Beschluss
B 5 E 23.655
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.922,02 EUR festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sowie die vorläufige Wiederaufnahme ins Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fortsetzung seiner Laufbahnausbildung. Der Antragsteller wurde am 01.03.2020 als Polizeimeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellt und war zunächst Angehöriger des Lehrgangs … 20 I beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15.03.2023 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er seine Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erstmalig nicht bestanden habe und sein Vorbereitungsdienst gemäß § 64 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) bis zum 31.08.2023 verlängert werde. Bisher sei er für eine Verwendung im Praktikumszeitraum im BPOLAFZ … vorgesehen gewesen. Aufgrund der nun vorliegenden vollen Dienstfähigkeit werde dies nunmehr geändert. Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und die künftige praktische Verwendung wurde er ab dem 21.03.2023 bis zum 02.06.2023 der BPOLD B, BPOLI Bundespräsidialamt in Berlin zugewiesen. Nach seiner Rückkehr ins BPOLAFZ …, wo er die Wiederholungsprüfung absolvieren sollte, wurde der Antragsteller in die dortige Lehrgruppe … 21 I S. 2-2 integriert. Mit Schreiben vom 30.07.2023 beantragte der Antragsteller die Anerkennung der Sportleistung im 12-Minuten-Lauf. Beigefügt war eine Bescheinigung der Bundespolizeiinspektion Bundespräsidialamt (BPOLI BPRA), Sachbereich Aus- und Fortbildung, vom 17.05.2023. Hiernach sei am 23.04.2023 innerhalb einer schichtbegleitenden Sportmaßnahme die Abnahme des sog. Coopertests erfolgt. Der Antragsteller habe hierbei das Ergebnis 2.950 Meter erzielt, die Abnahme sei durch Polizeihauptkommissarin (PHKin) … erfolgt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin unter dem 08.08.2023 ab. Dies wurde damit begründet, dass für die Abnahme von Sportleistungen, die Zulassungsvoraussetzung für die Laufbahnprüfung seien, § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV gelte, der besage, dass derartige Leistungsabnahmen durch Angehörige der Bundespolizeiakademie zu bewerten seien. Die Abnahme auf der Dienststelle BPOLI Bundespräsidialamt sei nach Angaben des Antragstellers durch PHKin … erfolgt, die jedoch keine Angehörige der Bundespolizeiakademie sei. In Bezug auf die Regelungen der MBPolVDVDV besäßen weder das BPOLAFZ … noch die Stabsstelle Prüfungsamt Verwerfungskompetenzen. Dass er dort die erforderlichen 2.770 Meter erreicht habe, sei zwar grundsätzlich positiv zu sehen, jedoch könnten sich hieraus aufgrund der Vorgaben in der MBPolVDVDV keine Auswirkungen bezüglich der Zulassung zur Laufbahnprüfung ergeben. Die Laufleistung sei somit leider nicht auf die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 b) MBPolVDVDV anrechenbar. Am 11.08.2023 erhielt der Antragsteller eine „Mitteilung über das Nichtbestehen gem. § 66 Abs. 1 MBPolVDVDV“ vom selben Tag. Der Antragsteller habe die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei im Wiederholungsfall nicht bestanden, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 58 MBPolVDVDV nicht erfüllt seien. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.08.2023 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – ließ der Antragsteller wegen der anstehenden mündlichen Prüfung zwischen dem 22.08.2023 und 24.08.2023 um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung als Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst und die Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu gestatten und diese zu bewerten. