Beschluss
B 1 E 23.652
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Unterlassen des Abflusses von Oberflächenwasser von der öffentlichen Verkehrsfläche Fl.-Nr. … der Gemarkung … hin zu seinem unmittelbar angrenzenden Grundstück (Fl.-Nr. … der Gemarkung …*), wodurch Schädigungen an seinem an das Grundstück Fl.-Nr. … in direkter Nähe zum Straßenkörper angrenzenden Anwesen A- …straße … zu befürchten bzw. an der Treppe bereits eingetreten seien. Der Antragsteller ist ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin (GA, Bl. 53) seit dem 11. August 2021 Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung …, A- …straße … Am 19. Mai 2021 teilte er dem Bauamt der Antragsgegnerin mit, dass er das Grundstück vom Freistaat Bayern erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt stand eine gemeindliche Straßenbaumaßnahme in der A- …straße im Zuge der Sanierung der dort verlegten Wasser- und Kanalleitungen zwischen der Abzweigung der Orts straße „…“ und der Einmündung in die St … im Jahr 2021 kurz vor dem Abschluss. Die Baumaßnahme schloss auch die Entwässerung der Straßenoberfläche ein, wobei im Altbestand nicht vorhandene Bordsteine als Randbegrenzung des Straßenkörpers eingebracht wurden, wodurch ein neuer Teilbereich zwischen der Randbegrenzung des Straßenkörpers und der Fassade des Anwesens des Antragstellers entstand. Vor der Umsetzung der Baumaßnahme war das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … mit der Fahrbahn bis zur Fassade des Anwesens des Antragstellers höhengleich asphaltiert. Jedenfalls die Treppenstufen zum Anwesen des Antragstellers befinden sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers im Klageverfahren die Antragsgegnerin auf die Gegebenheiten im Rahmen des Sachverhalts hin und forderte diese auf, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Feuchtigkeitseintritt am Anwesen des Antragstellers durch von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche kommendes Niederschlagswasser ausgeschlossen werde. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wies die Antragsgegnerin sämtliche behauptete Ansprüche zurück. Mit E-Mail vom 1. August 2023 führte der im Rahmen des Eilverfahrens nicht anwaltlich vertretene Antragsteller aus, dass es sich bei seiner Klage mit dem Az. B 1 K 23.53 um eine „Eilsache“ handle. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Substanz seines Gebäudes u.a. durch von einem öffentlichen Grundstück in sein Gebäude eindringende Feuchtigkeit nachhaltig geschädigt werde. Hinzu komme, dass sich die sehr schweren und sehr langen Treppenstufen anfangen würden zu senken. Auf dem angefügten Foto sei erkennbar, dass die unterste Treppenstufe hohl liege, weil sich der Boden des öffentlichen Grundstücks gesenkt habe. Die anderen Treppenstufen würden größtenteils auf der untersten Treppenstufe lasten. Alles beginne sich zu senken. Auch das Gebäude und der Anschluss am Gebäude zeigten bereits Risse. Für dieses Gebäude bestehe baurechtlich ein Bestandsrecht. Daher sei er bemüht, das Gebäude zu erhalten. Deshalb habe er es gekauft. Wenn er es abreißen müsse, verfalle das Bestandsrecht. Der Antragsteller beabsichtige, das Haus zu sanieren, wozu es vorher einer Entscheidung des Gerichts bedürfe. Mit am 19. September 2022 beim Amtsgericht … eingegangenen Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Klageverfahrens beantragen, Der Beklagte wird verurteilt zu unterlassen, dass von dem Grundstück … der Gemarkung … Oberflächenwasser hin zum Grundstück des Klägers Flur-Nr. … der Gemarkung … fließt, so dass es an dem dort befindlichen Anwesen A- …straße …, … zu Schädigungen kommen kann. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 540,50 EUR zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit Erneuerungsarbeiten der öffentlichen Verkehrsfläche die Gullys für die Straßenentwässerung von der am Anwesen des Antragstellers vorbeilaufenden Straßenseite auf die gegenüberliegende Straßenseite verlegt worden seien. Um ein entsprechendes Gefälle der Straße nunmehr hin zu dieser Seite zu erreichen, sei das Straßenniveau an der unmittelbar am Anwesen A- …straße verlaufenden Straßenseite erhöht worden. Dabei sei der Bereich zwischen der neu geschaffenen Straßenbefestigung aus Randsteinen und der Fassade des Anwesens A- …straße … vom Höhenniveau dergestalt erhöht worden, dass auf die dort vorhandene Teerfläche Frostschutz bzw. Schotter aufgebracht worden sei. Eine anschließende Versiegelung sei nicht erfolgt. Diese Fläche liege vom Niveau nun höher als die hier angrenzenden