Beigeladene. In seiner Bewerbung vom 22.04.2023 führte der Antragsteller aus, das Nichtgewähren der Verwendungseignung sei unter rechtswidrigen Bedingungen zustande gekommen, was er aus mehreren Gründen nachweisen und belegen könne. Insoweit verweise er auf das als Anlage D vorgelegte Begleitschreiben seines Rechtsanwalts, auf welches Bezug genommen wird. Aus dem Auswahlvermerk des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18.07.2023 geht im Wesentlichen das Folgende hervor: Die Bewerbung des Antragstellers sei nachrangig zu betrachten. Ihm sei zwar in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung – ebenso wie der Beigeladenen – das Prädikat „bg“ zugesprochen worden, allerdings habe er sich in einem niedrigeren Statusamt befunden, nämlich dem eines Seminarrektors in der BesGr A 14, die Beigeladene hingegen im Statusamt einer Seminarrektorin der BesGr A 14 + AZ. Da mit dem höheren Amt der Beigeladenen mit der zusätzlichen Aufgabe der Beauftragten für das Thema Inklusion in der Seminarausbildung für den Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O.-W. auch gesteigerte Anforderungen und ein noch höheres Maß an Verantwortung verbunden seien, sei die Leistungszuschreibung für die Beigeladene höher zu werten. Auch ein Vergleich der hier maßgeblichen Superkriterien unterstreiche den Leistungsvorsprung der Beigeladenen (zweimal bg und zweimal ub in der BesGr A 14 + AZ, beim Antragsteller zweimal bg und zweimal ub in der BesGr A14). Lediglich ergänzend werde erwähnt, dass die Beigeladene ihren Mitbewerber bereits in der periodischen Beurteilung 2018 übertreffe (Beigeladene: bg als Seminarrektorin in BesGr A 14 + AZ, Antragsteller: bg in BesGr A 13). Ferner werde darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller ein GdB von 50 vorliege. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen würden Schwerbehinderte bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die zu besetzende Stelle bevorzugt berücksichtigt (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Leistungslaufbahngesetz – LlbG, Nr. 4.4.2 Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR). Eine im Wesentlichen gleiche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sei hier jedoch – wie zuvor ausgeführt – nicht gegeben, was sich neben dem Vergleich der Leistungszuschreibungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen auch dadurch zeige, dass dem Antragsteller in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zudem nicht die Verwendungseignung für die hier zu besetzende Stelle des zentralen Fachleiters für das Fach Psychologie zugesprochen worden sei. Die Beigeladene verfüge aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeiten als Seminarlehrerin im Fach Psychologie sowie als Seminarrektorin mit der zusätzlichen Aufgabe der Beauftragten für das Thema Inklusion in der Seminarausbildung an staatlichen Realschulen im Aufsichtsbezirk O.-W. über einschlägige Erfahrungen in der Ausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren. Zudem verfüge sie als Referentin bei regionalen Fortbildungen, für die Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung D … und Multiplikatorin beim Landesprojekt „Schule als Lebensraum – ohne Mobbing“ über umfangreiches Fachwissen und sehr fundierte Erfahrungen, die ihre besondere Eignung für die Ausübung der Funktion der zentralen Fachleiterin unterstrichen. Dieser Eignungsvorsprung werde durch die Tatsache, dass die Beigeladene im Unterschied zu allen ihren verbleibenden Mitbewerbern über eine Lehrbefähigung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (vertiefter Studiengang) verfüge, zusätzlich verstärkt. Die Dienstvorgesetzte der Beigeladenen halte sie für die ausgeschriebene Stelle für geeignet (wird ausgeführt). Der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in O.-W. befürworte die Bewerbung der Beigeladenen und halte diese für die ausgeschriebene Stelle für „sehr geeignet“. In der Zusammenschau und Abwägung aller Auswahlkriterien werde die Beigeladene für die Stelle der Seminarrektorin vorgeschlagen. Aus einer E-Mail vom 19.07.2023 geht hervor, dass von Seiten der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus keine Einwände gegen die geplante Personalmaßnahme bestünden, da dem Antragsteller die Verwendungseignung für die entsprechende Funktion fehle. Der Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus traf auf Basis dieses Auswahlvermerks am 21.07.2023 die Entscheidung, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25.07.2023 darüber informiert, dass er für die zu besetzende Stelle nicht ausgewählt worden sei. Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein und bat um die Beantwortung mehrerer Fragen, was mit Schreiben vom 01.08.2023 erfolgte. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.08.2023 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – ließ der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO untersagt, die unter dem Aktenzeichen … ausgeschriebene Funktionsstelle des Seminarrektors als Fachleiter für Psychologie (Besoldungsgruppe A 15) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, in der Ausschreibung sei ungewöhnlich, dass ausdrücklich der Satz beinhaltet sei „Beförderungsbewerber müssen die entsprechende Verwendungseignung in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung zuerkannt bekommen haben“. Mit Ausnahme der zuletzt genannten Voraussetzung erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen vollumfänglich. In der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Jahres 2022, die vom 10.01.2023 stamme, sei in Ziffer 4 diese Verwendungseignung nicht aufgenommen. Hiergegen sei mit Schreiben vom 07.03.2023 Widerspruch eingelegt worden, über den bislang nicht entschieden worden sei. Am letzten Schultag vor den Sommerferien, dem 28.07.2023, sei dem Antragsteller ein Schreiben des Ministeriums vom 25.07.2023 über die Schulleitung ausgehändigt worden, in welchem lediglich erwähnt werde, dass der Antragsteller für die zu besetzende Stelle nicht habe ausgewählt werden können. Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 28.07.2023 sei gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch eingelegt worden. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folge daraus, dass die Auswahlentscheidung in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft getroffen worden sei und dass sich zumindest die Möglichkeit einer Kausalität dieser Fehler für das Auswahlergebnis nicht ausschließen lasse. Das Ablehnungsschreiben vom 25.07.2023 habe nicht den notwendigen Inhalt gehabt. Entsprechende Mitteilungen an den erfolglos gebliebenen Bewerber müssten grundsätzlich so beschaffen sein, dass der nicht berücksichtigte Bewerber in der Lage sei, abzuklären, inwieweit es sinnvoll sei, hier den entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei es erforderlich, dass die ablehnende Mitteilung zumindest soweit begründet ist, dass der abgelehnte Bewerber erkennen könne, aus welchen Gründen die Nichtberücksichtigung der eigenen Person erfolgt sei. Inwiefern auch der Name des erfolgreichen Bewerbers mit offen zu legen sei, möge dahinstehen. Bei einer derart unbegründeten Entscheidungsfindung bestehe bereits per se der entsprechende Anordnungsanspruch, um zu verhindern, dass durch die Stellenbesetzung nicht revidierbare Zustände rechtswidrig geschaffen würden. Soweit vorgebracht werde, dass der Antragsteller nicht über die notwendige Verwendungseignung verfüge, sei dazu auszuführen, dass der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Ob. mit Schreiben vom 31.05.2023 bereits Stellung genommen habe. Hierin werde die Behauptung aufgestellt, dass die Nichtaufnahme der Verwendungseignung auf überzeugende Weise begründet und nachvollziehbar sei. Hierzu werde die Stellungnahme des Schulleiters vom 05.05.2023 zugrunde gelegt. Es sei schwer nachvollziehbar, wie der Schulleiter die Behauptung eines Kommunikationsdefizits aufseiten des Antragstellers aufstellen könne, wenn seit 2009 kein einziges Mitarbeitergespräch zwischen der Schulleitung und dem Antragsteller stattgefunden habe. Die entsprechenden Behauptungen im Anschreiben der Schulleitung überraschten deshalb, weil in der letzten periodischen Beurteilung in der Teilkategorie „2.1.4 Zusammenarbeit“, eine Beurteilung mit BG ausgesprochen worden sei, während vier Monate später die Behauptung aufgestellt werde, die kommunikativen Kompetenzen des Antragstellers seien nicht ausreichend. Auch in den Beurteilungen 2014 und 2018 sei der Antragsteller in dieser Teilkategorie mit BG