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide vom 08.08.2023 und 11.08.2023, gegen die Widerspruch eingelegt worden sei, seien rechtswidrig. Der Antragsteller habe u.a. aus § 58 MBPolVDVDV sowie Art. 3, 33 und 12 GG das Recht, zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid ausführe, dass die Prüfung gemäß § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV durch Angehörige der Bundespolizeiakademie „abgenommen“ werden müsse, sei dem entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut des § 26 MBPolVDVDV lediglich zu entnehmen sei, dass die Leistungstests durch Angehörige der Bundespolizeiakademie „bewertet“ würden. Die Vorschrift verhalte sich somit nicht dazu, wer die Leistungstests durchführe. Auch die vorgelegte Urkunde, die eben den Leistungstest dokumentiere, könne mithin in Übereinstimmung des Wortlauts des § 26 MBPolVDVDV durch die Antragsgegnerin „bewertet“ werden, nämlich mit dem Prädikat „Cooper-Test erbracht“. Hinzu komme, dass der Antragsteller der Dienststelle Bundespräsidialamt in Berlin zugewiesen worden sei und es ihm dort möglich sein müsse, ausstehende Leistungsnachweise zu erbringen, zumal das Bundespräsidialamt Teil der Bundespolizei und somit der Antragsgegnerin sei. Für die vorliegende Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund. § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV sei ohnehin wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unwirksam. In der Verordnung sei als Ermächtigungsgrundlage „§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes“ genannt, jedoch enthalte Absatz 2 der Vorschrift keinen Satz 2, zudem enthalte § 3 auch keinen Satz 3. § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV verstieße auch gegen höherrangiges Recht, u.a. gegen Art. 3, 33 und 12 GG. Der Antragsteller habe den Leistungstest unzweifelhaft erbracht und habe hierüber eine Urkunde der Antragsgegnerin vorgelegt. An der Gesetzestreue bzw. den richtigen Testbedingungen bestünden keinerlei vernünftige Zweifel. PHKin … sei an Recht und Gesetz gebunden und habe diesen Test ordnungsgemäß abgenommen. Die Ergebnisse müsse die Antragsgegnerin „gegen“ sich gelten lassen. Alles andere wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei. Zudem sei es treuwidig, dem Antragsteller den Einsatzort Bundespräsidialamt zuzuweisen, aber gleichzeitig dort erworbene Leistungsnachweise nicht gelten zu lassen. Vorliegend sei nach der Rechtsprechung ein abzumildernder Maßstab für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzulegen. Die zu befürchteten Nachteile i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssten nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 17.08.2023, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe für die seinerzeitige Zulassung zur Zwischenprüfung mit 2.540 Metern eine den Anforderungen genügende Leistung erbracht, da er zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. In der Folgezeit hätte der Antragsteller bei mehreren Abnahmen durch die Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Bestehen des 12-Minuten-Laufes im Erstversuch gehabt. Dieser habe jedoch am 04.11.2021 eine Laufleistung von 2.317 Metern und am 08.02.2022 eine Laufleistung von 2.458 Metern erbracht, wohingegen bei 18- bis 29-Jährigen eine Mindestvoraussetzung von 2.770 Meter gefordert werde (Anhang 3e zur Anlage 4 der Grundsätze zum Ausbildungsplan des VmPVD in der BPOL). Der Antragsteller hätte sodann für das Bestehen im Erstversuch sogar noch eine dritte Prüfung aus Kulanz ablegen können, und zwar am 09.12.2022, 20.01.2023 und am 03.02.2023. Bei sämtlichen Leistungsabnahmen sei der Antragsteller krankheitsbedingt abwesend gewesen. Am 28.02.2023 sei er daraufhin zum ersten Mal in der Laufbahnprüfung gescheitert. Trotz Nichtbestehens im Erstversuch sei der Antragsteller zur weiteren Ausbildung ab dem 01.03.2023 ins Praktikum zu seiner Zieldienststelle, der BPOLI BPRA, abgeordnet worden. Zum Absolvieren der Wiederholungsprüfung des 12-Minuten-Laufes sei der Antragsteller am 05.06.2023 ins BPOLAFZ … zurückgekommen und in die Lehrgruppe … 21 I S. 2-2 integriert worden. Bei der Begrüßung habe der Antragsteller PHK … über die in Berlin erreichte Laufleistung informiert und sei von diesem informiert worden, dass eine Anerkennung nicht möglich sei. Die BPOLI BPRA sei der Bundespolizeidirektion Berlin unterstellt und damit nicht der Bundespolizeiakademie. Dem Antragsteller sei anschließend bei mehreren weiteren Terminen die Möglichkeit zum Ablegen des 12-Minuten-Laufes gegeben worden (16.06.2023, 31.07.2023, 04.08.2023 und 09.08.2023). Keine der Möglichkeiten habe der Antragsteller wahrgenommen. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt, die mündliche Laufbahnprüfung daraufhin zu verschieben, habe den hierfür erforderlichen Antrag jedoch nicht fristgerecht gestellt. Die Leistungstests würden nach § 26 Abs. 1 MBPolVDVDV durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet. Dies habe unter anderem den Sinn und Zweck, dass nur von der Antragsgegnerin anerkannte Prüfer für eine möglichst objektive Leistungsbeurteilung die Prüfungen vornehmen sollten. Damit solle der Gefahr begegnet werden, dass sich durch persönliche Beziehungen ein geeigneter Polizeivollzugsbeamter zur Abnahme einer vermeintlichen Prüfung gesucht werden könne, der „mit gutem Willen“ das Bestehen der Prüfung ermöglichen möchte, obwohl die tatsächliche Leistung gar nicht erbracht worden sei. Dies könne bei dem 12-Minuten-Lauf etwa dadurch erfolgen, dass die Stoppuhr erst verspätet gestartet werde, um dem Prüfling mehr Zeit für das Zurücklegen der erforderlichen Strecke zur Verfügung zu stellen. PHKin … sei als Angehörige der BPOLI BPRA nicht der Bundespolizeiakademie unterstellt. Bei der hier in Rede stehenden Laufleistung von 2.950 Metern handle es sich um eine sehr ungewöhnliche und damit auffällige Leistungssteigerung. Denn der Antragsteller habe sich um knapp 1 ¼ Runden bzw. 492 Meter verbessert. Daher sei es hier nicht auszuschließen, dass die Leistungsabnahme nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Grundsätzlich seien Prüfungsleistungen nur relevant, wenn sie zu der festgelegten Prüfungszeit in den Prüfungsräumen und von den zuständigen Prüfern abgenommen würden. Damit werde eine Gleichheit der Prüfungsbedingungen und somit eine Chancengleichheit der Prüflinge gewährleistet. Es solle gewährleistet werden, dass jeder Prüfling die gleichen Wiederholungsversuche erhalte und von unabhängigen, neutralen Prüfern bewertet werde. Bei einer Anrechnung einer Prüfungsleistung, die nicht bei Angehörigen der Antragsgegnerin erfolgt sei, müsse daher im Vorwege ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Dies ermögliche auf der einen Seite für den Prüfling die Sicherheit, dass es sich sodann bei Ableistung des sportlichen Leistungstests um eine anerkannte Prüfungsleistung handele und eine unabhängige Bewertung erfolgen könne. Auf der anderen Seite solle aber auch gewährleistet werden, dass bei Nichtbestehen der Prüfung ein Prüfungsversuch „verbraucht“ werde. Damit solle die Chancengleichheit zwischen Prüflingen, die die Prüfung vor Ort bei der Antragsgegnerin ablegen und denjenigen, die ihre Prüfungen anrechnen lassen möchten, sichergestellt werden. Prüflinge, die ihre Leistungen anrechnen lassen möchten, sollten dadurch keine zusätzlichen Wiederholungsversuche eröffnet werden. Hätte der Antragsteller die Mindeststandards in dem Lauf bei der Dienststelle BPOLI Bundespräsidialamt nicht erreicht, so hätte er höchstwahrscheinlich keinen Antrag auf Anerkennung der Laufleistung als Prüfungsleistung gestellt. Die Antragsgegnerin hätte sodann aber auch keine Kenntnis über einen erfolgslos abgelegten Prüfungsversuch erhalten und der Antragsteller könnte ohne Beschränkungen Prüfungsversuche zum Bestehen des 12-Minuten-Laufes durchführen, bis er letztendlich die Mindeststandards erreichen würde. Der Antragsteller wäre damit auf den einmalig zulässigen Wiederholungsversuch nicht beschränkt und könnte beliebig oft Versuche zum Erreichen des Mindeststandards für den 12-Minuten-Lauf unter vermeintlichen Prüfungsbedingung absolvieren. Mit Schriftsatz vom 18.08.2023 wurden der Verwaltungsvorgang sowie die „Richtlinien zur Abnahme von Leistungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen gem. §§ 37 Abs. 1 Nr. 2b und 58 Abs. 1 Nr. 2b MBPolVDVDV (RiLeM)“ vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die mündlichen Prüfungen vom 21.08.2023 bis zum 23.08.2023 stattfänden und der Antragsteller noch an einer Prüfung am 24.08.2023 teilnehmen könnte. Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm unter dem 20.08.2023 ergänzend Stellung und trug u.a. vor: Soweit die Antragsgegnerin weitwendig zu krankheitsbedingten Abwesenheiten vortrage, solle bewusst ein negatives Bild des Antragstellers gezeichnet werden. Der 12-Minuten-Lauf sei ausweislich der vorgelegten Unterlagen erfolgreich absolviert worden. Wie die Antragsgegnerin selbst vortrage, sei der Antragsteller von ihr nach Berlin abgeordnet bzw. zugewiesen worden, sodass es ihm in dieser Zeit hätte möglich sein müssen, vor Ort entsprechende Prüfungen abzulegen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Dienstaufsicht berufe, sei dem auch hier entgegenzuhalten, dass auch die Direktion von Berlin zur Bundespolizei und somit zur Antragsgegnerin gehöre. Dass die PHKin … nicht der Bundespolizeiakademie unterstellt sei, könne hier zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch die PHKin … den Test entsprechend der geltenden Regelungen abgenommen habe. Für Gegenteiliges trage die Antragsgegnerin bereits nichts vor. Insoweit verfingen auch nicht die Ausführungen, dass eine möglichst objektive Leistungsbeurteilung durch „anerkannte Prüfer“ vorzunehmen sei. Es bestünden beim Antragsteller keine Hinweise darauf, dass er durch „persönliche Beziehungen“ den Test bestanden habe oder ihm sonst das Bestehen mit gutem Willen ermöglicht worden sei. Für die Annahme, dass eine Anerkennung von Sportleistungen nur im Voraus beantragt werden könne, bestehe keine belastbare Rechtsgrundlage und der Antragsteller sei hierüber auch nicht ordnungsgemäß belehrt worden, was auch der Grund dafür sei, dass er den Antrag erst so spät gestellt habe. Es sei auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die einen „numerus clausus“ an Versuchen regeln würde. Auch ein nicht bestandener Test wäre aktenkundig geworden. Eine Verletzung der Chancengleichheit liege im Fall des Antragstellers nicht vor, da er die ihm angebotenen Termine krankheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können. Überdies könne von einem Prüfling nicht erwartet werden, dass dieser die MBPolVDVDV in Gänze wie ein Jurist erfassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. a. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch im vorliegenden Fall nach dem dienstlichen Wohnsitz. Für die Bestimmung der örtlichen Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall – wie auch sonst in den Fällen der Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Ruhestandsversetzung – an den bis zur streitigen Maßnahme maßgeblichen dienstlichen Wohnsitz anzuknüpfen. Schon systematisch stellt § 52 Nr. 4 VwGO bei allen Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf den dienstlichen Wohnsitz ab. Nur ersatzweise, wenn der Rechtsschutzsuchende in solchen Streitigkeiten keinen dienstlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich die örtliche Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach seinem bürgerlichen Wohnsitz. Die Anknüpfung an den bürgerlichen Wohnsitz ist gegenüber der an den dienstlichen Wohnsitz mithin subsidiär. Der Beurteilung ist zudem die Behauptung des Rechtsschutzsuchenden zugrunde zu legen. Hier trägt der Antragsteller vor, es sei zu Unrecht festgestellt worden, dass die Prüfung wegen Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen als nicht bestanden gelte, was kraft Gesetzes (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG) die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bewirkt. Dann aber ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch von dem insoweit gegebenen dienstlichen Wohnsitz auszugehen (zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 05.05.2022 – B 5 E 22.341 – Rn. 16 m.w.N.). b. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h. der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. aa. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung statthaft. Der Antragsteller kann die vorläufige Fortsetzung bzw. Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 34). bb. Jedenfalls einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, im Wege der einstweiligen Anordnung zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen zu werden und seine Laufbahnausbildung fortzusetzen. (1.) Neben weiteren Voraussetzungen ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 b) MDPolVDVDV zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wer die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird. Gemäß § 58 Abs. 2 MDPolVDVDV gilt – ggf. mit der Rechtsfolge aus § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG – die Laufbahnprüfung als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind. Die Durchführung der Leistungstests ist in § 25 MDPolVDVDV geregelt, dessen Absatz 4 die näheren Festlegungen wiederum dem Ausbildungsplan überlässt. Nach der Anlage 4 der Grundsätze zum Ausbildungsplan VmPVD der Bundespolizeiakademie, Anhang 3e sind Regeln für die praktische Leistungsabnahme im 12-Minuten-Lauf aufgestellt und Mindeststandards definiert. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wäre im Fall des Antragstellers derzeit eine zurückgelegte Strecke von 2.770 Metern notwendig. Die Antragsgegnerin geht hierbei zu Recht davon aus, dass der Antragsteller diese Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat: (a.) Nach Nr. 3.3.4 des Ausbildungsplans erfolgt die Bewertung der Leistungstests grundsätzlich durch das für die Ausbildung eingesetzte Fachpersonal der mit Ausbildungsaufgaben betrauten Dienststellen. Bei Abnahmen von praktischen Leistungen im Fach Polizeitraining gelten zusätzlich die fachlichen Anforderungen für die Bewerterinnen und Bewerter gem. der Richtlinie zur Abnahme von Leistungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen gem. §§ 22 bis 24 MBPolVDVDV (RiLeM – Anlage 4). Hierin kommt zum Ausdruck, dass gerade auch die Abnahme der vorbezeichneten Leistungen und eben nicht lediglich „die Bewertung“ nach § 26 MDPolVDVDV den Ausbildern obliegt, wobei Erhebung und Bewertung bei einem Leistungsnachweis wie dem 12-Minuten-Lauf jedoch ohnehin zusammenfällt. Die Annahme, dass auch die Erhebung von Leistungstests den Angehörigen der Bundespolizeiakademie obliegt, wird weiter dadurch gestützt, dass nach Nr. 3.4.8 des Ausbildungsplans die Ergebnisse so zu dokumentieren sind, dass u.a. „Bewerter oder Bewerterin“ nachvollziehbar sind. Ferner regelt beispielsweise Nr. 2 des Anhangs 3e zur Anlage 4 des Ausbildungsplans für den 12-Minuten-Lauf, dass die Zuordnung der Startnummern „durch das eingesetzte Personal“ erfolgt, wodurch zum Ausdruck kommt, dass nicht jeder Bundespolizeibeamte eine Leistungsabnahme im 12-Minuten-Lauf durchführen darf, sondern eben nur das hierfür speziell eingesetzte Personal. Überhaupt ergeben die dezidierten Regeln zur Leistungsabnahme (insbesondere im Bereich Sport) in der Gesamtschau nur Sinn, wenn man davon ausgeht, die praktische Leistungsabnahme erfolgt durch Ausbildungspersonal der Bundespolizeiakademie. Mit Recht stützt sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf § 17 Abs. 2 Satz 1 MDPolVDVDV, wonach die Bundespolizeiakademie die Ausbildung organisiert. Im Rahmen dieser Organisationshoheit ist es an der Bundespolizeiakademie, Vorgaben für die Leistungstests zu machen und auf die Einhaltung derselben zu achten. Hierbei verstößt diese Anwendung und Auslegung der MBPolVDVDV sowie der hierauf basierenden Regelungen auch nicht gegen Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte des Antragstellers (Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG). Denn es verhält sich vielmehr so, dass es im Zuge der Gleichbehandlung sämtlicher in Ausbildung befindlichen Personen nicht nur zulässig, sondern geboten ist, einheitliche Maßstäbe anzulegen, für gleiche Bedingungen zu sorgen und insbesondere Fehlversuche zu dokumentieren. Allein diese Praxis gewährt den in der Ausbildung befindlichen Personen gleiche Chancen an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richten, was im Übrigen auch im legitimen Interesse des Dienstherrn liegt. Soweit der Antragsteller vorbringt, einen „numerus clausus“ an Fehlversuchen gebe es nicht, folgt hieraus nichts anderes. Denn nach Nr. 2.2 der RiLeM (Anlage 4 zum Ausbildungsplan) ist bei Nichterfüllung der Mindestleistungen bis zur Zulassungskonferenz