Keller-Lichtschächte des Anwesens A- …straße … Die dargestellten Straßenbaumaßnahmen führten zu mehreren Problemen. So könne Niederschlagswasser auf dem Bereich zwischen der neu geschaffenen Straßenbefestigung aus Randsteinen und der Außenwand des Anwesens des Antragstellers nicht in die Straßenentwässerung laufen. Dieses Wasser fließe nun, begünstigt durch die darunterliegende versiegelte Fläche, direkt zum Anwesen A- …straße …, wodurch ein stetiger Feuchtigkeitseintritt an der angrenzenden Fassade zu befürchten sei mit damit einhergehenden Beschädigungen des Bauwerks. Durch den Umstand, dass nunmehr die Kellerlichtschächte im angrenzenden Bereich niedriger als die Schotterfläche lägen, sei mit Beschädigungen des Bauwerks, insbesondere durch Feuchtigkeitseintritt, zu rechnen. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 2 BGB zu. Durch die dargestellte Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche bestehe die Gefahr von Feuchtigkeitseintritten hinsichtlich des Gebäudes des Antragstellers. Entsprechende Maßnahmen seien beim Anwesen des Antragstellers getroffen worden, wobei sich die jetzige Situation durch die Veränderung seitens der Antragsgegnerin ergeben habe. Dies gelte insbesondere für die Keller-Lichtschächte, die nunmehr tiefer als die angrenzende Verkehrsfläche lägen. Das auf der Verkehrsfläche ankommende Oberflächenwasser könne dort nicht versickern und fließe zur angrenzenden Außenwand des Anwesens des Antragstellers. Es bestehe keine Duldungspflicht des Antragstellers, da dieser Zustand auf die einseitige Veränderung seitens der Antragsgegnerin und somit auf eine nachträgliche, willentliche Veränderung am Grundstück zurückzuführen sei. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Versickerung des Oberflächenwassers auf der Verkehrsfläche so erfolge, dass das Anwesen des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ließ die Antragsgegnerin beantragen, den Antrag abzulehnen. Im Rahmen der Begründung wird ausgeführt, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Wie sich aus den Akten zum Verfahren Az. B 1 K 23.53 ergebe, gehe der Antragsteller bereits seit dem 17. Januar 2022 davon aus, dass Niederschlagswasser zu einer Beschädigung seines Bauwerks führe, was seitens der Antragsgegnerin bestritten werde. Gleichwohl sei erst unter dem 15. September 2022 Klage eingereicht worden. Eine späte Antragstellung während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens belege indiziell einen fehlenden Anordnungsgrund, jedenfalls sei dieser Umstand zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Daneben bestehe kein Anordnungsanspruch. Es werde auf die Klageerwiderung vom 21. November 2022 Bezug genommen, in der ausgeführt wird, dass das gegenständliche Anwesen zum Teil (u.a. dem Gebäude vorgelagerte Eingangstreppe sowie Lichtschächte) ausweislich der amtlichen Vermessungsunterlagen auf das Straßengrundstück überbaut worden sei, ohne dass dies schuldrechtlich oder dinglich gesichert wäre. Die betroffene öffentliche Verkehrsfläche verfüge über keine Gehbahnen. Im Zuge der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme sei die Entwässerung der Straßenoberfläche fachgerecht und den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil „Entwässerung“ (RAS-Ew) entsprechend hergestellt worden. Im Rahmen des Ausbaus der A- …straße seien zur Einfassung und Straßenentwässerung an beiden Straßenseiten im Altbestand nicht vorhandene Granitbordsteine verlegt worden, so dass ein Überlaufen des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers über den Bordstein (wasserlenkende Funktion) nicht möglich sei. Es sei unerheblich, inwieweit aufgrund der vor der Ausbaumaßnahme fehlenden Einfassung der Straßenfläche mit einem Granitbordstein anfallendes Oberflächenwasser in den außerhalb der eigentlichen Straßenfläche gelegenen asphaltierten Bereich des Straßengrundstücks mit der Fl.-Nr. …, soweit dieser am Grundstück des Antragstellers anliege, gelangen habe können, da zukünftige Ansprüche verfolgt würden (Unterlassung). Im Zuge der Baumaßnahme sei der Asphalt im Bereich des erforderlichen Arbeitsraums entfernt worden. Im Bereich der überbauten Lichtschächte und der Treppenanlage des Anwesens des Antragstellers sei aufgrund des stark sanierungsbedürftigen Gebäudes auf den Ausbau des Asphalts verzichtet worden. In dem Bereich, in dem der Asphalt ausgebaut worden sei, sei zwischen dem Bordstein und dem Gebäude eine Befestigung mit Frostschutz vorgenommen worden, um durch eine flächengebundene Befestigung zu erwartende Sanierungsarbeiten des zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Eigentümers nicht zu erschweren. Eine Veränderung des natürlichen Wasserablaufs sei mit diesen Maßnahmen nicht verbunden gewesen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, dass das zwischen dem Bordstein und dem Gebäude auftreffende Oberflächenwasser im nicht ausgebauten und nicht als Gehbahn genutzten Bereich zwischen dem Bordstein und dem Grundstück des Antragstellers über die Straßenentwässerung entwässert werde. Der betroffene Bereich befinde sich auf dem Straßengrundstück, gehöre aber nicht mehr zur Straße i.S.d. Art. 2 Nr. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Selbst wenn dieser Bereich doch Straßenbestandteil wäre, wäre dieser Bereich nach den einschlägigen Richtlinien für die Entwässerung von Straßen nicht an die Straßenentwässerung anzuschließen. Daneben werde bestritten, dass durch die Baumaßnahmen Beschädigungen des Anwesens des Antragstellers entstanden seien. Jenes Anwesen verfüge vielmehr nicht über eine ausreichende Abdichtung feuchtigkeitsberührter Bauteile. Es möge sein, dass der bereits marode Zustand der Bausubstanz dadurch beeinträchtigt werde, mit den Ausbaumaßnahmen der Straße bestehe jedoch kein Zusammenhang. Die aufgebrachte Frostschutzschicht im betroffenen Bereich vor dem Anwesen des Antragstellers sei versickerungsfähig. Die Straßenentwässerung entspreche den Richtlinien für die Anlage von Straßen. Bei einer wie hier vorschriften- bzw. richtlinienkonformen Herstellung der Straße sowie der Straßenbestandteile bestehe eine Vermutung dafür, dass mit dem Straßenausbau noch verbleibende Einwirkungen vom Anleger zu dulden seien. Es liege kein rechtswidriger Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers vor. Ein solcher wäre im Übrigen noch vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Eigentum erlangt habe, erfolgt. Daneben solle nicht verschwiegen werden, dass der Antragsteller kurz vor Fertigstellung der Baumaßnahme mitgeteilt habe, dass er ein Bauunternehmen mit der Errichtung einer ca. 0,5 m breiten Kiestraufe, welche mit einem Leistenstein eingefasst werden solle, beauftragt habe. Bei einem Besprechungstermin habe der Antragsteller gefordert, dass die Antragsgegnerin die Kosten für die Erstellung der Kiestraufe einschließlich der Sanierung bzw. Erneuerung der Lichtschächte tragen müsse, da sich diese auf Gemeindegrund befänden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, aus öffentlichen Mitteln eine Sanierung des Anwesens des Antragstellers vorzunehmen. Im Rahmen der Antragserwiderung werde nochmals betont, dass die betroffene Treppenanlage auf das Straßengrundstück überbaut sei, so dass es sich bei der Treppenanlage nicht um eine rechtlich schützenswerte oder abwehrfähige Bausubstanz handle. Die Beweislast dafür, dass der Überbau unverschuldet erfolgt wäre, treffe den Überbauenden oder seinen Rechtsnachfolger (Antragsteller). Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass der Überbau zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen worden sei, da sich der Bauherr über die Grundstücksverhältnisse informieren müsse und deshalb bei sorgfältiger Bauerstellung ein Überbau eigentlich niemals unverschuldet erfolge. Es liege daneben keine unzulässige Einleitung von Oberflächenwasser auf ein Grundstück des Antragstellers vor. Aus den vorgelegten Plänen ergäben sich die Pläne für den Ausbau der Straße und die Abrechnung der bauausführenden Firma. Aus den eingereichten Lichtbildern „vorher“ und „nachher“ ergebe sich einerseits, dass eine nachteilige Veränderung der örtlichen Verhältnisse nicht vorliege, andererseits, dass die nun vom Antragsteller vorgebrachten „Unterhöhlungen“ der Treppenanlage bei einer Vergrößerung am Bildschirm bereits im „Vorher-Zustand“ gut erkennbar seien. So habe sich seit Abschluss der Straßenbaumaßnahme in Bezug auf den nun beklagten Zustand nichts verändert, was auch ein Abgleich der Lichtbilder mit dem dem Antrag vom 1. August 2023 beigefügten Lichtbild ergebe. Sofern vorsorglich bestrittene neue Rissbildungen an der Treppenanlage oder dem Gebäude des Antragstellers entstünden, so liege dies an unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen oder einer ungenügenden baulichen Substanz, nicht jedoch an den Straßenbaumaßnahmen der Antragsgegnerin. Das Klageverfahren (Az. B 1 K 23.53) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 29. Dezember 2022 (Az. …*) an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, auch zum Az. B 1 K 23.53, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Zu