beurteilt worden. Weitere Superkriterien, welche für die Besetzung solcher Stellen Bedeutung besäßen, wiesen beim Antragsteller ebenfalls das Prädikat BG auf. Die Schulleitung stelle lediglich darauf ab, der Antragsteller würde sich in seitenlangen schriftlichen Stellungnahmen äußern, anstelle das direkte Gespräch zu suchen. Aus dem Mund der Schulleitung, die ihrerseits über 14 Jahre keine Mitarbeitergespräche mit dem Antragsteller führe, möge dies mehr als erstaunen. Inwieweit die Schwerbehindertenvertretung eingebunden worden sei, sei nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. In dem Widerspruchsverfahren betreffend die Beurteilung 2022 sei von Seiten des Antragstellers der Wille bekundet worden, die Schwerbehindertenvertretung einzubinden, was bislang nicht geschehen sei. Dies entspreche nicht der gängigen Praxis, da andere Kollegen durchaus Mitarbeitergespräche erhielten. In der periodischen Beurteilung sei bewusst eine Verwendungseignung nicht aufgenommen worden, um dann in der späteren Ausschreibung sicherzustellen, dass der Antragsteller dieses Kriterium als Beförderungsbewerber nicht erfüllen werde. In der hier gewählten Form und mit der zugrundeliegenden Absicht stelle es jedenfalls kein sachliches Auswahlkriterium dar. Im Rahmen des Bewerbervergleichs werde ausgeführt, dass die Beigeladene ebenso wie der Antragsteller in den maßgeblichen Superkriterien zweimal BG und zweimal UB erhalten hätten. Dies sei falsch. Die Beurteilung des Antragstellers in der Personalakte 2022 weise viermal BG auf. Die vier in den Erläuterungen genannten Superkriterien 2.1.4. Zusammenarbeit, 2.2.1. Entscheidungsvermögen, 2.2.2. Einsatzbereitschaft und 2.2.3. Berufskenntnisse seien beim Antragsteller jeweils mit dem Prädikat BG bewertet worden. Weder in der Ausschreibung noch sonst werde für den vorliegenden Dienstposten festgelegt, dass abweichende Superkriterien heranzuziehen seien. Für die zu berücksichtigenden Superkriterien sei der Antragsteller eindeutig besser bewertet, namentlich viermal mit BG, wohingegen die Beigeladene nur zweimal mit BG beurteilt sei. Die Entscheidungsfindung sei per se fehlerhaft, da die periodische Beurteilung des Antragstellers falsch ausgewertet und berücksichtigt worden sei. Ein weiterer Fehler in der Beurteilung und der Vergleichbarkeit der bisherigen Leistungen bestehe darin, dass nicht berücksichtigt sei, dass der Antragsteller bereits heute 270 ECTS-Punkte in Psychologie vorweisen könne, die Beigeladene hingegen lediglich 110 ECTS-Punkte. Die Masterarbeit selbst werde dabei erst Ende August offiziell begründet und bewertet. Aus einem inoffiziellen Zwischenfazit der bewertenden Dozentin gehe jedoch hervor, dass die Note zwischen einem sehr gut und einem gut liegen werde, sodass das Masterstudium mit 300 ECTS-Punkten endgültig Ende August abgeschlossen sein werde in einem Notenbereich zwischen 1,4 und 2,1. Entsprechendes Fachwissen (in diesem Fall Psychologie) sei in einem bestimmten Themenbereich nach ECTS-Punkten zu berechnen. Des Weiteren werde in den Erläuterungen des Ministeriums das Bachelor- und Masterstudium des Antragstellers nicht erwähnt. Entsprechend nicht erwähnt würden die Erweiterungsstudiengänge Medienpädagogik und qualifizierte Beratungslehrkraft gemäß Lehramtsprüfungsordnung und die Zertifizierung zum Onlineberater, die der Antragsteller erfolgreich absolviert habe und welche für die Funktionsstellenbesetzung große Relevanz besäßen. Entsprechendes könne die Beigeladene nach Kenntnisstand der Antragstellerseite nicht aufweisen. Der Antragsteller könne deutlich mehr Kompetenzen in der Lehrerfortbildung vorweisen. Er habe fast zwei Jahre für die Lehrerakademie in Vollzeit gearbeitet und als externer Dozent bis Ende 2022 sehr erfolgreich Fortbildungen für diese Institution vorbereitet und durchgeführt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigten, dass die Stellungnahmen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten den oben genannten Superkriterien, die der Antragsteller schon seit seiner Beurteilung 2014 aufweisen könne, deutlich widersprächen. Der entsprechend behauptete Leistungsvorsprung sei gerade nicht vorhanden, welcher hier lediglich daraus resultiere, dass man unterschiedliche Statusämter berücksichtigt habe. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 sicherte der Antragsgegner zu, die streitgegenständliche Funktionsstelle bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zu besetzen. Die Beigeladene wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 07.08.2023 am Verfahren beteiligt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.08.2023 beantragt, den Antrag auf einstweilige Anordnung kostenpflichtig abzulehnen. Die Argumentation des Antragstellers zum Ablehnungsschreiben vom 25.07.2023 spiele für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung keine Rolle. Es habe zunächst der schnellen und datenschutzkonformen Information der abgelehnten Bewerber über die Tatsche ihrer Nichtberücksichtigung gedient. Auf Nachfrage oder – wie hier – auf Widerspruch hin würden dann die tragenden Gründe mitgeteilt und transparent gemacht, auch Akteneinsicht werde unproblematisch gewährt. Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten sei weder beabsichtigt noch trete sie ein. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung seien in erster Linie die periodischen Beurteilungen 2022, denn sie bildeten den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und könnten somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen werde. Die vom Antragsteller angeführten zusätzlichen Leistungen im Bereich Beratungslehrkraft bzw. Studium der Psychologie oder vorhergehende periodische Beurteilungen seien daher für die Vergabe der zu besetzenden Stellen nachrangig und wären allenfalls dann näher zu betrachten, wenn der Antragsteller eine einschlägige Verwendungseignung vorweisen könnte und ein Gleichstand der periodischen Beurteilungen vorliegen würde, was jedoch nicht der Fall sei. In der Ausschreibung dürfe eine Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle verlangt werden. Eine solche Verengung des Bewerberfeldes sei zulässig, wenn dies aufgrund der zur Wahrnehmung der Aufgaben auf diesem Posten zwingend erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sei. Der zentrale Fachleiter für Psychologie stehe einer Gruppe von 76 Seminarlehrkräften für Psychologie vor, sodass, auch im Vergleich zu einer Seminarlehrkraft, hohe Anforderungen in den Bereichen Personalführung und Kommunikation erfüllt werden müssten. Die periodische Beurteilung 2022 für den Antragsteller sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Beurteilung durch den Schulleiter der Staatlichen Realschule F … schriftlich auf die Möglichkeit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hingewiesen worden. In einer schriftlichen Erklärung vom 05.05.2023 habe der Antragsteller der Schulleitung mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bestünden. Daraufhin sei die gemeinsame Vertrauensperson für die schwerbehinderten Beschäftigten an den staatlichen Realschulen in Ob. über die Beurteilung informiert worden. Da der Antragsteller keine Einwände gegen die Beteiligung gehabt habe, sei diese durchgeführt worden. Damit seien die Voraussetzungen gemäß Nr. 9 Abs. 3 der Inklusionsvereinbarung für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Oberschulen erfüllt worden. Die Zuerkennung einer Verwendungseignung liege im Beurteilungsspielraum des Schulleiters als beurteilender Dienstvorgesetzter. Die Vergabe überdurchschnittlicher Einzelprädikate führe nicht automatisch zur Pflicht, eine Verwendungseignung zu vergeben. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Lehrkraft in fachlicher und persönlicher Hinsicht die Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfülle. Die Entscheidung sei durch den Schulleiter aufgrund von Beobachtungen des Antragstellers in dem vierjährigen Beurteilungszeitraum ausschließlich anhand der in Abschnitt A Nr. 3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 27.04.2021 (Beurteilungsrichtlinien) genannten Kriterien getroffen worden. Es gebe daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Absicht, den Antragsteller gezielt an der Wahrnehmung der Position zu hindern. Überdies sei die Anforderung einer entsprechenden Verwendungseignung schon vor Ausschreibung der hier streitgegenständlichen Stelle integraler Bestandteil der einschlägigen Ausschreibungen gewesen. Die Entscheidung des Schulleiters über eine Verwendungseignung sei im Überprüfungsverfahren durch den Ministerialbeauftragten bestätigt worden. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei über den „Widerspruch“ gegen seine periodische Beurteilung entschieden worden. Ein Widerspruch gegen eine periodische Beurteilung sei im Bereich der staatlichen Realschulen erst nach Abschluss der Überprüfung der Beurteilung durch den zuständigen Ministerialbeauftragten möglich. Der „Widerspruch“ des Antragstellers sei vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens eingelegt worden, sodass eine Auslegung als Einwendungen gegen die periodische Beurteilung veranlasst gewesen sei. Für die Entscheidung über diese Einwendungen sei der Ministerialbeauftragte zuständig, der die Einwendungen mit Schreiben vom 31.05.2023 zurückgewiesen habe, womit das Beurteilungsverfahren abgeschlossen sei. Soweit der Antragsteller die fehlende Durchführung von Mitarbeitergesprächen bemängele, sei auszuführen, dass diese keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung und die vorliegende Stellenbesetzung hätten. Die formellen und materiellen Grundlagen für das Beurteilungsverfahren ergäben sich aus den Beurteilungsrichtlinien sowie dem KMS vom 27.04.2022 (Az.: …). Selbst wenn eine Verwendungseignung des Antragstellers für die Stelle unterstellt würde, wäre aufgrund des Leistungsvergleichs die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, was bereits im Auswahlvermerk klar zum Ausdruck komme. Diese befinde sich als Seminarrektorin in der BesGr A 14 + AZ in einem höheren Statusamt als der Antragsteller, der lediglich Seminarrektor in der BesGr A 14 sei. Bezögen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen sei als diejenige des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Im Übrigen übertreffe die Beigeladene auch unter Berücksichtigung der für die zu besetzende Stelle maßgeblichen Superkriterien den Antragsteller. Dieser unterliege diesbezüglich in seiner Argumentation offenbar einem Irrtum, wenn er die von ihm genannten Superkriterien für auswahlrelevant halte. Der Antragsgegner habe seit Jahren gemäß Art. 64 Satz 1 LlbG für den Schulbereich eigene Superkriterien als wesentliche Kriterien im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG bestimmt. Für den Realschulbereich werde insoweit auf die Anlage zum KMS vom 27.04.2022 verwiesen, wonach für die Funktion des zentralen Fachleiters folgende Superkriterien entscheidend seien: Unterrichtungsplanung und Unterrichtsgestaltung (2.1.1), Unterrichtserfolg (2.1.2), Erzieherisches Wirken (2.1.3) und Zusammenarbeit (2.1.4). In diesen Superkriterien sei der Antragsteller – ebenso wie die Beigeladene – zweimal mit UB und zweimal mit BG beurteilt, der Antragsteller jedoch im niedrigeren Statusamt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2023 ließ der Antragsteller im Wesentlichen noch ergänzend vortragen: Der Antragsgegner dürfe aufgefordert werden, mitzuteilen, wie viele der Bewerber die erforderliche Verwendungseignung aufwiesen und ob über die berücksichtigte Bewerberin hinausgehend überhaupt die Verwendungseignung in den periodischen Beurteilungen vergeben worden sei. Wenn eine entsprechende Verwendungseignung nicht Eingang in die periodische Beurteilung finde, obwohl Mitarbeitergespräche und Unterrichtsbesuche nicht in entsprechendem Umfang stattgefunden hätten, könne die gefundene Entscheidung nicht ermessensfehlerfrei ergehen. Wie dann ohne entsprechende Mitarbeitergespräche geradezu willkürlich gegebene Verwendungseignungen wieder entzogen oder vorenthalten würden, ergebe sich aus einer tabellarischen Gegenüberstellung der periodischen Beurteilungen 2014, 2018 und 2022 (wird im Schriftsatz tabellarisch wiedergegeben). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beim Antragsteller seit dem Jahr 1990 bestehende Erkrankung im Jahr 2016 als Schwerbehinderung anerkannt worden sei, könnte die Entziehung von Verwendungseignungen geradezu als diskriminierend eingestuft werden, da die Anzahl an Verwendungseignungen nach Anerkennung der Schwerbehinderung massiv reduziert worden sei. Die Behauptung, dass auch bei anderen Besetzungsverfahren entsprechende Kriterien aufgeführt seien, habe sich nach Durchsicht entsprechender Ausschreibungen nicht bewahrheitet. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners sei das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen. Spätestens mit der entsprechenden hiesigen Begründung sei klargestellt, dass ein Widerspruch als solcher gegen die Beurteilung aufrecht erhalten bleibe. Zudem sei eine Bestandskraft der periodischen Beurteilung ohnehin noch nicht eingetreten. Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrungsei nicht beigefügt gewesen, außerdem habe ein vom Antragsteller 2023 beantragtes Gespräch mit dem Schwerbehindertenbeauftragten noch nicht stattgefunden. Bezüglich der Darstellung zu den Superkriterien werde darauf hingewiesen, dass der behauptete Leistungsvorsprung der Beigeladenen sich hieraus nicht ergebe. Im Übrigen hätte der Antragsteller mangels Mitarbeitergesprächen auch nichts von den für die Stellenbesetzung neu angewandten Superkriterien wissen können. Der Antragsgegner habe das international anerkannte Bachelor- und Masterstudium in Psychologie nicht erwähnt und ignoriert. Der Antragsteller habe es zwischenzeitlich sehr erfolgreich mit der Note 1,7 abgeschlossen und dürfe sich nach dem deutschen Psychologenverband Psychologe nennen. Ein so umfassendes Studium sei für die Stelle des zentralen Fachleiters in Psychologie notwendigerweise zu berücksichtigen. Die Beigeladene weise lediglich ein Erweiterungsstudium Schulpsychologie mit maximal 110 ECTS-Punkten auf. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass hohe Anforderungen an die Bereiche Personalführung und Kommunikation gestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass Personalführung nicht Teil der Stellenausschreibung sei. Offensichtlich würden nunmehr Kriterien beigezogen, die mit der Stellenausschreibung nichts gemein hätten. Diese fehlerhafte Darstellung werde ergänzt mit der Aussage, dass der Antragsteller kommunikative Kompetenzen nicht besäße, obwohl er in den periodischen Beurteilungen 2014, 2018 und 2022 in der Kategorie „Zusammenarbeit“ das Prädikat BG erhalten habe. Auch weitere Einzelkriterien der Beurteilungen widersprächen den Stellungnahmen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten. Hinzu komme, dass der Antragsteller bereits in den Jahren 2011 bis 2015 als medienpädagogischer-informationstechnischer Berater und in seiner Tätigkeit an der Lehrerakademie D. mehr als 60 Lehrer fachlich betreut habe mit dem Ergebnis einer Beurteilung mit BG. In einem kultusministeriellen Schreiben aus dem Jahr 2014 sei festgelegt, dass Mitarbeitergespräche von der Schulleitung verpflichtend geführt werden müssten. Trotz dieser klaren Vorgaben sei über 14 Jahre kein Mitarbeitergespräch mit dem Antragsteller geführt worden. Zentraler Inhalt sämtlicher Mitarbeitergespräche seien unter anderem auch Verwendungseignungen und die Modifizierung von Superkriterien. Nach den Teilhaberichtlinien seien mit schwerbehinderten Personen sogar noch mehr Mitarbeitergespräche zu führen, zwischen zwei periodischen Beurteilungen mindestens zwei Stück. Die vom Antragsteller abgeschlossenen Studiengänge Medienpädagogik, zertifizierter Onlineberater und qualifizierte Lehrkraft bauten den Qualifizierungs- und Wissensvorsprung gegenüber der Beigeladenen weiter aus. Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 führte die Beigeladene unter Vorlage ihrer Promotionsurkunde aus, sie habe an der … nach dem Studium Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt im Fach pädagogischer Psychologie promoviert. Das Promotionsstudium habe fast vier Jahre gedauert, sie habe in der Zeit auch Hauptseminarscheine erwerben müssen. Unter dem 07.09.2023 nahm der Antragsgegner erneut Stellung. Für die streitgegenständliche Stellenbesetzung sei irrelevant, wie oft die Verwendungseignung zentraler Fachleiter für Psychologie vergeben worden sei, maßgeblich seien nur die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen. Gleichwohl werde mitgeteilt, dass alle weiteren Bewerber in der aktuellen periodischen Beurteilung die Verwendungseignung aufgewiesen hätten. Die Frage der Durchführung von Mitarbeitergesprächen habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Der beurteilende Schulleiter der staatlichen Realschule F … habe sich innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ein hinreichendes Bild von den Leistungen des Antragstellers gemacht, ausreichend Unterrichtsbesuche durchgeführt und vor Abschluss der Beurteilung mit dem Antragsteller auch ein Personalgespräch geführt. Eine Bindungswirkung früherer Beurteilungen sei nicht gegeben, sodass man nicht vom „Entfernen“ einer Verwendungseignung sprechen könne und es keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner Schwerbehinderung gebe. Die Behauptung, dass bei anderen Stellenausschreibungen keine Verwendungseignung verlangt worden sei, treffe nicht zu. Als Beleg werde beispielsweise die Ausschreibung für die Stellen als zentraler Fachleiter für Deutsch vom 13.05.2022 und zentraler Fachleiter für Sport männlich vom 12.04.2021 vorgelegt. Der Antragsteller irre sich offenbar über die Rechtsnatur dienstlicher Beurteilungen, die keinen Verwaltungsakt darstellten und deswegen auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen seien. Es sei auch nicht behauptet worden, dass das Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei. Der Antragsteller verwechsele offenbar das Widerspruchsverfahren mit dem bei jeder Beurteilung stattfindenden Überprüfungsverfahren beim zuständigen Ministerialbeauftragten, welches durch die Verbescheidung der Einwendungen abgeschlossen sei. Es lägen auch keine neu angewandten Superkriterien vor, die dem Antragsteller nicht bekannt gewesen seien. Bereits im Rahmen der periodischen Beurteilung 2018 seien in Anlage 3 zum KMS vom 21.02.2018 dieselben Superkriterien für die zentralen Fachleiter bekanntgemacht worden wie bei der periodischen Beurteilung 2022. Aus diesen Superkriterien ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Da für den Leistungsvergleich ausschließlich die periodischen Beurteilungen 2022 relevant seien, liege ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor, da mit dem höheren Amt der Seminarrektorin mit der zusätzlichen Aufgabe der Beauftragten für das Thema Inklusion in der Seminarausbildung für den Aufsichtsbezirk des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in O.-W. auch gesteigerte Anforderungen und ein noch höheres Maß an Verantwortung verbunden seien. Lediglich ergänzend werde erwähnt, dass die Beigeladene im Gegensatz zum Antragsteller über eine Lehrbefähigung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt verfüge (vertiefter Studiengang), welches von der Beigeladenen neben Mathematik statt eines weiteren Unterrichtsfachs studiert worden sei. Somit liege nicht lediglich ein Ergänzungsstudium vor. Es treffe zu, dass die Personalführung in der Stellenausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Wie den als Anlage beigefügten Ausschreibungen entnommen werden könne, werde im Bereich der staatlichen Realschulen in Ausschreibungen auf die Nennung weiterer Anforderungen an die Bewerber verzichtet. Durch das Erfordernis einer Verwendungseignung für die zu besetzende Stelle werde sowohl die persönliche als auch die fachliche Eignung des Bewerbers sichergestellt. In Abschnitt A Nr. 3.3 der Beurteilungsrichtlinien würden als Kriterien für die Vergabe einer Verwendungseignung unter anderem Auftreten, persönliche Wirkung, Durchsetzungsvermögen und Motivationsfähigkeit genannt. Die persönliche Eignung zur Personalführung werde damit bereits im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe der Verwendungseignung berücksichtigt. Die vom Antragsteller genannten Studiengänge hätten für die streitgegenständliche Stellenbesetzung keine Relevanz, da die Entscheidung nur anhand der aktuellen periodischen Beurteilungen zu treffen sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass Qualifikationen, auf die der Antragsteller im Bereich der Lehrerfortbildung hinweise, für eine Stelle als zentraler Fachleiter keine höhere Eignung begründeten, da es sich bei dieser Stelle um eine Tätigkeit in der Ausbildung von Studienreferendaren handele. Mit Schriftsatz vom 08.09.2023 ergänzte der Antragstellerbevollmächtige sein Vorbringen unter Verweis auf Nr. 9.4 der „Teilhaberichtlinien“ worin ausgeführt werde, schwerbehinderte Beschäftigte seien für die Verwendung in Führungspositionen bzw. auf sonstigen höherwertigen Dienstposten und Funktionen, für die sie die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllten, nur dann nicht geeignet, wenn auch bei wohlwollender Prüfung unüberwindbare behinderungsbedingte Einschränkungen bestünden. Eine Prüfung, geschweige denn eine wohlwollende, habe hier nicht stattgefunden. Unter dem 11.09.2023 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zum Schriftsatz der Beigeladenen sowie des Antragsgegners nochmals Stellung. Die inhaltliche Bedeutung der Ausführungen der Beigeladenen, dass diese an der … Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt studiert habe, erschließe sich nicht. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften von Seiten des Antragsgegners, die den Rechtsschutz des Rechtssuchenden verkürze, stelle kein rechtmäßiges Verhalten dar. Die Ausführungen, wonach das Fehlen von Mitarbeitergesprächen keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung habe, sei zur Kenntnis genommen worden. Es sei jedoch nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb behinderungsbedingte Einschränkungen vorliegen sollten, die hier die Wahrnehmung der Führungsposition für den Antragsteller unmöglich machten. Es handle sich insoweit um ein willkürliches Entziehen schon gegebener Verwendungseignungen, was gegen die Teilhaberichtlinien verstoße. Die Ausführungen zur Verwaltungsaktqualität der dienstlichen Beurteilung seien nicht nachvollziehbar. Die Entziehung von Verwendungseignungen ohne Mitarbeitergespräche und ohne schriftliche Erklärungen und ohne Begründungen sei diskriminierend. Es bestehe hier eine gewisse Bindungswirkung, da man anderenfalls wegen des Entzugs einer Verwendungseignung erläutern müsse, warum dieser erfolge. Soweit jetzt mitgeteilt werde, dass die Beigeladene über eine Lehrbefähigung im Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt verfüge, sei festzuhalten, dass nach Kenntnistand des Antragstellers Schulpsychologie nur ein Teil eines Lehramtsstudiums sei und nicht mit einem eigenständigen Bachelor- und Masterstudium verglichen werden könne. Nicht zutreffend sei die Darstellung, es handle sich lediglich um eine Tätigkeit in der Ausbildung von Studienreferendaren. Der zentrale Fachleiter müsse auch Fortbildungen für Seminarlehrkräfte durchführen, was der Antragsgegner unterschlage. Der Antragsgegner scheue es offenbar, hier eine tabellarische Auflistung der jeweiligen Einzelmerkmale vorzunehmen, worin schön dargestellt werden könnte, wo die Vorteile der berücksichtigten Beigeladenen liegen sollen. In der Personalakte des Antragstellers fänden sich keine Unterlagen, wonach Mitarbeitergespräche oder Unterrichtsbesuche stattgefunden hätten und inwiefern solche dazu beigetragen hätten, das Gesamtbild des Antragstellers abzurunden bzw. darzustellen. Dennoch würden in den Stellungnahmen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten dem Antragsteller kommunikative Kompetenzen und Personalführung im Nachhinein abgesprochen. Von einem ausreichenden Bild könne insoweit nicht die Rede sein. Es seien keine Notizen, Dokumente oder Ähnliches in der Personalakte aufzufinden, sondern lediglich die Beurteilung 2022, welche den Stellungnahmen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten widerspreche. In der periodischen Beurteilung 2014 sei die Verwendungseignung des Antragstellers „medienpädagogisch-informationstechnischer Berater“ (Beratungsrektor A 14) gewährt worden. Im darauffolgenden Jahr habe er das Ergänzungsstudium Medienpädagogik abgeschlossen, welches der Ausbildung von medienpädagogisch-informationstechnischen Beratern diene, und zwar mit der Note 1,8. In der nachfolgenden periodischen Beurteilung 2018 sei dem Antragsteller genau diese Verwendungseignung dann entzogen worden, ohne dass Gespräche oder Begründungen erfolgt seien oder ein sachlicher Anlass gegeben gewesen wäre. Hinzu komme, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum im eLearning-Kompetenzzentrum der Lehrerakademie D … höherwertige Aufgaben der Medienbildung wahrgenommen habe. Verwendungseignungen stellten nicht nur auf aktuelle Tätigkeiten ab, sondern müssten die Vergangenheit mit den erworbenen Kompetenzen und die Zukunft miteinschließen. In ähnlicher Weise sei der Entzug der Verwendungseignung Seminarlehrkraft katholischer Religion im Jahr 2018 vorgenommen worden, obwohl der Antragsteller Diplom-Theologe mit Bestnoten gewesen sei. Diese Verwendungseignung sei ihm im Jahr 2022 wieder gegeben worden, wiederum ohne Angabe von Gründen und