des Wiederholungsjahrgangs mindestens einmal die Gelegenheit zum Nachweis der Mindestleistungen zu geben. Insoweit ist eine Dokumentation der Fehlversuche durchaus geboten, um bei der konkreten Umsetzung, wie viele weitere Versuche den betreffenden Personen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens noch gewährt werden, gleiche Maßstäbe anlegen zu können. Dem Antragsteller ist hier nach dem erfolglosen Versuch vom 04.11.2021 am 08.02.2022 erneut die Gelegenheit gegeben worden, die Mindestanforderungen zu erfüllen, was jedoch wiederum erfolglos blieb. Hiermit ist die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Gewährung mindestens eines Wiederholungsversuchs nachgekommen. Dass der Antragsteller an den weiteren Leistungsabnahmen nicht teilgenommen hat, liegt – wenn auch von ihm unverschuldet – in seiner Sphäre und kann angesichts der Anzahl der angebotenen Termine nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. (b.) Was den Antrag auf Anerkennung eines andernorts erbrachten Leistungsnachweises anbelangt, ist es unerheblich, ob hierfür eine Rechtsgrundlage besteht oder ob der Antragsteller hierüber belehrt worden ist. Denn umgekehrt durfte er nach dem vorstehend Ausgeführten gerade nicht davon ausgehen, dass ein bei einer anderen Stelle im Rahmen der „jährlichen Sporterfüllungsnorm“ (vgl. den Bezug der Bescheinigung vom 17.05.2023) ausgestellter Leistungsnachweis von der Bundespolizeiakademie anerkannt werden würde. Es wäre am Antragsteller gewesen, sich darüber zu informieren, wie er den – seit geraumer Zeit ausstehenden – Leistungsnachweis erbringen kann, zumal er über die Folgen des fehlenden Nachweises der Mindestanforderungen am 16.09.2022 dienstlich belehrt worden ist (Bl. 3 f. der Behördenakte). Selbst wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit extern erbrachte Leistungsnachweise anerkannt haben sollte, kann der Antragsteller hieraus nichts für sich Günstiges herleiten, da jedenfalls eine allgemeine Verwaltungspraxis der nachträglichen Anerkennung nicht ersichtlich und erst recht nicht glaubhaft gemacht ist. (2.) Auch mit seinem Vorbringen, die Normen der MDPolVDVDV seien rechtswidrig und in der Folge nichtig, kann der Antragsteller – ungeachtet der Frage, ob er in diesem Fall aus der MDPolVDVDV überhaupt Ansprüche herleiten könnte – nicht durchdringen. (a.) Dies gilt zunächst hinsichtlich des eingewandten Verstoßes gegen das Zitiergebot. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG muss der Ermächtigungsadressat in der von ihm erlassenen Verordnung deren Rechtsgrundlage angeben. Dieses sog. Zitiergebot dient zum einen der Klarheit, ob der Verordnungsgeber von einer gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machen wollte und zum anderen der (Selbst-)Kontrolle, ob sich der Verordnungserlass auch im Rahmen der erteilten Ermächtigung gehalten hat; sein Ziel besteht daher darin, die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen auf die Exekutive „verständlich und kontrollierbar“ zu machen. Zugleich soll die Exekutive dazu angehalten werden, sich der Rechtsgrundlagen ihrer Normsetzung wie auch der Reichweite ihrer Rechtsetzungsbefugnis zu vergewissern (Uhle in BeckOK Grundgesetz, 55. Ed. 15.05.2023, Art. 80 Rn. 32 m.w.N.). Vorliegend hat der Verordnungsgeber der MBPolVDVDV die im Zeitpunkt der Ausfertigung (06.03.2020) zutreffende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung zitiert, namentlich den seinerzeitigen § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeigesetzes. Die Änderung dieser Ermächtigungsgrundlage ist erst zwischenzeitlich, und zwar mit Wirkung vom 07.07.2021 erfolgt. Soweit seither zwei Änderungen des Verordnungstextes der MBPolVDVDV erfolgt sind, ist in den insoweit ändernden Rechtsverordnungen – Art. 2 VO zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie v. 22.07.2021, BGBl. I S. 3552 sowie Art. 2 Zweite VO zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie v. 15.12.2022, BGBl. I S. 2862 – ihrerseits in deren Eingangsformeln die zutreffende, aktualisierte Ermächtigungsgrundlage zitiert. In der MBPolVDVDV