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Gerichtsbescheid

B 4 K 23.289

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein tatsächlicher Auszug aus einer Gemeinschaftseinrichtung iSv § 21 Abs. 2 S. 1 DVAsyl liegt nur dann vor, wenn die Wohnung geräumt und der Auszug der Unterkunftsverwaltung angezeigt wird, was konkludent durch die Übergabe aller zur Wohnung gehörender Schlüssel erfolgen kann. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis handelt, ist - entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften - der Unterkunftsverwaltung der Auszug anzuzeigen. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Unerheblich für den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses einer Gemeinschaftsunterkunft ist es, wenn der untergebrachte Bewohner sich unter Vorlage einer Meldebescheinigung in eine andere Stadt umgemeldet hat. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Rechtsstreite über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Asylbewerberunterkünfte sind "Angelegenheiten der Fürsorge" im weit verstandenen Sinne und unterliegen folglich der sachlichen Kostenfreiheit (VGH München BeckRS 2023, 18945). (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein tatsächlicher Auszug aus einer Gemeinschaftseinrichtung iSv § 21 Abs. 2 S. 1 DVAsyl liegt nur dann vor, wenn die Wohnung geräumt und der Auszug der Unterkunftsverwaltung angezeigt wird, was konkludent durch die Übergabe aller zur Wohnung gehörender Schlüssel erfolgen kann. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis handelt, ist - entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften - der Unterkunftsverwaltung der Auszug anzuzeigen. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Unerheblich für den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses einer Gemeinschaftsunterkunft ist es, wenn der untergebrachte Bewohner sich unter Vorlage einer Meldebescheinigung in eine andere Stadt umgemeldet hat. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Rechtsstreite über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Asylbewerberunterkünfte sind "Angelegenheiten der Fürsorge" im weit verstandenen Sinne und unterliegen folglich der sachlichen Kostenfreiheit (VGH München BeckRS 2023, 18945). (Rn. 29) (red. LS Clemens Kurzidem) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Kostenbescheide für die Monate Dezember 2022 bis März 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in seinen Rechten. 1. Rechtsgrundlage der Kostenpflicht für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen ist Art. 21 KG i.V.m. §§ 22 ff. DVAsyl. Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Rechtsverordnungen erlassen über die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Staates und anderer Stellen, die Aufgaben im staatlichen Auftrag wahrnehmen (Benutzungsgebühren). Der Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 21 Abs. 1 KG in den §§ 22 ff. DVAsyl Gebrauch gemacht. Danach werden gemäß § 22 Abs. 1 DVAsyl für die Inanspruchnahme von staatlichen Einrichtungen gemäß §§ 4 und 5 durch die zuständige Behörde (§ 28 DVASyl) Kosten erhoben. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl entsteht die Kostenschuld mit dem Tag des Einzugs in die Einrichtung nach § 22 Abs. 1 und endet gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Kostenschuldner ist gemäß § 22 Abs. 2 DVAsyl u.a., wer nicht dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen ist. 2. Der Kläger ist zur Kostentragung der Gebühren für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 13. März 2023 verpflichtet. a. Der Kläger hat eine staatliche Einrichtung in Anspruch genommen. Er ist am 15. September 2022 in die Gemeinschaftsunterkunft … (§ 5 Abs. 1 DVAsyl) eingezogen. b. Die Kostenschuld für die Benutzungsgebühren der Gemeinschaftsunterkunft für die Monate Dezember 2022 bis März 2023 ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl mit dem Tag des Einzugs des Klägers am 15. September 2022 entstanden. c. Die Kostenpflicht endete mit tatsächlichem Auszug des Klägers am 13. März 2023. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl endet die Kostenpflicht mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Das Nutzungsverhältnis für die Unterbringungseinrichtung endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl mit dem tatsächlichen Auszug. Stellt man rein auf den Wortlaut des Begriffs „tatsächlicher Auszug“ ab, hätte es der jeweilige Bewohner in der Hand, die Wohnung zu räumen und das Nutzungsverhältnis und damit auch die Kostenpflicht ad hoc – ohne Kenntnis der Unterkunftsverwaltung – zu beenden. Der Begriff „tatsächlicher Auszug“ ist jedoch nach Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen. Ein tatsächlicher Auszug liegt deshalb nur dann vor, wenn die Wohnung geräumt ist, die Unterkunftsverwaltung Kenntnis von dem Auszug des Bewohners hat und im Besitz aller zur Wohnung gehörenden Schlüssel ist. Mit Abgabe der Schlüssel begibt sich der Bewohner der Verfügungsgewalt über die Wohnung und kann diese nicht mehr nutzen. Erst wenn die Unterkunftsverwaltung im Besitz der Schlüssel ist, muss die Wohnung nicht weiter für den vorherigen Bewohner zur Verfügung gestellt, sondern kann neu belegt werden. Auch wenn es sich bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen um ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis handelt, ist – entsprechend den mietrechtlichen Vorschriften – der Unterkunftsverwaltung der Auszug anzuzeigen, was konkludent durch die Rückgabe der Schlüssel erfolgen kann. Für eine solche Auslegung spricht auch der Gedanke des § 26 DVAsyl. Danach besteht bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners das Nutzungsverhältnis insbesondere fort, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz bzw. andere Sachleistungen weiter für den Kostenschuldner zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn § 26 DVAsyl nach seinem Wortlaut nur die vorübergehende Abwesenheit betrifft, kann auch die dauerhafte Abwesenheit, wie vorliegend der Wegzug des Klägers, nicht per se das Nutzungsverhältnis beenden. Ein tatsächlicher Auszug aus der Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl liegt nur dann vor, wenn die Wohnung geräumt und der Auszug der Unterkunftsverwaltung angezeigt wird, was konkludent auch durch die Übergabe aller zur Wohnung gehörender Schlüssel erfolgen kann. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Nutzungsverhältnis und damit auch die Kostenpflicht des Klägers erst am 13. März 2023 geendet. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte nach seinem Vortrag Kenntnis von dem Auszug des Klägers erhalten und den zur Wohnung des Klägers gehörenden Schlüssel in seinem Briefkasten vorgefunden. Erst zu diesem Zeitpunkt lag ein tatsächlicher Auszug des Klägers vor. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen bereits vor dem 13. März 2023 aus der Gemeinschaftsunterkunft … ausgezogen und nach … umgezogen ist, führt nach dem Dargestellen nicht zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Unerheblich für den Fortbestand bzw. für das Ende des Nutzungsverhältnisses ist auch, dass sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Meldebestätigungen vor dem 13. März 2023 bei der Stadt … umgemeldet hat. Dabei kann dahinstehen, dass die dem Beklagten vorgelegte Meldebestätigung vom 20. Februar 2023 das Einzugsdatum 15. Februar 2023 und die dem Gericht vorgelegte Meldebestätigung das Einzugsdatum 1. Dezember 2023 nennt. Dem Kläger war die Verpflichtung, sich beim Auszug bei der Unterkunftsverwaltung abzumelden und dort seinen Schlüssel abzugeben, auch bekannt. Die Bewohner der Gemeinschaftseinrichtung … werden – wie der Beklagte vorträgt – beim Einzug auf ihre Verpflichtung zur Abmeldung und zur Schlüsselrückgabe hingewiesen. Dem Kläger wurde beim Einzug auch eine Hausordnung der Gemeinschaftseinrichtung in seiner Landessprache ausgehändigt. In Ziffer 11.4 der Hausordnung ist geregelt, dass der Bewohner bei Auszug verpflichtet ist, alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel, einschließlich der von ihm selbst beschafften, an die Verwaltung zu übergeben. Zwar wurde auch in den streitgegenständlichen Bescheiden unter Ziffer II 4. geregelt, dass die Kostenschuldner verpflichtet sind, sich bei Auszug bei ihrer Unterkunftsleitung bzw. bei ihrem Landratsamt abzumelden. Diese Bescheide und die dort geregelten Verpflichtungen wurden dem Kläger jedoch ausweislich der Behördenakte erst mit Schreiben vom 3. April 2023, also erst nach dem von dem Beklagten angenommenen Ende des Nutzungsverhältnisses, übermittelt. Auch wenn der Kläger vorbringt, er habe den Schlüssel bereits am 20. November 2022 bei dem Hausmeister abgegeben, wurde das Nutzungsverhältnis nicht an diesem Tag beendet. Dass der Kläger den Schlüssel am 20. November 2022 dem Hausmeister übergeben hat, wird von dem Beklagten bestritten. Den Nachweis, dass der Schlüssel tatsächlich am 20. November 2022 übergeben wurde, hat der Kläger nicht erbracht. Sofern der Kläger den Schlüssel an einen (ehemaligen) Mitbewohner übergeben hat, trägt er das Risiko der Übermittlung. Nach dem Vorbringen des Beklagten und ausweislich der Behördenakte wurde der Schlüssel erst am 13. März 2023 im Briefkasten der Unterkunftsverwaltung eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt endete gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl das Nutzungsverhältnis und die Kostenpflicht. d. Der Kläger ist Kostenschuldner. Er hat in dem Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 gemäß § 22 Abs. 1 DVAsyl die staatliche Einrichtung in Anspruch genommen. Er ist auch nicht gemäß § 22 Abs. 2 AsylDV von der Kostenpflicht befreit. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 7./16. Juli 2022 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass er nicht dem Personenkreis des Art. 1 Abs. 1 AufnG zuzurechnen ist. e. Die Berechnung der Kosten für die Monate Dezember 2022 bis Februar 2023 jeweils in Höhe von 139 EUR und für den Monat März 2023 anteilig in Höhe von 58,29 EUR erfolgte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl zu Recht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Rechtsstreite über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Asylbewerberunterkünfte sind „Angelegenheiten der Fürsorge“ im weit verstandenen Sinne und unterliegen folglich der sachlichen Kostenfreiheit (VGH München, B.v. 14. März 2022 – 12 C 22.170 – BeckRS 2022, 45614 Rn. 10; VGH München, B.v. 12. Juli 2023 – 12 C 22.30494 – BeckRS 2023, 18945 Rn. 28). Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).