ohne Rücksprache. Der willkürliche Entzug bzw. die willkürliche Verteilung von Verwendungseignungen sei umso gravierender, da Verwendungseignungen zentrale Bestandteile einer periodischen Beurteilung seien und Wege öffneten bzw. versperrten. Ein weiteres Beispiel finde sich in einer beigefügten Anlage, wonach der Antragsteller ein Gespräch mit der Schulleitung gesucht habe. er habe wegen der Berücksichtigung für den Informatikunterricht, nachdem er das Fach Informatik studiert und im Jahr 2020 abgeschlossen habe, dreimalig um ein Gespräch gebeten, was ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Soweit alle anderen Mitbewerber von den circa 70 möglichen Psychologieseminarlehrkräften die Verwendungseignung zuerkannt bekommen hätten, könnten diese kein Fachwissen durch ein Studium vorweisen. Dennoch hätten sie eine Verwendungseignung erhalten, der Antragsteller mit seinem international anerkannten Bachelor- und Masterstudium in Psychologie jedoch nicht. Dies verstoße gegen die Teilhaberichtlinien. Soweit im Fach Schulpsychologie kein Erweiterungsstudium vorgelegen habe, könne es gemäß der Lehramtsprüfungsordnung nur im Rahmen einer Fächerkombination eines Lehramtsstudiums (zusammen mit Mathematik und dem erziehungswissenschaftlichen Teil) studiert worden sein. Somit stelle die Schulpsychologie nur einen Teil des Lehramtsstudiums dar und könne nicht als selbstständig bezeichnet werden. Das Fach dürfe nicht mit einem eigenständigen, international anerkannten Bachelor- und Masterstudium verglichen werden, was sich auch am Unterschied der vergebenen ECTS-Punkte zeige. Die Schulpsychologie stelle selbst nur einen begrenzten Ausschnitt des Faches Psychologie dar und blende andere wichtige Bereiche der Fachwissenschaft aus. In anderen Bundesländern sei die Vorgabe, dass ausschließlich Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums Schulpsychologen werden könnten. Was die Differenzierung zwischen Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung angehe, müsse der zentrale Fachleiter auch Fortbildungen für Seminarlehrkräfte durchführen. Der Antragsteller habe auch Kompetenzen in der Ausbildung von Lehrkräften, weil er als Seminarrektor A 14 in der periodischen Beurteilung 2022 ein Gesamtprädikat BG vorweisen könne. Die Kompetenzen der Beigeladenen im Rahmen der Lehrerfortbildung würden in zahlreichen Schreiben als deren vermeintliche Stärke herausgestellt. Wenn die Kompetenzen des Antragstellers in demselben Bereich nachgewiesen würden, erfolge als Konsequenz eine nicht nachvollziehbare Differenzierung in Fortbildung und Ausbildung, was völlig irrelevant sei, weil sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller Seminarrektoren in A 14 seien und schon Jahre lang Referendare ausbildeten. In den Superkriterien könne er viermal ein BG vorweisen, weil er von diesen Superkriterien ausgegangen sei, da diese bei allen anderen Führungspositionen herangezogen würden. Alles Weitere hätte in den nicht durchgeführten Mitarbeitergesprächen thematisiert werden müssen. Der Qualifizierungsvorsprung des Antragstellers ergebe sich sowohl aus den Beurteilungen als auch durch seine nachweisbaren 300 ECTS-Punkten im Bereich der gesamten Fachwissenschaft Psychologie. Darüber hinaus sei in den letzten zehn Jahren gegen fundamentale Grundsätze der Teilhaberichtlinien verstoßen worden, was das gesamte Gefüge und Vorgehen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten als rechtswidrig erscheinen lasse. Mit weiteren Schriftsätzen vom 15.09.2023, 19.09.2023 und 20.09.2023 ließ der Antragsteller insbesondere noch ausführen, dass die Nichtaufnahme der Verwendungseignung nicht auf hinreichende Unterrichtsbesuche etc. gestützt worden sei. Die Angaben des Antragsgegners zu den Unterrichtsbesuchen (Schriftsatz vom 14.09.2023) seien undatiert und auch nicht ordnungsgemäß in der Personalakte dokumentiert. Nähere Ausführungen zu den behaupteten Unterrichtsbesuchen und entsprechenden Rückmeldungen fehlten, den Stellungnahmen von Schulleiter und Ministerialbeauftragtem fehle es an empirischen Grundlagen. Die Entziehung zahlreicher Verwendungseignungen für höhere Dienstposten sei diskriminierend und führe dazu, dass der Antragsteller nunmehr in einem Amt der BesGr A 14 beurteilt worden sei. Er strebe seit dem Jahr 2012 eine Stelle als Zweiter Konrektor (A 14 + AZ) an, habe seither jedoch keine konstruktiven Mitarbeitergespräche führen dürfen. Die wiederkehrende Begründung des Ministeriums zu den Superkriterien „zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen“ seien gleich, diese jedoch im statushöheren Amt, sei nicht überprüfbar. Eine (mit dem Schriftsatz vorgelegte) Stellenausschreibung zeige die Anwendung abweichender Superkriterien. Soweit der Antragsgegner eine E-Mail zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt habe, handle es sich hierbei um keine ordnungsgemäße Nachholung der zunächst unterbliebenen Beteiligung. Die gemeinsame Vertrauensperson für die schwerbehinderten Beschäftigten an den staatlichen Realschulen in Ob. habe den Inhalt der Gesprächszusammenfassung nicht bestätigen können. In einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers habe dieser angegeben, dass er erstmals im Mai 2023 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Antragstellers kontaktiert worden sei, habe jedoch keine Fragen gestellt, sondern den Anrufer darauf verwiesen, mit dem Ministerium die Frage der nachträglichen Beteiligung zu klären, woraufhin er nichts mehr gehört habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten ergänzen Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). a. Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U.v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102 – juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. b. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ohne Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sodass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – BVerwGE 145, 112 – juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG a.a.O Rn. 22; BVerfG, B.v. 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200 – Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.09.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.04.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsgegner ist vorliegend auf Basis der rechtlich nicht zu beanstandenden dienstlichen Beurteilungen (aa.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller das im Rahmen der Ausschreibung rechtmäßigerweise geforderte Anforderungsprofil nicht erfüllt (bb.), sowie dass selbst im Falle der Zuerkennung der entsprechenden Verwendungseignung von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen auszugehen wäre (cc.). aa. Weder hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers noch hinsichtlich derjenigen der Beigeladenen bestehen durchgreifende Rechtsfehler. Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, sodass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – BVerwGE 150, 359 – juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – BVerwGE 124, 356 m.w.N.; BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 2 A 7.07 – Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11). (1.) Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers hält einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zunächst in formeller Hinsicht stand. (a.) Der Schulleiter war gem. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG und Abschnitt A Nr. 4.6.1.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern vom 27.04.2021(Beurteilungsrichtlinien) für die Erstellung und Unterzeichnung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zuständig. (b.) Soweit im Rahmen der dienstlichen Beurteilung eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zunächst unterblieben ist, ist hierin zwar kein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 SGB IX zu erblicken, denn die dienstliche Beurteilung und die darin enthaltene Aussage über die Eignung eines Beamten stellen nach der vorliegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Entscheidungen im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dar, weil es sich bei ihnen nicht um Regelungen mit unmittelbaren Rechtswirkungen handelt (BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 6 ZB 15.2148 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 28.01.2020 – 6 B 1120/19 – juris Rn. 57 f. m.w.N). Jedoch wird in Abschnitt A Nr. 4.7.1 der Beurteilungsrichtlinien auf Nr. 9 BayInklR hingewiesen, wonach die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nur bei Ablehnung der schwerbehinderten Lehrkraft nach entsprechender schriftlicher Information unterbleibt (Nr. 9.6 BayInklR, so auch Teil A Nr. 3.3 des KMS v. 27.04.2022, Az. IV.4 – BP6010.2/39/1). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist anerkannt, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wirksam bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v.07.11.2018 – OVG 10 B 4.16 – juris Rn. 42 m.w.N.). Ist eine Nachholung selbst für die Pflicht der Beteiligung nach § 178 SGB IX möglich, muss dies erst recht gelten, wenn „lediglich“ die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine Beteiligungspflicht statuieren (vgl. hierzu VG Stuttgart, U.v. 07.05.2020 – 1 K 11337/18 – juris Rn. 23 ff.). Bei der vorliegenden Überprüfung der Beurteilungen sowie der formlosen Verbescheidung der Einwendungen durch den Ministerialbeauftragten handelt es sich dabei um einen Bestandteil des Beurteilungsverfahrens (KMS v. 27.04.2022, Az. IV.4 – BP6010.2/39/1, S. 34), das einem (etwaigen späteren) Widerspruchsverfahren noch vorgeschaltet ist. Wie sich aus der E-Mail des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Ob. an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ergibt, hat der Schulleiter – nachdem der Antragsteller die entsprechende Erklärung abgegeben hat – die gemeinsame Vertrauensperson für die schwerbehinderten Beschäftigten an den staatlichen Realschulen in Ob. telefonisch über die Beurteilung des Antragstellers informiert. Eine bestimmte Form für die Information ist nicht vorgeschrieben, sodass auch eine telefonische Anhörung grundsätzlich möglich ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.09.2016 – 6 ZB 16.249 – juris Rn. 11 zu § 95 SGB IX, der Vorgängervorschrift des § 178 Abs. 2 SGB IX). Auch eine Unterrichtung in kurzer und knapper Form ist ausreichend, da die Schwerbehindertenvertretung weitere Informationen anfordern kann, wenn sie diese für erforderlich hält (vgl. OVG NW, B.v. 09.07.2018 – 6 B 522/18 – juris Rn. 12, 10 ff.). Zwar geht aus der Wiedergabe des (im einzelnen streitigen) Gesprächsverlaufs durch den Antragsgegner hervor, dass die Schwerbehindertenvertretung offenbar davon ausging, nichts mehr tun zu können. Dies führt indes nicht zu der Annahme, die Beteiligung wäre in verfahrensfehlerhafter Weise erfolgt. Zumindest das Stattfinden eines Telefonats zwischen dem Schulleiter und der Schwerbehindertenvertretung hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 20.09.2023 nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt, dass diese (erstmals) im Mai 2023 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Antragstellers kontaktiert worden sei. Auch aus der vorgelegten E-Mail der gemeinsamen Vertrauenspersonen für die schwerbehinderten Beschäftigten an den staatlichen Realschulen in Ob. lässt sich nicht entnehmen, dass das Gespräch nicht stattgefunden hätte. Wer in diesem Rahmen Fragen gestellt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht erheblich. Ob und ggf. inwieweit sich die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Beurteilungsverfahrens einbringt, liegt in deren Verantwortungsbereich. Ihr wurde durch den Antragsgegner jedenfalls die Gelegenheit gegeben, im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten i.S.v. Nr. 9.6.1 BayInklR am seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Beurteilungsverfahren mitzuwirken, wobei zu unterstreichen ist, dass etwa eine Zustimmungspflicht der Schwerbehindertenvertretung gerade nicht statuiert ist und nach Nr. 9.6.2 Satz 4 BayInklR ein Anspruch, Auskunft über oder Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und die Bewertungen zu erhalten sowie auf die Beurteilung Einfluss nehmen zu können, nicht besteht. Die Schwerbehindertenvertretung wurde durch die Information über die Beurteilung des Antragstellers jedenfalls in die Lage versetzt, sich einzubringen und ggf. weitere Informationen einzuholen. Anders als etwa im antragstellerseits vom VG Stuttgart zitierten Fall (U.v. 07.05.2020 – 1 K 11337/18 – juris), in dem die dortigen Beurteilungsrichtlinien nebst Anlage u.a. ein Gespräch zwischen Führungskraft und Vertrauensperson vorsahen, ist die Beteiligung vorliegend lediglich an den in den Beurteilungsrichtlinien in Bezug genommenen Vorgaben nach Nr. 9 BayInklR zu messen. Wenn die Schwerbehindertenvertretung die ihr eingeräumten Möglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer und ggf. unter Zugrundelegung unzutreffender Annahmen – nicht wahrnimmt, kann dies dem Antragsgegner nicht zum Nachteil gereichen, weil dies nicht in seiner Sphäre liegt. (c.) Selbst wenn man vorliegend – anders als die Kammer – aber davon ausginge, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden ist, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Hiernach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über (u.a.) das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar kommt der Gedanke der Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers für das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens, der in Art. 46 BayVwVfG zum Ausdruck gebracht ist, in erster Linie bei gebundenen Entscheidungen zum Tragen. Art. 46 BayVwVfG ist jedoch auch auf Fälle anwendbar, in denen die Behörde über einen Entscheidungsspielraum verfügt. Danach ist die hypothetische Beurteilung des behördlichen Verhaltens für den Fall der fehlerfreien Abwicklung des Verwaltungsverfahrens zu ermitteln (vgl. hierzu VG München, B.v. 28.07.2020 – M 5 E 20.2704 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (BVerwG, U.v. 09.05.2019 – 2 C 1/18 – juris Rn. 72). In der vorliegenden Fallkonstellation rügt der Antragsteller allein die nicht erfolgte Zuerkennung der Verwendungseignung als Zentraler Fachleiter für Psychologie (s. auch den Widerspruchsschriftsatz vom 02.08.2023, vorgelegt als Anlage A 2, in welchem lediglich die Aufnahme der Verwendungseignung beantragt wurde). Gegen die Einzelbeurteilungen oder gar gegen das Gesamturteil BG wurden hingegen keine Einwände vorgebracht. In der vorliegenden Fallgestaltung wäre aber selbst in dem hypothetischen Fall, dass die Schwerbehindertenvertretung sich – im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten (s. Nr. 9.6.2 Satz 4 BayInklR) – eingebracht hätte und weiter, dass insoweit irgendwelche behinderungsbedingten Einschränkungen geltend gemacht worden wären – welche jedoch der Antragsteller nicht einmal in den Raum gestellt hat –, aus den sodann unter II. 1. b. cc. ausgeführten Gründen ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegeben. Auf diesen hat sich der Antragsgegner im Auswahlvermerk auch im Sinne eines selbstständig tragenden Grundes gestützt. Hierin liegt auch der wesentliche Unterschied zu der antragstellerseits zitierten Entscheidung des VG Stuttgart (U.v. 07.05.2020 – 1 K 11337/18), da im zugrundeliegenden Fall behinderungsbedingte Einschränkungen geltend gemacht wurden, die sich auf Arbeitsleistung und Menge auswirkten. Damit hat eine etwaig fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung die letztlich getroffene Sachentscheidung (Stellenbesetzung) jedenfalls offensichtlich nicht beeinflusst, weil in der vorliegenden Fallkonstellation unter keinem vorgetragenen Gesichtspunkt zu erkennen ist, warum eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu dem Gesamtprädikat des Antragstellers HQ in dessen dienstlicher Beurteilung geführt haben sollte. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in keinem der Beurteilungsmerkmale der periodischen Beurteilung 2022 – deren Einzelprädikate und Gesamtprädikat er nicht angreift – eine Bewertung mit HQ erhalten hat, was im Übrigen auch in den periodischen Beurteilungen 2018 und 2014 sowie der Zwischenbeurteilung 2015 nicht der Fall war, zumal die Vergabe von hohen Prädikaten „an wirkliche Spitzenleistungen gebunden“ ist (KMS v. 27.04.2022, S. 19). (d.) Soweit der Antragsteller die fehlende Durchführung von Mitarbeitergesprächen moniert, tritt die Kammer dem Standpunkt des Antragsgegners bei, dass sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung auswirkt. Die in Rede stehende dienstliche Beurteilung ist an den Vorgaben der Art. 54 ff. LlbG und denen der aufgrund von Art. 64 Satz 1 LlbG erlassenen Beurteilungsrichtlinien sowie dem Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) – soweit nicht durch die spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt – zu messen. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 14.09.2023 dargelegt, dass sowohl der Schulleiter als auch der stellvertretende Schulleiter im Beurteilungszeitraum jeweils einen Unterrichtsbesuch durchgeführt haben, der stellvertretende Schulleiter überdies einen Besuch in der Seminar-Fachsitzung Psychologie, wozu der Antragsteller jeweils eine Rückmeldung erhalten habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser zwar nicht datierten, jedoch sehr konkreten Angaben zu zweifeln, die der Antragsteller auch nicht mit Substanz in Abrede gestellt oder etwa eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, sondern im Wesentlichen die nicht erfolgte Durchführung von „Mitarbeitergesprächen“ sowie eine aktenmäßige Dokumentation beanstandet. Insoweit ist es zumindest nicht zu beanstanden, dass sich entsprechende Unterlagen nicht in der Personalakte selbst befinden (vgl. das KMS vom 27.04.2022, S. 39 f.). Allein das Unterbleiben der Vorlage einer schriftlichen Dokumentation der Unterrichtsbesuche macht die darauf beruhende Beurteilung nicht fehlerhaft. Denn die getroffenen Werturteile und deren Grundlagen können auch in anderer Weise als durch Vorlage schriftlicher Belege plausibilisiert werden. Auch unter Nachweisgesichtspunkten besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, schriftliche Dokumentationen über Unterrichtsbesuche aufzubewahren, um sie später dem zu beurteilenden Beamten oder ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegen (BayVGH, B.v. 17.04.2023 – 3 ZB 21.2969 – juris Rn. 16). In der vorliegenden Konstellation berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umstand, dass allein die Verwendungseignung als Zentraler Fachleiter für Psychologie streitig ist. Dabei ist zunächst zu unterstreichen, dass Unterrichtsbesuche – ganz allgemein – nur eine von mehreren Erkenntnisquellen des Beurteilers sind. Nach Abschnitt A Nr. 4.1.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien sind Beobachtungen heranzuziehen, die innerhalb und außerhalb des Unterrichts gemacht werden. Konkret für die Frage, ob der Antragsteller als Zentraler Fachleiter für Psychologie geeignet ist, kommt es nicht maßgeblich auf seine Fähigkeiten im Unterricht an, welche soweit ersichtlich auch nicht beanstandet wurden, sondern als Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB) bzw. besonders gut erfüllt (BG) eingestuft wurden. Vielmehr sind für die Frage der Verwendungseignung als Zentraler Fachleiter für Psychologie die Beobachtungen des Beurteilers betreffend die Kommunikation und Führungsqualitäten im Verhältnis zu anderen Lehrkräften und sonstigen Stellen von entscheidender Bedeutung. Vorliegend wurden nicht nur die getroffenen Werturteile, sondern auch die diesbezüglichen Grundlagen durch die Stellungnahmen des Schulleiters und des Ministerialbeauftragten hinreichend plausibilisiert (s.u.). Einen durchgreifenden Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften zum Beurteilungsverfahren in Abschnitt A Nr. 4. der Beurteilungsrichtlinien, konkret gegen Nr. 4.1.2 Beurteilungsverfahren und 4.1.3 Beurteilungsgrundlagen, vermag das Gericht vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht zu erkennen. Wenn man indes von einem diesbezüglichen Verfahrensfehler ausgehen würde, gelten die obigen Ausführungen zur Unbeachtlichkeit desselben nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 BayVwVfG entsprechend. (2.) Materiellrechtliche Bedenken bestehen in Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht. (a.) Das Gesamturteil BG sowie die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Einzelbewertungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Tatsächliche Grundlagen, auf denen einzelne Werturteile beruhen, brauchen nicht in die Beurteilung aufgenommen zu werden. Der Beamte kann lediglich beanspruchen, dass die Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst und ggf. vom Beurteiler plausibel gemacht werden muss (BVerwG, U.v. 26.06.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245; BayVGH, B.v. 08.04.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 50). Eine Plausibilisierung des Gesamturteils kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen (BayVGH, B.v. 26.04.2019 – 3 ZB 17.463 – juris Rn. 8; B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 23). Dabei spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Antragsteller keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BayVGH, B.v. 16.04.2012 – 3 ZB 10.1939 – juris Rn. 3; B.v. 08.04.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 43). Da auch der Antragsteller selbst insoweit keine Einwände geltend macht, sondern sich auf die nicht erfolgte Zuerkennung der Verwendungseignung beruft, erübrigen sich weitere Ausführungen vonseiten des Gerichts hierzu. (b.) Auch die nicht erfolgte Zuerkennung der Verwendungseignung als „Zentraler Fachleiter für Psychologie“ hält rechtlicher Überprüfung stand. (aa.) Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt (Conrad in Weiß/Niedermaier/Summer/, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 58 LlbG Rn. 32; BayVGH, B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 10). (bb.) Für die Kammer erweist sich die nicht erfolgte Zuerkennung der Verwendungseignung für die begehrte Stelle als nachvollziehbar und plausibel. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 schlüssig dargelegt, warum der Antragsteller den Anforderungen an einen Zentralen Fachleiter für Psychologie (derzeit noch) nicht gerecht wird. Die fachliche Qualifikation des Antragstellers wird hierbei nicht angezweifelt, sondern im Gegenteil ausdrücklich bejaht. Indes wird – wiederum nachvollziehbar – dargelegt, dass auch gesicherte Fähigkeiten in der Personalführung erforderlich sind, da der Zentrale Fachleiter für Psychologie eine Gruppe von mehr als 70 Lehrkräften bayernweit anführt, ohne jedoch ihr Dienstvorgesetzter zu sein. Deswegen benötigen Zentrale Fachleitungen ein überdurchschnittliches hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit, bei Konflikten zu vermitteln und Streit zu schlichten. Die beim Antragsteller vorliegenden Unzulänglichkeiten im Bereich der Kommunikation – wohlgemerkt: bei Anlegung der Maßstäbe für die besondere Funktion als Zentraler Fachleiter – sind für das Gericht plausibel. Lediglich exemplarisch ist insoweit auch die Art und Weise herauszugreifen, auf die der Antragsteller mit der Schulleitung per E-Mail kommuniziert hat (vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 11.09.2023). Auch die bislang mangelnde Konstanz bei der Ausübung von Funktionen über die eigene Schule hinaus, auf die der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in Ob. mit Schreiben vom 31.05.2023 nochmals ausdrücklich hingewiesen hat, lässt die nicht erfolgte Zuerkennung der Verwendungseignung des Antragstellers – jedenfalls gegenwärtig – nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Was das Monitum des Antragstellers angeht, eine wohlwollende Prüfung i.S.v. Nr. 9.4 Satz 1 BayInklR habe nicht stattgefunden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser – nach dem vorstehend Ausgeführten – bereits nicht i.S.v. Nr. 9.4 Satz 1 BayInklR die Anforderungen grundsätzlich erfüllt. Über eine etwaige behinderungsbedingte Einschränkung war deswegen nicht zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 24). Darauf, dass es weder im Interesse des Dienstherrn noch des schwerbehinderten Menschen liegt, letzterem Aufgaben zu übertragen, die er nicht erfüllen kann, hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 05.05.2023 zu Recht hingewiesen (letzter Absatz). Der nicht erfolgten Zuerkennung der Verwendungseignung als Zentraler Fachleiter für Psychologie ist auch nicht etwa deswegen die Plausibilität abzusprechen, weil der Antragsteller beim Beurteilungsmerkmal „2.1.4 Zusammenarbeit“ das Prädikat BG erhalten hat. Nach den Leistungsanforderungen für Lehrkräfte zur Erreichung einer Beurteilungsstufe entsprechend den Beurteilungsrichtlinien vom 27.04.2021, Realschule, Stand: 07.04.2021, gilt für eine Beurteilung mit BG in diesem Merkmal Folgendes: „Die personale Kompetenz ist so stark ausgeprägt, dass die Lehrkraft mühelos Gruppenprozesse an der eigenen Schule und darüber hinaus zielgerichtet leiten und erfolgreich moderieren kann.