selbst – die nicht neu erlassen, sondern lediglich partiell geändert wurde – die Präambel dahingehend zu ändern, dass die nachträglich geänderte Ermächtigungsgrundlage geändert wird, war weder erforderlich noch war es angezeigt. Denn für eine Rechtsverordnung ist maßgeblich, dass im Zeitpunkt ihrer Ausfertigung eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt, d.h. in Kraft getreten sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage lässt den Fortbestand der Rechtsverordnung grundsätzlich – wie sogar die Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage – unberührt (vgl. Remmert in Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, Grundgesetz-Kommentar, 100. EL Januar 2023, Art. 80 Rn. 51 f. m.w.N.). Legt man also zugrunde, dass es für eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG entsprechende Ermächtigungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Ausfertigung der Rechtsverordnung ankommt, kann in Bezug auf das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG – auch und gerade mit Blick auf die Selbstkontrolle und Kontrolle durch Dritte – nicht hergeleitet werden, es müsse dann nachträglich eine neue, geänderte Ermächtigungsgrundlage zitiert werden, wenn die Verordnung (wie hier) nicht insgesamt neu erlassen wird. Denn dies würde den maßgeblichen Zeitpunkt für eine solche Kontrolle verkennen. (b.) Ferner kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg einwenden, die einschlägigen Normen der MBPolVDVDV seien wegen Verstoßes gegen Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte nichtig. Hierzu ist festzustellen, dass eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Einzelfall möglich bleibt. Dass dies auch erfolgt, wurde bereits ausgeführt (s.o.). (3.) Auch mit Blick auf den (sinngemäß) gestellten Antrag vom 28.07.2023, die mündliche Prüfung zu verschieben, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Gesichtspunkt ist für das hiesige Verfahren ohnehin nur von Relevanz, soweit die Fortsetzung der Laufbahnausbildung begehrt wird, da er zur beantragten Teilnahme an der nunmehrigen mündlichen Prüfung sogar in Widerspruch steht. Die Möglichkeit eines Antrags auf Verschiebung der mündlichen Prüfung aufgrund fehlender Zulassungsvoraussetzungen gem. § 58 Abs. 1 Nr. 2 b) MBPolVDVDV sieht das Gesetz selbst, insbesondere in §§ 58 ff. MBPolVDVDV, nicht unmittelbar vor. Hierbei handelt es sich offenbar vielmehr um die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die im Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 15.06.2023 (Az. …, Bl. 7 ff. der Behördenakte) unter 4.6 dargelegt wird. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin im diesbezüglichen Bescheid vom 08.08.2023 zu Recht zugrunde gelegt hat, nicht fristgerecht Gebrauch gemacht. Überdies wurde dort abschließend festgestellt, dass keine ausreichende Begründung dafür vorgebracht worden sei, die Prüfung zu verschieben. Hierzu ist vorher eine Stellungnahme von PHK … und PHK … (Bl. 35 ff. der Behördenakte) eingeholt worden, aus der (auch für das Gericht) nachvollziehbar hervorgeht, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit und trotz entsprechender Belehrungen die geforderte Leistung im 12-Minuten-Lauf nicht erbracht habe, sodass eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht gewährt werden sollte. Die hierauf basierende Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antrag auf Verschiebung der mündlichen Prüfung zu versagen, kann daher auch inhaltlich – d.h. unabhängig von der Einhaltung der Frist von zehn Arbeitstagen vor der Zulassungskonferenz – rechtlich nicht beanstandet werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hiernach hat der Antragsteller als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Anzusetzen war insoweit die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge nach §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII des BBesG (Anwärtergrundbetrag für Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 – Polizeimeister – von 1.307,34 €); dieser Betrag war für das Verfahren des Eilrechtsschutzes nochmals zu halbieren.