einem anderen Ergebnis führt insbesondere nicht der Umstand, dass der Antragsteller den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit einfacher E-Mail vom 1. August 2023 einreichte. Zwar ist nach § 81 Abs. 1 VwGO die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben, was analog auch für Anträge nach § 123 VwGO gilt (Schenke in Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, VwGO, § 81 Rn. 1). Jene Schriftform ist jedoch nicht mit der Schriftform i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Der Sinn der Vorschrift des § 81 Abs. 1 VwGO liegt nur darin, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt. Daher genügt es, wenn sich aus dem eingereichten Schriftstück eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass der Antrag vom Antragsteller herrührt („Urheberschaft“) und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist („Verkehrswille“). Mithin sind dann ausnahmsweise weder Unterschrift noch Originalschriftstück zwingend erforderlich (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 81 Rn. 5 ff.). Grundsätzlich genügt insoweit eine einfach signierte E-Mail nicht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 81 Rn. 9). Vorliegend ging der Einreichung des Antrags jedoch eine umfangreiche Kommunikation zwischen dem Antragsteller sowie seinem Bevollmächtigten im Klageverfahren und der Berichterstatterin voraus (vgl. Telefonnotizen GA, Bl. 7 ff.), wobei der Antragsteller selbst gegenüber der Berichterstatterin bereits sein Bestreben, im Rahmen des Verfahrens Az. B 1 K 23.53 Eilrechtsschutz zu erwirken, eindeutig zum Ausdruck brachte. Des Weiteren ging jene E-Mail zur Antragstellung am gleichen Tag des Telefonats zwischen dem Antragsteller und der Berichterstatterin und damit in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang bei Gericht ein. Mithin ergaben sich keine Zweifel des Gerichts an der Urheberschaft und dem Verkehrswillen hinsichtlich der E-Mail des Antragstellers vom 1. August 2023, mit der der vorliegende Eilantrag eingereicht wurde. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des status quo treffen, insbesondere dann, wenn diese Sicherungsanordnung notwendig erscheint, um eine Vereitelung bzw. erhebliche Erschwernis der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers zu verhindern. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Sicherung bzw. Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Sicherung bzw. Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antragsteller macht geltend, die erfolgte Straßenbaumaßnahme der Antragsgegnerin, im Zuge derer die Straßenfläche erhöht, eine Straßenbefestigung mit Randsteinen angebracht wurde und ein separater Teilbereich zwischen der Außengrenze jener Straßenfläche und der Fassade seines Anwesens auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … entstand, führe dazu, dass die Entwässerung auf jenem Teilbereich mangels Anschluss an die Straßenentwässerung in die Bausubstanz seines Anwesens A- …straße …, …, erfolge, wodurch hieran – insbesondere an den vorgelagerten Treppenstufen – Schäden entstünden. Er begehrt im Prinzip, wie insbesondere dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten im Klageverfahren vom 17. Januar 2022 (GA Bl. 13) zu entnehmen ist, die Fläche jenes Teilbereichs anzuheben und wieder zu versiegeln, wobei die in diesem Bereich vorhandenen Keller-Lichtschächte des Anwesens zu ertüchtigen seien. Jene Maßnahme habe durch die Antragsgegnerin zu erfolgen und habe zum Ziel, dass Oberflächenwasser aus jenem Teilbereich in die Straßenentwässerung ablaufen könne. Zum Teil wird im Rahmen der Klageschrift vom 15. September 2022 (GA, Bl. 4) jedoch auch auf einen Feuchtigkeitseintritt am Anwesen des Antragstellers durch von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche kommendes Niederschlagswasser Bezug genommen. Da die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung jener Maßnahme zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bzw. der Sicherung eines Rechtszustands dient, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14). Der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2021 – Au 9 E 21.187 – juris Rn. 23). Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Damit erscheint der Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahrens als nicht offensichtlich erfolgreich. Das Vorliegen schwerer und unzumutbarer Nachteile für den Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache steht für das Gericht nicht fest. a. Ein Anordnungsgrund ist bereits nicht ersichtlich. Der Bevollmächtigte des Antragstellers im Klageverfahren trug bereits mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 gegenüber der Antragsgegnerin vor, dass durch die gegenständliche Baumaßnahme der Antragsgegnerin an der am Grundstück des Antragstellers in direkter Nähe befindlichen Straßenfläche Schäden am Anwesen des Antragstellers durch eintretende Feuchtigkeit befürchtet würden. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolgte schließlich zum 1. August 2023 und damit eineinhalb Jahre später. Eine deutliche Veränderung der relevanten Gegebenheiten, mithin der Bausubstanz am Anwesen des Antragstellers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konnte seitens des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht werden. Zwar erscheint der Vortrag des Antragstellers zu Beschädigungen der Bausubstanz, insbesondere an der auf dem Straßengrundstück liegenden Treppe, grundsätzlich nachvollziehbar, dass tatsächlich allein durch die Baumaßnahme bedingte Schäden an dieser vorlägen, wurde jedoch lediglich behauptet. Auch der Vortrag zur Absenkung des Bodens des Straßengrundstücks wird hinsichtlich der Kausalität nicht näher erläutert. Aus dem vorgelegten Lichtbild ist für das Gericht nicht ersichtlich, ob sich die Treppenstufen gesenkt haben. Auch Risse in der Bausubstanz sind aus jenem Bildmaterial nicht ersichtlich. Weitere aussagekräftige Fotodokumentationen oder Detailangaben, insbesondere zum Zustand jener Treppenstufen vor der gemeindlichen Baumaßnahme, wurden nicht vorgelegt. Es ist insoweit anzumerken, dass reine Befürchtungen des Antragstellers ohne substantiierte Belege hierfür in der Regel noch keinen Anordnungsgrund im Rahmen des Eilrechtsschutzes darstellen können. Auch wenn vorliegend bei einer Beeinträchtigung der Bausubstanz im Falle von Feuchtigkeitseinwirkungen hohe Schäden am Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG und damit ein hochrangiges Rechtsgut im Raum stehen, ist es nicht Sinn und Zweck des Instruments des Eilrechtsschutzes, schneller eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erwirken. b. Ein Anordnungsanspruch ist im summarischen Verfahren nicht erkennbar. Der Antragsteller begehrt wie ausgeführt, die Fläche des im Rahmen der Baumaßnahme der Antragsgegnerin neu entstandenen Teilbereichs zwischen Hausfassade und Straßenbegrenzung durch die Antragsgegnerin anzuheben und wieder zu versiegeln, wobei die in diesem Bereich vorhandenen Keller-Lichtschächte des Anwesens zu ertüchtigen seien, damit Niederschlagswasser aus jenem Teilbereich in die Straßenentwässerung ablaufen könne und generell kein Wasser vom Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … in sein Grundstück Fl.-Nr. …, insbesondere das Anwesen A- …straße …, eindringen könne. Mithin begehrt der Antragsteller nicht die Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse, sondern eine Maßnahme durch die Antragsgegnerin, welche dazu führt, dass keine weitere Entwässerung unmittelbar an der Fassade und den Fassadebestandteilen seines Anwesens erfolgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Versickerung des Oberflächenwassers auf der Verkehrsfläche und dem neu entstandenen Teilbereich so erfolge, dass das Anwesen des Antragstellers nicht beeinträchtigt werde, ist im summarischen Verfahren nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage wäre im Hinblick auf das Handeln der Antragsgegnerin, das dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen ist, der öffentlich-rechtliche Abwehr- oder Unterlassungsanspruch anzusehen, der sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG herleitet, nach anderer Ansicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB folgt (vgl. dazu allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1997, § 29 Rn. 6). Voraussetzung dafür ist, dass infolge eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin der dem natürlichen Gefälle folgende Abfluss von Oberflächenwasser so verändert worden ist, dass dadurch gravierende Nachteile für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück entstehen (vgl. auch BayVGH, U.v. 7.12.1998 – 8 B 96.2808 – juris Rn. 17). Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, sowohl hinsichtlich der jeweiligen Straße als auch hinsichtlich des betroffenen Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464 in BayVBl 2005, 23). Eine Einschränkung erfährt danach der Abwehranspruch eines Grundeigentümers aufgrund der Situationsgebundenheit des Grundeigentums (BayVGH, U.v. 4.4.2005 – 22 B 01.247 – juris Rn. 41), da unbebaute und nicht asphaltierte, betonierte, gepflasterte oder sonst versiegelte Grundstücke den natürlichen Retentionsraum für Oberflächenwasser bilden. Zu berücksichtigen bleibt insoweit jedoch, dass jener wohl zumindest teilweise unversiegelte Teilbereich zwischen Randbegrenzung des Straßenkörpers und Gebäudefassade erst durch die Baumaßnahme der Antragsgegnerin entstand. Da die gegenständliche Baumaßnahme jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist, mithin der potentielle hoheitliche Eingriff bereits erfolgt ist und sich die ernsthafte Gefahr eines drohenden hoheitlichen Eingriffs bereits realisiert hätte, käme – auch sofern lediglich die Besorgnis einer künftigen Vernässung des Grundstücks bzw. des Anwesens geltend gemacht wird – kein Abwehranspruch in Form des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs in Betracht (vgl. hierzu BayVGH – B.v. 12.3.2009 – 8 ZB 08 2094 – juris Rn. 3). aa. Es ist – im Hinblick auf die Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers – zwar unproblematisch, dass der Antragsteller als Rechtsnachfolger erst im Laufe der Ausführung der Baumaßnahme das Eigentum am Anwesen A- …straße …, …, erworben hat, da die Baumaßnahme zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs zumindest noch nicht abgeschlossen war. Nach Kenntnis des Gerichts war vor dessen Eigentumserwerb kein Anspruch seitens des vormaligen Eigentümers rechtshängig gemacht worden. bb. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch lässt sich jedoch im summarischen Verfahren nicht feststellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht es keinen Unterschied, ob der hoheitliche Eingriff, hier also die Straßenbaumaßnahme, gezielt auf die Verursachung des rechtswidrigen Zustands gerichtet ist, oder ob dieser nur die ungewollte Folge des Straßenbaus ist (BayVGH, U.v. 6.8.2019 – 8 B 17.145 – juris Rn. 22 m.w.N. zum Folgenbeseitigungsanspruch). Allerdings ist für das Gericht in diesem Rahmen derzeit nicht offensichtlich, dass eine Vernässung des Anwesens des Antragstellers durch rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin verursacht wurde, mithin eine Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers mit der Folge eines Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs herbeigeführt wurde. Das Vorbringen der Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die entwässerungsbezogenen Verhältnisse vor der Straßenbaumaßnahme grundsätzlich dahingehend anders gewesen wären, dass es zu keinerlei Beschädigungen des Anwesens des Antragstellers durch Vernässung gekommen wäre. Insbesondere das Vorbringen des Antragstellers erfolgt hinsichtlich jenes Ursachenzusammenhangs unsubstantiiert. Es erscheint zwar plausibel, dass durch die neu konzipierte Entwässerung des Straßenkörpers und die Entstehung des Teilbereichs zwischen Straßenbegrenzung und Außenfassade des Anwesens des Antragstellers mit der teilweise neu aufgebrachten versickerungsfähigen Schicht Wasser u.a. in die Bausubstanz eindringen kann. Letztlich bestehen jedoch Zweifel in Bezug auf die Annahme, dass die Veränderungen im Rahmen der Baumaßnahme für die Vernässung des Anwesens des Antragstellers ursächlich sein sollen. Selbst wenn aber im Zuge der Erneuerung oder des Umbaus der Straße infolge des Einbringens einer versickerungsfähigen Schicht die Versickerungsmöglichkeit gegenüber vorher vergrößert worden sein oder auch die Abflussverhältnisse des Wassers gegenüber vorher verändert sein sollten, so ist das, falls die gegebenen Abflussverhältnisse dem natürlichen Gefälle entsprechen, von Grundstücksnachbarn und entsprechend auch von Unterliegern hinzunehmen (BayVGH, U.v. 7.12.1998 – 8 B 96.2808 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich ist damit der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers im betroffenen Bereich. Art. 63 a. F. des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ist der in Bayern geltende allgemeine wasserrechtliche Grundsatz zu entnehmen, dass die Vorflut des wild abfließenden Wassers in ihrem natürlichen Zustand erhalten werden soll, mithin wird verboten, den natürlichen Abfluss zu verändern (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1998 – 8 B 96.2808 – juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, U.v. 26.1.2017 – III ZR 465/15 – juris Rn. 10). Insoweit ist fraglich, inwieweit durch das Einbringen der Randbordsteine zur Begrenzung des Straßenkörpers – im Vergleich zum plan asphaltierten, an die Gebäudefassade anschließenden Straßenkörper im Vorzustand –, denen