“. Wie der Schulleiter nachvollziehbar dargelegt hat, sind mit der Zentralen Fachleitung in Psychologie besondere Anforderungen verbunden, die ein überdurchschnittliches Maß an Kommunikationsfähigkeit und Durchsetzungsvermögen erfordern und über die Anforderungen, die an den Antragsteller aktuell gestellt werden, weit hinausgehen. Damit hat die Verwendungseignung als Prognoseentscheidung einen anderen Bezugspunkt als die Beurteilung des Einzelmerkmals „Zusammenarbeit“ in seiner dienstlichen Beurteilung. Einen Widerspruch kann man hieraus demzufolge nicht ableiten. Auch das Vorbringen des Antragstellers, es würden willkürlich Verwendungseignungen „entzogen“, verfängt nicht. Zum einen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass jede dienstliche Beurteilung aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen zu erstellen ist. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind (BayVGH, B.v. 20.01.2014 – 3 ZB 13.1804 – juris Rn. 2). Der Antragsteller würde daher selbst bei Zuerkennung der Verwendungseignung in der Vorbeurteilung keinen „Bestandsschutz“ dahingehend genießen, dass ihm wie in der vorangegangenen Beurteilung erneut die Verwendungseignung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 08.04.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 36; B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14). Nimmt man jedoch die vorangegangenen Beurteilungen des Antragstellers in den Blick, ist dort früher keine Verwendungseignung als Zentraler Fachleiter für Psychologie zu erkennen. Von einer „Entziehung“ kann in Bezug auf die konkrete Verwendungseignung daher keine Rede sein. Was andere Verwendungseignungen angeht, sind diese für den konkreten Fall irrelevant. Eine willkürliche Vorgehensweise ist jedenfalls für die Kammer insoweit nicht ersichtlich. Überdies hätte es dem Antragsteller freigestanden, gegen etwaig rechtswidrige frühere Beurteilungen rechtlich vorzugehen, was er – soweit ersichtlich und vorgetragen – nicht mit Erfolg getan hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausweislich der aktuellen dienstlichen Beurteilung über die Verwendungseignung „Seminarrektor als Inklusionsbeauftragter“ verfügt. (3.) Soweit der Antragsteller der Sache nach die Zuerkennung der Verwendungseignung als Zentrale Fachleiterin Psychologie in der Beurteilung der Beigeladenen in Zweifel zieht, kann er hiermit nicht durchdringen. Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen ist in sich schlüssig. Der Schulleiter der staatlichen Realschule W … hat in seiner Stellungnahme zur Bewerbung vom 26.04.2023 im Einzelnen dargelegt, was die Beigeladene im Hinblick auf die zu besetzende Stelle aus seiner Sicht auszeichnet und hierdurch auch die Zuerkennung der Verwendungseignung als Zentrale Fachleiterin für Psychologie plausibilisiert. Insoweit ist hervorzuheben, dass der Schulleiter – jenseits ihrer fachlichen Qualifikation, an der die Kammer jenseits eines Vergleichs von ECTS-Punkten oder dergleichen keinen Zweifel hat – der Beigeladenen „sehr gute Führungseigenschaften über die eigene Schule hinaus“ attestiert. Hierbei hat er, anders als der Antragsteller, zu Recht im Blick gehabt, dass es angesichts des Tätigkeitsbereichs des Zentralen Fachleiters auf fachliche Qualifikationen – die dem Antragsteller wiederum niemand abspricht – allein nicht ankommt. bb. Diese Beurteilungssituation zugrunde gelegt, erfüllt der Antragsteller nicht die in der Stellenausschreibung aufgestellten Anforderungen. Die Frage, welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, liegt in seinem Organisationsermessen (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 40). Allerdings darf der Dienstherr seine Organisationsgewalt nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um eine Auswahlentscheidung zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 36; NdsOVG, U.v. 03.11.2021 – 5 ME 80/21 – juris Rn. 42). Das Gericht hält bei Anlegung dieser Maßstäbe die Einengung des Bewerberfeldes durch die Forderung einer entsprechenden Verwendungseignung für zulässig und sachgerecht. Soweit der Antragsteller diese Vorgehensweise für neu oder ungewöhnlich hält, hat der Antragsgegner unter Vorlage entsprechender Stellenausschreibungen das Gegenteil belegt, was sich im Übrigen auch mit den Erfahrungen der Kammer aus anderen Verwaltungsstreitsachen deckt. cc. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist – selbstständig tragend – auch deswegen abzulehnen, weil der Antragsgegner zu Recht von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen ausgeht. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene haben in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils das Gesamtprädikat BG erhalten. In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Beigeladene diese Beurteilung in einem höherwertigen Statusamt erhalten hat, namentlich in dem einer Seminarrektorin der Besoldungsgruppe A 14 + AZ. Die Amtszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG). Mit ihrer Gewährung erhält der Beamte daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts; die bloße Übertragung eines entsprechenden Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltstechnischen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1972 – VI C 11.70 – BVerwGE 40, 229/230 ff.; B.v. 16.04.2007 – 2 B 25/07 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.03.2018 – 6 CE 17.2444 – juris Rn. 14; B.v. 19.02.2009 – 3 CE 08.3027 – juris Rn. 30; VG Bayreuth, B.v. 15.05.2023 – B 5 E 23.251 – juris Rn. 28). Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen Beförderungsdienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Beurteilungen vor, ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalls betrachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt unter anderem auch dann, wenn die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall ist – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – von dem Grundsatz auszugehen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen mit Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist, dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind und an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren Statusamtes. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch lässt sich ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien (insbesondere einen Beurteilungsvorsprung) ausgeglichen werden kann. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (vgl. OVG Bremen, U.v. 20.03.2019 – 2 B 294/18 – juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 07.01.2019 – 1 B 1792/18 – juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 – juris Rn. 17, 18 ff.; B.v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2022 – 6 CE 21.2708 – juris Rn. 35). Im Auswahlvermerk des Antragsgegners wird nachvollziehbar dargelegt, warum – entsprechend den vorstehenden Grundsätzen – von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen auszugehen ist. Hierbei wurde insbesondere darauf abgehoben, dass die Beigeladene seit dem 01.08.2016 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Seminarrektorin mit der zusätzlichen Aufgabe der Beauftragten für das Thema Inklusion in der Seminarausbildung an staatlichen Realschulen in Bayern im Aufsichtsbezirk O.-W. beauftragt und – nach Ablauf der Bewährungszeit – zur Seminarrektorin der BesGr A 14 + AZ ernannt wurde, was im Vergleich zum vorher innegehabten Statusamt tatsächlich mit gesteigerten Anforderungen und einem höheren Maß an Verantwortung verbunden ist. Umstände aufseiten des Antragstellers, die sich als besonders gelagerte Umstände des Einzelfalls darstellen und eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Was der Verweis der Antragstellerseite auf die sog. Superkriterien angeht, sei vonseiten des Gerichts allein darauf verwiesen, dass es in der vorliegenden Konstellation (fehlende Verwendungseignung des Antragstellers und zudem Leistungsvorsprung der Beigeladenen wegen gleicher Beurteilung im höheren Statusamt) auf eine Binnendifferenzierung nicht ankommt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG). Nach alledem geht der Antragsgegner schließlich zu Recht davon aus, dass der Antragsteller aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 LlbG und Nr. 4.6.1 BayInklR – wonach schwerbehinderte Bewerber bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen haben – nichts für sich Günstiges herleiten kann, da eine im Wesentlichen gleiche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf Grundlage der aktuellen und rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungen – wie dargelegt – nicht gegeben ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, beträgt – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu zahlenden Bezüge, wobei auch die Jahressonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26; VG Ansbach, B.v. 08.05.2023 – AN 1 E 23.196 – juris Rn. 138; s.a. BT-Drs. 17/11471, S. 246), d.h. hier ein Viertel von 80.571,65 EUR.