Beschluss
B 7 K 23.50115
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Flüchtling die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt, wenn das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauf der Überstellungsfrist aufhebt. Damit hat sie sich nicht freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben, sondern allein auf den Ablauf der Überstellungsfrist reagiert. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht mit Blick darauf in Betracht, dass für einen kurzen Zeitraum von einigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf der Überstellungsfrist bis zur Aufhebung des Dublin-Bescheids durch das Bundesamt, die Klage bei hypothetischer Entscheidung in diesem Zeitraum erfolgreich gewesen wäre. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Flüchtling die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt, wenn das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauf der Überstellungsfrist aufhebt. Damit hat sie sich nicht freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben, sondern allein auf den Ablauf der Überstellungsfrist reagiert. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht mit Blick darauf in Betracht, dass für einen kurzen Zeitraum von einigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf der Überstellungsfrist bis zur Aufhebung des Dublin-Bescheids durch das Bundesamt, die Klage bei hypothetischer Entscheidung in diesem Zeitraum erfolgreich gewesen wäre. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. 1. Die Beteiligten haben die Hauptsache mit den am 12.06.2023 bzw. 27.06.2023 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt; die Klägerseite hat sich am 11.07.2023 nochmals ergänzend zur Kostentragung geäußert. Von Seiten des Bundesamts ist im Nachgang zum Schriftsatz vom 12.06.2023 keine weitere Äußerung eingegangen. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Klageverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der – nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – ohne die Erledigung im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Nach Teilen der Rechtsprechung sei als erledigendes Ereignis die Aufhebung des angefochtenen Dublin-Bescheids durch die Beklagte infolge des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist anzusehen. Der Ablauf der Überstellungsfrist führe dagegen für sich genommen nicht zur Erledigung des Bescheids nach § 43 Abs. 2 VwVfG und werde deshalb nicht (mehr) als zeitlicher Bezugspunkt der summarischen Prüfung des hypothetischen Ausgangs des Rechtsstreits herangezogen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 3 ZB 20.50004; VG Ansbach, B.v. 4.6.2021 – AN 17 K 19.50816; VG München, B.v. 1.9.2022 – M 19 K 22.50002 – juris; a.A. etwa BayVGH, B.v. 22.11.2017 - 9 ZB 17.50037 – juris). Dies zugrunde gelegt, wären die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil diese ohne die Aufhebung unterlegen wäre, da nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Beklagte überging und folglich die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG und die damit zusammenhängenden Folgeentscheidungen rechtswidrig geworden sind. Allerdings hat das Gericht bei der Kostenentscheidung neben dem bisherigen Sach- und Streitstand auch andere Gründe zu berücksichtigen, wenn dies nach dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden sachgerecht erscheint. So ist bei der Entscheidung über die Kosten auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist. Es wird dann regelmäßig billig sein, ihm die Kostenlast aufzubürden (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2007 – 23 N 07.3168 – juris). Die Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist nur dann als die Erledigung herbeiführendes Ereignis in der Willenssphäre der Beklagten anzusehen, wenn die Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt aufgibt und sich durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes in die Rolle der Unterlegenen begibt. Reagiert die Behörde hingegen mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes auf eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, beruht das erledigende Ereignis nicht ausschließlich auf dem Willensentschluss der Behörde. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 10.01.2022, der gerade die hier vorliegende Konstellation der Aufhebung des Dublin-Bescheids nach Ablauf der Überstellungsfrist zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung – dort: im Rahmen des § 34a Abs. 3 BVerfGG – dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukomme. Maßgeblich ist, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Verwaltungsakt beseitigt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.1.2022 – 2 BvR 679/21 – juris). Es wird nicht verkannt, dass die Maßstäbe, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, mit denjenigen, die im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO zum Zug kommen, nicht in jeder Hinsicht identisch sind. In beiden Fällen handelt es sich aber um eine Billigkeitsentscheidung, so dass grundlegende Aspekte durchaus vergleichbar herangezogen werden können. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt. Die Beklagte hat sich nicht freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben, sondern allein auf den Ablauf der Überstellungsfrist reagiert (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 10.5.2022 – AN 17 K 21.50290; VG München, B.v. 23.6.2022 – M 22 K 20.50313 und jüngst VG Kassel, B.v. 23.6.2023 - 7 K 312/23.KS.A – juris). Vor Ablauf der Überstellungsfrist wäre die Klage aller Voraussicht nach nicht erfolgreich gewesen. Legt man dies zugrunde, sind in der hier gegebenen besonderen prozessualen Konstellation, die sich eben dadurch auszeichnet, dass sich die rechtliche Lage allein mit dem Ablauf der Überstellungsfrist und ohne jegliches Zutun der Beteiligten quasi „über Nacht“ ändert, die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens jedenfalls dann der Klagepartei aufzuerlegen, wenn das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ablauf der Überstellungsfrist aufhebt. Dies ist hier noch zu bejahen (Ablauf der Überstellungsfrist am 07.06.2023 und Aufhebung des Bescheids mit Schriftsatz vom 12.06.2023). Das Bundesamt war – um die Kostenlast des gerichtlichen Verfahrens abzuwenden – auch nicht gehalten, die Aufhebung des Dublin-Bescheids noch gleichsam „in letzter Minute“ vor dem Ablauf der Überstellungsfrist am 06.06.2023, 24:00 Uhr zu bewirken. Eine solche verengte Sichtweise würde der Billigkeitsentscheidung, die das Gericht im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen hat, nicht gerecht, zumal sich die Behörde in diesem Fall der argumentativen „Gefahr“ aussetzen würde, sie habe den Dublin-Bescheid zu einem Zeitpunkt aufgehoben, als dieser (noch) rechtmäßig war und vollzogen hätte werden können, so dass die gedankliche Schlussfolgerung, das Bundesamt habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, jedenfalls nicht ganz fernliegend wäre. Unabhängig von diesen Erwägungen ist, soweit die Klägerseite auf behördliche Untätigkeit hinsichtlich der angeordneten Überstellung hingewiesen hat, durchaus einzubeziehen, dass im Dublin-Verfahren zwar eine (freiwillige) Ausreise „auf eigene Faust“ nicht vorgesehen ist, nachdem die Überstellung regelmäßig in Gestalt der Abschiebung vollzogen wird, wohl aber auch die Möglichkeit einer Überstellung ohne Verwaltungszwang eröffnet ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a Dublin-DVO und hierzu BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 1 C 26.14 – juris). Hierauf hat das Bundesamt bereits auf Seite 12 des Bescheids hingewiesen. Dass der Kläger entsprechende Aktivitäten in diese Richtung entfaltet hätte, ist aber nicht ersichtlich. Dass die Rechtsmittelfrist – wie der Kläger vortragen lässt – gegen einen Dublin-Bescheid äußerst knapp bemessen sei und Kläger daher gleichsam gezwungen gewesen seien, Rechtsmittel „ins Blaue hinein“ zu erheben, führt im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die §§ 34a, 74 AsylG zugrunde liegt, trägt vielmehr nachvollziehbar dem Beschleunigungsgebot Rechnung. Obwohl Italien im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (und auch danach) keine oder nur wenige Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgenommen hat, durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass Italien seinen europarechtlichen Verpflichtungen wieder nachkommen und deshalb eine Überstellung des Klägers noch möglich sein werde, auch wenn – worauf die Klägerseite zu Recht hingewiesen hat – bei Fertigung des Bescheids vom 19.04.2023 und dessen späterer Zustellung am 26.04.2023 bereits ein nicht unerheblicher Teil der 6-Monats-Frist für die dann mögliche Überstellung verstrichen war. 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO voraus, dass die betreffende Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.2005 – 1 BvR 175/05 – NJW 2005, 3489). Nach diesen Maßstäben kann in der vorliegenden Sache Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Klage auch unter Berücksichtigung der zu ihrer Begründung angeführten Aspekte bei summarischer Prüfung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Auf die obigen Ausführungen (vgl. S. 4) wird hierzu verwiesen. Systemische Mängel des Asylsystems in Italien sind bzw. waren – auch wenn das Land mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Asylbewerbern konfrontiert ist – bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2022 – 24 B 22.50020 – juris). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass für einen kurzen Zeitraum von einigen Tagen, nämlich nach dem Ablauf der Überstellungsfrist bis zur Aufhebung des Dublin-Bescheids durch das Bundesamt, die Klage bei hypothetischer Entscheidung in diesem Zeitraum erfolgreich gewesen wäre. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist war vorliegend zwischen den Beteiligten in keiner Weise streitig, so dass die Aufhebung des Dublin-Bescheids durch die Behörde – quasi als „reine Formsache“, wenn auch rechtlich geboten – ohne Weiteres gleichsam jeden Tag nach dem Fristablauf konkret zu erwarten war. Eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, würde bei verständiger Würdigung aller Umstände in Ansehung dieses sehr kurzen Zeitraums von einer (weiteren) Rechtsverfolgung absehen, so dass hier der Aspekt der Mutwilligkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO und hierzu BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, § 166, Rn. 27). Somit kommt es nicht mehr auf die weitere Problematik an, inwieweit der Umstand, dass die kostenverursachende Instanz vorliegend bereits abgeschlossen ist, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 19 C 22.2180 – juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).