durch die Antragsgegnerin eine „wasserlenkende Funktion“ (Klageerwiderung vom 21. November 2022, GA, Bl. 32) zugestanden wurde, jener natürliche Abfluss verändert wurde. Zu weiteren in Betracht kommenden Duldungspflichten wird auf die Ausführungen unter 2.b.ee. verwiesen. Hierzu sowie zu einer ggf. ungünstigen Situierung des Anwesens des Antragstellers liegen dem Gericht gegenwärtig keine ausreichenden Informationen vor. Insoweit müsste zur Einschätzung durch das Gericht zunächst ein Ortstermin als Inaugenscheinnahme durchgeführt und ggf. ein Sachverständigengutachten beauftragt werden, was dem Charakter des Eilverfahrens zuwiderläuft. Ebenfalls eine Rolle spielen könnten insoweit ggf. geschlossene Absprachen zwischen der Antragsgegnerin und dem vormaligen Eigentümer des gegenständlichen Anwesens zum Umfang der Baumaßnahme, zumal seitens der Antragsgegnerin betont wird, dass bei der Umsetzung der Straßenbaumaßnahme wegen des maroden Zustands des Gebäudes und dessen Bestandteilen in diesem Bereich teilweise auf den Ausbau des Asphalts verzichtet wurde, damit keine Erschwernis etwaiger Sanierungsarbeiten an dem Anwesen des Antragstellers eintrete. Das Vorliegen derartiger Absprachen und deren Bindungswirkung wäre im Hauptsacheverfahren zu klären. cc. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Vernässung des Anwesens des Antragstellers durch Abdichtung des genannten Teilbereichs zwischen Straßenrandsteinen und Außenfassade oder andere bauliche Maßnahmen zu verhindern. Fraglich bleibt im summarischen Verfahren jedoch, inwieweit hier zu berücksichtigen ist, dass der gegenständliche Teilbereich zwischen Randbegrenzung des Straßenkörpers und Gebäudefassade erst nachträglich durch die Baumaßnahme der Antragsgegnerin geschaffen wurde, mithin vorher eventuell Teil des Straßenkörpers war, auch wenn kein Gehbereich auf dem Straßenkörper bestanden haben sollte. Es besteht kein Anspruch auf Errichtung bestimmter Drainagen in einer bestimmten Bauweise, sondern – wie ausgeführt – lediglich ein Anspruch darauf, dass kein in seinem natürlichen Abfluss verändertes Wasser von der A- …straße auf das Grundstück und das Anwesen des Antragstellers eindringt (BayVGH, B.v. 12.3.2009 – 8 ZB 08.2094 – juris Rn. 8). Ein Anspruch auf Entwässerung des neuen Teilbereichs im Rahmen des Straßenkörpers ist prinzipiell gerade nicht gegeben. Aufgrund der Angabe der Antragsgegnerin, die gegenständliche Baumaßnahme sei am 19. Mai 2021 (GA Bl. 36) bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, ist von der Anwendung der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung (RAS-Ew), Ausgabe 2005 auszugehen. Gemäß deren Nr. 1.2.1 stellt ein Wasseranfall auf der Straßenoberfläche, insbesondere auf der Fahrbahn, immer, auch bei günstigen Abflussverhältnissen, eine Behinderung für die Verkehrsteilnehmer dar. Deshalb dürfe, um zusätzliche Behinderungen zu vermeiden, grundsätzlich kein außerhalb der Fahrbahn anfallendes Wasser auf die Fahrbahn gelangen; das aus Nebenflächen zufließende Wasser müsse vor der Fahrbahn abgefangen werden. In Ausnahmefällen könne das Oberflächenwasser von Nebenflächen, z.B. von Rad- und Gehwegen im städtischen Bereich, über die Fahrbahn geleitet werden. Hierin zeigt sich u.a. die auf den Straßenverkehr bezogene Beschränkung des Schutzzwecks der RAS-Ew (BayVGH, U.v. 28.8.1997 – 8 B 96.2787 – juris Rn. 21). Nach Nr. 1.2.3 der RAS-Ew 2005 sei grundsätzlich eine flächenhafte Versickerung des Straßenoberflächenwassers über die Böschungen oder über die Rasenmulden anzustreben. Hierdurch werde das Wasser an Ort und Stelle während der Bodenpassage durch konzentrationsmindernde Rückhalte- und Abbauvorgänge gereinigt und stehe der Grundwasserneubildung zur Verfügung. Könne dies aus geologischen, hydrologischen, ökologischen oder konstruktiven Gründen nicht erfolgen, solle das anfallende Straßenoberflächenwasser gesammelt abgeführt und an geeigneter Stelle mittels Versickeranlagen zur Versickerung gebracht werden. Oberflächenwasser, das nicht versickert werden kann, müsse in der Regel verzögert abgeleitet werden. Hierfür seien Maßnahmen für die Rückhaltung und/oder Reinigung bevorzugt an ökologisch unbedenklichen Standorten vorzusehen. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Trägerin der Straßenbaulast für die A- …straße in … Die Straßenbaulast umfasst alle Leistungen, die zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Ausübung des Gemeingebrauchs an einer Straße an Arbeiten, Anlagen und Einrichtungen erforderlich sind (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand 32. EL Januar 2023, Art. 9 Rn. 4 ff., 17). Dazu gehört nicht nur der Bau, sondern auch die Unterhaltung der Straßen. Da gemäß Art. 2 Nr. 1 lit. a BayStrWG insbesondere Entwässerungsanlagen Bestandteile der Straßen sind, werden auch diese von der Straßenbaulast mit umfasst. Die Antragsgegnerin hat deshalb – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit – dafür zu sorgen, dass zum einen der Straßenkörper weder durch Wasser von höher liegenden Grundstücken als auch durch auf der Straße selbst anfallendes Wasser beschädigt wird. Sofern die Antragsgegnerin in diesem Rahmen die gegenständliche Baumaßnahme vorgenommen haben sollte, gehört dies zu ihren Aufgaben als Straßenbaulastträgerin für die A- …straße. dd. Da alle Umstände des Einzelfalls, sowohl hinsichtlich der jeweiligen Straße als auch hinsichtlich des betroffenen Grundstücks (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464 in BayVBl 2005, 23) zu berücksichtigen sind, ist auch – insbesondere im Rahmen des Anspruchsausschlusses durch Mitverschulden – zu berücksichtigen, wie die Entwässerung direkt an der betroffenen Fassade des Anwesens des Antragstellers beschaffen ist, ob mithin Drainagensysteme vorhanden sind. Unklar bleibt diesbezüglich im summarischen Verfahren, inwieweit die dargelegten Feuchtigkeitsschäden an der Fassade des Anwesens des Antragstellers durch die erfolgte Baumaßnahme bedingt sind oder schon vorher bestanden, u.a. mangels einer effizienten Entwässerung an der Fassade, mithin ausreichenden Schutzes des Eigentums durch den Eigentümer. Ebenfalls relevant sein könnte insoweit der Zustand der vorhandenen, wohl sanierungsbedürftigen Bausubstanz. Auch hierzu liegen dem Gericht derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vor. ee. In Betracht kommt daneben eine Duldungspflicht des Antragstellers hinsichtlich des Eindringens von Wasser in die an das Straßengrundstück angrenzenden Gebäudebestandteile seines Anwesens. Grundsätzlich gilt auch für das öffentliche Wegerecht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, dass es die Verbringung oder Zuführung körperlicher Gegenstände auf das Grundstück des Straßenanliegers nicht gestattet. Dazu gehören im Grundsatz auch Flüssigkeiten, z.B. das Oberflächenwasser. Es handelt sich insoweit nicht um unwägbare Stoffe i.S.d. § 906 BGB. Jedoch kommt auch im öffentlichen Straßen- und Wegerecht der Rechtsgrundsatz des sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Anwendung, der eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regeln von Treu und Glauben darstellt und dem Straßenanlieger Rücksichtnahmepflichten auferlegen kann, wonach die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts, insbesondere auch eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB, unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Welches Maß an Immissionen hinzunehmen ist, hängt neben Art und Ausmaß der Einwirkungen nicht zuletzt auch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.8.1997 – 8 B 96.2787 – juris Rn. 18 f. unter Verweis auf BGH, 26.4.1991 in NJW 1991, 2816/2827 m.w.N.). Da Art und Ausmaß der Einwirkung im summarischen Verfahren offen sind, kann auch der Umfang einer potentiellen Duldungspflicht in diesem Rahmen nicht beurteilt werden. Aus diesem Grund bleibt auch klärungsbedürftig, inwieweit vorliegend die in der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung Berücksichtigung finden kann, wonach die vorschriften- bzw. richtlinienkonforme Herstellung der Straße sowie der Straßenbestandteile eine Vermutung dafür begründet, dass damit noch verbleibende Einwirkungen vom Anlieger zu dulden sind, soweit es sich nicht um eine als solche unzulässige direkte Einleitung von Oberflächenwasser handelt (BayVGH, U.v. 6.8.2019 – 8 B 17.145 – juris Rn. 48 m.w.N.). Jene vorschriften- bzw. richtlinienkonforme Herstellung der Straße müsste ebenfalls zunächst von einem Sachverständigen bestätigt werden. ff. Schließlich steht nach dem Vortrag der Beteiligten auch der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes bzw. Geltendmachung von Schäden an Bausubstanz im Raum, da die gegenständlichen, von Beschädigungen durch Feuchtigkeitseintritt von dem Straßengrundstück bedrohten Bestandteile des Anwesens des Antragstellers einen Überbau auf jenem Straßengrundstück darzustellen scheinen. Die Einordnung des Überbaus ist ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. hierzu VG Weimar, U.v. 12.1.2000 – 7 K 50/96We, 7 K 50/96 – juris). 3. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.